Umgang deutscher Banken mit Klimarisiken und Rolle der Aufsicht
der Abgeordneten Katharina Beck, Max Lucks, Dr. Moritz Heuberger, Karoline Otte, Sascha Müller, Stefan Schmidt, Andreas Audretsch, Lisa Badum und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Laut dem Global Risk Report des World Economic Forums sind extreme Wetterereignisse und der Verlust der biologischen Vielfalt die beiden Top-Risiken, die die Weltwirtschaft in den nächsten zehn Jahren bedrohen (vgl. https://reports.weforum.org/docs/WEF_Global_Risks_Report_2025.pdf). Gemäß einer aktuellen Studie des Networks on Greening the Financial System (NGFS) stellen klimabezogene Risiken auch ein unmittelbares Problem für die Finanzstabilität und das Wirtschaftswachstum dar. Auf Grundlage innovativer Kurzzeitszenarien prognostiziert das Netzwerk aus Zentralbanken und Aufsichtsbehörden, dass bei einem Stillstand in Sachen Klimapolitik eine Reihe extremer Klimaereignisse wie Dürren und Überflutungen schon bis 2030 zu einem Rückgang des BIP im Euroraum um bis zu 5 Prozent führen könnten – ein Rückgang, der in seiner Größenordnung mit den wirtschaftlichen Auswirkungen der globalen Finanzkrise vergleichbar wäre.
Vor diesem Hintergrund wird das Management von ESG-Risiken (ESG für Environment (Umwelt), Social (Soziales) und Governance (Unternehmensführung)) zur Sicherung der Finanzstabilität, zur Steuerung der Risiken individueller Banken und für eine langfristig erfolgreiche Portfolioausrichtung immer wichtiger. Zwar setzen sich viele Unternehmen des Finanzsektors grundsätzlich mit den physischen Risiken des Klimawandels auseinander. Doch eine aktuelle Untersuchung der BaFin hat gezeigt, dass von einer umfassenden strukturellen Integration von Klima- und Biodiversitätsfaktoren in das Risikomanagement noch keine Rede sein kann.
Mit Verabschiedung des Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetzes werden verbindliche Vorgaben für das Management von ESG-Risiken im Kreditwesengesetz (KWG) verankert. So verpflichtet § 26c KWG-E Finanzinstitute künftig dazu, ESG-Risiken systematisch in ihr Risikomanagement zu integrieren und ESG-Risikopläne werden verpflichtender Bestandteil der Risikostrategie. Darüber hinaus bekommt die Bundesanstalt für Finanzaufsicht (BaFin) mehr Befugnisse zur Aufsicht über ESG-Risiken: sie kann Institute anweisen, ihre ESG-Risikosteuerung zu verbessern, Pläne zu überarbeiten, die Geschäftsorganisation anzupassen oder verpflichtende ESG-Stresstests durchzuführen. Für kleine und mittlere Banken sind reduzierte Anforderungen bei der Erstellung von Risikoplänen vorgesehen, z. B. längere Fristen oder die Möglichkeit die Ziele und Kennzahlen lediglich qualitativ zu beschreiben. Sollte die Bundesregierung mehrere der folgenden Fragen aus Gründen der Übersichtlichkeit zusammenfassend beantworten, wird ausdrücklich darum gebeten, in der Antwort für jede Einzelfrage spezifisch auf die erfragten Unterpunkte einzugehen
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen37
Welche Bedeutung misst die Bundesregierung der Integration von physischen Risiken des Klimawandels und von Biodiversitätsrisiken in das Risikomanagement von Finanzinstituten für die mittel- und langfristige Stabilität der deutschen Banken bei?
Wie bewertet die Bundesregierung die Ergebnisse der Untersuchung der BaFin zum Thema „Physische Risiken“ und dessen Befund, dass nur 10 Prozent der befragten Kreditinstitute „einen materiellen, also relevanten Einfluss der physischen Risiken auf die für sie wesentlichen Risikoarten“ sehen im Hinblick auf die mittel- und langfristige Stabilität der deutschen Banken?
Aus welchen konkreten Gründen sehen laut Untersuchung der BaFin nur 10 Prozent der Kreditinstitute einen materiellen Einfluss physischer Risiken und durch welche spezifischen regulatorischen Maßnahmen gedenkt die Bundesregierung, diese offensichtliche Risikounterschätzung zeitnah zu korrigieren?
