Ausbildung von Verfahrensbeiständen in familiengerichtlichen Verfahren
der Abgeordneten Daniel Föst, Katja Suding, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Sandra Bubendorfer-Licht, Dr. Marco Buschmann, Dr. Marcus Faber, Peter Heidt, Markus Herbrand, Reinhard Houben, Olaf in der Beek, Dr. Marcel Klinge, Pascal Kober, Oliver Luksic, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Dr. Hermann Otto Solms, Bettina Stark-Watzinger, Michael Theurer, Stephan Thomae, Dr. Florian Toncar, Gerald Ullrich, Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
In familiengerichtlichen Verfahren werden oft Entscheidungen getroffen, die weitreichende Auswirkungen auf die Lebenswege und Schicksale von Kindern und Familien haben. Neben Richtern und Gutachtern spielen hier Verfahrensbeistände eine signifikante Rolle. Der Verfahrensbeistand in familiengerichtlichen Verfahren soll als „Anwalt des Kindes“ fungieren und laut § 158 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) ist es seine Aufgabe, die subjektiven und objektiven Interessen des Kindes wahrzunehmen.
Allerdings gibt es keine einheitlichen Standards wie gesetzliche Anforderungen an die Qualifikation des berufsmäßigen Verfahrensbeistandes bzw. für eine Befähigung zu dieser Tätigkeit. Oft wird diese Funktion auch von Personen ausgeübt, die in anderer Weise in Familiengerichtsbarkeitsverfahren involviert sind. Es ist zudem dem Familiengericht überlassen, im Einzelfall eine geeignete Person für diese Funktion auszuwählen. Zwar verlangen Familiengerichte von Neubewerbern den Nachweis von Fortbildungen zum Verfahrensbeistand. Zwingend ist dies aber nicht.
Um die vom Gesetzgeber vorgesehene Funktion der Verfahrensbeistände als „Anwalt des Kindes“ auszuführen, sind die Fragesteller überzeugt, dass Verfahrensbeistände bestimmte Qualifikationen und Standards erfüllen müssen, um im Sinne und für das Wohl der Kinder zu handeln und ihren gesetzlichen Auftrag erfüllen zu können.
Hierzu gehören zum einen eine Neutralität gegenüber den Elternteilen in Familiengerichtsverfahren, zum anderen Wissen zu entwicklungspsychologischen Aspekten bei Kindern und Jugendlichen sowie eine praxisbezogene Aus- und Fortbildung in der Auswertung und Interpretation von Äußerungen und Reaktionen von Kindern und Jugendlichen als auch Kenntnisse im Familienrecht.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen18
Sieht die Bundesregierung Bedarf, dass das System der Verfahrensbeistände weiter professionalisiert wird, um die Anliegen der betroffenen Kinder bestmöglich zu vertreten?
a) Falls ja, welche Maßnahmen plant die Bundesregierung in welchem Zeithorizont?
b) Falls nein, warum nicht?
Welche Definition ist der Bundesregierung zur Rolle der Verfahrensbeistände in juristischer und fachlicher Sicht bekannt? Falls keine bekannt ist, hält die Bundesregierung eine solche für notwendig?
Ist der Bundesregierung eine Definition zur Abgrenzung der Rolle von Verfahrensbeiständen und Gutachtern oder Sachverständigen bekannt? Falls nein, hält sie eine solche für sinnvoll (bitte begründen)?
Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung eine Untersuchung zur Umsetzung dieser Definition und Abgrenzung in der Praxis?
Welche Personen gelten nach Kenntnisstand der Bundesregierung für geeignet, als Verfahrensbeistand zu fungieren (itte auflisten und begründen)?
Gibt es Personen, die nach Kenntnisstand der Bundesregierung nicht geeignet sind als Verfahrensbeistand zu fungieren (bitte auflisten und begründen)?
Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, um eine Befähigung von Personen als „geeignet“ für die Funktion als Verfahrensbeistand festzustellen?
