Ausgestaltung der Überbrückungshilfen
der Abgeordneten Claudia Müller, Erhard Grundl, Katharina Dröge, Anja Hajduk, Markus Kurth, Dr. Danyal Bayaz, Dieter Janecek, Sven-Christian Kindler, Lisa Paus, Stefan Schmidt, Katja Dörner, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Margit Stumpp, Charlotte Schneidewind-Hartnagel, Kai Gehring, Maria Klein-Schmeink und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Kleine und mittelständische Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb im Zuge der Corona-Pandemie einstellen oder stark einschränken mussten, können nach Angaben des Bundesministeriums der Finanzen (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Konjunkturpaket/2020-07-08-ueberbrueckungshilfe.html) seit dem 10. Juli 2020 weitere Liquiditätshilfen, genannt „Überbrückungshilfe“, beantragen. Beantragt werden soll die Überbrückungshilfe von allen Betroffenen immer über eine Steuerberaterin bzw. einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin bzw. einen Wirtschaftsprüfer oder eine vereidigte Buchprüferin bzw. einen vereidigten Buchprüfer. Diese sollen die geltend gemachten Umsatzeinbrüche und die fixen Kosten prüfen und die Überbrückungshilfe über eine gemeinsame Antragsplattform beantragen. Spätestmögliches Datum für einen Antrag soll der 31. August 2020 sein. Unternehmen, die Soforthilfe des Bundes oder der Länder in Anspruch genommen haben, aber weiter von Umsatzausfällen betroffen sind, sind erneut antragsberechtigt. Rückzahlungen der Corona-Soforthilfe dürfen berücksichtigt werden, soweit diese schon erfolgt sind bzw. wenn eine entsprechende Aufforderung existiert.
Aktuell werden die Rückzahlungsmodalitäten der Soforthilfen öffentlich diskutiert (z. B. https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/pandemie-abgerechnet-wird-zum-schluss-empfaengern-der-corona-soforthilfen-drohen-rueckzahlungen/26025212.html). Nach Ansicht der Fragestellenden sind Nachbesserungen notwendig, statt einer strikten Durchsetzung ungenügender Regelungen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen15
Von welchen durchschnittlichen Kosten für die Antragstellenden geht die Bundesregierung für die Beantragung der Überbrückungshilfe über eine Steuerberaterin bzw. einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin bzw. einen Wirtschaftsprüfer oder eine Buchprüferin bzw. einen Buchprüfer aus (bitte nach Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen und mittleren Unternehmen aufschlüsseln)?
Aus welchen Gründen wurde die verpflichtende Einreichung des Antrages für Überbrückungshilfen durch eine Steuerberaterin bzw. einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin bzw. einen Wirtschaftsprüfer oder eine Buchprüferin bzw. einen Buchprüfer beschlossen, und von welcher Anzahl von Anträgen geht die Bundesregierung aus?
Nach welchem System kommen die Kriterien zustande, nach denen der Kreis der Antragsberechtigten für die Überbrückungshilfe des Bundes definiert wird?
Aufgrund welcher Schätzungen wurden für die Überbrückungshilfen 25 Mrd. Euro eingestellt (s. o.)?
Gab es bei der Vorbereitung der Überbrückungshilfen Pläne oder Entwürfe, auch spätere Monate des Jahres 2020 als April und Mai 2020 als Referenzzeiträume für die Zugangsberechtigung für die Überbrückungshilfen zuzulassen, und wenn ja, welche, und warum wurden diese verworfen, und wenn nein, warum nicht?
Welche Hilfen hält die Bundesregierung für Unternehmen, Freiberufler oder Soloselbstständige bereit, die im April und Mai 2020 noch keine großen Umsatzverluste haben, die z. B. aufgrund von entsprechenden Vertragssituationen aber erst zeitversetzt von der Coronakrise getroffen werden?
Welche Kritikpunkte, beispielsweise an den Kriterien der Antragsberechtigung oder der Referenzzeiträume, liegen dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) oder anderen Bundesministerien bereits vor, und sind Änderungen und Verlängerungen z. B. bei den Fristen der Überbrückungshilfen geplant? Wenn ja, welche, und wann sollen diese in Kraft treten?
Seit wann besteht die Möglichkeit, für Überbrückungshilfen Anträge zu stellen? Ab wann wurden wie viele Überbrückungshilfen ausgezahlt (bitte nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Aus welchen Gründen wurde entschieden, in den Vollzugshinweisen des Bundes für die Auszahlung und Prüfung des Bundeszuschusses zu den Soforthilfen vorzugeben (siehe Bericht im Handelsblatt https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/pandemie-abgerechnet-wird-zum-schluss-empfaengern-der-corona-soforthilfen-drohen-rueckzahlungen/26025212.html), dass jeweils der gesamte Zeitraum, für den die Liquiditätshilfen beantragt wurden, als Einheit geprüft werden solle, was zur Folge haben kann, dass eine Umsatzsteigerung im letzten Monat eine Rückzahlung für alle drei Monate zur Folge haben kann? Ist es nach Ansicht der Bundesregierung möglich und sinnvoll, diese Vollzugshinweise z. B. im Sinne des Vollzugs bei den Überbrückungshilfen, wo monatsscharf abgerechnet werden soll, im Nachhinein zu verändern, um Härtefalle zu vermeiden?
Aus welchen Gründen wurde entschieden, in den Vollzugshinweisen des Bundes für die Auszahlung und Prüfung des Bundeszuschusses zu den Soforthilfen vorzugeben, dass bei einer Steigerung des Umsatzes über die Höhe der bei der Soforthilfe anrechenbaren Fixkosten hinaus, eine Rückzahlung der Soforthilfen einzufordern ist (siehe Bericht im Handelsblatt https://www.handelsblatt.com/politik/deutschland/pandemie-abgerechnet-wird-zum-schluss-empfaengern-der-corona-soforthilfen-drohen-rueckzahlungen/26025212.html)? Ist es nach Ansicht der Bundesregierung möglich und sinnvoll, diese Vollzugshinweise im Nachhinein zu verändern?
Bis wann erwartet das BMWi die Stellungnahmen der Länder zu den Abrechnungsmodalitäten der Soforthilfen, und welche Schlussfolgerungen sollen aus diesen Stellungnahmen gezogen werden können?
Welchen Spielraum haben die Bundesländer, von den Abrechnungsvorgaben des Bundes abzuweichen?
Wird die Bundesregierung schärfere Kontrollen der Soforthilfen und Überbrückungshilfen von den Bundesländern einfordern, und welche Kontrolldichte wird von der Bundesregierung als angemessen erachtet?
In wie vielen Fällen mussten Soloselbstständige nach Kenntnis der Bundesregierung Soforthilfen bzw. Überbrückungshilfen zurückzahlen, da sie diese zur Deckung der Lebenshaltungskosten genutzt haben?
Ist eine grundsätzliche Fortschreibung der „Überbrückungshilfen“ geplant? Wenn ja, für wie lange, und in welcher Form, sowie für welche Empfängergruppen (bitte begründen)?