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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Negative Bonitätsauskunft durch Wirtschaftsauskunfteien nach Erteilung der Restschuldbefreiung

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

10.09.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/2191627.08.2020

Negative Bonitätsauskunft durch Wirtschaftsauskunfteien nach Erteilung der Restschuldbefreiung

der Abgeordneten Judith Skudelny, Stephan Thomae und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Das Restschuldbefreiungsverfahren (RSBV) soll den Insolvenzschuldnern grundsätzlich die Möglichkeit geben, von ihren Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit zu werden. Dadurch soll eine angemessene Perspektive für den wirtschaftlichen Wiedereinstieg von Insolvenzschuldnern geschaffen werden.

Gerade mit Blick auf die wirtschaftliche Eintrübung durch die Corona-Pandemie ist mit einer Welle von Insolvenzeröffnungsverfahren zu rechnen (https://www.handelsblatt.com/unternehmen/management/insolvenzen-trotz-corona-sinkt-die-zahl-der-firmenpleiten-die-grosse-welle-kommt-erst-noch/25916758.html). Die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht durch das COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) und die staatlichen Finanzhilfen verschafften Verbrauchern wie auch Unternehmen mehr Handlungsspielraum. Dennoch konnten die getroffenen Maßnahmen nicht für alle Betroffenen die drohende Zahlungsunfähigkeit abwenden.

Generell werden Insolvenzdaten auf der Seite des Bundesamtes für Justiz (https://www.insolvenzbekanntmachungen.de/) aufgeführt. Durch die Verordnung zur öffentlichen Bekanntmachung in Insolvenzverfahren im Internet (InsoBekV) gemäß § 3 Absatz 1 müssen spätestens sechs Monate nach Einstellung des Insolvenzverfahrens die personenbezogenen Informationen aus dem Portal entfernt werden. Wirtschaftsauskunfteien hingegen speichern die erhobenen Daten weit über die gesetzlichen Speicherfristen des Insolvenzportals hinaus (http://handelsauskunfteien.de/fileadmin/user_upload/handelsauskunfteien/doc/DW_CoC_Loeschfristen_180418_final_Logo.pdf (II. 2. b.)).

In dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur weiteren Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens vom 13. Februar 2020 (https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_Restschuldbefreiuung.pdf;js sessionid=D22B2ED1E32B1F4B76A96EB6059689E4.1_cid289?__blob=public ationFile&v=1) wurde diesem Missverhältnis Rechnung getragen, indem auch die Speicherfristen bei Auskunfteien auf ein Jahr verringert wurden. Somit soll dem Schuldner oder der Schuldnerin nach Erteilung der Restschuldbefreiung der wirtschaftliche Neustart erleichtert werden. Aus dem aktualisierten Regierungsentwurf vom 1. Juli 2020 (https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungs verfahren/Dokumente/RegE_Restschuldbefreiuung.pdf;jsessionid=D22B2ED 1E32B1F4B76A96EB6059689E4.1_cid289?__blob=publicationFile&v=2) geht hingegen hervor, dass lediglich eine Evaluation bis zum 30. Juni 2024 durch die Bundesregierung durchgeführt und an den Bundestag berichtet werden muss.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen7

1

Welche artikulierten Befürchtungen bei der Verkürzung der Speicherfristen für den Wirtschafts- und Kreditverkehr sind der Bundesregierung im Detail bekannt?

Von wem wurden diese Befürchtungen erhoben (Quellenangabe)?

2

Gewichtet die Bundesregierung den Wirtschafts- und Kreditverkehr höher als das Recht der Verbraucher, am wirtschaftlichen Verkehr teilzunehmen, und wenn ja, warum?

3

Geht die Bundesregierung davon aus, dass die Löschungsfristen nach § 3 InsoBekV nicht für die Verarbeitung von Insolvenzdaten durch Auskunfteien gelten, und wenn nein, warum nicht?

4

Ist die Bundesregierung der Meinung, dass eine anschließende negative Bonitätsauskunft von drei Jahren bei Auskunfteien durch den Eintrag der Erteilung Restschuldbefreiung keinen wirtschaftlichen Nachteil für die betroffenen Personen darstellt, und wenn nein, warum nicht (bitte Zahlen, Fakten und Quellen angeben)?

5

Stellt die Speicherung über die Erteilung der Restschuldbefreiung von drei Jahren bei Auskunfteien nach Ansicht der Bundesregierung einen erforderlichen und notwendigen Gläubigerschutz dar?

Wenn ja, warum (bitte Zahlen, Fakten und Quellen angeben)?

Wenn nein, warum nicht (bitte Zahlen, Fakten und Quellen angeben)?

6

Hat die Bundesregierung die Vermutung, dass Personen nach Erteilung des Restschuldbefreiung eine größere Gefahr für das wirtschaftliche Leben darstellen als Personen, die noch nie zahlungsunfähig waren, und wenn ja, warum (bitte Zahlen, Fakten und Quellen angeben)?

7

Wie wird die Bundesregierung das Recht auf Löschung bzw. Vergessenwerden gem. Artikel 17 Absatz1a der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) mit der Speicherung und Beauskunftung von Insolvenzdaten durch Auskunfteien in Einklang bringen?

Berlin, den 17. August 2020

Christian Lindner und Fraktion

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