Wie viele von der BaFin beaufsichtigten Institute werden nach Kenntnissen der BaFin vereinfachte ESG-Risikopläne erstellen müssen, weil es sich um kleine und nicht-komplexe Institute (SNCI) handelt (bitte Anzahl der SNCI sowie deren Anteil an Gesamtzahl der beaufsichtigten Institute)?
Haben Klima- und Umweltrisiken nach Kenntnissen der Bundesregierung für kleinere und nicht-komplexe Institute generell weniger materiellen Einfluss auf die wesentlichen Risikoarten und sind folglich weniger bedeutend für das Risikomanagement dieser Institute – und falls der Bundesregierung hierzu keine systematischen Daten oder Erkenntnisse vorliegen, wie begründet sie dies, und mit welchen konkreten Maßnahmen gedenkt sie, diese Datenlage künftig zu verbessern?
Welche Methodik (Prüfungsmaßstäbe und Bewertungskriterien) verwendet die BaFin nach Kenntnissen der Bundesregierung bei der Prüfung der ESG-Risikopläne von weniger bedeutenden Instituten (LSIs) sowie der qualitativen ESG-Risikopläne von SNCIs nach Artikel 2 Nummer 28 des Bankenrichtlinienumsetzungs- und Bürokratieentlastungsgesetzes (BRUBEG)?
Wie vereinbart die Bundesregierung die gesetzliche Erleichterung für SNCIs bei der Erstellung von ESG-Risikoplänen mit dem Umstand, dass gerade diese Institute oft stark regional konzentrierte Portfolios aufweisen, und wie stellt sie sicher, dass hier keine systemischen Blindspots für physische Klimarisiken entstehen?
Wie wird die BaFin nach Entbindung der SNCIs von der Pflicht, die jüngsten Berichte des Europäischen Wissenschaftlichen Beirats für Klimawandel und die von ihm bestimmten Maßnahmen in ihren ESG-Risikoplänen zu berücksichtigen (Artikel 2 Nummer 28 BRUBEG), die Stabilität der einzelnen Institute und das systemische Risiko künftig prüfen?
Welche Kriterien verwendet die BaFin nach Kenntnissen der Bundesregierung für die “Plausibilisierung” von ESG-Risikoplänen (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1068)?
Inwiefern prüft die BaFin i. S.d. § 45 KWG nach Kenntnissen der Bundesregierung eine mögliche Fehlanpassung (Misalignment) der ESG-Risikopläne sowie der Portfolios der beaufsichtigten Institute im Hinblick auf die gesetzlich verankerten nationalen und europäischen Klimaziele, und wie berücksichtigt sie hierbei die daraus resultierenden Transitionsrisiken im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit?
Wie wird sich nach Einschätzung der Bundesregierung die Streichung der Anzeigepflicht von ESG-Risikoplänen gegenüber der BaFin auf deren Fähigkeit auswirken, mögliche Fehlanpassungen der ESG-Risikopläne der von ihr beaufsichtigten Banken schnell zu erkennen, zu beanstanden und zu korrigieren?
Wie bewertet die BaFin nach Kenntnissen der Bundesregierung die Vereinbarkeit der jüngst verabschiedeten Änderungen zum ESG-Risikoplan nach Artikel 2 Nummer 28 BRUBEG, wonach sonstige nicht bedeutende Institute (SNCIs) „etwaige Beschränkungen der Verfügbarkeit von ESG-Informationen“ berücksichtigen „sollen”, mit der grundsätzlichen Verpflichtung von Kreditinstituten zum umfassenden Management aller wesentlichen Risiken?
Sind die Planungen der BaFin zu der im Juli 2025 angekündigten Verstärkung der Aktivitäten im Rahmen des Nationalen Aufsichtsprogramms für die Jahre 2025 bis 2027 im Prioritätsbereich „finanzielle Klimarisiken“ (vgl. Antwort der Bundesregierung auf Frage 13, Drucksache 21/818) mittlerweile nach Kenntnissen der Bundesregierung abgeschlossen?
a. Wenn ja, wie sollen die Aufsichtsaktivitäten in diesem Bereich konkret intensiviert werden?
b. Wenn nein, wann ist mit deren Abschluss zu rechnen?
