BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Dublin-Asylverfahren in Zeiten der Corona-Pandemie

(insgesamt 11 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

23.06.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/1966929.05.2020

Dublin-Asylverfahren in Zeiten der Corona-Pandemie

der Abgeordneten Luise Amtsberg, Franziska Brantner, Filiz Polat, Claudia Roth (Augsburg), Margarete Bause, Canan Bayram, Kai Gehring, Britta Haßelmann, Katja Keul, Monika Lazar, Dr. Tobias Lindner, Dr. Irene Mihalic, Dr. Konstantin von Notz, Omid Nouripour, Tabea Rößner, Dr. Manuela Rottmann, Manuel Sarrazin, Gerhard Zickenheiner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die Überstellung von Asylsuchenden im Rahmen der Dublin-III-Verordnung in andere EU-Staaten ist aufgrund der Reisebeschränkungen und Einreisesperren infolge der Corona-Pandemie derzeit ausgesetzt.

Grundsächlich hat ein EU-Mitgliedstaat sechs Monate Zeit einen Asylsuchenden in den für sein Verfahren zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen. Die Frist beginnt, wenn der andere Mitgliedstaat sich für zuständig erklärt hat.

Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) kündigte in einem Schreiben vom 18. März 2020 an die Verwaltungsgerichte und an die Betroffenen an, dass die Vollziehung der Überstellungsanordnung von Amts wegen ausgesetzt werde. Laufende Überstellungsfristen werden damit für eine zunächst unbestimmte Zeit unterbrochen (sofern gegen die Überstellungsanordnung geklagt wurde, § 80 Absatz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – i. V. m. Artikel 27 Absatz 4 der Dublin-III-Verordnung). Die sechsmonatige Überstellungsfrist wird dadurch auf unabsehbare Zeit verlängert.

Die EU-Kommission hat am 17. April 2020 eine Mitteilung mit dem Titel „COVID-19: Hinweise zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zur Neuansiedlung“ (2020/C 126/02) veröffentlicht. Darin finden sich im Kapitel 1.2 auch umfangreiche Hinweise zu Dublin-Asylverfahren und -überstellungen. Zur Frage der Überstellungfrist heißt es:

  • „Wird die Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat nicht innerhalb der geltenden Frist durchgeführt, so geht die Zuständigkeit nach Artikel 29 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Keine Bestimmung der Verordnung erlaubt es, in einer Situation wie der, die sich aus der COVID-19-Pandemie ergibt, von dieser Regel abzuweichen“.

Am 21. April 2020 hat ein niederländisches Gericht unter Bezugnahme auf die Mitteilung der Kommission vom 17. April .2020 entschieden, dass eine Unterbrechung der Überstellungsfrist nicht zulässig ist und das Asylverfahren des sudanesischen Klägers in den Niederlanden durchgeführt werden muss (https://uitspraken.rechtspraak.nl/inziendocument?id=ECLI:NL:RBDHA:2020:3658).

Aufgrund der Corona-Pandemie kann auch die Überstellungsfrist für Familienzusammenführung im Rahmen der Dublin-III-Verordnung bzw. für humanitäre Fälle, deren Aufnahme Deutschland bereits zugestimmt hat, ablaufen. Die EU-Kommission empfiehlt in ihrer Mitteilung vom 17. April 2020, bei solchen Verfristungen den Selbsteintritt gemäß Artikel 17 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung zu nutzen, um eine Überstellung durchzuführen, sobald diese möglich ist.

Es gibt zudem Gerichtsentscheidungen, die schon vor der Corona-Krise betont haben, dass unverschuldetes Verzögern im Ablauf der Verfahren nicht zu einer dauerhaften Familientrennung führen dürfen (so z. B. Verwaltungsgericht – VG – Lüneburg, Beschluss vom 8. Juli 2019, Az. 8 B 111/19; VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27. Mai 2019, Az. 10 L 34/19.F.A.; VG Hamburg, Beschluss vom 4. September 2019, Az. 13 AE 3909/19; VG Berlin, Beschluss vom 2. Oktober 2019, Az. VG 23 L 539.19 A). Bei Minderjährigen kann angesichts des besonders hohen Schutzgutes des Kindeswohles zudem trotz Fristablaufs von einer Pflicht zur Aufnahme ausgegangen werden (vgl. VG Lüneburg, Beschluss vom 8. Juli 2019, Az. 8 B 111/19).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen11

1

Hat die Bundesregierung die vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge veranlasste Unterbrechung der Überstellungsfrist in Dublin-III-Asylverfahren mit der Europäischen Kommission und mit den anderen europäischen Mitgliedstaaten abgestimmt?

a) Falls ja, erfolgte eine solche Abstimmung vor dem 18. März 2020?

b) Erfolgte eine Abstimmung nach dem 18. März 2020?

c) c)Falls ja, was genau ist Bestandteil der Abstimmung?

2

Sind der Bundesregierung andere EU-Mitgliedstaaten bekannt, die eine Aussetzung der Überstellungsentscheidung und eine Unterbrechung der Überstellungsfrist nach Artikel 27 Absatz 4 der Dublin-III-Verordnung in der Praxis vornehmen?

a) Wenn ja, welche Mitgliedstaaten?

b) Falls nein, werden von anderen Mitgliedstaaten wirkungsgleiche Maßnahmen getroffen?

c) Gab es Mitgliedstaaten, die insbesondere bei der Videokonferenz der EU-Innenminister vom 28. April 2020, Interesse an einer solchen Aussetzung oder Verlängerung der Überstellungsfristen bekundet haben?

3

In wie vielen Fällen hat nach Kenntnis der Bundesregierung das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Schreiben bezüglich der Aussetzung der Durchsetzung der Überstellungsentscheidung und einer Unterbrechung der Überstellungsfrist geschickt?

a) In wie vielen Fällen hiervon ist ein Klageverfahren anhängig?

b) In wie vielen Fällen hiervon ist kein Klageverfahren anhängig?

c) In wie vielen Fällen wäre zwischen dem 18. März 2020 und dem Zeitpunkt der Einreichung der Kleinen Anfrage die Verantwortung gemäß Artikel 29 Absatz 2 der Dublin-III-Verordnung auf Deutschland übergegangen?

d) In wie vielen Fällen hiervon sind die zuständigen Mitgliedstaaten Italien und Spanien?

e) In wie vielen Fällen handelt es sich dabei um die zuständigen Mitgliedstaaten Bulgarien, Griechenland und Ungarn?

4

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Entscheidung des niederländischen Gerichts vom 21. April 2020, wonach unter Bezugnahme auf die Mitteilung der Kommission vom 17. April 2020 eine Unterbrechung der Überstellungsfrist nicht zulässig ist?

5

Gibt es eine Einschätzung innerhalb der Bundesregierung darüber, bis wann Dublin-Überstellungen insgesamt nicht möglich sind, und ab wann mit einem Ende der Aussetzung der Durchsetzung der Überstellungsentscheidungen zu rechnen ist?

6

Wie werden etwaige Quarantänebestimmungen der jeweiligen EU-Staaten dabei berücksichtigt?

7

Beabsichtigt die Bundesregierung, von den geltenden Dublin-Regeln abzuweichen und bilaterale Absprachen mit anderen EU-Mitgliedstaaten darüber zu treffen, dass ein Mitgliedstaat, der vor der Aussetzung von Überstellungen für einen Antragsteller zuständig gewesen ist, die Zuständigkeit für den betreffenden Antragsteller nach Wiederaufnahme der Dublin-Überstellungen wieder übernimmt, und falls ja, mit welchen Ländern?

8

Wie geht die Bundesregierung mit der Aussage der italienischen Regierung um, dass Italien der Linie der EU-Kommission folge und Flüchtlinge, deren Überstellungsfristen abgelaufen sind, nicht zurücknehmen werde (Süddeutsche Zeitung, Hoffnung Corona, 15. Mai 2020)?

9

Sollte nach Einschätzung der Bundesregierung eine Wiederaufnahme der Rücküberstellungen im Rahmen der Dublin-III-Verordnung von der EU-Kommission koordiniert werden, und wenn nein, warum nicht?

10

Gibt es Pläne der Bundesregierung auch in der Corona-Krise, ähnlich dem von Großbritannien durchgeführten Flug vom 11. Mai 2020, Asylsuchende aus Griechenland oder anderen EU-Mitgliedstaaten zu ihren Familienangehörigen nach Deutschland zu bringen?

11

Wird sich die Bundesregierung bei drohendem Ablauf der Überstellungsfrist für den Familiennachzug an der Empfehlung der EU-Kommission orientieren und eine Überstellung in diesen Fällen auch nach der Corona-Krise ermöglichen?

Berlin, den 26. Mai 2020

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen