Familiennachzug zu Schutzberechtigten unter besonderer Berücksichtigung des Geschwisternachzugs
der Abgeordneten Luise Amtsberg, Filiz Polat, Margarete Bause, Katja Dörner, Ottmar von Holtz, Canan Bayram, Dr. Franziska Brantner, Agnieszka Brugger, Kai Gehring, Erhard Grundl, Britta Haßelmann, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Uwe Kekeritz, Katja Keul, Monika Lazar, Dr. Tobias Lindner, Dr. Irene Mihalic, Dr. Konstantin von Notz, Omid Nouripour, Cem Özdemir, Tabea Rößner, Claudia Roth (Augsburg), Dr. Manuela Rottmann, Manuel Sarrazin, Ulle Schauws, Dr. Frithjof Schmidt, Margit Stumpp, Jürgen Trittin und der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Familienzusammenführung ist eine notwendige Voraussetzung dafür, dass ein Familienleben möglich ist. Sie trägt zur Schaffung soziokultureller Stabilität bei, die die Integration Drittstaatsangehöriger in den EU-Mitgliedstaat erleichtert (EU-Richtlinie 2003/86, Erwägungsgrund 4).
Diese Tatsache konnte sich nach Ansicht der Fragesteller schon vor Ausbruch der Corona-Pandemie in der Abwägung mit anderen Interessen der Migrationskontrolle nur allzu häufig nicht durchsetzen. Die Pandemie hat die bereits bestehenden Probleme bei der Beantragung und Ausstellung von Visa zur Familienzusammenführung, wie in vielen anderen Bereichen auch, nun noch verschärft.
Eine Ersteinreise von Drittstaatsangehörigen zum Zweck des Familiennachzugs zu einem Drittstaatsangehörigen war zwischen dem 17. März 2020 und dem 1. Juli 2020 aufgrund der coronabedingten Einreisesperren nur möglich, wenn ein zwingender familiärer Grund vorlag. Viele Familienzusammenführungen konnten deswegen nicht stattfinden und bereits dafür ausgestellte Visa sind verfallen.
Durch die Corona-Pandemie verlängern sich die nach Ansicht der Fragesteller ohnehin schon langen Wartezeiten in den Konsularabteilungen der deutschen Auslandsvertretungen. Anstatt verfallene Visa unkompliziert zu verlängern, werden nun auf schwer auffindbaren Internetseiten der Botschaften einmonatige Fristen für Neuvisierungen in Gang gesetzt, die zu nahezu vollständigen Überprüfungen des ursprünglichen Visumantrages auswachsen können – nach Ansicht der Fragesteller eine Belastung für die betroffenen Familien und die chronisch unterbesetzten Konsularabteilungen in den deutschen Auslandsvertretungen.
Begrüßenswert ist nach Ansicht der Fragesteller hingegen die Regelung, dass beim Kindernachzug vor Erreichen des 18. Lebensjahres weiterhin das Datum der ersten Antragstellung fortgilt und bei abgelaufenen Visa zum Elternnachzug eine Neuvisierung erfolgt, auch wenn das stammberechtigte Kind zwischenzeitlich volljährig geworden ist (https://www.frsh.de/fileadmin/pdf/behoerden/Erlasse_ab_2012/BMI_Laenderschreiben-zu-abgelaufenen-Visa-im-Ausland_20200612.pdf).
Beim Familiennachzug zu Schutzberechtigten in Deutschland bestehen nach Ansicht der Fragesteller aber auch ungeachtet der Einschränkungen durch die Corona-Pandemie weiterhin große Probleme. Exemplarisch seien hier genannt der Nachzug zu anerkannten Minderjährigen, die während des Verfahrens volljährig geworden sind, mangels Umsetzung des EuGH-Urteils (EuGH = Europäischer Gerichtshof) vom 12. April 2018 (C-550/16), die fehlende gesetzliche Regelung zum Geschwisternachzug und der kontingentierte Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten.
Die fehlende Regelung zum Geschwisternachzug im Aufenthaltsgesetz führt zu unbilligen Härten für Eltern, die neben dem in Deutschland als schutzberechtigt anerkannten minderjährigen Kind noch weitere Kinder im Ausland haben. Die Eltern selbst können zwar unter vereinfachten Voraussetzungen zu ihrem Kind nachziehen, aber der Nachzug von Geschwisterkindern wird nach der aktuellen Gesetzeslage unter die Bedingung gestellt, dass ausreichender Wohnraum vorhanden ist und der Lebensunterhalt gedeckt ist. Diese Voraussetzungen kann der oder die stammberechtigte Minderjährige in Deutschland aber in aller Regel nicht erfüllen. Dadurch müssen die Eltern sich häufig zwischen der Sorge für ihre im Ausland befindlichen Kinder und dem in Deutschland lebenden stammberechtigten Kind entscheiden und ggf. getrennt einreisen. Einige Bundesländer sehen hier in der Regel vom Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung ab. Diese nach Ansicht der Fragesteller pragmatischen Lösungsansätze torpediert die Bundesregierung aber immer wieder, nicht zuletzt in Gerichtsverfahren.
Besonders dramatisch ist die Lage für alleinerziehende Elternteile, die sich aufgrund der aktuellen Regelung zwischen dem in Deutschland lebenden Kind und den übrigen Kindern entscheiden müssen. Die übrigen Kinder müssen im Falle eines Nachzugs des alleinerziehenden Elternteils nach Deutschland allein im Herkunftsland zurückgelassen werden. Insbesondere dort, wo familiäre Strukturen für die Betreuung dieser Geschwister fehlen, stellt dies nach Ansicht der Fragesteller eine unzumutbare Belastung für die Kinder und eine Gefährdung des Kindeswohls dar.
In engem Zusammenhang damit steht die Problematik, dass aufgrund der aktuellen Visaerteilungspraxis des Auswärtigen Amts für die Eltern einer während des Asyl- oder Visumverfahrens volljährig werdenden Referenzperson kein Recht auf Nachzug mehr besteht.
Seit über zwei Jahren diskutiert die Bundesregierung, inwiefern das Urteil des EuGH vom 12. April 2018 (C-550/16), welches festlegt, dass bei der Asylantragstellung unter 18-Jährige auch im späteren Visumverfahren der Eltern als minderjährig im Sinne der Vorschrift anzusehen sind, auf Deutschland übertragbar ist.
Die Argumentation des EuGH, dass es nicht von der willkürlichen und oft langen Bearbeitungsdauer von Asylanträgen respektive den Anträgen auf Familienzusammenführung abhängen dürfe, ob der materielle Anspruch auf Elternnachzug besteht oder nicht, ist nach Ansicht der Fragesteller auch auf Deutschland übertragbar, unabhängig vom Aufenthaltsstatus der Eltern nach Volljährigkeit ihrer Kinder.
Die Entscheidung wird dennoch weiterhin der Judikative überlassen, sodass jetzt der Ausgang des Vorabentscheidungsersuchens des Bundesverwaltungsgerichts abgewartet und damit die Rechtssicherheit weiter verschleppt wird.
Dasselbe gilt für zu ihren Eltern nachziehende minderjährige Kinder. Auch diese Frage hat das Bundesverwaltungsgericht dem EuGH vorgelegt, aber auch hier hat inzwischen der EuGH mit Urteil vom 16. Juli 2020 in Bezug auf Belgien entschieden, dass für die Minderjährigkeit der nachziehenden Kinder der Zeitpunkt der Asylantragstellung maßgeblich ist.
Ein weiteres großes Problemfeld betrifft nach Ansicht der Fragesteller den Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten: Die Kontingentierung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten hat sich am 1. August 2020 zum zweiten Mal gejährt. Das Grundrecht auf Familie wurde auf 1 000 Nachziehende monatlich begrenzt und selbst dieses Kontingent wurde nicht immer ausgeschöpft – die restlichen Plätze fielen der Bürokratie, der dreigliedrigen Behördenstruktur und am Ende den Einschränkungen durch die Corona-Pandemie zum Opfer. Diese Kontingentierung muss nach Ansicht der Fragesteller abgeschafft, mindestens aber flexibilisiert werden, sodass nicht ausgeschöpfte Kontingente aus den Vormonaten auf Folgemonate übertragen werden können.
All diese nach Ansicht der Fragesteller unhaltbaren Zustände sind der Bundesregierung bekannt und zum Teil sogar bewusst herbeigeführt worden. Durch die Corona-Pandemie verschärfen sich die Probleme nun zunehmend und drohen den Schutz der hier anerkannten Schutzberechtigten und das Recht auf Zusammenleben mit der Familie zu konterkarieren.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen35
Welche konsularischen Vertretungen mit Anlaufstellen zur Beantragung und Abholung von Visa sind zum Zeitpunkt der Fragestellung noch nicht wiedereröffnet (bitte auch beantworten, wann mit der Wiedereröffnung gerechnet wird)?
Welche konsularischen Vertretungen mit Anlaufstellen zur Beantragung und Abholung von Visa sind zum Zeitpunkt der Fragestellung noch im Notbetrieb; wie wirken sich diese Einschränkungen aus (bitte nach Auslandsvertretungen ausführlich beantworten)?
Auf welcher Grundlage erfolgt die Personalplanung des Auswärtigen Amts in den Visaabteilungen der deutschen Auslandsvertretungen, dies vor dem Hintergrund, dass zahlreiche Faktoren nicht statistisch erfasst werden (vgl. beispielsweise Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 41 auf Bundestagsdrucksache 19/21117)?
Mit wie vielen Anträgen auf Neuvisierung rechnet die Bundesregierung auf Grundlage der Anzahl der seit Januar 2020 ausgestellten Visa, die aufgrund ihrer durchschnittlichen Gültigkeitsdauer von 90 Tagen und der vom 17. März bis zum 1. Juli 2020 geltenden Einreisesperren verfallen sind?
Wie viele zusätzliche Vollzeitäquivalente werden an den konsularischen Vertretungen eingestellt, um die während der coronabedingten Schließzeiten nicht bearbeiteten bzw. nicht ausgestellten Visa zu bearbeiten und eingehende Anträge auf Neuvisierungen und auf Visa zu bearbeiten (bitte nach Auslandsvertretungen auflisten)?
Werden einzelne Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter an den konsularischen Vertretungen nur für Familiennachzugsvisa eingesetzt? Wenn ja, wie viele Vollzeitäquivalente stehen zum Zeitpunkt der Fragestellung in den deutschen Auslandsvertretungen zur Bearbeitung von Visa zum Zwecke des Familiennachzugs zu Verfügung (bitte nach Auslandsvertretungen aufschlüsseln)?
Welche Rolle wird das geplante Bundesamt für Auswärtige Angelegenheiten bei der Bearbeitung von Anträgen auf Visa insgesamt und bei der Bearbeitung von Visa für den Familiennachzug spielen?
Wie viele Terminanfragen für Anträge auf Visumerteilung zum Familiennachzug zu Schutzberechtigten sind zum Zeitpunkt der Fragestellung weltweit anhängig, und wie viele davon sind Terminanfragen zum Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten (bitte nach Auslandsvertretungen aufschlüsseln)?
Wie viele Visa zum Zwecke des Familiennachzugs zu Schutzberechtigten wurden seit Anfang 2019 ausgestellt, und wie viele davon sind Visa für den Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten (bitte nach Auslandsvertretungen und Quartal aufschlüsseln)?
Wie viele Remonstrationen sind seit Januar 2019 zu Ablehnungen von Anträgen auf Visa für den Familiennachzug zu Schutzberechtigten eingereicht worden (bitte nach Auslandsvertretungen aufschlüsseln)?
Wie viele Klagen sind nach Kenntnis der Bundesregierung seit Anfang 2019 gegen die Ablehnung von Visa für den Familiennachzug zu Schutzberechtigten eingereicht worden (bitte nach Auslandsvertretungen und Quartal aufschlüsseln)?
