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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Sicherung des Vermögens betreuter Personen

Gefahr von Vermögensverschiebungen im Rahmen der rechtlichen Betreuung durch Entwendung von Wertgegenständen oder Geld des Betreuten, strafrechtliche Verurteilungen oder Ermittlungsverfahren, Maßnahmen zur Verhinderung möglichen Missbrauchs, Notwendigkeit und Nachteile von Regelungen

Fraktion

SPD

Ressort

Bundesministerium der Justiz

Datum

03.06.2010

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/179519. 05. 2010

Sicherung des Vermögens betreuter Personen

der Abgeordneten Christine Lambrecht, Dr. Peter Danckert, Sebastian Edathy, Dr. Edgar Franke, Iris Gleicke, Dr. Eva Högl, Ute Kumpf, Burkhard Lischka, Thomas Oppermann, Marianne Schieder (Schwandorf), Olaf Scholz, Sonja Steffen, Christoph Strässer, Dr. Frank-Walter Steinmeier und der Fraktion der SPD

Vorbemerkung

Bei Aufnahme der rechtlichen Betreuung hat der Betreuer, sofern sein Aufgabenkreis die Vermögenssorge umfasst, gemäß den §§ 1908i, 1802 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ein Vermögensverzeichnis zu erstellen. Der Betreuer hat das Verzeichnis mit der Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit beim Familiengericht einzureichen. Das Vermögensverzeichnis bildet die Grundlage für die gemäß den §§ 1908i, 1840 BGB jährlich zu erstellende Rechnungslegung.

Zu den Vermögenswerten zählt auch der Inhalt von Schließfächern. Der Betreuer nimmt die erste Öffnung des Wertfachs und die sich daran anschließende Protokollierung in der Regel ohne Zeugen vor. In dieser Situation können Vermögensverschiebungen stattfinden.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen7

1

Sind der Bundesregierung Fälle bekannt, in denen der Betreuer Wertgegenstände oder Geld des Betreuten aus dessen Wert- oder Schließfächern entwendet hat?

2

Gab es entsprechende strafrechtliche Verurteilungen oder Ermittlungsverfahren, und wenn ja, wie viele?

3

Gibt es vergleichbare Situationen, in denen es dem Betreuer möglich ist, Wertgegenstände oder Geld des Betreuten zu entwenden?

4

Sieht die Bundesregierung Veranlassung, hier regelnd tätig zu werden? Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung ihre Auffassung?

5

Ist bei so genannten Erstbegehungen die verpflichtende Begleitung durch einen Mitarbeiter der Betreuungsbehörde denkbar?

6

Welche weiteren Möglichkeiten gibt es, möglichen Missbrauch zu verhindern bzw. zu erschweren?

7

Mit welchen Nachteilen sind die Regelungsmöglichkeiten verbunden?

Berlin, den 19. Mai 2010

Dr. Frank-Walter Steinmeier und Fraktion

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