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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet
Geplanter Oderausbau - Auswirkungen auf Umwelt und Hochwasserschutz
(insgesamt 31 Einzelfragen)
Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ressort
Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur
Datum
30.03.2021
Antwortdauer
27 Tage
Aktualisiert
26.07.2022
ThemenUmwelt & Landwirtschaft
BT19/2722903.03.2021
Geplanter Oderausbau - Auswirkungen auf Umwelt und Hochwasserschutz
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Kleine Anfrage
der Abgeordneten Steffi Lemke, Annalena Baerbock, Lisa Badum, Dr. Bettina
Hoffmann, Sylvia Kotting-Uhl, Oliver Krischer, Dr. Ingrid Nestle, Dr. Julia
Verlinden, Gerhard Zickenheiner und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Geplanter Oderausbau – Auswirkungen auf Umwelt und Hochwasserschutz
Die Oder ist einer der letzten großen, relativ naturnahen Flüsse Europas und der
letzte große Fluss Deutschlands, den Fische und andere Tiere barrierefrei von
der Mündung auf- und abwärts durchwandern können. Bis heute sind der Fluss
und seine angrenzenden Auen wichtige Lebensräume und Rückzugsgebiete für
viele seltene und vom Aussterben bedrohte Tier- und Pflanzenarten. Dies geht
auch darauf zurück, dass die Oder seit über 80 Jahren nur noch geringe
Bedeutung für die Schifffahrt hat und daher vergleichsweise wenig in Ausbau und
Unterhalt investiert wurde. Über einen Ausbau der Oder – beidseits der
Grenze –, dessen Ausmaß und möglichen Folgen für die Naturlandschaft wird seit
Jahren öffentlich debattiert.
Am 27. April 2015 wurde das deutsch-polnische Abkommen über die
gemeinsame Verbesserung der Situation an den Wasserstraßen im deutsch-polnischen
Grenzgebiet geschlossen. Hier stehen die Themen Hochwasserschutz, Abfluss-
und Schifffahrtsverhältnisse im Vordergrund. Die Republik Polen strebt seit den
1990er-Jahren an, die Schiffbarkeit der Oder zu verbessern und versucht,
Ausbaumaßnahmen an der Oder umzusetzen. Öffentliche Äußerungen der
betreffenden Entscheidungsträger belegen, dass ab Mitte der 2000er-Jahre der
Oderausbau auf Wasserstraßenklasse III mit einer entsprechenden Mindesttiefe von
1,80 m von einem Binnenschifffahrtsprojekt in ein Hochwasserschutzprojekt
für Eisbrecher „um-etikettiert“ wurde, um eine deutsche Zustimmung zu
sichern. Ferner gelang es der Republik Polen dadurch, bei der Weltbank ein
Darlehen aufzunehmen und möglichen Einschränkungen durch EU-Recht zu
begegnen (vgl. zu beidem die Aussage des verantwortlichen Staatssekretärs in
Wyborcza.pl – Duży Format, Zbudowaliśmy dwa za duże statki, więc orzemy
całą Odrę, żeby mogły pływać. Brzmi głupio? To posłuchajcie, 20. Juli 2020,
https://wyborcza.pl/duzyformat/7,127290,26133979,zbudowalismy-dwa-za-duz
e-statki-wiec-orzemy-cala-odre-zeby.html).
Medienberichte legen weiter nahe, dass in Vorbereitung des Abkommens die
Zustimmung Polens zur Ausbaggerung der Klützer Querfahrt an die
Zustimmung Deutschlands zum Ausbau der Oder auf 1,80 m Mindesttiefe geknüpft
wurde, nachdem die Argumentation einer Notwendigkeit für den
Eisbrechereinsatz von deutscher Seite nicht akzeptiert wurde (http://agro.icm.edu.pl/agro/
element/bwmeta1.element.agro-2e6ddaf9-6a5c-4793-b018-1f53800d9030/c/Kr
eft.pdf, S. 129–132; https://www.pb.pl/zaremba-odbudowa-niemieckiego-kanal
u-hfw-zagrozeniem-dla-portuszczecinswinoujscie-305869; A. Kreft: Słowa nic
nie kosztują, Gazeta Gryfínska vom 8. Oktober 2019; https://24kurier.pl/aktual
nosci/gospodarka/inwestycje-na-odrze-oczekiwane-przez-armatorow-i-portow
Deutscher Bundestag Drucksache 19/27229
19. Wahlperiode 03.03.2021
cow/; https://www.parlamentsdokumentation.brandenburg.de/starweb/LBB/EL
VIS/parladoku/w4/apr/AEE/171.pdf#page=4).
Neben den polnischen Ausbauplänen werden auch die im oben genannten
Abkommen vertraglich zugesicherten Maßnahmen auf deutscher Seite geplant.
Für diese hat aktuell das Scoping-Verfahren zur Festlegung des
Untersuchungsrahmens für die Strategische Umweltprüfung begonnen (https://www.gdws.ws
v.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/20210202_Stromregelungskonz
eption_Grenzoder_PM.html). Jedoch besteht gegenüber diesen Maßnahmen
eine Vielzahl von Bedenken, wie u. a. vom Ministerium für Landwirtschaft,
Umwelt und Klimaschutz (MLUK) Brandenburg geäußert (siehe https://www.t-onl
ine.de/region/id_87993220/vogel-skeptisch-bei-oderausbau-auf-polnischer-seit
e .html), auch im Rahmen einer Stellungnahme zur polnischen
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) zum Oderausbau (vom 28. August 2019,
eingereicht bei der Generaldirektion für Umweltschutz (GDOS) Warschau). Auch
die Modellierung der Stromregelungskonzeption der Bundesanstalt für
Wasserbau stützt diese Bedenken: Sie erwartet, dass ein Oderausbau ausgerechnet in
den gefährdeten Gebieten (z. B. am Deich von Hohenwutzen und im
Stadtgebiet von Frankfurt/Oder), die Wasserstände der Hochwasserwelle um
zusätzliche 10 bis 15 cm erhöhen würde (vgl. dazu https://www.wsa-oder-havel.ws
v.de/Webs/WSA/Oder-Havel/DE/Wasserstrassen/BauwerkeAnlagen/SRK_Gre
nzoder/BAW_Gutachten_lang_DE.pdf?__blob=publicationFile&v=1#pag
e=177; Ingenieurbüro Gerstgraser (2018): Gutachten „Wirksamkeit des
geplanten Flutpolders Międzyodrze und der Stromregelungskonzeption für den
Hochwasserschutz der Unteren Oder“ via https://www.dnr.de/fileadmin/Positionen/2
018_06_20_Oderprojekt_Bericht_Gerstgraser_final.pdf). Neben
zivilgesellschaftlichem Protest beidseits der Oder gegen den geplanten Ausbau fordert
auch der „Rat der polnischen Binnenschifffahrtskapitäne“ einen Stopp des
Weltbankprojekts (Stellungnahme des Rates der Kapitäne im Rahmen des
polnischen UVP-Verfahrens, https://drive.google.com/file/d/1QryGveETNqDZuG
wZJM4BENJf507jMpjl/view?usp=sharing).
Gleichzeitig warnen Gutachten vor den massiven Umweltauswirkungen eines
Ausbaus der Oder. Forschende des Leibniz-Instituts für Gewässerökologie und
Binnenfischerei (IGB) (IGB; https://www.igb-berlin.de/sites/default/files/medi
a-files/download-files/igb_policy_brief_2020_ausbauplaene_an_der_oder_dow
nload.pdf) kommen zum Urteil: „Die Maßnahmen werden wertvolle
Lebensräume vieler seltener und vom Aussterben bedrohter Tier- und Pflanzenarten
auf polnischer und deutscher Seite des Flusses unwiederbringlich zerstören.
