BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Datenschutzrechtliche und andere rechtliche Probleme beim Coaching nach §§ 16e und 16i SGB II

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium für Arbeit und Soziales

Datum

25.05.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1863830.04.2020

Datenschutzrechtliche und andere rechtliche Probleme beim Coaching nach den §§ 16e und 16i des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch

der Abgeordneten Katja Kipping, Susanne Ferschl, Matthias W. Birkwald, Sylvia Gabelmann, Dr. Achim Kessler, Jutta Krellmann, Cornelia Möhring, Jessica Tatti, Harald Weinberg, Pia Zimmermann, Sabine Zimmermann (Zwickau) und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Die Teilnahme an den Coaching-Maßnahmen nach den §§ 16e und 16i des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) wirft nach Ansicht der Fragestellenden erhebliche rechtliche Fragen auf.

Teilnehmende werden mit Screenings, Profilings und Coachings im Rahmen der sogenannten ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung konfrontiert, die aus Sicht der Fragestellenden tief in das informationelle Selbstbestimmungsrecht eingreifen. Laut Gesetzesbegründung können sich Coachings beispielsweise auf Motivation, Selbstbild, Selbsteinschätzung, Selbstsicherheit, Selbständigkeit, Offenheit, Wertehaltung, Empathie und interkulturelle Kompetenzen beziehen, wobei dies entsprechend individueller Bedarfe geschehen soll (Bundestagsdrucksache 19/4725, S. 16).

Nach § 61 SGB II sind Teilnehmende an Maßnahmen zur Eingliederung verpflichtet, „eine Beurteilung ihrer Leistung und ihres Verhaltens durch den Maßnahmeträger zuzulassen“. Dazu gehören auch die Maßnahmen nach §§ 16e und 16i SGB II.

„Um die Inhalte und Ergebnisse der ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung für die weitere Integrationsarbeit zu nutzen, hat der Maßnahmeträger nach § 61 Absatz 2 SGB II einen individuellen teilnehmerbezogenen Bericht für jede Teilnehmerin, jeden Teilnehmer zu erstellen und an die gemeinsame Einrichtung zu übermitteln“, so die Weisung der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit für die Durchführung von Maßnahmen nach § 16i SGB II (siehe https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba040168.pdf).

In der Antwort des Hamburger Senats vom 22. Februar 2019 auf eine Anfrage der Abgeordneten Dr. Carola Enssien (DIE LINKE.) wird zu den §§ 16e und 16i SGB II erläutert: „Sanktionen wegen fehlender Mitwirkung am Coaching kommen nur im Einzelfall bei fortgesetzter grundsätzlicher Weigerung der Beschäftigten und einer daraus folgenden Gefahr für den Erfolg der Maßnahme insgesamt in Betracht. Angesichts der Freiwilligkeit der hier in Rede stehenden Instrumente ist eine solche sanktionsbewährte Konstellation sehr unwahrscheinlich. […] Die im Kontext des Coachings sehr wahrscheinliche Behandlung von sensiblen Themen, die das individuelle Selbstbestimmungsrecht tangieren, bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der Teilnehmenden mittels einer Einwilligungserklärung. Die Einverständniserklärung wird im persönlichen Gespräch zwischen dem betreuenden Personal und den teilnehmenden Personen eingeholt und kann jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden. Die Angehörigen und Familien der Beschäftigten können in Fragen, die für die Stabilisierung und Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses relevant sind, auf freiwilliger Basis einbezogen werden. Voraussetzung ist eine Einwilligungserklärung der Beschäftigten.“ (siehe https://www.buergerschaft-hh.de/parldok/dokument/65749/begleitendes_coaching_im_rahmen_des_teilhabechancengesetzes_thcg_wie_sieht_es_mit_dem_datenschutz_aus.pdf).

In einer Darstellung eines Trägers solcher ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung im Rahmen der §§ 16e und 16i SGB II wird die „Einbeziehung des persönlichen Umfeldes und der Bedarfsgemeinschaft in die Beratung und Betreuung des Teilnehmenden in Fragen, die eine Stabilisierung und Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses gefährden“ als Inhalt der Betreuung genannt (https://bql.gmbh/fuer-erwachsene/ganzheitliche-beschaeftigungsbegleitende-betreuung/).

Die Bundesregierung hat zum Coaching im Rahmen der §§ 16e und 16i SGB II erklärt: „Das Jobcenter entscheidet im Einzelfall, in welchem Umfang das Coaching erfolgen soll. Ein genereller Verzicht auf die Teilnahme am Coaching von Anfang an ist daher grundsätzlich nicht möglich. Ob die Nichtteilnahme oder der Abbruch des Coachings eine Pflichtverletzung nach § 31 SGB II darstellt, ist im Einzelfall zu prüfen. Hierbei wird entscheidend sein, ob ein wichtiger Grund im Sinne des § 31 Absatz 1 Satz 2 SGB II vorliegt. In diesem Fall läge jedenfalls keine Pflichtverletzung vor. Sollte eine Pflichtverletzung vorliegen, hat dies aber grundsätzlich keine Auswirkung auf den Fortbestand der Förderung.“ (Bundestagsdrucksache 19/10320).

Weiterhin wurde in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. die datenschutzrechtliche Zulässigkeit von bestimmten Fragen im Rahmen des Profilings nach dem SGB II verneint: Die Frage der Anfragestellenden lautete: „Inwiefern sind Fragen nach Werten/Idealen, Spannungen/Konflikten, Zustand der Wohnung, Nachbarschaft/Umfeld, Beziehungen außerhalb der Familie, Freizeitgestaltung, Wohnverweildauer, Freunden, Identität/Selbstbild/Selbstkonzepten, Auffälligkeiten in der Kindheit, Lebensbilanz/Veränderungswunsch sowie nach Bindungen verpflichtend (bitte einzeln erläutern)?“. Antwort der Bundesregierung: „Die angeführten Fragen sind datenschutzrechtlich unzulässig. Entsprechende Fragen dürfen deshalb nicht gestellt werden.“ (Bundestagsdrucksache 16/1295).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen9

1

Ist die Teilnahme von Betroffenen an der sogenannten ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung (Coaching) bei einer Maßnahme nach § 16e oder § 16i SGB II zwingend vorgegeben oder kann diese Teilnahme sanktionsfrei abgelehnt werden (vgl. https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba040168.pdf und https://www.arbeitsagentur.de/datei/dok_ba013452.pdf)?

2

Enthalten die Rechtsfolgenbelehrungen, die bei der Zuweisung zum konkreten geförderten Arbeitsverhältnis ergehen, gegebenenfalls einen Hinweis auf eine etwaige Pflicht zur Teilnahme an Coachings und auf Folgen einer Nichtteilnahme?

3

Müssen im Rahmen des Coachings Angaben zu Werten/Idealen, Spannungen/Konflikten, Zustand der Wohnung, Nachbarschaft/Umfeld, Beziehungen außerhalb der Familie, Freizeitgestaltung, Wohnverweildauer, Angehörigen und Freunden, Identität/Selbstbild/Selbstkonzepten, Auffälligkeiten in der Kindheit, Lebensbilanz/Veränderungswunsch sowie zu inneren Einstellungen, Haltungen und zu Ansichten seitens der Betroffenen gemacht werden, was sind gegebenenfalls Folgen von unterlassenen Angaben, oder können diese Angaben folgenlos verweigert werden?

4

Kann die Einbeziehung des persönlichen Umfeldes und der Bedarfsgemeinschaft im Rahmen der sogenannten ganzheitlichen beschäftigungsbegleitenden Betreuung vom Betroffenen folgenlos verweigert werden, oder was sind gegebenenfalls Folgen einer unterlassenen Einbeziehung?

5

Dürfen o. g. Angaben zur Person und zu Angehörigen, Freunden, zu Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft in den sogenannten individuellen teilnehmerbezogenen Bericht des Maßnahmeträgers an das Jobcenter übermittelt werden, wenn ja, unter welcher Voraussetzung?

Wenn dem vom Betroffenen widersprochen wird, welche Folgen hat das für diesen?

6

Was passiert, falls der Maßnahmeträger Angaben über die Person übermittelt, die er aus datenschutz- oder sonstigen rechtlichen Gründen nicht hätte übermitteln dürfen, mit diesen Angaben (Speichern, Verarbeiten, Löschen)?

Dürfen diese Angaben von den Jobcentern verwertet werden?

7

Welche datenschutzrechtlichen Grenzen bezüglich der Ermittlung und Weitergabe von Angaben zur Person (Selbstbild, Selbstkonzepten, inneren Einstellungen, Haltungen, Ansichten) und zu Angehörigen, Freunden, Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft usw. existieren?

Wo sind diese beschrieben, und wie wird die Einhaltung durch Jobcenter und gegebenenfalls externe Dienstleister kontrolliert?

8

Können die Maßnahmeteilnehmenden über die Personen, die das Coaching durchführen, (mit)entscheiden?

9

Haben die Maßnahmeteilnehmenden ein Recht auf Information darüber, welche Qualifikation/Ausbildung die Person hat, die das Coaching durchführt?

Dürfen Teilnehmende Coaches ablehnen, sofern diese keine qualifizierte Berater- oder Coachingausbildung mit Abschluss (etwa nach dem Deutschen Coaching Verband – DCV – oder der Deutschen Gesellschaft für Systemische Therapie, Beratung und Familientherapie – DGSF) haben?

Berlin, den 21. April 2020

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen