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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Die fiskalischen Lasten der Zuwanderung (Nachfrage zu der Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage 19/18352)
Fraktion
AfD
Ressort
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Datum
15.10.2020
Aktualisiert
26.07.2022
BT19/2304301.10.2020
Die fiskalischen Lasten der Zuwanderung (Nachfrage zu der Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage 19/18352)
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Stefan Keuter, Kay Gottschalk, Albrecht Glaser, Franziska
Gminder und der Fraktion der AfD
Die fiskalischen Lasten der Zuwanderung
(Nachfrage zur Antwort der Bundesregierung auf die Große Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/18352)
Die finanziellen Gesamtlasten der Zuwanderungspolitik der Bundesregierung
für Deutschland wurden gegenüber der Öffentlichkeit bisher nicht konkret
benannt. Das Problem der genauen Ausgabenerfassung für den Sektor Staat in
Deutschland ist in der föderalen Struktur Deutschlands mit der geteilten
Zuständigkeit von Bund, Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie der
Sozialversicherung begründet. Die Große Anfrage auf Bundestagsdrucksache
19/11733 gegenüber der Bundesregierung dient weitestgehend dazu,
Transparenz über die bisher angefallenen und künftig anfallenden fiskalischen Lasten
der Massenzuwanderung nach Deutschland herzustellen.
Die Bundesregierung hat u. a. alle Fragen nicht beantwortet, die sich auf die
geforderten Schätzwerte für den Finanzplanungszeitraum bis 2023 beziehen (vgl.
Bundestagsdrucksache 19/18352). Des Weiteren wurden Fragen nach den
Ausgaben für Asylbewerber, wie etwa in den Fragen 12 und 13 nach den konkreten
Finanzbedarfen für die in der Anfrage angesprochenen Personengruppen im
Besonderen für Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz –
AsybLG, für Sozialleistungen nach AsybLG, für Arbeitslosengeld I und II, für
Grundsicherungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII), für
Ausgaben für die medizinische Versorgung, für Leistungen wie Kindergeld,
Besuch von Kindergärten, Deutsch- und Integrationskursen, soziale
Wohnraumförderung u. a., nur zum Teil beantwortet (ebd.). Die Fragen 14 und 15 zu der
neu benötigen Anzahl von Beamten, Richtern und Soldaten, die durch die
ungesteuerte Zuwanderung veranlasst worden war und deren zusätzliche Kosten,
sowie zu den anteilig notwendig gewordenen Investitionen hinsichtlich
Bildungswesen, Justiz, Gesundheitswesen, Bauwesen usw. blieben in Gänze
unbeantwortet (ebd.).
Die Bundesregierung begründet die Nichtbefassung dieser Fragen u. a. damit,
„dass die vorgelegte Große Anfrage die Grenzen des verfassungsrechtlich
verbürgten Fragerechts des Parlaments insoweit übersteigt, als dass zum Teil
Umstände berührt sind, die nicht in den genuinen Verantwortungsbereich des
Bundes fallen. Gemäß Artikel 109 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) sind Bund
und Länder in ihrer Haushaltswirtschaft selbständig und voneinander
unabhängig. Demnach fallen die Ausgaben der Länder, Gemeinden, Gemeindeverbände
und Sozialversicherungen nicht in die Zuständigkeit des Bundes. Die
Bundesregierung nimmt aufgrund der vom Grundgesetz festgelegten
Kompetenzverteilung zwischen Bund und Ländern hierzu keine Stellung.“ (ebd.).
Deutscher Bundestag Drucksache 19/23043
19. Wahlperiode 01.10.2020
Die Anspruchsgrundlage des Informationsanspruchs der Fraktion der AfD
ergibt sich aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 Halbsatz 1 i. V. m. Artikel 20 Absatz 2
Satz 2 GG.
Hieraus folgt ein Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages
(Interpellationsrecht) gegenüber der Bundesregierung, an dem die einzelnen
Abgeordneten und die Fraktion als Zusammenschlüsse von Abgeordneten nach
Maßgabe der Ausgestaltung in den §§ 100 ff. der Geschäftsordnung des
Deutschen Bundestages teilhaben und mit dem grundsätzlich eine Antwortpflicht
der Bundesregierung korrespondiert (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. November
2017 – 2 BvE 2/11 –, Rn. 195).
Von dem Informationsanspruch wird dabei das Regierungshandeln im engeren
Sinne erfasst, also alle Maßnahmen, die in die Verbandskompetenz des Bundes
und die Organkompetenz der Bundesregierung fallen. Dem
Verantwortungsbereich der Bundesregierung unterfällt die Tätigkeit der ihr unmittelbar
nachgeordneten Behörden einschließlich der diesen von Dritten zur Verfügung
gestellten Informationen, wenn und soweit sie für Entscheidungen oder sonstige
Verwaltungsvorgänge relevant sind (vgl. BVerfGE 124, 161 <196 f.> zum
Bundesamt für Verfassungsschutz; vgl. BVerfGE 139, 194 <225 ff. Rn. 108 ff.> zur
Bundespolizei; vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 13. Juni 2017
– 2 BvE 1/15 –, juris, Rn. 90 zu den Nachrichtendiensten des Bundes). Der
Verantwortungsbereich der Bundesregierung umfasst demnach nicht nur das
Regierungshandeln im engeren Sinn, sondern darüber hinaus auch die
Regierungsverantwortung. Erfasst sind sowohl die von der Regierung selbst
wahrgenommenen Aufgaben als auch der von ihr verantwortete Aufgabenbereich,
mithin der Aufgabenbereich nachgeordneter Behörden (vgl. Bayerischer
Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 26. Juli 2006 – Vf. 11-IVa-05 –, juris,
Rn. 421 ff.; ebenso Bayerischer Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom
20. März 2014 – Vf. 72-IVa-12 –, juris, Rn. 70 ff. zur Verantwortlichkeit der
bayerischen Staatsregierung für die Tätigkeit des Landesamtes für
Verfassungsschutz; Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
19. August 2008 – 7/07 –, juris, Rn. 246).
Parlamentarische Anfragen, wie die Große Anfrage auf Bundestagsdrucksache
19/11733, sind zulässig zu allen Bereichen, für die die Bundesregierung
unmittelbar oder mittelbar verantwortlich ist. Hierzu reicht die
Gesetzgebungsverantwortung, Verwaltungsverantwortung oder Finanzierungsverantwortung des
Bundes aus. In der vorliegenden Großen Anfrage geht es zu förderst um die
Informationsgewinnung hinsichtlich der Finanzierung von Ausgaben für
bestimmte Personengruppen, in denen der Bund den Ländern und Kommunen
jährlich Mittel zur Verfügung stellt, insbesondere für deren Unterbringung,
Versorgung und Integrationsmaßnahmen.
In dem Dokument des Bundesministeriums der Finanzen „Vierter Bericht zur
Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen“ aus dem Jahr 2016 werden die
Migrationskosten explizit behandelt und eine Einschätzungsprärogative
vorgenommen (vgl. https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartike
l/Themen/Oeffentliche_Finanzen/Tragfaehige_Staatsfinanzen/2016-03-04-viert
er-tragfaehigkeitsbericht.pdf?__blob=publicationFile&v=12, S. 4). So heißt es
in dem Papier: „Der Bundeshaushalt 2016 sieht zur Bewältigung der Aufgaben
im Zusammenhang mit dem Flüchtlingszustrom weitere Entlastungen der
Länder und Kommunen im Umfang von fast 4 ½ Mrd. Euro vor. Hinzu kommen
Mehrausgaben des Bundes von rd. 3 ½ Mrd. Euro, u. a. für Integrations- und
Sprachkurse, Grundsicherung für die anerkannten Asylbewerber sowie
humanitäre Hilfen (insbesondere für Syrien und Nachbarländer). Angesichts der
gegenwärtig günstigen gesamtstaatlichen Haushaltslage erscheinen die
Mehrausgaben, die sich kurzfristig zur Erhöhung von Kapazitäten in der öffentlichen
Verwaltung (Antragsbearbeitung, Erstunterkünfte, erste Integrationshilfen usw.)
ergeben, tragbar. Trotz dieser besonderen Herausforderungen kommt auch der
Bundeshaushaltsplan 2016 ohne neue Schulden aus.“ (ebd.).
Darüber hinaus enthält dieser Bericht eine Modellrechnung zur langfristigen
Tragfähigkeit der öffentlichen Finanzen, in dem die öffentlichen Haushalte von
Bund, Ländern, Gemeinden und Sozialversicherungen in den Blick genommen
werden (ebd.).
Mithin ist es nach Auffassung der Fragesteller der Bundesregierung möglich,
die finanziellen Gesamtlasten der Zuwanderungspolitik für die Bundesrepublik
Deutschland aufzulisten und die Ausgaben für die Zuwanderung in funktionaler
und gruppenmäßiger Abgrenzung darzustellen. Dies gilt wegen der
Verwaltungs- und Finanzierungsverantwortung des Bundes auch für die Länder,
Gemeinden, Gemeindeverbände und die Sozialversicherung.
Bei Antwortverweigerung muss die Bundesregierung angeben, welche
Bemühungen sie entfaltet hat, um entsprechende Informationen zu erlangen. Sie muss
mithin alle ihr zu Gebote stehenden Möglichkeiten der
Informationsbeschaffung ausschöpfen. Verweigert die Bundesregierung eine Antwort, so hat sie
diese Entscheidung zu begründen. Diese Begründung muss so beschaffen sein,
dass der Fragesteller entscheiden kann, ob er das Verhalten der
Bundesregierung akzeptieren kann oder ob er dagegen vorgehen möchte. Die Begründung
muss die angewandte Grenze des Fragerechts benennen und eine konkrete und
hinreichend ausführliche Abwägung der betroffenen Belange enthalten. Die
pauschale Nennung einer der anerkannten verfassungsrechtlichen Grenzen
reicht hierbei wie geschehen nicht aus (vgl. BVerfG, Urteil vom 7. November
2017 – 2 BvE 2/11 –, Rn. 256).
