Umsetzung der Urteile des Bundesverwaltungsgerichts zum Kükentöten (BVerwG 3 C 28.16 und BVerwG 3 C 29.16)
der Abgeordneten Renate Künast, Lisa Badum, Matthias Gastel, Stefan Gelbhaar, Dr. Bettina Hoffmann, Oliver Krischer, Christian Kühn (Tübingen), Steffi Lemke, Dr. Julia Verlinden, Gerhard Zickenheiner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
In dem Gesetzentwurf des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) für ein Sechstes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes mit Stand 12. Januar 2021 heißt es:
„Für das Jahr 2019 weist das Statistische Bundesamt rund 45 Millionen geschlüpfte sogenannte ,Gebrauchslegeküken‘ aus. ,Gebrauchslegeküken‘ sind weibliche Küken, die nach der Aufzucht als Legehennen genutzt werden und daher überwiegend aus Zuchtlinien stammen, die anders als Zweinutzungsrassen speziell auf das Ziel einer hohen Legeleistung ausgerichtet sind. In solchen Zuchtlinien schlüpfen neben 45 Millionen Gebrauchslegeküken auch rund 45 Millionen männliche Küken. Diese männlichen Küken werden bei den Produzenten aus ökonomischen Gründen aussortiert, da Hähne keine Eier legen und sich die Hähne aus diesen Zuchtlinien wegen ihrer geringen Mastleistung auch kaum als Masthühner eignen. Aus diesem Grund wird die große Mehrheit der männlichen Küken derzeit kurz nach dem Schlupf in den Brütereien getötet. Die Tötung erfolgt meist durch Einlassen hoher Kohlenstoffdioxidkonzentrationen, seltener durch Zerkleinerung. [Anm. ,Kükenschreddern‘].“
Jedes Jahr werden also allein in Deutschland etwa 45 Millionen Hühnerküken kurz nach dem Schlüpfen getötet. Nach Aussage der Bundesregierung zielt der Entwurf zur Änderung des Tierschutzgesetzes nun auf ein flächendeckendes Verbot des Kükentötens in Deutschland ab Anfang 2022.
In dem Gesetzentwurf heißt es weiter:
„Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinen Urteilen vom 13. Juni 2019 (BVerwG 3 C 28.16, BVerwG 3 C 29.16) entschieden, dass – im Lichte des in das Grundgesetz aufgenommenen Staatsziels Tierschutz (Artikel 20a des Grundgesetzes) – das wirtschaftliche Interesse an Hennen, die speziell auf eine hohe Legeleistung gezüchtet sind, kein vernünftiger Grund im Sinne von § 1 Satz 2 des Tierschutzgesetzes für das Töten männlicher Küken aus diesen Zuchtlinien ist. Nach dem Bundesverwaltungsgericht besteht jedoch für die Fortsetzung der bisherigen Praxis der Tötung von männlichen Küken für eine Übergangszeit noch ein vernünftiger Grund, wenn absehbar ist, dass in Kürze Alternativen zum Töten der Küken zur Verfügung stehen, die den Brutbetrieb deutlich weniger belasten als die Aufzucht der Tiere.“
Konkret sagt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in seinem Urteil vom 13. Juni 2019 – BVerwG 3 C 29.16 –: „Das wirtschaftliche Interesse an speziell auf eine hohe Legeleistung gezüchteten Hennen ist für sich genommen zwar kein vernünftiger Grund im Sinne von § 1 Satz 2 TierSchG für das Töten der männlichen Küken aus diesen Zuchtlinien. Ist jedoch – wie im maßgebenden Zeitpunkt hier – absehbar, dass in Kürze Alternativen zum Töten der Küken zur Verfügung stehen werden, die den Brutbetrieb deutlich weniger belasten als die Aufzucht der Tiere, beruht eine Fortsetzung der bisherigen Praxis für eine Übergangszeit noch auf einem ,vernünftigen Grund‘.“
Es ist zu befürchten, dass der vorhandene Gesetzentwurf vorrangig die Interessen der industriellen Massentierhaltung bedient. Anstatt die Haltung den Tieren anzupassen, das Engagement und die Förderung auf die Zucht und die Haltung sogenannte Zweinutzungshühner auszurichten, wird allein auf die vermeintlich technische Lösung eines ethischen Problems gesetzt.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen12
Welche Auswirkungen hat nach Kenntnis der Bundesregierung eine „Exposition gegenüber hohen Kohlenstoffdioxidkonzentrationen“ auf den Metabolismus eines Kükens?
a) Wie lange dauert diese Form der Tötung, welche Abwehrreaktionen nehmen die Küken vor, und wie lange dauert es, bis das Küken tot ist?
b) Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, dass es bei dieser Methode Fehltötungen gibt, und werden hierzu Daten erfasst (oder zumindest Schätzungen)?
c) Wie verhält es sich mit der mechanischen Zerkleinerung im Vergleich zur Exposition gegenüber hohen Kohlenstoffdioxidkonzentrationen?
Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, welchen Zeitraum das Bundesverwaltungsgericht in seinen Urteilen vom 13. Juni 2019 – BVerwG 3 C 28.16, BVerwG 3 C 29.16 – annahm, wonach es absehbar sei, „dass in Kürze Alternativen zum Töten der Küken zur Verfügung stehen werden, die den Brutbetrieb deutlich weniger belasten als die Aufzucht der Tiere“?
a) Welche Kenntnis hat die Bundesregierung von Sachverhalten, die dem BVerwG in den Verfahren bezüglich des möglicherweise „in Kürze“ Vorhandenseins von Alternativen zum Töten der Küken vorlagen, welche Informationen hat die Bundesregierung beigesteuert?
b) Welche Auslegung der Begriffe „in Kürze“ und „Übergangszeitraum“ ist bei der Beachtung des Urteils nach Position der Bundesregierung vorzunehmen?
Welche Gespräche hat die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode des Deutschen Bundestages (also seit dem 24. Oktober 2017) zur Thematik, etwa mit Herstellerinnen und Herstellern von Techniken zum „Sexen“ von Hühnereiern, geführt (bitte das Datum, Teilnehmende sowie konkrete Gesprächsthemen angeben)?
Was hat die Bundesregierung seit der Bekanntgabe des Referentenentwurfs „Sechstes Gesetz zur Änderung des Tierschutzgesetzes“ durch die Bundesministerin Julia Klöckner am 9. September 2020 zur Umsetzung des Entwurfs neben der am 20. Januar 2020 erfolgten Verabschiedung des Gesetzentwurfs durch das Kabinett unternommen (etwa geführte Gespräche oder auch die Erarbeitung von Maßnahmen zur Förderung o. Ä.), und wie sieht der von der Bundesregierung weiter anvisierte Zeitplan aus (bitte konkrete Maßnahmen und Zeiträume angeben)?
Welche Techniken sind der Bundesregierung bekannt, die Hühnereier vor dem Schlupf der Küken „sexen“ können?
a) Wer ist herstellende Firma bzw. Institution?
b) Wie ist die Funktionsweise der Technik (eine grobe Darstellung ist ausreichend)?
c) Wie ist das jeweilige Stadium der Technik, also etwa „Erforschung“, „Erprobung“ oder „im Einsatz“?
d) Wie viele Anlagen sind zum jetzigen Zeitpunkt für welchen der vorher genannten Bereiche vorhanden?
e) Wie hoch ist die Leistungsfähigkeit (Durchsatz und Fehlerquote) der existierenden Anlagen, zum Beispiel „gesexte Eier je Stunde und Tag“ sowie der Anteil in Prozent an den aktuell in Deutschland jährlich anfallenden Bruteiern (bitte nach Methoden aufschlüsseln)?
Wie viele dieser Techniken und Anlagen erfüllen zum jetzigen Zeitpunkt die Maßgabe des Gesetzentwurfs, wonach Eier vor dem siebten Tag „gesext“ werden müssen, wie hoch ist deren aktuelle Leistungsfähigkeit zusammengefasst, etwa im Sinne von „gesexte Eier je Stunde und Tag“, wie hoch müsste die Kapazität sein, damit der Referentenentwurf umgesetzt werden könnte, und auf welcher Grundlage kommt die Bundesregierung zur Position, wonach sich Verfahren zur Geschlechtsbestimmung im Ei vor dem siebten Bruttag ab Ende 2023 etablieren lassen (vgl. die Bundestagsdrucksache 19/24127)?
Wie viele „aussortierte“ männliche Eier werden nach Schätzungen der Bundesregierung künftig im Jahr anfallen, sollte die Technik zum „Sexen“ von Hühnereiern künftig gesetzlicher Standard werden?
Welcher Verwendungszweck ist für diese Eier nach Kenntnis der Bundesregierung geplant, fallen diese in den Bereich der Lebensmittelverschwendung, oder werden sie für andere Zwecke, etwa Futtermittel oder aber auch kosmetische Industrie, verwendet (bitte die Verwendungsbereiche sowie die geschätzte Zahl der hier „verwendeten“ oder eben auch nicht verwendeten Eier angeben)?
Welche Gespräche hat die Bundesregierung in dieser Legislaturperiode des Deutschen Bundestages (also seit dem 24. Oktober 2017) zum Verwendungszweck der „gesexten“ Eier, etwa mit Herstellerinnen und Herstellern von Techniken zum „Sexen“ von Hühnereiern, Unternehmen der Futtermittelindustrie, der kosmetischen Industrie etc., geführt (bitte Datum, Teilnehmende sowie konkrete Gesprächsthemen angeben)?
Wie hoch ist der aktuelle Markanteil von „gesexten Eiern“ (Eier, bei deren Produktion mit den vorher genannten neuen technologischen Verfahren eine Geschlechtsbestimmung durchgeführt wurde), von Eiern aus Bruderhahninitiativen, Eiern aus Zweinutzungslinien und solchen Eiern, bei denen die männlichen Küken getötet wurden (bitte nach „konventioneller“ und „ökologischer“ Vermarktung, jeweils mit der prozentualen und einer absoluten Angabe wie auch der Angabe, wie viele Eier in Verbindung mit „einer Exposition gegenüber hohen Kohlenstoffdioxidkonzentrationen“ sowie „durch Zerkleinerung“ stehen, unterscheiden)?
Wie hoch war die Förderung der Verfahren zum „Sexen“ im Ei, die von Bruderhahninitiativen und der Züchtung von Zweinutzungshühnern durch die Bundesregierung in den vergangenen zehn Jahren (bitte auch die Förderung je Jahr angeben)?
Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung selbst (und nicht etwa Marktteilnehmende wie etwa „verschiedene Handelsketten“) seit Amtsantritt ergriffen, um die bestehende Kennzeichnung von Schaleneiern auf verarbeitete Eier auszuweiten, was ist hierzu noch geplant (bitte konkretes Datum und Art der Maßnahme angeben), und wird das BMEL dazu in dieser Wahlperiode noch einen Verordnungsentwurf vorlegen?