Die Planungen verstoßen in mehrfacher Hinsicht gegen geltendes EU-Recht
und gefährden neben der Umwelt auch die Landwirtschaft beidseitig der Oder.“
Sie warnen vor dem Hintergrund der voranschreitenden Klimakrise, die eine
Zunahme in Häufigkeit und Intensität von Extremereignissen wie Dürre und
Hochwasser erwarten lässt, vor den Ausbauplänen: Diese hätten negative
Auswirkungen auf das Ökosystem, den Wasserrückhalt in der Landschaft, die
artenreichen Auen und die landwirtschaftliche Nutzung der angrenzenden
Flächen. Zudem stünden Kosten des Ausbaus und zu erwartender Nutzen in
keinem vertretbaren Verhältnis.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Gibt es konkrete Pläne der Bundesregierung für die Umsetzung der im
deutsch-polnischen Abkommen vom 27. April 2015 vereinbarten
Maßnahmen auf deutscher Seite sowie die von Deutschland eingeforderten
Maßnahmen auf polnischer Seite (Klützer Querfahrt, Vertiefung Dammscher
See), und wenn ja, welche (bitte mit Fristen der Planungsschritte und
Umsetzung auflisten)?
2. Schließt sich die Bundesregierung der Einschätzung der polnischen
Regierung an, die im Rahmen der UVP laut Bundesregierung „keine
grenzüberschreitenden Auswirkungen auf die Oder in Deutschland“ sieht (vgl.
Antwort der Bundesregierung auf Bundestagsdrucksache 19/26097)?
a) Wenn nein, wo weicht die Einschätzung der Bundesregierung ab, und
welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus, insbesondere
hinsichtlich des Artikel 11 des deutsch-polnischen Abkommens,
welcher eine rechtlich korrekte UVP und damit die Einhaltung von EU-
Recht als erforderliche Voraussetzung für die Umsetzung des
Abkommens auf beiden Seiten der Grenze definiert?
b) Wenn nein, was plant die Bundesregierung der polnischen Regierung
nach Artikel 12 Absatz 1 der EG-Wasserrahmenrichtlinie (WRRL)
mitzuteilen oder zu empfehlen, wenn es zu Verschlechterungen des
Zustands der Wasserkörper in Deutschland kommt?
c) Übernimmt die Bundesregierung die Kosten für das Monitoring der
Auswirkungen des Abkommens, und wenn nein, warum nicht?
3. Inwiefern wurde der Ausbau der Oder bei der letzten Sitzung des Deutsch-
Polnischen Umweltrates thematisiert, und wenn nein, warum nicht?
4. Hat die Bundesregierung eine Bewertung in Bezug auf die Ausbaggerung
der Klützer Querfahrt die dreifach höheren Kosten von ca. 6,97 Mio. Złoty
(ca. 1,5 Mio. Euro) gemäß dem Zuschlagsangebot gegenüber der von
deutscher Seite vorgesehenen Kostenbeteiligung in Höhe von 500 000 Euro
(siehe Państwowe Gospodarstwo Wodne Wody Polskie, 30. April 2020,
Az.: SZ.JRP.2810.5.1B.4/2.5.2020.SW, https://wodypolskie.bip.gov.pl/fobj
ects/download/755873/informacja-z-otwarcia-ofert-podpis-pdf.html)?
5. Wie hat sich das Gütertransportaufkommen auf den Grenzstrecken der
Oder und Westoder sowie der Hohensaaten-Friedrichsthaler Wasserstraße
in den letzten fünf Jahren entwickelt?
6. Welche Güter wurden in diesem Zeitraum in welchem Umfang
transportiert, und welche Wertschöpfung wurde für wen dadurch generiert (bitte
nach Jahren seit 2016 aufschlüsseln)?
7. An wie vielen Tagen in den Jahren 2014 bis 2020 war die Oder wegen
ungünstiger Befahrbarkeit nicht oder nur eingeschränkt für den Güterverkehr
nutzbar (bitte jährlich und getrennt für Niedrigwasser, Hochwasser,
Eisgang auflisten)?
8. Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung Situationen an der Oder, bei
denen ein notwendiger Eisbrechereinsatz wegen mangelnder
Schiffbarkeit oder wegen Untiefen gescheitert ist (seit der Antwort auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/19427), und wenn ja, wie viele
dieser Situationen gab es in den Jahren 2014 bis 2020?
a) Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung zu möglichen Schäden
infolge dieser Situationen vor?
b) Falls ja, wann, und an welchem Flusskilometer war welcher Eisbrecher
betroffen?
9. Hat die Bundesregierung eine Bewertung der Wahrscheinlichkeit, dass
Wassertiefen von unter 1,40 m bzw. unter 1,80 m mit Eisbildung auf der
Oder zusammenfallen, die den Einsatz von Eisbrechern erfordern, um eine
Hochwassergefahr abzuwenden?
Wann traten solche Ereignisse ein (bitte getrennt nach Wassertiefe (1,40 m
und 1,80 m) auflisten, wann derartige Wasserstände mit Eisbildung
auftraten)?
10. Welchen Freibord bis zur Deichkrone wird bei Wassertiefen von 1,40 m
und 1,80 m nach Kenntnis der Bundesregierung angesetzt, und wie
bewertet die Bundesregierung die Hochwassergefahr, wenn es bei diesen
Wassertiefen zur Eisbildung kommt?
11. Welche schiffbaulichen Machbarkeitsuntersuchungen wurden nach
Kenntnis der Bundesregierung hinsichtlich der Neukonstruktion von Eisbrechern
mit geringerem Tiefgang und angepasster Rumpfgestaltung
vorgenommen?
12. Bewertet die Bundesregierung den Oderausbau als notwendig für den
Einsatz von Eisbrechern vor dem Hintergrund, dass
a) die im Abkommen festgelegte Tiefe von 1,80 m für die deutschen
Eisbrecher nicht notwendig ist, da diese nur 1,40 m Tiefgang haben und
die Eisbrecher bereits heute optimal an die Oder angepasst sind
(https://www.moz.de/nachrichten/brandenburg/eisbrecherflotte-wird-ve
rstaerkt-49363312.html),
b) die Wassertiefen der Oder zu der im deutsch-polnischen Abkommen
festgelegten Zeitspanne von 80 Prozent des Jahres (oberhalb
Warthemündung) bzw. 90 Prozent des Jahres (unterhalb Warthemündung)
sowohl aktuell als auch in einer 40-Jahre-Prognose bereits ohne Ausbau
erheblich mehr als 1,40 m beträgt (https://www.wsa-oder-havel.ws
v.de/Webs/WSA/Oder-Havel/DE/Wasserstrassen/BauwerkeAnlagen/S
RK_Grenzoder/BAW_Gutachten_lang_DE.pdf?__blob=publicationFil
e&v=1#page=113)?
13. Wie beurteilt die Bundesregierung das derzeitige Hochwasserrisiko
insbesondere für das Oderbruch mit Blick auf einen Hochwasserabfluss wie im
Jahr 1997 unter Berücksichtigung der Tatsache, dass
a) seither auf polnischer wie deutscher Seite stromaufwärts zahlreiche
Deiche verstärkt und erhöht wurden,
erwartet die Bundesregierung daher nun schnellere und höher
auflaufende Hochwasserscheitel,
b) der Oderausbau laut Stromregelungskonzeption der Bundesanstalt für
Wasserbau die Hochwasserwelle um zusätzliche 10 bis 15 cm
ausgerechnet am Deich von Hohenwutzen und im Stadtbereich von Frankfurt
(Oder) und Slubice erhöhen wird (s. o.)?
c) Was ist nach Kenntnis der Bundesregierung aus vergangenen
Managementplänen an Verbesserungen im Hochwasserschutz bislang
eingetreten, v. a. physischer Natur (nicht durch nichtstrukturelle Maßnahmen)?
14. Welche Strategie und Ziele verfolgt die Bundesregierung an der
Bundeswasserstraße Oder in Bezug auf den Hochwasserschutz?
a) Mit welchen Maßnahmen sollen diese Ziele umgesetzt werden?
b) Inwiefern werden diese Maßnahmen Bestandteil des anstehenden
„Hochwasserrisikomanagementplans für den deutschen Teil der
internationalen Flussgebietseinheit (IFGE) Oder für den Zeitraum 2021 bis
2027“ sowie des „Hochwasserrisikomanagementplans für die
Internationale Flussgebietseinheit Oder im Bewirtschaftungszeitraum 2021 bis
2027“ sein?
