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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Nutzung des Schengener Informationssystems durch Geheimdienste aus Nicht-EU-Staaten

Fraktion

DIE LINKE

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

23.06.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1942626.05.2020

Nutzung des Schengener Informationssystems durch Geheimdienste aus Nicht-EU-Staaten

der Abgeordneten Andrej Hunko, Dr. André Hahn, Ulla Jelpke, Dr. Alexander S. Neu, Thomas Nord, Alexander Ulrich und der Fraktion DIE LINKE.

Vorbemerkung

Informationen, die ein Mitgliedstaat des Schengener Informationssystems (SIS II) einträgt, können auch von Polizeien und Geheimdiensten aus Drittstaaten stammen. In einem Pilotprojekt will die Europäische Union (EU) hierfür eine einheitliche Verfahrensweise finden (Ratsdokument 5399/20). Zunächst sollten Listen mit „ausländischen Kämpfern“, die aus Westbalkan-Staaten übermittelt wurden, in das SIS II eingepflegt werden (https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/E-9-2019-004496-ASW_DE.html). Auch US-Behörden sollten laut der früheren finnischen Ratspräsidentschaft Ausschreibungen vornehmen können (Bundestagsdrucksache 19/14653, Antwort zu Frage 12; vgl. auch https://www.europarl.europa.eu/doceo/document/E-9-2020-000699_DE.html).

Zu den SIS-II-Teilnehmern, die im Rahmen des Pilotprojekts Ausschreibungen für Nicht-EU-Staaten vornehmen, gehören die Tschechische Republik und Italien. Die beiden Länder haben demnach „biografische und biometrische Daten“ von „ausgewählten vertrauenswürdigen Drittstaaten“ erhalten. Tschechien hat dabei mindestens 243 Datensätze in das SIS II eingegeben. Indirekt bestätigt die Bundesregierung nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller, dass dies durch Geheimdienste erfolgte und sie selbst in diese Zusammenarbeit involviert ist oder zumindest darüber Bescheid weiß: Eine Mitteilung zu weiteren Details verbiete sich aufgrund der sogenannten Third-Party-Rule, einer Regelung, die für die Zusammenarbeit von Geheimdiensten gilt (Bundestagsdrucksache 19/18872, Antwort zu den Fragen 12 und 13).

Dass es sich bei den Ausschreibungen aus Drittstaaten nicht um polizeiliche Bitten handelt, legt nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller auch ein Bericht des Informationsdienstes „EU Observer“ nahe („Balkan spies ,feed‘ EUʼs police database via Czechs“, EU Observer vom 12. Februar 2020). Demnach erfolgten die von Tschechien vorgenommenen Ausschreibungen zur verdeckten Kontrolle nach Artikel 36 Absatz 3 der SIS-II-Verordnung. Dieser Absatz regelt Speicherungen durch Geheimdienste, während Absatz 2 polizeiliche Ausschreibungen bestimmt.

Nicht berichtet ist, wie die tschechischen und italienischen Behörden prüfen, ob auf den Listen auszuschreibender Personen wirklich „ausländische Kämpfer“ stehen und damit die Voraussetzungen für eine Speicherung vorliegen. Ebenfalls unbekannt ist, nach welcher Maßgabe der Drittstaat, aus dem die Informationen stammen, Ergebnisse (sogenannte post-hits) zu seinen Ausschreibungen erhält.

Eine zentrale Rolle in dem Pilotprojekt nimmt Europol ein (s. o.). Die Polizeiagentur erhält von tschechischen und italienischen Behörden eine Mitteilung, wenn die ausgeschriebenen Personen in der Europäischen Union festgestellt wurden. Womöglich ist nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller Europol auch für den Empfang der Listen mit den auszuschreibenden Personen aus Drittstaaten verantwortlich. Dies würde aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller den EU-Verträgen zuwiderlaufen, wonach die Europäische Union keine Zuständigkeit für die Koordination von Geheimdiensten hat. Eine operative Zusammenarbeit von Europol mit Geheimdiensten verbietet sich deshalb.

„Mindestens vier weitere Mitgliedstaaten“ haben laut der kroatischen Ratspräsidentschaft ihre Bereitschaft für die Eingabe von Informationen aus Drittstaaten bekundet. Jetzt sucht die Präsidentschaft weitere Interessierte. Es muss aus Sicht der Fragestellerinnen und Fragesteller klargestellt werden, inwiefern sich die Bundesregierung an diesem Projekt beteiligt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen40

1

Ist der Bundesregierung ein Vorhaben der Europäischen Union bekannt, das ein koordiniertes Verfahren zur Eingabe von Informationen zu Personen aus vertrauenswürdigen Nicht-EU-Staaten in das Schengener Informationssystem (SIS II) entwickelt hat bzw. entwickelt?

