Sachstand bei der Sicherung der Trasse der Werrabahn Eisenach–Eisfeld–Coburg
der Abgeordneten Matthias Gastel, Katrin Göring-Eckardt, Stefan Gelbhaar, Oliver Krischer, Markus Tressel, Daniela Wagner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Im 3. Gutachterentwurf des Deutschlandtakts ist auch der Lückenschluss der Werrabahn zwischen Eisfeld und Coburg enthalten. Die thüringische Landesregierung verfolgt die Wiederherstellung der Werrabahn zwischen Thüringen und Bayern.
Bereits im Herbst 2019 wurde bekannt, dass die Werrabahn südöstlich der Stadt Eisfeld durch die vom Landkreis Hildburghausen veranlasste Verlegung einer Kreisstraße auf mehr als 200 Metern überbaut wurde. Die Stadt Eisfeld stellte erst am 4. März 2020, also mehr als ein Vierteljahr nach Verkehrsfreigabe der besagten Kreisstraße, einen Antrag auf Freistellung von Bahnbetriebszwecken nach § 23 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes – AEG (s. Bundestagsdrucksache 19/18384). Für den Bau der Kreisstraße über der Werrabahn hat der Vorhabenträger kein Planfeststellungsverfahren durchgeführt und auch sonst auf eine Beteiligung der Träger öffentlicher Belange weitgehend verzichtet, sodass davon auszugehen ist, dass der Straßenbau ein „Schwarzbau“ ist (s. BAHN-REPORT, 4/20).
Sowohl der gültige Regionalplan der Regionalen Planungsgemeinschaft Südwestthüringen als auch das Landesentwicklungsprogramm Thüringen 2025 sehen eine Freihaltung der „gewidmeten“ Werrabahntrasse vor.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
Wann soll das Freistellungsverfahren, das durch die Stadt Eisfeld Anfang März 2020 in Gang gesetzt wurde, durch das Eisenbahn-Bundesamt im Bundesanzeiger bekannt gemacht werden?
Welchen Sachstand hat das Eisenbahn-Bundesamt bei der Bearbeitung des Freistellungsantrags der Stadt Eisfeld für die in Rede stehenden Flurstücke 1482/25, 1482/26, 1482/63 (s. Bundestagsdrucksache 19/18384) erreicht, und bis wann soll der Antrag beschieden werden?
Ist das Eisenbahn-Bundesamt seit Bekanntwerden des Straßenbaus auf der Werrabahntrasse südöstlich von Eisfeld mit dem Träger der Regionalplanung, der Regionalen Planungsgemeinschaft Südwestthüringen und dem Träger der Landesplanung, dem Thüringer Ministerium für Landwirtschaft und Infrastruktur, in Kontakt getreten, um Benehmen in der Angelegenheit herzustellen?
Wenn ja, welche Ergebnisse konnte das Eisenbahn-Bundesamt mit den Trägern der Regionalplanung und Landesplanung erzielen?
Ist das Eisenbahn-Bundesamt zwischenzeitlich mit der thüringischen Landesregierung bzw. dem Thüringer Ministerium für Landwirtschaft und Infrastruktur in einen Austausch getreten, um den Rechtsstatus der Werrabahn als Betriebsanlage der Eisenbahn auch im Bereich Eisfeld, also im überbauten Abschnitt, zu erhalten?
Wenn ja, welche Beratungen haben stattgefunden, und welches Ergebnis konnte in diesem Zusammenhang erzielt werden?
Konnte das Eisenbahn-Bundesamt zwischenzeitlich Benehmen mit dem Thüringer Ministerium für Landwirtschaft und Infrastruktur über den Rechtsstatus der Werrabahn als Betriebsanlage der Eisenbahn auch im Bereich Eisfeld, also dem überbauten Abschnitt, herstellen, und wenn nein, warum nicht?
Geht die Bundesregierung davon aus, dass die Zweckentfremdung der Werrabahntrasse im besagten Abschnitt, die unverändert eine Betriebsanlage der Eisenbahn ist, als Kreisstraße – wenn auch nur „zwischenzeitlich“ – aufrechterhalten werden kann?
Wird das Eisenbahn-Bundesamt auf die Herstellung des Status quo, also auf die Herstellung des Zustands vor der Überbauung mit der Kreisstraße, drängen, und wenn nein, was ist die Alternative?
Bis wann soll der Vorhabenträger des Straßenbauprojekts, der Landkreis Hildburghausen, dazu verpflichtet werden, die nach Ansicht der Fragesteller widerrechtlich vorgenommene Straßenbaumaßnahme zurückzubauen bzw. ein Kreuzungsbauwerk zur höhenfreien Kreuzung des Schienenwegs zu errichten, um die Eisenbahnstrecke Eisenach–Coburg im besagten Abschnitt weiterhin als Betriebsanlage der Eisenbahn nutzen zu können?