Diesen vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Kriterien wird die
Bundesregierung in der Weigerung der Beantwortung der Fragen nach Auffassung der
Fragesteller nicht gerecht, wenn sie sich wie vorliegend pauschal darauf
zurückzieht, die Fragen würden nicht in den genuinen Verantwortungsbereich des
Bundes fallen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie hoch waren und sind nach Kenntnis der Bundesregierung die Ausgaben
in Deutschland (ohne Personal und Investitionen, Angabe der Beträge bitte
in Euro) für die Ausländer in Deutschland, die sich unter Berufung auf
humanitäre Gründe in Deutschland aufhalten (sogenannte Schutzsuchende)
a) insgesamt,
b) differenziert nach unmittelbaren und mittelbaren Ausgaben (auch
anteilig zuordnen),
c) für gesetzliche Geld- und Sachleistungen mit Angabe der
Rechtsgrundlagen,
d) für Geld- und Sachleistungen ohne gesetzliche Grundlage (mit
Einzelaufschlüsselung),
e) für Pflichtleistungen und freiwillige Leistungen in getrennter
Aufstellung,
jeweils differenziert nach den Ebenen Bund, Länder, Gemeinden und
Gemeindeverbände (einschließlich Kreise und kreisfreie Städte) sowie
Sozialversicherung, nach Bundesländern, nach einzelnen Haushaltsjahren getrennt
(2014 bis 2019 mit den Ist-Zahlen; 2020 bis 31. März 2020 mit den Ist-
Zahlen [ggf. Schätzzahlen, auch anteilig, aus Haushaltstiteln oder sonstigen
Quellen]; 2020 gesamt bis 2023 mit den Schätzzahlen für die
Finanzplanung)?
2. Wie hoch war und ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahl an
Beamten, Richtern und Soldaten (jeweils nach Planstellen mit
Besoldungsstufen) und Arbeitnehmern (Stellen mit gesonderter Nennung befristeter
Stellen und mit Eingruppierung) in Deutschland, die unmittelbar und mittelbar
für die Personenkreise der sogenannten Schutzsuchenden, ganz oder zum
Teil tätig werden, verbunden mit einer Umrechnung in Euro-Werte anhand
der Personalkostensätze, aufgeschlüsselt allgemein nach Einzelplänen des
Haushalts und im Besonderen in den Bereichen
a) Bauwesen,
b) Bildungswesen,
c) Gesundheitswesen,
d) Justiz,
e) Nachrichtendienste,
f) Polizei,
g) Sozialwesen,
h) Wohnungswesen,
i) Zoll,
j) Sonstige Verwaltung (aufschlüsseln),
jeweils differenziert nach den Ebenen Bund, Länder, Gemeinden und
Gemeindeverbände (einschließlich Kreise und kreisfreie Städte) sowie
Sozialversicherung, nach Bundesländern, nach einzelnen Haushaltsjahren getrennt
(2014 bis 2019 mit den Ist-Zahlen; 2020 bis 31. März 2020 mit den Ist-
Zahlen [ggf. Schätzzahlen, auch anteilig, aus Haushaltstiteln oder sonstigen
Quellen]; 2020 gesamt bis 2023 mit den Schätzzahlen für die
Finanzplanung), nach dem Einsatz von Pflichtaufgaben und freiwilligen Aufgaben,
nach dem Einsatz aufgrund gesetzlicher und ohne gesetzliche Grundlage?
3. Wie hoch waren und sind nach Kenntnis der Bundesregierung die getätigten
(anteiligen) Investitionen in Deutschland (Beträge in Euro) für die
sogenannten Schutzsuchenden, aufgeschlüsselt nach
a) Einzelplänen des Haushalts allgemein,
b) Bauwesen,
c) Bildungswesen,
d) Gesundheitswesen,
e) Justiz,
f) Nachrichtendiensten,
g) Polizei,
h) Sozialwesen,
i) Wohnungswesen,
j) Zoll,
k) Sonstige Verwaltung (aufschlüsseln),
jeweils differenziert nach den Ebenen Bund, Länder, Gemeinden und
Gemeindeverbände (einschließlich Kreise und kreisfreie Städte) sowie
Sozialversicherung, nach Bundesländern, nach einzelnen Haushaltsjahren (2014
bis 2019 mit den Ist -ahlen, 2020 bis 31. März 2020 mit den Ist-Zahlen [ggf.
Schätzzahlen, auch anteilig, aus Haushaltstiteln oder sonstigen Quellen],
2020 gesamt bis 2023 mit den Schätzzahlen für die Finanzplanung), nach
dem Einsatz von Pflichtaufgaben und freiwilligen Aufgaben, nach dem
Einsatz aufgrund gesetzlicher und ohne gesetzliche Grundlage?
Berlin, den 17. September 2020
Dr. Alice Weidel, Dr. Alexander Gauland und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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