1

Wo ist dieses Vorhaben angesiedelt, und inwiefern ist auch die EU-Kommission damit befasst?

1

Inwiefern nimmt die Bundesregierung an dem Vorhaben teil und gibt in diesem Zusammenhang Daten zu Personen aus vertrauenswürdigen Nicht-EU-Staaten in das SIS II ein?

1

Welche weiteren Staaten geben Personendaten im Sinne des Vorhabens in das SIS II ein?

2

Inwiefern war oder ist nach Kenntnis der Bundesregierung die „Counter Terrorism Group“ des Geheimdienstzusammenschlusses „Berner Club“ in strategische Überlegungen oder Diskussionen zum Verfahren der Eingabe von Informationen zu Personen aus vertrauenswürdigen Nicht-EU-Staaten in das SIS II eingebunden?

3

Wurden die Nicht-EU-Staaten, die am SIS II teilnehmen, nach Kenntnis der Bundesregierung um Zustimmung zu dem Verfahren gebeten?

4

Trifft es nach Kenntnis der Bundesregierung zu, dass die vertrauenswürdigen Nicht-EU-Staaten die Daten der betreffenden Personen, die in das SIS II eingegeben werden sollen, in Listen übermitteln, oder werden diese jeweils einzeln an die Behörden, die SIS-Einträge vornehmen sollen, versandt?

4

Aus welchen vertrauenswürdigen Nicht-EU-Staaten stammen diese Listen bzw. Namen, und wie viele Personen befinden sich jeweils darauf?

4

Von welchen Behörden wurden diese Listen bzw. Namen übermittelt (bitte erläutern, ob es sich dabei um Polizeien oder Geheimdienste handelt)?

4

Welche Behörden von EU-Mitgliedstaaten oder Einrichtungen der Europäischen Union haben diese Listen bzw. Namen empfangen?

5

Nach welchem Verfahren wurden diese Listen bzw. Namen nach Kenntnis der Bundesregierung verteilt bzw. abgefragt, welcher EU-Mitgliedstaat zur Eingabe der Personendaten in das SIS II bereit ist?

6

Mit welchen Geheimdiensten in Drittstaaten arbeiten Bundesbehörden im Rahmen des koordinierten Verfahrens zur Eingabe von Informationen zu Personen aus vertrauenswürdigen Nicht-EU-Staaten zusammen (bitte wie auf Bundestagsdrucksache 19/18872 in Frage 13a erfragt, die konkreten Behörden angeben)?

6

Wie regelt die Bundesregierung im Rahmen des koordinierten Verfahrens zur Eingabe von Informationen zu Personen aus vertrauenswürdigen Nicht-EU-Staaten die in § 19 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) niedergelegte Berichtspflicht („Die Übermittlung ist aktenkundig zu machen“), wenn das Bundesamt für Verfassungsschutz personenbezogene Daten mit den dort genannten vertrauenswürdigen ausländischen öffentliche Stellen austauscht?

6

Welche empfangenen und welche weitergegebenen Daten wurden nicht aktenkundig gemacht oder nicht erfasst, bzw. aus welchen Gründen sind diese nicht erhebbar?

7

Welche „biografischen und biometrischen Daten“ haben welche Bundesbehörden im Rahmen des koordinierten Verfahrens zur Eingabe von Informationen zu Personen aus vertrauenswürdigen Nicht-EU-Staaten von welchen Behörden welcher Drittstaaten oder EU-Einrichtungen erhalten und in das SIS II eingegeben?

7

Wie wurden die betreffenden Personen durch die Bundesregierung bzw. nach ihrer Kenntnis auch durch die anderem an dem koordinierten Verfahren teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten im SIS II ausgeschrieben, und durch welche EU-Mitgliedstaaten erfolgt dies auch nach Artikel 36 der SIS-II-Verordnung (bitte nach Absatz 2 und 3 getrennt ausweisen)?

7

In welchem Umfang und in welchem Zeitraum wird der Drittstaat, aus dem die Informationen stammen, nach Kenntnis der Bundesregierung über Ergebnisse zu den Ausschreibungen informiert?

7

In welchen Fällen haben die an dem koordinierten Verfahren teilnehmenden SIS-Mitgliedstaaten den anfragenden einspeisenden Drittstaaten Informationen über Treffer nicht übermittelt, und welche entgegenstehenden Gründe kann die Bundesregierung für ihre eigene Praxis mitteilen?

8

Welchen Personenkreis betreffen nach Kenntnis der Bundesregierung die in dem koordinierten Verfahren zur Eingabe von Informationen zu Personen aus vertrauenswürdigen Nicht-EU-Staaten übermittelten Listen?