In wie vielen Fällen hat das Verwaltungsgericht (VG) Berlin bzw. das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg die zuständige Auslandsvertretung verpflichtet, das Visum für den Familienzusammennachzug zu Schutzberechtigten auszustellen (bitte nach Auslandsvertretungen und Quartal aufschlüsseln)?
Warum ist die Neuausstellung oder Verlängerung eines bereits abgelaufenen Visums nach Kenntnis der Bundesregierung technisch nicht möglich (https://www.frsh.de/fileadmin/pdf/behoerden/Erlasse_ab_2012/BMI_Laenderschreiben-zu-abgelaufenen-Visa-im-Ausland_20200612.pdf)?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung bei der Beantragung und Bearbeitung der Neuvisierungen zum Familiennachzug bisher gesammelt?
Wie wird die Bundesregierung mit Anträgen auf Neuvisierung umgehen, die nach Ablauf der einmonatigen Frist an den Botschaften eingehen, vor dem Hintergrund, dass die Frist an der Auslandsvertretung in Pakistan am 7. August 2020, in Afghanistan am 8. August 2020 und in Indien am 13. August 2020 ausläuft und selbst nach Angaben der Bundesregierung das fristauslösende Ereignis der Bekanntgabe auf der Internetseite der Botschaften in einigen Fällen schwer zu finden war (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 27 auf Bundestagsdrucksache 19/21374)?
Wie beurteilt die Bundesregierung die Notwendigkeit einer umfassenden Prüfung bei einer Neuvisierung von schon zuvor positiv beschiedenen Visumanträgen?
Wie rechtfertigt die Bundesregierung den Mehraufwand durch die unter Umständen sehr umfangreiche Prüfung der Neuvisierung angesichts der bereits sehr hohen Belastung der Visastellen und der damit einhergehenden langen Wartezeiten für die Antragstellung?
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus den Einreisebeschränkungen in der Vergangenheit für etwaige zukünftige Einreisebeschränkungen aus Infektionsschutzgründen v. a. im Hinblick auf Familienzusammenführungen?
An welchen Standorten arbeiten die Familienunterstützungsbüros, die von der Internationalen Organisation für Migration betrieben werden, wieder mit Präsenzsprechstunden bzw. Beratung, und wo kann nur Online-Beratung angeboten werden?
Wie viele Anträge auf Familienzusammenführung zu subsidiär Schutzberechtigten lagen dem Bundesverwaltungsamt von Januar bis Juli 2020 jeweils monatlich vor, und wie viele Zusagen zur Erteilung entsprechender Visa hat das Bundesverwaltungsamt in diesem Zeitraum monatlich erteilt?
Ist inzwischen die Meinungsbildung in der Bundesregierung darüber abgeschlossen (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 37 auf Bundestagsdrucksache 19/19887), inwiefern eine Flexibilisierung des Kontingents für den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten erfolgen soll, und ob demnach die nicht ausgeschöpften Kontingente auf Folgemonate übertragen werden, und wenn ja, was sieht diese Einigung genau vor; wenn nein, was steht einer Einigung im Wege?
Mit welcher Begründung werden zu einem fortgeschrittenen Zeitpunkt des Antragsprozesses häufig noch Abstammungs- und DNA-Gutachten eingefordert, obwohl dies die Visabearbeitung stark verzögert und sämtliche Unterlagen und Nachweise, die zur Erteilung eines Visums laut der Auskunft der Homepage der Deutschen Botschaft beigebracht werden müssen, bereits vorab eingereicht wurden?
Weshalb müssen in vielen Fällen Abstammungs- und DNA-Gutachten eingereicht werden, obwohl die Abstammung über Geburtsurkunden und/oder andere Dokumente glaubhaft gemacht worden ist?