Welche Position wird die Bundesregierung in diesem Gremium
vertreten?
c) Welche Rolle spielt dabei das deutsch-polnische Abkommen vom
27. April 2015, insbesondere für die Grenzoder, die Klützer Querfahrt
und den Dammschen See?
15. Wie bewertet die Bundesregierung das Deutsch-Polnische
Wasserstraßenabkommen vom 27. April 2015, und stuft die Bundesregierung das
Abkommen als ein Hochwasserschutzabkommen ein?
a) Falls ja, auf welcher rechtlichen Grundlage konnte dieses
Regierungsabkommen als Hochwasserschutzabkommen völkerrechtlich
verbindlich geschlossen werden?
b) Inwiefern war das Land Brandenburg als das für Hochwasserschutz
zuständige Bundesland beim Abschluss des Abkommens beteiligt?
c) Aus welchen Gründen wurde das besagte deutsch-polnische
Abkommen vom 27. April 2015 vom Bundesministerium für Verkehr und
digitale Infrastruktur (BMVI) geschlossen, wenn es nicht dem
verkehrlichen Ausbau, sondern dem Hochwasserschutz dient, wofür die
Bundesländer zuständig sind?
Geht die Bundesregierung davon aus, dass das BMVI im vorliegenden
Fall zuständig und zeichnungsberechtigt war?
d) Falls ja, wie plant die Bundesregierung sicherzustellen, dass die
fachliche Einschätzung des MLUK Brandenburg als für den
Hochwasserschutz zuständige Behörde entsprechend mehr Gewicht erhält als die
fachliche Einschätzung des BMVI als für den Verkehr und die
Unterhaltung der Wasserstraßen zuständige Behörde, und zwar
– sowohl in den bilateralen Konsultationen und Verfahren zwischen
der Bundesregierung und der Regierung und den Behörden der
Republik Polen,
– als auch bei der Prüfung der Umsetzbarkeit des deutsch-polnischen
Abkommens auf deutscher Seite?
e) Falls ja, wie begründet die Bundesregierung ein alternativloses,
zwingendes und übergeordnetes öffentliches Interesse am Ausbau der Oder
für den Eisaufbruch und die Eisabfuhr, welches
– eine Ausnahme für die zahlreichen betroffenen Natura 2000-
Gebiete nach Artikel 6 Absatz 4 bzw. Artikel 7 der Flora-Fauna-Habitat-
Richtlinie (FFH-RL) bzw. für die zahlreichen betroffenen
Anhang IV-Arten nach Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe c FFH-RL
begründen könnte,
– eine Ausnahme nach WRRL rechtfertigen würde?
f) Wird die Bundesregierung das Vorliegen von Ausnahmetatbeständen
nach Artikel 4 Absatz 7 WRRL für Maßnahmen an der Oder für
Eisaufbruch und Eisabfuhr prüfen (lassen)?
g) Sind der Bundesregierung als Grundlage hierzu Kosten-Nutzen-
Betrachtungen eines Ausbaus der Oder für den Eisaufbruch und der
Eisabfuhr bekannt?
h) Wie wird die Bundesregierung sicherstellen, dass – falls ein
alternativloses, überwiegendes und öffentliches Interesse durch den
Vorhabensträger bewiesen werden kann – durch den Oderausbau sowohl auf
polnischer als auch auf deutscher Seite nicht die Kohärenz von Natura
2000 gefährdet und ein grundsätzlicher Verstoß gegen die o. a. Artikel
der FFH-Richtlinie vermieden wird?
16. Wie bewertet die Bundesregierung die angestrebte Verbesserung der
Hochwassersituation, die vorgeblich durch das deutsch-polnische Abkommen
und die geplanten Baumaßnahmen erreicht werden soll?
a) Besteht nach Bewertung der Bundesregierung die Möglichkeit, dass die
geplanten Baumaßnahmen den Hochwasserschutz sogar
verschlechtern, wie dies bereits früher vom MLUK/Ministerium Für Ländliche
Entwicklung, Umwelt und Landwirtschaft (MLUL) Brandenburg
geäußert wurde mit Verweis auf die Stromregelungskonzeption der
Bundesanstalt für Wasserbau (BAW) (Stellungnahme des MLUL
Brandenburg vom 28. August 2019, eingereicht bei der Generaldirektion für
Umweltschutz (GDOS) Warschau, S. 2, ferner Anhang 2, Nummer 2.)?
Welche Maßnahmen will die Bundesregierung einleiten, und wie sollen
diese finanziert werden, wenn sich aus dem Vorhaben auf polnischer
Seite eine nicht tolerierbare Verschlechterung der Hochwassersituation
für die deutsche Seite ergibt?
b) Inwiefern schließt sich die Bundesregierung den Zweifeln an der
Wirksamkeit der Baumaßnahmen an, die das MLUK Brandenburg kürzlich
formulierte (z. B. Antwort Mündliche Anfrage 394, 34. Sitzung des
Brandenburger Landtags am 28. Januar 2021 und https://www.t-onlin
e.de/region/id_87993220/vogel-skeptisch-bei-oderausbau-auf-polnisch
er-seite.html)?
17. Besteht zwischen dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
nukleare Sicherheit (BMU), BMVI und dem zuständigen
brandenburgischen MLUK Brandenburg eine gemeinsame Bewertung bzw. Position der
Hochwasserschutzwirkung der Maßnahmen aus dem o. g. deutsch-
polnischen Abkommen?
a) Wenn ja, welche?
b) Wenn nein, plant die Bundesregierung, eine solche zu erreichen?
c) Falls ein Einvernehmen nicht hergestellt werden kann, welche Behörde
trägt aus Sicht der Bundesregierung hier die letztendliche
Entscheidungsbefugnis hinsichtlich einer Umsetzung (oder Nichtumsetzung)
des deutsch-polnischen Abkommens auf deutscher Seite (das MLUK
Brandenburg als zuständige oberste Hochwasserschutzbehörde oder
das BMVI als oberste Verkehrsbehörde)?
18. Ist der Bundesregierung bekannt, dass die Vertiefung der Klützer
Querfahrt, die die Anbindung der Hohensaaten-Friedrichsthaler Wasserstraße
und des Hafens Schwedt an die Ostsee sicherstellen soll und die in
Artikel 9 und 10 des deutsch-polnischen Abkommens als Schifffahrtsinteresse
deklariert wurde, im Rahmen des Odra-Vistula Flood Management Project
der Weltbank ebenfalls zu einem Hochwasserschutzprojekt umdeklariert
wurde (http://bs.rzgw.szczecin.pl/zadania/zadanie-1b4-poprawa-przeplyw
u-wod-powodziowych-w-okresie-zimowym/, Kapitel „1B.4/2 Bagrowanie
przekopu Klucz-Ustowo“; OVFMP-Subkomponente 1B.4/2 Ausbaggerung
der Klützer Querfahrt)?
a) Folgt die Bundesregierung der Argumentation der Fragestellenden,
dass mit der Verwendung der für den Hochwasserschutz bestimmten
Kredite der Weltbank für die Ausbaggerung der Klützer Querfahrt, die
jedoch der Schifffahrt dient, Zweifel an der Angemessenheit der
Mittelverwendung mit Blick auf deren Zweckbindung bestehen können
(s. o.)?
b) Wenn ja, welche Konsequenzen zieht sie daraus, und wenn nein,
warum nicht?
19. Ist der Bundesregierung bekannt, dass zunehmende Teile der polnischen
Zivilgesellschaft (http://www.ratujmyrzeki.pl/242-czy-ue-bedzie-finansow
ac-niszczenie-odry) und insbesondere der Rat der polnischen
Binnenschifffahrtskapitäne gegen den Oderausbau protestieren (https://drive.goog
le.com/file/d/1QryGveETNqDZuGwZJM4BENJf507jMpjl/view?usp=sha
ring), und welche Schlüsse zieht sie daraus?
20. Welche Strategie und Ziele verfolgt die Bundesregierung an der
Bundeswasserstraße Oder in Bezug auf die Binnenschifffahrt?
a) Mit welchen Maßnahmen sollen diese Ziele umgesetzt werden?
b) Inwiefern sind diese Maßnahmen hochwasserneutral?
c) Welche Rolle spielt dabei das deutsch-polnische Abkommen vom
27. April 2015, insbesondere für die Grenzoder und die Klützer
Querfahrt?
d) Welche Rolle spielen dabei die Projekte „Transeuropäische
Verkehrsnetze“ (TEN-T), die „Stettiner Initiative II“ und das Projekt „Central
European Transport Corridor“ (CETC)?
21. Inwiefern sieht die Bundesregierung Zielkonflikte zwischen dem im
Europäischen Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von
internationaler Bedeutung (AGN) vorgesehenen Ausbau der
Hauptbinnenwasserstraße E 30 (Oder) inklusive der Herstellung der Oder-Donau-
Verbindung mit
a) der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie,
b) der nationalen Biodiversitätsstrategie,
c) der WRRL?
22. Sieht die Bundesregierung ein alternativloses, zwingendes und
übergeordnetes öffentliches Interesse an der Oderschifffahrt, das eine Ausnahme
nach WRRL rechtfertigen würde?
a) Wird sie das Vorliegen von Ausnahmetatbeständen nach Artikel 4
Absatz 7 WRRL oder nach Artikel 6 Absatz 4 oder Artikel 16 Absatz 1
Buchstabe c FFH-RL für Maßnahmen an der Oder prüfen (lassen)?
b) Sind der Bundesregierung als Grundlage hierzu Kosten-Nutzen-
Betrachtungen eines Ausbaus der Oder für die Schifffahrt bekannt, und
wenn ja, welche?
23. Unterstützt die Bundesregierung die Bestrebungen Polens und
Tschechiens, die Oder in das TEN-T-Netz der EU aufzunehmen (siehe Deutsche
Welle, 2020 via https://www.dw.com/de/tschechien-träumt-davon-drei-me
ere-zu-verbinden/a-55725689)?
a) Ist die Bundesregierung über diese Absichten informiert, und
unterstützt sie die o. g. Maßnahmen zum Ausbau der Oder im Oberlauf?
b) Wenn ja, warum, und wenn nein, warum nicht?
c) Unterstützt die Bundesregierung die o. g. Bestrebungen Polens und
Tschechiens, die Oder mit der Donau zu verbinden, und wenn ja,
warum?
d) Wenn nein, warum nicht?
24. Sieht die Bundesregierung einen (u. a. rechtlichen) Konflikt zwischen den
im Abkommen vom 27. April 2015 vereinbarten Ausbaumaßnahmen an
der Oder und
a) der FFH-Richtlinie,
b) der WRRL?
c) Wenn ja, wie wird sie diesen begegnen?
d) Wird die Bundesregierung – falls rechtlich geboten – auch die
Möglichkeit der Nichtumsetzbarkeit des Abkommens wegen der
Nichterfüllbarkeit des Artikels 11 des Abkommens vor dem Hintergrund eines
möglichen Verstoßes gegen FFH-Richtlinie und WRRL prüfen?
25. In welchen Bewertungsstufen des Gesamtzustands (sowie der einzelnen
biologischen, hydromorphologischen sowie der allgemeinen
physikalischchemischen Qualitätskomponenten) gemäß WRRL fällt die Oder derzeit,
und welche Änderungen erwartet die Bundesregierung nach Durchführung
der Baumaßnahmen?
26. Welche Ziele verfolgt die Bundesregierung an der Bundeswasserstraße
Oder in Bezug auf die Umsetzung der WRRL, und mit welchen
Maßnahmen sollen diese umgesetzt werden?
a) Wie wird das deutsch-polnische Abkommen vom 27. April 2015 in die
Umsetzung der WRRL integriert?
b) Welche Vorhaben zur ökologischen Durchgängigkeit gibt es entlang
der Bundeswasserstraße Oder bzw. sind in den nächsten Jahren
geplant?
c) Stehen diesen in Frage 26 genannten Vorhaben die geplanten
Baumaßnahmen nach Abkommen vom 27. April 2015 entgegen?
d) Warum wurde nach Kenntnis der Bundesregierung bei der Erstellung
der Stromregelungskonzeption durch die BAW, die Grundlage des
Abkommens ist, explizit auf die Berücksichtigung der WRRL und
Natura-2000-Belange verzichtet?
e) Ist diese Stromregelungskonzeption nach Auffassung der
Bundesregierung als Grundlage des Abkommens, das konform mit der WRRL und
Natura-2000-Richtlinie sein muss, tauglich, und wie stellt die
Bundesregierung somit sicher, dass die Umsetzung dieser
Regelungskonzeption in rechtkonformer Weise mit der WRRL erfolgt?
f) Strebt die Bundesregierung eine Weiterentwicklung unter
Berücksichtigung der genannten Richtlinien an?
g) Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Vorhaben an der Oder
den Vorgaben der WRRL entsprechen?
27. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass die Maßnahmenvorhaben auf
deutscher Seite an der Oder den Vorgaben der FFH-Richtlinie und der EU-
Vogelschutzrichtlinie entsprechen?
a) Inwiefern erfolgt nach Kenntnis oder Planung der Bundesregierung
eine integrierte Planung mit den relevanten FFH-Managementplänen,
um eine Analyse der Eingriffe und der Vermeidungsproblematik bzw.
der möglichen Ausgleichs- und Kompensationsmaßnahmen zu
ermöglichen?
b) Welche Synergieeffekte ergeben sich nach Einschätzung der
Bundesregierung zwischen FFH-Richtlinie und der Umsetzung der WRRL an
der Oder?
c) Welche Synergieeffekte ergeben sich nach Einschätzung der
Bundesregierung zwischen der Umsetzung der genannten Umweltrichtlinien
und der EU-Hochwasserrisikomanagement-Richtlinie 2007/60/EG?
28. Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass der Schutzzweck des einzigen
deutschen Auen-Nationalparks infolge der Maßnahmen des deutsch-
polnischen Abkommens vom 27. April 2015 und deren Auswirkungen
weiterhin gewährleistet wird?
29. Sieht die Bundesregierung durch die Ausbaupläne der Oder die
Zielstellungen des Auen-Nationalparks berührt oder gefährdet, und wenn ja, wie
geht die Bundesregierung damit um?
30. Wie wird die Bundesregierung sicherstellen, dass die Umweltziele der
WRRL und des Bundesprogramms „Blaues Band Deutschland“ (bis 2050)
nicht verfehlt bzw. das Regulierungsziel nicht erzielt wird und keine
verschlechterte Situation eintritt, da die Stromregelungskonzeption der BAW,
welche die Grobplanung der Maßnahmen beinhaltet, eine mit
Unsicherheiten behaftete Zielerreichung nach 40 Jahren prognostiziert?
31. Sieht die Bundesregierung Zielkonflikte zwischen den im Abkommen vom
27. April 2015 vereinbarten Ausbaumaßnahmen an der Oder
a) und der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie insbesondere bezüglich des
Erhalts der Fluss- und Auenökosysteme an der Oder und der
Entwicklung der Nationalparkregion Unteres Odertal, und wenn ja, wie sollen
diese gelöst werden,
b) und der nationalen Biodiversitätsstrategie, die fordert „bis 2020 […]
Fließgewässer und ihre Auen in ihrer Funktion als Lebensraum soweit
[zu sichern], dass eine für Deutschland naturraumtypische Vielfalt
gewährleistet ist“ (Nationale Strategie zur biologischen Vielfalt, S. 35),
und wenn ja, wie wird sie diesen begegnen,
c) und der EU-Biodiversitätsstrategie, die eine
Renaturierungsrechtsetzung anstrebt und als Ziel ausgibt, 25 000 Kilometer Flüsse zu
renaturieren, und wenn ja, wie wird sie diesen begegnen,
d) und der vom Bundesamt für Naturschutz (BfN), durch die
Landesregierungen von Brandenburg und Mecklenburg-Vorpommern u. a. mit
EMFF (Europäischer Meeres- und Fischereifonds)-Mitteln
unterstützten Wiedereinbürgerung des Baltischen Störs in der Oder und
angrenzenden Ostsee-Küstengebieten, und wenn ja, wie wird sie diesen
begegnen?
Berlin, den 23. Februar 2021
Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.betrifft-gesetze.de
ISSN 0722-8333]
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