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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Aachener Vertrag und die Umsetzung der DSM-Richtlinie in nationales Recht

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

13.11.2020

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/2384330.10.2020

Aachener Vertrag und die Umsetzung der DSM-Richtlinie in nationales Recht

der Abgeordneten Thomas Hacker, Katja Suding, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Nicole Bauer, Jens Beeck, Mario Brandenburg (Südpfalz), Dr. Marco Buschmann, Britta Katharina Dassler, Hartmut Ebbing, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Torsten Herbst, Dr. Gero Clemens Hocker, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Dr. Christian Jung, Dr. Marcel Klinge, Pascal Kober, Konstantin Kuhle, Judith Skudelny, Dr. Hermann Otto Solms, Bettina Stark-Watzinger, Michael Theurer, Stephan Thomae, Sandra Weeser und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) veröffentlichte am 13. Oktober 2020 einen Referentenentwurf für ein Gesetz zur Anpassung des Urheberrechts an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes (https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/101320_Urheberrecht.html).

Der Unionsgesetzgeber hat den Mitgliedstaaten mit der Richtlinie (EU) 2019/790 vom 17. April 2019 über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt (DSM-RL) einen Rechtsetzungsauftrag erteilt. Die Richtlinie (RL) adressiert dabei eine Reihe von Themenkomplexen. Europäisch harmonisiert werden sollen Themen wie Text und Data Mining, nicht verfügbare Werke, kollektive Lizenzvergabe mit erweiterter Wirkung, Presseverleger- und Leistungsschutzrechte, Verantwortlichkeiten von Upload-Plattformen sowie das Urhebervertragsrecht. Die Vielzahl an Themen ist bereits auf europäischer Ebene unterschiedlich konnotiert und diskutiert worden, wobei sicherlich die pauschale Frage nach einem staatlich verordneten Einsatz von „Upload-Filtern“ am verbreitetsten und umstrittensten gewesen ist.

Bis zum 7. Juni 2021 sind die DSM-RL und die Online-SatCab-Richtlinie (EU) 2019/789 entsprechend den Zielen der Richtlinien jeweils in nationales Recht umzusetzen, anderenfalls drohen Vertragsverletzungsverfahren. Bislang jedoch ist insbesondere der Entwurf zur Umsetzung der DSM-RL innerhalb der Bundesregierung noch nicht abgestimmt (https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_Urheberrecht_FAQ.pdf?__blob=publicationFile&v=5). Vielmehr regt sich national neuerliche Kritik am Vorhaben sowie an dem konkreten Referentenentwurf des BMJV (https://www.lto.de/recht/hintergruende/h/urheberrecht-bmjv-referentenentwurf-leistungsschutzrecht-presseverlage-uploadfilter/; https://www.djv.de/startseite/profil/der-djv/pressebereich-download/pressemitteilungen/detail/news-umsetzung-benachteiligt-urheber).

Eine breite Allianz von Verbänden und Institutionen von Rechteinhabern übt scharfe Kritik und sieht im Entwurf einen „Rechtsrahmen, der die Intention der DSM-Richtlinie teilweise konterkariert, die europäischen Vorgaben überschießend umsetzt und etablierte Rechtspositionen der Kreativbranche und Rechteinhaber – unabhängig von der individuellen Interessenlage – nicht berücksichtigt.“ (https://www.finanznachrichten.de/nachrichten-2020-10/50956924-rechteinhaber-kritisieren-bmjv-entwurf-zur-reform-des-urheberrechts-die-rechtsposition-der-kreativwirtschaft-wird-gegenueber-globalen-plattformen-wei-007.htm). Zudem liegen zahlreiche Einschätzungen von Wissenschaftlern und Experten vor (beispielsweise Association Littéraire et Artistique Internationale – ALAI –; https://www.alai.org/en/assets/files/resolutions/200918-second-opinion-article-17-dsm_draft_en.pdf), nach denen zentrale Punkte des Entwurfes europarechtswidrig sind.

Auch im Lichte des Anfang des Jahres 2019 (22. Januar 2019) unterzeichneten völkerrechtlichen Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über die deutsch-französische Zusammenarbeit und Integration (Aachener Vertrag) müssen die Maßnahmen der Bundesregierung hinterfragt werden. Gerade Artikel 2 Satz 2 des Aachener Vertrages schreibt fest, dass sich beide Partner bei der Umsetzung von europäischem Recht in ihr nationales Recht abstimmen. Nach Ansicht der Fragesteller scheint eine Abstimmung mit Blick auf die heiß diskutierte DSM-RL zwischen Deutschland und Frankreich jedoch nicht stattgefunden zu haben, wenn man bedenkt, wie offen Frankreich Stellung gegenüber dem vom BMJV verfolgten Ansatz bei der Umsetzung im Rahmen der Stellungnahme zum Konsultationspapier vom 27. Juli 2020 zur Erarbeitung der Leitlinien nach Artikel 17 Absatz 10 DSM-RL gegenüber der EU-Kommission bezieht (https://www.contexte.com/medias/pdf/medias-documents/2020/09/Consultation_article_17_-_réponse_de_la_France.pdf). Zudem geht auch die Umsetzung der Richtlinien in Frankreich in eine gänzlich andere Richtung – so sieht Frankreich eine weitgehende Vertragsfreiheit bei der Lizenzierung vor und keine zusätzlichen und im EU-Urheberrecht-Acquis nicht vorgesehene neue Schranken, wie sie der Entwurf des BMJV für „Bagatellnutzungen“ einführen möchte (http://www.assemblee-nationale.fr/dyn/15/textes/l15b2747_texte-adopte-commission). Auch die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz Christine Lambrecht bestätigt im Interview vom 18. Oktober 2020 mit der „FAZ“, dass Deutschland und Frankreich unterschiedliche Ansätze und Wege bei der Umsetzung verfolgen (https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/justizministerin-lambrecht-zu-corona-massnahmen-17007896.html).

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen19

1

Nach welchem Zeitplan agiert die Bundesregierung bei der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/790?

2

Nach welchem Zeitplan agiert die Bundesregierung bei der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/789?

3

Pflegt die Bundesregierung einen Informationsaustausch zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/790 mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union?

a) Mit welchen Mitgliedstaaten der Europäischen Union steht die Bundesregierung konkret im Informationsaustausch (bitte nach Datum und Gesprächspartner auflisten)?

b) Welchen Einfluss hatten die Überlegungen und Gesetzentwürfe anderer Mitgliedstaaten auf den Referentenentwurf des Bundesministeriums für Justiz und Verbraucherschutz zum Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Urheberrechts (UrhG-E) an die Erfordernisse des digitalen Binnenmarktes vom 2. September 2020 (bitte konkret anhand der Regelungen im Referentenentwurf auflisten)?

4

Mit welchen Mitgliedstaaten der Europäischen Union steht die Bundesregierung konkret im Informationsaustausch zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/789 (bitte nach Datum und Gesprächspartner auflisten)?

5

Hat sich die Bundesregierung mit Frankreich bezüglich der Umsetzung der Richtlinien (EU) 2019/789 und (EU) 2019/790 abgestimmt, um ihren Verpflichtungen aus Artikel 2 Satz 2 des Aachener Vertrages vom 22. Januar 2020 nachzukommen?

a) Inwiefern erfolgte eine Abstimmung, und falls nein, warum nicht?

b) Inwiefern hat der französische Entwurf einen Einfluss auf den deutschen Entwurf gehabt, und falls nein, warum nicht?

c) Inwiefern hat der deutsche Entwurf einen Einfluss auf den französischen Entwurf, und falls nein, warum nicht?

6

Wie häufig hat sich die Bundesregierung bislang mit der französischen Regierung im Sinne des Artikels 2 Satz 2 des Aachener Vertrages abgestimmt (bitte nach Datum, Thema, Gesprächspartner auflisten)?

7

Entspricht der Referentenentwurf zur DSM-RL nach Ansicht der Bundesregierung dem Ziel der Richtlinie, eine Harmonisierung des europäischen digitalen Binnenmarktes herbeizuführen, und falls nein, warum nicht?

8

Wird die Unterstützung der Kreativen nach Ansicht der Bundesregierung durch den Entwurf genügend incentiviert?

