Rechtsgrundlage und Kontrolle des Militärischen Nachrichtenwesens der Bundeswehr
der Abgeordneten Katja Keul, Dr. Konstantin von Notz, Margarete Bause, Dr. Franziska Brantner, Agnieszka Brugger, Kai Gehring, Uwe Kekeritz, Dr. Tobias Lindner, Omid Nouripour, Cem Özdemir, Claudia Roth (Augsburg), Manuel Sarrazin, Dr. Frithjof Schmidt, Jürgen Trittin, Ottmar von Holtz, Britta Haßelmann, Filiz Polat, Tabea Rößner, Wolfgang Wetzel und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur Auslands-Fernmeldeaufklärung (1 BvR 2835/17) ist eindeutig geklärt, dass die Bindung der deutschen Staatsgewalt an die Grundrechte nicht auf das deutsche Staatsgebiet begrenzt ist. Insbesondere der Schutz des Artikels 10 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) und des Artikels 5 Absatz 1 Satz 2 GG als Abwehrrechte gegenüber einer Telekommunikationsüberwachung erstreckt sich auch auf Ausländerinnen und Ausländer im Ausland.
Während die nachrichtendienstlichen Tätigkeiten des Bundesnachrichtendienstes (BND), des Bundesamts für den Militärischen Abschirmdienstes (BAMAD) und des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV) grundsätzlich über eine Gesetzesgrundlage verfügen, arbeitet das Militärische Nachrichtenwesen (MilNW) der Bundeswehr trotz seiner nach Auffassung der Fragesteller strategischen und massenhaften Eingriffe in Grundrechte weiterhin ohne gesetzliche Grundlage.
Die Bundesregierung hält nach wie vor an der Auffassung fest, dass es für das MilNW keine einfachgesetzliche Grundlage brauche (Antwort der Bundesregierung auf die Schriftliche Frage 65 der Abgeordneten Katja Keul auf Bundestagsdrucksache 19/21374). Die Bundesregierung stützt das MilNW auf eine weite Auslegung des Verteidigungsauftrages in Artikel 87a GG i. V. m. den Anträgen der Bundesregierung nach dem Parlamentsbeteiligungsgesetz (Mandate) und widerspricht damit u. a. dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit, der schon immer die klare Auffassung vertreten hat, dass für die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten durch das MilNW zwingend eine spezialgesetzliche Grundlage erforderlich sei (Bundestagsdrucksache 19/9800).
Während die Auffassung der Bundesregierung schon vor dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts in der rechtswissenschaftlichen Literatur kritisiert worden war (Singer, Praxiskommentar zum Gesetz über die parlamentarische Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeit des Bundes, 2016, Rn. 126; Brissa, DÖV 2011, 391), ist sie nach Auffassung der Fragesteller seit dem Urteil nicht mehr haltbar. Sie ist nicht mit dem Gebot der Normenklarheit, dem Bestimmtheitsgrundsatz und der Wesentlichkeitstheorie vereinbar. Das Urteil stellt klar: „Eingriffe in Artikel 10 Absatz 1 GG und ebenso in Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 GG müssen – wie Eingriffe in alle Grundrechte – auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhen, die dem Gebot der Normenklarheit und dem Bestimmtheitsgrundsatz genügt […].“ (BVerfG, 1 BvR 2835/17, Rn. 137). Zu diesem Ergebnis kommen auch die Wissenschaftlichen Dienste (WD) des Deutschen Bundestages (WD 3 – 3000 – 151/20).
Auch wenn es bis heute nach Auffassung der Fragesteller an einer umfassend effektiven und unabhängigen parlamentarischen Kontrolle nachrichtendienstlicher Tätigkeiten des BND, BAMAD und BfV mangelt, so ist das MilNW faktisch gänzlich der parlamentarischen Kontrolle entzogen. Das MilNW ist derzeit sowohl der Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium (PKGr) als auch der durch den Verteidigungsausschuss des Deutschen Bundestages entzogen. Auch sieht der Entwurf des neuen BND-Gesetzes nicht vor, das MilNW der Kontrolle des neu zu schaffenden Unabhängigen Kontrollrates zu unterwerfen. So besteht nach Auffassung der Fragesteller die Gefahr, dass sich ein paralleles Auslandsnachrichtenwesen ohne Gesetzesgrundlage und ohne rechtliche und parlamentarische Kontrolle entwickelt.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen36
Wie viele Personen arbeiten zurzeit im MilNW?
Wie viele Personen arbeiten zurzeit beim Kommando Strategische Aufklärung?
Wie hoch waren die auf das MilNW verwendeten Haushaltsmittel in den letzten fünf Jahren?
Wie hoch waren die auf das Kommando Strategische Aufklärung verwendeten Haushaltsmittel in den letzten fünf Jahren?
Wer ist für die Rechts- und Fachaufsicht des MilNW zuständig?
Wie viele Personen arbeiten in der Rechts- und Fachaufsicht des MilNW?
Wer ist für die Rechts- und Fachaufsicht des Kommandos Strategische Aufklärung zuständig?
Wie viele Personen arbeiten in der Rechts- und Fachaufsicht des Kommandos Strategische Aufklärung?
In welchen Ländern führt die Bundeswehr zurzeit strategische, also auf Telekommunikationsübertragungswege oder Telekommunikationsübertragungsnetze bezogene und typischerweise nicht an konkrete Anlässe oder Verdachtsmomente geknüpfte, Telekommunikationsüberwachung bzw. Fernmelde- und Elektronische Aufklärung durch?
In welchen Ländern führte die Bundeswehr in den letzten fünf Jahren eine solche Telekommunikationsüberwachung bzw. Fernmelde- und Elektronische Aufklärung durch?
Welche technische Ausrüstung und technischen Maßnahmen werden bzw. wurden dazu genutzt?
Auf welcher Rechtsgrundlage führt bzw. führte die Bundeswehr diese Maßnahmen durch?
Inwiefern und auf welcher Rechtsgrundlage finden hierbei bisher Kooperationen mit dem Bundesnachrichtendienst (BND) statt?
Wie und auf welcher Rechtsgrundlage wird die Übermittlung von Daten und Informationen an andere deutsche Dienste und staatliche Stellen bisher durchgeführt?
Wie und auf welcher Rechtsgrundlage wird die Übermittlung von Daten und Informationen an ausländische Streitkräfte, Dienste und staatliche Stellen bisher durchgeführt?
Welche Menge an personenbezogenen Daten – und Metadaten – wurde im MilNW in den letzten fünf Jahren erhoben, und welche Menge dieser Daten wurde in dieser Zeit gelöscht, weil sie zur Erfüllung der Aufgaben nicht länger notwendig waren (bitte in Terabyte angeben)?
Wer hat diese Löschungen kontrolliert?
Von wie vielen Personen wurden im MilNW bisher personenbezogene Daten erfasst, und wie viele dieser Personen sind deutsche Staatsangehörige?
Die Erhebung und Verarbeitung welcher personenbezogenen Daten sind nach Auffassung der Bundesregierung grundsätzlich zur Erfüllung der Aufgaben des MilNW aufgrund welcher Rechtsgrundlage zulässig?
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass personenbezogene Daten des MilNW, die an ausländische Streitkräfte, Dienste und staatliche Stellen weitergegeben werden, tatsächlich ausschließlich zweckbestimmt (beispielsweise zur Ingewahrsamnahme einer Person) verwendet werden und nicht auch darüber hinaus (beispielsweise für extralegale Tötungen)?
Welche Merkmale oder Selektoren verwendet die Bundeswehr zurzeit für die G10-Filterung der von ihr erhobenen Daten?
a) Wie haben sich diese seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zur Auslands-Fernmeldeaufklärung (1 BvR 2835/17) verändert?
b) Wie viele Selektoren werden aktuell gesteuert?
c) Werden auch Selektoren anderer Dienste gesteuert?
d) Wie werden diese Selektoren ausgewählt und überprüft, wie, und wie lange sind die Speicherungsvorschriften, und in welchen Fällen werden sie wieder gelöscht?
Welche Fähigkeiten wurden für das Rüstungsprojekt Eurodrohne bereits festgelegt, mit denen personenbezogene Daten für das MilNW gewonnen werden können?
Welche konkreten Anforderungen werden in der Bundeswehr an die G10-Filterung im Zusammenhang mit den Rüstungsprojekten Eurodrohne und PEGASUS gestellt?
Auf welche Datenmenge soll das NATO-Biometriesystem NABIS zukünftig maximal zugreifen können, an welchem Deutschland beteiligt ist (bitte in Terabyte angeben)?
Wird bei dem mit deutscher Beteiligung errichteten NATO-Biometriesystem NABIS den Anforderungen der EU-Datenschutz-Grundverordnung (EU-DSGVO) entsprochen werden?
Wie viele IT-Sicherheits- und Geheimschutzverstöße, bei denen personenbezogene Daten durch Unbefugte eingesehen oder genutzt werden können, hat es in den letzten fünf Jahren im MilNW gegeben?
In wie vielen Fällen wurden das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) und/oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) informiert?
Wenn nicht in sämtlichen Fällen, warum nicht?
Welche staatsanwaltlichen und disziplinarrechtlichen Verfahren wurden in diesem Zusammenhang eingeleitet?
In wie vielen Fällen kam es zu einer Verurteilung bzw. zu der Entfernung aus der Truppe?
Wie rechtfertigt die Bundesregierung die Stützung des MilNW auf Artikel 87a Absatz 1 und 2 GG bzw. Artikel 24 Absatz 2 GG im Hinblick auf das Gebot der Normenklarheit und auf den Bestimmtheitsgrundsatz?
Welche Rolle spielt die Zentrale Dienstvorschrift zur Verarbeitung personenbezogener Daten im Militärischen Nachrichtenwesen (A-1100/8) bei der aktuellen Arbeit im MilNW?
Wird die Dienstvorschrift im Hinblick auf das Urteil des BVerfG überprüft?
Welche wesentlichen Ergebnisse erbrachte die nach § 1 Absatz 8 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) i. V. m. Artikel 35 Absatz 7b bis 7d EU-DSGVO in einer zentralen Datenschutzfolgenabschätzung zuletzt erfolgte Prüfung für das MilNW?
Ist die sogenannte G10-Studie der Innosystec GmBH noch Arbeitsgrundlage im MilNW, und hält das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) weiter an der Auffassung des Gutachtens fest, dass Artikel 10 GG im Ausland für Ausländer nicht gelte?
Wird die Studie im Hinblick auf das Urteil des BVerfG überprüft?
Versteht die Bundesregierung die Tätigkeiten des Militärischen Nachrichtenwesens, insbesondere die des Kommandos Strategische Aufklärung, als nachrichtendienstliche Tätigkeiten?
Sieht die Bundesregierung, ebenso wie die Fragesteller, eine Notwendigkeit, gesetzlich klarzustellen, dass das MilNW der Kontrolle durch das Parlamentarische Kontrollgremium unterliegt, und wird sie ihren Einfluss auf die die Regierung tragenden Fraktionen geltend machen, um eine solche gesetzliche Klarstellung herzustellen?
Hat die Bundesregierung andernfalls vor (und wenn nein, aus welchen Gründen nicht), die Kontrolle der Tätigkeit des MilNW künftig dem Unabhängigen Kontrollrat zu unterstellen?
Sieht die Bundesregierung, ebenso wie die Fragesteller, die Notwendigkeit einer gesetzlichen Klarstellung dahin gehend, dass auch das Militärische Nachrichtenwesen der Datenschutzkontrolle des Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit unterliegt, und wenn nein, warum nicht?