Hält die Bundesregierung eine Überprüfung in Hinblick auf
a) eine fachliche Eignung für notwendig? Falls ja, wie könnte diese aussehen? Falls nein, warum nicht (bitte begründen)?
b) eine persönliche Eignung für notwendig? Falls ja, wie könnte diese aussehen? Falls nein, warum nicht (bitte begründen)?
Kennt die Bundesregierung die Meinung der Kinderkommission im einstimmig gefassten Beschluss vom 9. November 2018, dass die gesetzliche Anforderung „geeignete Person“ zu unspezifisch ist (https://www.bundestag.de/resource/blob/581922/166fafe930d2f399dcdde95d793cf06e/19_04_qualitaetssicherung-in-kindschaftsverfahren-data.pdf)?
a) Falls ja, beabsichtigt sie diese umzusetzen, beispielsweise durch eine Ausdifferenzierung des Begriffs „geeignet“ und spezifischere Anforderungen an Verfahrensbeistände? Wann ist mit einem konkreten Vorschlag zu rechnen, und welche Aspekte wird dieser beinhalten?
b) Falls nein, warum nicht (bitte begründen)?
Gibt es inhaltliche und thematische Kompetenzen und Bereiche, die nach Kenntnis der Bundesregierung in einer solchen Ausbildung als zwingend notwendig vermittelt werden sollten (bitte auflisten und begründen)?
Erachtet die Bundesregierung folgende Kompetenzbereiche a) Erscheinungsformen von Kindeswohlgefährdung, b) Gesprächsführung mit Kindern und Jugendlichen sowie deren Eltern, c) Rechtsstellung des Verfahrensbeistandes und seine Aufgaben, d) Grundlagen der Bindungsforschung, e) Grundlagen Entwicklungspsychologie, f) Grundlagen der Kinder- und Jugendpsychologie, g) Grundlagen der Pädagogik, h) Familienrecht (insbesondere Sorge und Umgang) und verfassungsrechtliche Voraussetzung, i) Kinder- und Jugendhilferecht (bitte jeweils begründen) als mindestens notwendig, und sollten diese in einer Ausbildung behandelt werden? Wenn nein, warum nicht??
Welche weiteren Mindestanforderungen in der Ausbildung von Verfahrensbeiständen sind nach Ansicht der Bundesregierung zusätzlich erforderlich?
Plant die Bundesregierung eine neutrale Prüfung und Zertifizierung von Verfahrensbeiständen? Wenn nein, warum nicht?
Sieht die Bundesregierung Bedarf für eine regelmäßige Fortbildung von Verfahrensbeiständen? Wenn ja, in welchem Umfang? Wenn nein, warum nicht?
Gibt es Überlegungen von Seiten der Bundesregierung, und wenn ja, welche, und in welchem Zeithorizont, um ein Bestellungsverfahren der Verfahrensbeistände zu entwickeln, das deren Unabhängigkeit garantiert und zudem transparent ist und unter Einbeziehung der betroffenen Kinder und Jugendlichen erfolgt? Falls die Bundesregierung keine Maßnahmen plant, warum nicht (bitte begründen)?
Ist die Bundesregierung der Ansicht, dass die betroffenen Kinder und Jugendlichen einen Verfahrensbeistand ablehnen dürfen? Falls nein, warum nicht (bitte begründen)?
Hat die Bundesregierung die Auffassung, dass den Akteuren in der Praxis bewusst ist, dass die Wahrung der Neutralität des Verfahrensbeistandes im Konstrukt der Akteure in familiengerichtlichen Verfahren essenziell ist und im Großteil der Fälle gewahrt wird und diesen zudem bewusst ist, dass ihnen keine Mediatoren-, Berater- oder Vermittlerrolle zukommt?
Plant die Bundesregierung, die bisherige, pauschale Entlohnung von Verfahrensbeiständen (350 Euro bzw. 550 Euro) zu erhöhen?
a) Wenn ja, weiterhin im Gesetzestext?
b) Wenn nein, warum nicht?