9

Wie gedenkt die Bundesregierung, durch ihre Lösung und angesichts fortgeschrittener Gesetzgebungsverfahren in anderen EU-Mitgliedstaaten (Niederlande, Tschechische Republik, Frankreich), die einem gänzlich anderen Ansatz folgen als der im Entwurf des BMJV verfolgte, eine „unionsweite einheitliche Umsetzung“ in die Tat umzusetzen und damit eine fragmentarische Umsetzung in 27 nationalen Varianten, die mit den Prinzipien eines Europäischen Digitalen Binnenmarkts nicht zu vereinbaren wären – wie sie es in ihrer Protokollerklärung in Nummer 4 selbst ausgeschlossen haben – zu verhindern (https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/News/PM/041519_Protokollerklaerung_Richtlinie_Urheberrecht.pdf;jsessionid=CA64CAE5F17211B32408953AE62FC4CB.2_cid324?__blob=publicationFile&v=1)?

10

Wie schätzt die Bundesregierung die Möglichkeit ein, dass Nummer 12 ihrer Protokollerklärung greift und das Verfahren neu aufgerollt werden muss (https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/News/PM/041519_Protokollerklaerung_Richtlinie_Urheberrecht.pdf;jsessionid=CA64CAE5F17211B32408953AE62FC4CB.2_cid324?__blob=publicationFile&v=1)?

a) Wie versteht die Bundesregierung die Begrifflichkeit „unionsrechtliche Hindernisse“ im Sinne der Protokollerklärung?

b) Welche Kriterien sind nach Ansicht der Bundesregierung erforderlich, dass im Sinne der Protokollerklärung auf solche unionsrechtlichen Hindernisse „gestoßen“ wird?

c) Zu welchem Zeitpunkt ist die Schwelle der unionsrechtlichen Hindernisse nach Ansicht der Bundesregierung erreicht?

11

Warum macht die Bundesregierung im bisherigen Entwurf zur Umsetzung der DSM-RL keinen Gebrauch von der Möglichkeit zur kollektiven Rechtsdurchsetzung, wie sie von der Richtlinie explizit vorgesehen ist, und was sind die Gründe dafür?

12

Warum setzt die Bundesregierung im aktuellen Entwurf zur Umsetzung der DSM-RL auf proaktive und rückwirkende Berichtspflichten für Sender, Produzenten und Verwerter, und was sind die Beweggründe sowie der Mehrwert einer solchen Vorgehensweise?

13

Inwiefern gibt es in der Bundesregierung noch Abstimmungsbedarf hinsichtlich der Vereinbarkeit einer Pastiche-Schranke (Artikel 1 Nummer 15 = § 51a UrhG-E)?

14

Inwieweit herrscht innerhalb der Bundesregierung noch Uneinigkeit hinsichtlich der Akzessorietät des Vervielfältigungsrechts im Rahmen des Leistungsschutzrechts für Presseverleger (Artikel 1 Nummer 35 = § 87g Absatz 1 UrhG-E)?

15

Inwieweit herrscht innerhalb der Bundesregierung noch Uneinigkeit hinsichtlich der Mindestquote des Beteiligungsanspruchs der Urheber an den Einnahmen des Presseverlegers aus dem Leistungsschutzrecht (Artikel 1 Nummer 35 = § 87k UrhG-E)?

16

Inwieweit herrscht innerhalb der Bundesregierung noch Uneinigkeit hinsichtlich der Mindestquote des Beteiligungsanspruchs der Urheber im Rahmen der Verlegerbeteiligung (Artikel 2 Nummer 5 = § 27b des Entwurfs des Verwertungsgesellschaftengesetzes – VGG-E –)?

17

Inwieweit herrscht innerhalb der Bundesregierung noch Uneinigkeit hinsichtlich der Entfristung des Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetzes (Artikel 1 Nummer 45 = § 142 UrhG-E)?

18

Inwieweit herrscht innerhalb der Bundesregierung noch Uneinigkeit hinsichtlich der Rechtsnatur des Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes (Artikel 3 = des Entwurfs des Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetzes – UrhDaG-E –)?

19

Inwieweit herrscht innerhalb der Bundesregierung noch Uneinigkeit hinsichtlich der unionsrechtlichen Zulässigkeit der Schranke für Bagatellnutzungen (Artikel 3 = § 6 UrhDaG-E)?

Berlin, den 29. Oktober 2020

Christian Lindner und Fraktion

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