8

Befinden sich darunter auch Staatsangehörige von EU-Mitgliedstaaten?

8

Wie wird von den vertrauenswürdigen Nicht-EU-Staaten versichert, dass es sich bei den Personen tatsächlich um „ausländische Kämpfer“ handelt?

8

Wie wird von den eintragenden EU-Mitgliedstaaten überprüft, dass es sich bei den Personen tatsächlich um „ausländische Kämpfer“ handelt?

8

Anhand welcher Informationen (Fakten oder Belege) prüft die Bundesregierung, ob im Rahmen des koordinierten Verfahrens zur Eingabe von Informationen zu Personen aus vertrauenswürdigen Nicht-EU-Staaten die Vorgaben des § 19 Absatz 3 BVerfSchG eingehalten werden?

8

Hat die Bundesregierung jemals zusätzliche Informationen nach § 19 Absatz 3 Satz 4 BVerfSchG angefordert, um die Voraussetzungen für eine Speicherung zu überprüfen?

9

Stammen die im koordinierten Verfahren zur Eingabe von Informationen zu Personen aus vertrauenswürdigen Nicht-EU-Staaten übermittelten Daten nach Kenntnis der Bundesregierung auch von „Kriegsschauplätzen“, und falls ja, von welchen?

10

Inwiefern folgt die Bundesregierung der „Third-Party-Rule“ auch hinsichtlich der Auskunft zur polizeilichen Zusammenarbeit, und inwiefern ist dies auf die Geheimdienstkooperation beschränkt?

11

Inwiefern hat sich die Bundesregierung vor der teilweisen Auskunftsverweigerung auf der Bundestagsdrucksache 19/18872 (Fragen 12 und 13) gemäß der „Third-Party-Rule“ um Freigabe der erfragten Informationen zur Nutzung des Schengener Informationssystems bemüht?

11

Wann, und wo, und mit welchem Ergebnis erfolgte diese Freigabeanfrage?

11

Sofern diese Freigabeanfrage nicht erfolgte, welche Gründe kann die Bundesregierung hierzu mitteilen?

12

Kann die Bundesregierung, wie auf Bundestagsdrucksache 19/16723, Antwort zu Frage 13 erbeten, für das Jahr 2019 die Ausschreibungen nach Artikel 36 des SIS-II-Ratsbeschlusses nach verdeckter oder gezielter Kontrolle differenzieren, wie sie es auch in früheren Anfragen erledigt hat (bitte für Artikel 36 Absatz 2 und 3 sowie für Personenausschreibungen sowie Sachausschreibungen getrennt ausweisen)?

13

Welche „Informationsreisen und Workshops“ sind der Bundesregierung bekannt, die Europol für Geheimdienste aus EU-Mitgliedstaaten, darunter möglicherweise das Bundesamt für Verfassungsschutz, im Rahmen der „Counter Terrorism Group“ organisiert hat (Antwort der EU-Kommission zu der Schriftlichen Frage des Mitglieds des Europäischen Parlaments Cornelia Ernst vom 26. Februar 2020, E-004226/2019)?

13

Welche einzelnen „Themen von gegenseitigem Interesse“ wurden dort behandelt?

13

Welche Möglichkeiten zur „Nutzung frei zugänglicher Quellen“ und der „Entfernung terroristischer Online-Inhalte“ im Internet wurden dort behandelt?

14

Auf welche Weise, in welchem Umfang und mit welchem Personal arbeitet das Bundesamt für Verfassungsschutz im deutschen Europol-Verbindungsbüro mit?

15

Welche Rolle übernimmt Europol nach Kenntnis der Bundesregierung in dem Verfahren zur Eingabe von Informationen zu Personen aus vertrauenswürdigen Nicht-EU-Staaten in das SIS II?

15

Bittet Europol einzelne EU-Mitgliedstaaten, Einträge vorzunehmen, etwa wenn die Polizeiagentur diese aus vertrauenswürdigen Nicht-EU-Staaten erhalten hat?

15

Inwiefern und in welchem Zeitraum wird Europol anschließend über „Treffer“ der Ausschreibungen informiert?

15

Erfolgen diese Meldungen von dem Staat, der die Ausschreibung vornahm, oder von dem Staat, in dem die Personen angetroffen wurden?

15

Wo werden diese Vorkommnisse bei Europol gespeichert?

16

Welche weiteren EU-Mitgliedstaaten haben nach Kenntnis der Bundesregierung Interesse geäußert, an dem Verfahren zur Eingabe von Informationen zu Personen aus vertrauenswürdigen Nicht-EU-Staaten teilzunehmen?

Berlin, den 14. Mai 2020

Amira Mohamed Ali, Dr. Dietmar Bartsch und Fraktion

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