Wirksamkeit des Instruments der Vermögensabschöpfung
der Abgeordneten Konstantin Kuhle, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Sandra Bubendorfer-Licht, Dr. Marco Buschmann, Britta Katharina Dassler, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Reginald Hanke, Peter Heidt, Markus Herbrand, Torsten Herbst, Katja Hessel, Manuel Höferlin, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Dr. Christian Jung, Dr. Marcel Klinge, Daniela Kluckert, Carina Konrad, Ulrich Lechte, Alexander Müller, Dr. Martin Neumann, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Judith Skudelny, Dr. Hermann Otto Solms, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Michael Theurer, Dr. Florian Toncar, Gerald Ullrich, Sandra Weeser, Nicole Westig, Katharina Willkomm und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung am 1. Juli 2017 (BGBl. 2017 I 22 vom 21. April 2017, S. 872 ff.) sind nach Ansicht der Fragesteller die Gerichte und Strafverfolgungsorgane vielfältig mit diversen Unklarheiten der Neuregelungen beschäftigt. Von den Fragestellern wurde bereits in der Kleinen Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/8308 auf diverse Bedenken verfassungsrechtlicher sowie praktischer Art hingewiesen. Die laufenden Entwicklungen bekräftigen nach Ansicht der Fragesteller diesen Eindruck.
Mittlerweile geht der 3. BGH-Strafsenat (BGH = Bundesgerichtshof) in seinem Beschluss vom 7. März 2019 von einer teilweisen Verfassungswidrigkeit der Reform aus. Medial in den Fokus geriet das neue Recht bisher insbesondere bei der Beschlagnahme von 77 Immobilien durch die Berliner Staatsanwaltschaft im Jahr 2018 (https://www.spiegel.de/panorama/justiz/berlin-polizei-beschlagnahmt-dutzende-immobilien-arabischer-grossfamilie-a-1218905.html, letzter Abruf 26. April 2020). Die auf diese Häuser entfallenden Mietzahlungen sollen noch lange Zeit nach der Beschlagnahme der Immobilien auf Konten potenzieller Clan-Mitglieder eingegangen und in das Ausland transferiert worden sein (https://www.spiegel.de/panorama/justiz/rammo-clan-in-berlin-warum-ermittler-jetzt-ueber-die-beschlagnahmung-streiten-a-1253488.html, letzter Abruf 26. April 2020). Mit der bisher noch nicht rechtskräftigen Entscheidung des Landgerichts (LG) Berlin (Az. 541 KLs 1/20) wurden von den 77 Immobilien bisher lediglich zwei eingezogen. Bis zu einer endgültigen Entscheidung muss die Staatsanwaltschaft Berlin gemäß § 111m der Strafprozessordnung (StPO) die werterhaltende Verwahrung aller Immobilien sicherstellen.
Die Reform hat auch die Einziehungsmöglichkeiten in Bußgeldverfahren gegen Unternehmen nach § 30 des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) erweitert.
Aufsehen erregten in diesem Zusammenhang insbesondere die hohen Einziehungssummen in den Verfahren gegen VW (ca. 1 Mrd. Euro; https://www.spiegel.de/wirtschaft/unternehmen/vw-dieselaffaere-volkswagen-muss-eine-milliarde-bussgeld-zahlen-a-1212807.html, letzter Abruf 26. April 2020) und Audi (ca. 800 Mio. Euro; https://www.zeit.de/mobilitaet/2018-10/dieselskandal-audi-zahlt-800-millionen-euro-bussgeld, letzter Abruf 26. April 2020). Die Einziehungsbeträge kommen nach derzeitigem Recht dem jeweiligen Landeshaushalt zugute.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen12
Welche werterhaltenden Maßnahmen hinsichtlich der 77 beschlagnahmten Immobilien musste die Staatsanwaltschaft Berlin bisher nach Kenntnis der Bundesregierung vornehmen? Welche Kosten sind dadurch entstanden? Für wie praktikabel hält die Bundesregierung in diesem Licht die Regelung, gerade für umfangreiche Beschlagnahmen und Vermögensabschöpfungen im Bereich der organisierten Kriminalität?
Welche Ansprüche der Betroffenen folgen aus Sicht der Bundesregierung aus einer scheiternden Vermögensabschöpfung, wenn insbesondere Immobilien beschlagnahmt wurden? Müssen geleistete Mietzahlungen aus Sicht der Bundesregierung verzinst werden?
Hält die Bundesregierung mit Blick auf die fortlaufenden Mietzahlungen an potentielle Clan-Mitglieder das derzeitige Recht der vorläufigen Beschlagnahme für ausreichend? In welchem Turnus und Umfang ist eine Evaluierung der neuen Regelungen vorgesehen? Falls bereits eine Evaluierung erfolgt ist, zu welchem Ergebnis ist diese gekommen?
Wie sieht die Bundesregierung die Möglichkeit der Nutzung von Vermögensabschöpfung zur schnellen Bekämpfung von betrügerisch erlangten Corona-Hilfen (vgl. https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/corona-hilfe-betrug-1.4878548, letzter Abruf 4. Mai 2020)? Welche Maßnahmen unternimmt die Bundesregierung insoweit, um die Bekämpfung solcher Betrugstaten zu erleichtern?
Bewertet die Bundesregierung die Forderungen aus der Rechtswissenschaft, wonach die vorläufige Beschlagnahme durch das Instrument einer Zwangsverwaltung erweitert werden müsste, und wenn ja, wie?
Welcher Betrag an Vermögenswerten ist nach Kenntnis der Bundesregierung seit dem Inkrafttreten des Gesetzes durch gerichtliche Einziehung abgeschöpft worden? Welcher Anteil entfiel dabei auf die – verfassungsrechtlich umstrittene – sog. „non-conviction-based-confiscation“ nach § 76a Absatz 4 StGB?
Waren für den enormen Anstieg der Einziehungssumme im Jahr 2018 gegenüber 2017 aus Sicht der Bundesregierung insbesondere Einmaleffekte (Einziehungsentscheidungen gegenüber Autoherstellern) verantwortlich, oder geht die Bundesregierung von gleichbleibend hohen oder sogar steigenden Summen aus?
Sollte aus Sicht der Bundesregierung eingezogenes Vermögen beim Länderfinanzausgleich berücksichtigt werden?
Für welche Zwecke wurden die Einziehungssummen aus den Verfahren gegen Autohersteller nach Kenntnis der Bundesregierung verwendet? Wie bewertet die Bundesregierung diese Verwendung?
Wie bewertet die Bundesregierung die Forderungen, dass die geschädigten Autoeigentümer von Einziehungssummen gegen Autohersteller profitieren sollen? Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung allgemein für die Nutzung von Einziehungsgegenständen zu Wiedergutmachung?
Bestehen aufseiten der Bundesregierung Überlegungen, wonach das eingezogene Vermögen dem Bundeshaushalt zufließen sollte?
Ist aus Sicht der Bundesregierung eine weitere Reform des Einziehungsrechts erforderlich, wenn das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Ansicht des 3. BGH-Strafsenats teilt und die Rückwirkung der selbstständigen Einziehung für verfassungswidrig erklärt?