Bei wie vielen weniger bedeutenden Kreditinstituten (LSIs) wurde 2025 nach Kenntnissen der Bundesregierung durch die BaFin eine Prüfung durchgeführt, bei der auch untersucht wurde, wie die Bank ESG-Faktoren in ihrer Risikoinventur, der Geschäfts und Risikostrategie und Risikosteuerung berücksichtigt (absolute Zahl und in Prozent der beaufsichtigten Institute insgesamt)?
a. Nach welchen Kriterien wurden die Institute ausgesucht?
b. Wie viele und welche Art von Prüfungsfeststellungen mit ESG-Bezug wurden von der BaFin getroffen (wie viel Prozent der Feststellungen entfielen jeweils auf die verschiedenen Bereiche der MaRisk z. B. Risikoinventur, Geschäfts- und Risikostrategie und sonstige Prüfungsfelder)?
c. Welche Erkenntnisse hat die BaFin aus diesen Prüfungen bezüglich der Fortschritte und Lücken der geprüften Institute bei der Berücksichtigung von ESG-Risiken im Risikomanagement gewonnen und welche Konsequenzen hat sie daraus für ihre Aufsichtstätigkeiten gezogen?
Wie viele ESG-Fokusprüfungen für weniger bedeutende Kreditinstitute sind 2026 und 2027 nach Kenntnissen der Bundesregierung durch die BaFin noch geplant und nach welchen Kriterien werden die Institute ausgesucht?
Welchen Anteil nehmen ESG-Risiken in den verschiedenen Aufsichtstätigkeiten wie bankgeschäftliche Prüfungen oder im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungsprozesses (SREP) nach Kenntnissen der Bundesregierung ein?
a. Welchen Anteil nehmen ESG-Risiken in den Prüfungen generell ein (aufgeschlüsselt nach SNCI und LSI) und nach welcher Methode wird geprüft (beispielsweise Fragebogen)?
b. Wie oft wurden ESG-Risiken nach § 44 KWG in den Prüfungen von LSIs/SNCIs im Jahr 2025 thematisiert?
Wie werden ESG-Risiken in den Vor-Ort Prüfungen nach Kenntnissen der Bundesregierung durch die BaFin berücksichtigt?
Was ist die Anzahl der aktiven, abgeschlossenen, eingestellten und/oder ausgesetzten aufsichtlichen Maßnahmen zu ESG-Risiken nach Kenntnissen der Bundesregierung seit 2020?
Wie viele und welche Art von Prüfungsfeststellungen wurden im Bereich der ESG-Risiken 2025 von der BaFin nach Kenntnissen der Bundesregierung getroffen?
a. Wie viel Prozent der Feststellungen entfielen jeweils auf die Themen Risikoinventur, Geschäfts- und Risikostrategie und sonstige Prüfungsfelder)?
b. Erfasst die BaFin die Feststellungen zu ESG-Risiken systematisch nach Themenbereich oder plant dies?
Inwiefern wurden die 17 in der Antwort der Bundesregierung zu Fragen 11 bis 11c der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1068 aufgeführten Prüfungsfeststellungen aus den ESG-Fokusprüfungen nach Kenntnissen der Bundesregierung bereinigt oder befinden sich noch in der Bereinigung?
Welche generellen Erkenntnisse hat die BaFin im Jahr 2025, im Vergleich zu den Erkenntnissen aus dem Jahr 2024, aus Aufsichtsgesprächen und Prüfungen bezüglich der Fortschritte und Lücken im Umgang mit ESG-Risiken nach Kenntnissen der Bundesregierung gewonnen (aufgeschlüsselt nach Art der Aufsichtsobjekte und Größe) und welche Konsequenzen hat sie darauf für ihre Aufsichtstätigkeit gezogen?
Wie viele Sonderprüfungen mit dem Schwerpunkt Berücksichtigung von ESG-Risiken im Risikomanagement bei LSIs sind für die Jahre 2026 und 2027 nach Kenntnissen der Bundesregierung geplant?
Inwieweit werden dabei nach Kenntnissen der Bundesregierung auch Servicedienstleister des Sparkassen- und Genossenschaftssektors berücksichtigt (beispielsweise S-Rating oder ParcIT) und falls ja, mit welchen Prüfungszielen?
Welche spezifischen Prüfungs- und Aufsichtsmaßnahmen sieht die BaFin nach Kenntnissen der Bundesregierung für weniger bedeutende Institute (SNCIs) vor, deren Kreditportfolios eine hohe regionale Konzentration aufweisen und die dadurch in besonderem Maße gegenüber physischen Klimarisiken, etwa infolge von Extremwetterereignissen, vulnerabel sind?
Welche Aktivitäten wurden im Rahmen des angekündigten Jahresziels (siehe Antwort der Bundesregierung zu Frage 13 der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1068) der Versicherungsaufsicht zum Umgang mit physischen Klimarisiken nach Kenntnissen der Bundesregierung bereits durchgeführt und welche sind geplant?
