Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen mit dem Vereinigten Königreich Post-Brexit
der Abgeordneten Dr. Jürgen Martens, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Christine Aschenberg-Dugnus, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Sandra Bubendorfer-Licht, Dr. Marco Buschmann, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Reginald Hanke, Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr, Markus Herbrand, Torsten Herbst, Katja Hessel, Dr. Gero Clemens Hocker, Manuel Höferlin, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Gyde Jensen, Pascal Kober, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Michael Georg Link, Alexander Müller, Dr. Martin Neumann, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Dr. Hermann Otto Solms, Bettina Stark-Watzinger, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Benjamin Strasser, Katja Suding, Linda Teuteberg, Gerald Ullrich, Katharina Willkomm und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Das Vereinigte Königreich ist zum 31. Januar 2020 aus der Europäischen Union ausgetreten. Am 31. Dezember 2020 endete eine Übergangszeit, an deren Ende ein Handels- und Kooperationsabkommen zwischen den beiden Wirtschaftsräumen vorläufig in Kraft trat (UK-EU Trade and Cooperation Agreement).
Dieses Abkommen erfasst auch Materien der justiziellen Zusammenarbeit, die bisher auf europäischer Ebene im Rahmen der Schaffung eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts geregelt waren. Hierzu zählt beispielsweise die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen.
Demgegenüber wurde die Zusammenarbeit in Zivilsachen, insbesondere im Bereich des Internationalen Zivilverfahrensrechts (IZVR), in dem Abkommen nicht gesondert geregelt. Gerade in diesem Bereich hatte es jedoch in den letzten Jahrzehnten erhebliche Erleichterungen gegeben, die sowohl Unternehmen als auch Verbraucherinnen und Verbrauchern entgegenkamen.
Grenzüberschreitende Verfahren konnten etwa durch die Verordnungen über gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel I bzw. Ia), in Ehesachen (Brüssel II bzw. IIa) sowie zum Mahnverfahren oder zur Beweisaufnahme beschleunigt werden.
Nun stellt sich die Frage, welche Auswirkungen das Fehlen entsprechender Bestimmungen im UK-EU Trade and Cooperation Agreement für Unternehmen sowie Verbraucherinnen und Verbraucher in der Europäischen Union hat.
Wir fragen daher die Bundesregierung:
Fragen20
Wie viele Streitigkeiten in Zivilsachen zwischen Parteien aus Deutschland und dem Vereinigten Königreich waren nach Kenntnis der Bundesregierung 2019 vor deutschen Gerichten anhängig?
Wie viele dieser Prozesse waren nach Kenntnis der Bundesregierung zeitgleich vor einem britischen Gericht anhängig und wurden deshalb ausgesetzt bzw. beendet?
Wie viele Zwangsvollstreckungen aus Urteilen britischer Gerichte wurden 2019 nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland vorgenommen?
Wie viele beantragte Zwangsvollstreckungen aus Urteilen britischer Gerichte in Deutschland wurden nach Kenntnis der Bundesregierung 2019 abgelehnt?
Wie viele Zwangsvollstreckungen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung aus einem Titel, der auf dem Gebiet des Vereinigten Königreichs aufgrund der Verordnung (EG) 1896/2006 (Europäisches Mahnverfahren) erlangt wurde, 2019 vorgenommen?
Wie viele Ersuchen aufgrund der Verordnung (EG) 1206/2001 (Beweisaufnahme in Zivil- und Handelssachen) wurden nach Kenntnis der Bundesregierung 2019 von deutschen Gerichten an Gerichte im Vereinigten Königreich gestellt?
Hat die Bundesregierung eine Auffassung zu der Frage, ob im Verhältnis zum Vereinigten Königreich seit dem 1. Januar 2021 die Brüssel-Ia-Verordnung noch anwendbar ist?
Hat die Bundesregierung geprüft, welches internationale Zivilverfahrensrecht vor britischen Gerichten im Verhältnis des Vereinigten Königreichs zu den EU-Mitgliedstaaten gilt,
a) die Teil des Brüsseler Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens von 1968 sind,
b) die nicht Teil dieses Übereinkommens sind?
Hat die Bundesregierung geprüft, welches internationale Zivilverfahrensrecht im Verhältnis zu Gerichten des Vereinigten Königreichs gilt vor Gerichten von EU-Mitgliedstaaten,
a) die Teil des Brüsseler Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommens von 1968 sind,
b) die nicht Teil dieses Übereinkommens sind?
Hat die Bundesregierung geprüft, welche Auswirkungen sich hieraus für Privatpersonen und Unternehmen aus Deutschland ergeben, die in Streitigkeiten mit Bezug zum Vereinigten Königreich Klage in Deutschland erheben wollen?
Sieht die Bundesregierung die Gefahr von sog. Torpedo-Klagen, d. h. negativen Feststellungsklagen vor britischen Gerichten, um Verletzungsoder Leistungsklagen vor deutschen Gerichten zu blockieren?
Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung in Kooperation mit ihren europäischen Partnern, um solchen Entwicklungen vorzubeugen?
Mit welchen Änderungen müssen Privatpersonen und Unternehmen aus Deutschland nach Kenntnis der Bundesregierung rechnen, die vor britischen Gerichten verklagt werden?
Mit welchen Änderungen hinsichtlich des anwendbaren Rechts müssen Verbraucherinnen und Verbraucher nach Kenntnis der Bundesregierung rechnen, die in einem britischen Onlineshop (mit bzw. ohne grenzüberschreitenden Bezug) einkaufen?
Vor den Gerichten welches Staates können nach Kenntnis der Bundesregierung Verbraucherinnen und Verbraucher Klagen in diesem Zusammenhang geltend machen?
Plant die Bundesregierung in Zusammenarbeit mit ihren europäischen Partnern, in diesem Zusammenhang Erleichterungen für europäische Verbraucherinnen und Verbraucher zu schaffen?
Hat die Bundesregierung eine Auffassung zu der Ansicht, dass über die Vereinbarkeit des nationalen (etwa britischen) Rechts mit dem Brüsseler Gerichtsstands- und Vollstreckungsübereinkommen von 1968 der Europäische Gerichtshof entscheidet?
Wie steht die Bundesregierung einem Beitritt des Vereinigten Königreichs zum Lugano-Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidung in Zivil- und Handelssachen von 1988, zuletzt geändert 2007, gegenüber?
Wie steht die Bundesregierung einem Beitritt des Vereinigten Königreichs zum Haager Übereinkommen über Gerichtsstandsvereinbarungen von 2005 gegenüber?
Ist es nach Kenntnis der Bundesregierung zutreffend, dass das Vereinigte Königreich seit 2018 Kopien aus dem Schengener Informationssystem (SIS) angefertigt hat?