Wie viele minderjährige Geschwister von unbegleiteten minderjährigen Schutzberechtigten erhielten im Jahr 2019 und im Jahr 2020 bis zum Zeitpunkt der Fragestellung nach Erkenntnissen der Bundesregierung ein Visum über § 36 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zur gemeinsamen Einreise mit ihren Eltern oder einem Elternteil (bitte nach Auslandsvertretungen und Bundesländern auflisten)?
Wie viele minderjährige Geschwister von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen erhielten im Jahr 2019 und im Jahr 2020 bis zum Zeitpunkt der Fragestellung nach Erkenntnissen der Bundesregierung ein Visum über § 32 Absatz 1 AufenthG zur gemeinsamen Einreise mit ihren Eltern oder einem Elternteil nach Deutschland (bitte nach Auslandsvertretungen und Bundesländern auflisten)?
Wie viele minderjährige Geschwister von unbegleiteten minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten erhielten im Jahr 2019 und im Jahr 2020 bis zum Zeitpunkt der Fragestellung nach Erkenntnissen der Bundesregierung ein Visum über § 36a AufenthG zur gemeinsamen Einreise mit ihren Eltern oder einem Elternteil nach Deutschland (bitte nach Auslandsvertretungen und Bundesländern auflisten)?
Wie viele Visa für minderjährige Geschwister von unbegleiteten minderjährigen Schutzberechtigten wurden im Jahr 2019 und im Jahr 2020 bis zum Zeitpunkt der Fragestellung mit der Begründung abgelehnt, dass der Lebensunterhalt nach § 5 Absatz 1 Nummer 1 AufenthG in Deutschland nicht gesichert sei (bitte nach Auslandsvertretungen und Bundesländern auflisten)?
In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung beim Geschwisternachzug im Jahr 2019 und im Jahr 2020 bis zum Zeitpunkt der Fragestellung eine Atypik angenommen und deswegen vom Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts abgesehen (bitte nach Auslandsvertretungen und Bundesländern auflisten)?
Wie viele Visa für minderjährige Geschwister von unbegleiteten minderjährigen Schutzberechtigten wurden im Jahr 2019 und im Jahr 2020 bis zum Zeitpunkt der Fragestellung mit der Begründung abgelehnt, dass das Wohnraumerfordernis nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 AufenthG nicht erfüllt war (bitte nach Auslandsvertretungen und Bundesländern auflisten)?
Welche sonstigen quantitativen Angaben kann die Bundesregierung zu Visa zum Geschwisternachzug machen, sollten die Fragen 24 bis 29 mangels statistischer Erfassung nicht beantwortet werden können?
In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung den zu einem unbegleiteten Minderjährigen nachziehenden Eltern in den Jahren 2019 und 2020 Familienasyl über § 26 Absatz 3 AufenthG gewährt (bitte nach Monaten und Herkunftsländern auflisten)?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über die Handhabung des Geschwisternachzugs zu Schutzberechtigten und subsidiär Geschützten in den anderen Mitgliedstaaten der EU?
Wie erklärt sich die Bundesregierung den relativ hohen Anteil an Visumanträgen zu Schutzberechtigten an der Deutschen Botschaft in Athen im zweiten Quartal 2020 (vgl. Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 41 auf Bundestagsdrucksache 19/21117)?
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Urteil zu Artikel 4 der Familiennachzugsrichtlinie RL 2003/86/EG vom 16. Juli 2020 (verbundene Rechtssachen C-133/19, C-136/19 und C-137/19 B.M.M., B.S., B.M und B.M.O./Belgien)?
Womit rechtfertigt die Bundesregierung die der fragestellenden Fraktion durch die Einbindung in Einzelfälle bekannte interne Weisung des Auswärtigen Amts, dass zwischen der Visumerteilung für nachziehende Geschwister und dem Eintritt der Volljährigkeit der Referenzperson noch 90 Tage liegen müssen, insbesondere vor dem Hintergrund der Beteuerung, dass Fälle bald volljährig werdender Referenzpersonen prioritär bearbeitet werden, um das Verfallen des Nachzugsrechts zu verhindern?