Wie steht dieses Jahresziel nach Kenntnissen der Bundesregierung im Zusammenhang mit den Stichproben zum Umgang mit physischen Risiken, welche im Jahr 2024 durchgeführt wurden?
Welche Fortschritte haben die von der BaFin beaufsichtigten Institute nach Kenntnissen der Bundesregierung in Bezug auf die Bepreisung von ESG-Risiken seit Juli 2025 gemacht?
Inwiefern sieht die BaFin nach Kenntnissen der Bundesregierung einen Übergang von der Phase der Einführung neuer ESG-Anforderungen hin zu einer Phase der verstärkten Implementierung und Durchsetzung (Enforcement) dieser Anforderungen, insbesondere vor dem Hintergrund entsprechender Verlautbarungen der Europäische Zentralbank?
Welche Auswirkungen hat die Umstrukturierung der BaFin nach Kenntnissen der Bundesregierung auf die Kompetenzen, Zuständigkeiten und Aufgabenwahrnehmung des Zentrums Sustainable Finance, das nun als Referat ISRI 6 geführt wird?
a. Wie ist das Referat ISRI 6 in die Prüfungsplanung sowie in die Durchführung von Prüfungen im Rahmen der Banken-, Versicherungs- und Wertpapieraufsicht eingebunden?
b. Welche formellen Berichts-, Abstimmungs- und Koordinationswege zwischen dem Referat ISRI 6 und den jeweils zuständigen Fachabteilungen der Banken-, Versicherungs- und Wertpapieraufsicht sowie zur deutschen Bundesbank wurden für diese Aufgaben eingerichtet?
Über welche personellen Kapazitäten (Anzahl der Stellen beziehungsweise Beschäftigten) verfügt die BaFin nach Kenntnissen der Bundesregierung in den jeweiligen Abteilungen, die mit der Bearbeitung von ESG-Risiken, einschließlich der Aufsicht über Greenwashing, betraut sind?
a. Verfügt die BaFin über eine interne Aufschlüsselung dieser personellen Kapazitäten nach Besoldungs- beziehungsweise Entgeltgruppen?
b. Wenn ja, wie stellt sich diese Aufschlüsselung für die einzelnen Aufsichtssäulen dar?
Welches Budget veranschlagt die BaFin nach Kenntnissen der Bundesregierung für ESG-bezogene Arbeitsbereiche, einschließlich Maßnahmen zur Verhinderung von Greenwashing für die Haushaltsjahre 2024, 2025 und 2026, und wie hoch waren die jeweiligen Ist-Ausgaben in den Haushaltsjahren 2024 und 2025?
Inwiefern ist die BaFin nach Kenntnissen der Bundesregierung mit dem Europäischen wissenschaftlichen Beirat für Klimawandel in Kontakt, um die Erfüllung der Anforderungen gemäß § 26d Kreditwesengesetz nach dem BRUBEG sicherzustellen, dass beaufsichtigte Institute bei ESG-Risikoplänen dessen aktuelle Berichte berücksichtigen?
Welche Beraterinnen und Berater zieht die BaFin nach Kenntnissen der Bundesregierung für die Aufsicht von ESG-Risiken hinzu (Auflistung nach Berufsbezeichnung, Arbeitgebern und relevanten Branchenzugehörigkeiten)?
Welche externen Anbieter hat die BaFin nach Kenntnissen der Bundesregierung in den Jahren 2020 bis 2025 zur Schulung und Fortbildung ihrer Mitarbeitenden in der Banken-, Versicherungs- und Wertpapieraufsicht im Bereich der ESG-Risiken, einschließlich Greenwashing, beauftragt?
Welche internen Anreiz- und Steuerungsmechanismen bestehen nach Kenntnissen der Bundesregierung in der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, um Mitarbeitende zur Teilnahme an Schulungen und Fortbildungsmaßnahmen im Bereich ESG (gemäß dem NGFS Guide for Supervisors (Integrating climate-related and environmental risks into prudential supervision) zu motivieren?
In welchen Organisationseinheiten oder Funktionen sind ESG-Schulungen nach Kenntnissen der Bundesregierung in der BaFin verpflichtend vorgesehen?
Inwiefern sind nach Kenntnissen der Bundesregierung ESG-Module bereits verpflichtender Bestandteil der von der BaFin angebotenen Dualen Studienprogramme?