Tarifverträge in der Pflege
der Abgeordneten Beate Müller-Gemmeke, Kordula Schulz-Asche, Markus Kurth, Corinna Rüffer, Sven Lehmann, Dr. Wolfgang Strengmann-Kuhn, Sven-Christian Kindler, Lisa Paus, Stefan Schmidt, Dr. Janosch Dahmen, Kai Gehring, Dr. Kirsten Kappert-Gonther, Maria Klein-Schmeink, Ulle Schauws, Charlotte Schneidewind-Hartnagel, Margit Stumpp und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Nach dem Scheitern eines allgemeinverbindlichen Tarifvertrags in der Altenpflege aufgrund des Vetos der Caritas und weil die Diakonie gar nicht erst abgestimmt hat, stellt sich dringend die Frage, wie bessere Löhne in der Pflegebranche erreicht werden können. Berichte, nach denen im vergangenen Jahr während der Corona-Pandemie Tausende Pflegekräfte ihren Beruf aufgrund von Überlastungen aufgegeben haben und weiterhin viele über solch einen Schritt nachdenken, verschärfen die Dringlichkeit (https://www.evangelisch.de/inhalte/183503/09-03-2021/deutschland-verliert-der-pandemie-tausende-pflegekraefte). Inzwischen wurde bekannt, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) einen Gesetzentwurf plant, mit dessen Hilfe die tarifliche Entlohnung in der Pflege gestärkt werden soll. Doch tatsächlich birgt dieser Gesetzentwurf mit dem Titel „Arbeitsentwurf – Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Pflegeversicherung (Pflegereformgesetz)“ nach Ansicht der Fragestellenden viele Fallstricke und scheint sogar noch gute Tarifverträge unter Druck zu setzen.
Wir fragen deshalb die Bundesregierung:
Fragen12
Warum wird die Regelung, dass Versorgungsverträge nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden sollen, die ihren Beschäftigten im Pflege- und Betreuungsbereich eine Entlohnung nach Tarifverträgen oder kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen zahlen, nach Kenntnis der Bundesregierung erst ab Juli 2022 gelten?
Sieht die Bundesregierung bei diesem späten Inkrafttreten der neuen Regelungen im Juli 2022 nicht die Gefahr, dass bis dahin Tausende weitere Pflegekräfte ihrem Beruf den Rücken kehren?
Wenn nein, warum nicht?
Wenn ja, wie soll das verhindert werden?
Wie bewertet die Bundesregierung den nach Ansicht der Fragestellenden bestehenden Widerspruch, dass im „Arbeitsentwurf – Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Pflegeversicherung (Pflegereformgesetz)“ auf Seite 1 einerseits die Zielsetzung ausgeführt wird, „(f)ür Pflegeeinrichtungen soll eine Bezahlung nach Tarif Voraussetzung für die Zulassung durch einen Versorgungsvertrag werden“, aber andererseits im geplanten § 72 Absatz 3a die Möglichkeit einer ortsüblichen Entlohnung eröffnet wird?
Können die geplanten §§ 72 Absatz 3a bzw. 82c nach Ansicht der Bundesregierung künftig dazu führen, dass nicht tarifgebundene Einrichtungen, die die Höhe der Entlohnung eines räumlich, zeitlich, fachlich und persönlich anwendbaren Tarifvertrags nicht unterschreiten dürfen, sich künftig an Tarifverträgen orientieren, die nur zum Zweck des Unterlaufens einer höheren Entlohnung abgeschlossen werden, wie es in der Vergangenheit in der Leiharbeitsbranche durch die Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) der Fall war?
Wenn nein, wie soll das verhindert werden?
Kann nach Ansicht der Bundesregierung der geplante § 82c künftig dazu führen, dass bei tarifvertraglich oder durch kirchliche Entlohnungsregelungen gebundenen Einrichtungen in einer Region, in der in anderen Einrichtungen keine Tarifverträge oder kirchliche Regelungen gelten, a) eine sachliche Begründung der Entlohnung nötig sein wird; b) die Refinanzierung der gezahlten Entlohnung als ortsunüblich hoch (teilweise) abgelehnt werden kann?
Wenn nein, warum nicht?
Kann nach Ansicht der Bundesregierung der geplante § 82c künftig dazu führen, dass bei tarifvertraglich oder durch kirchliche Entlohnungsregelungen gebundenen Einrichtungen, deren Lohnniveau über dem eines anderen Tarifvertrags liegt, a) eine sachliche Begründung der Entlohnung nötig sein wird; b) die Refinanzierung der gezahlten Entlohnung als ortsunüblich hoch (teilweise) abgelehnt werden kann?
Wenn nein, warum nicht?
Kann nach Ansicht der Bundesregierung der geplante § 82c künftig dazu führen, dass bei nicht tarifvertraglich oder nicht durch kirchliche Entlohnungsregelungen gebundenen Einrichtungen, die sich bei der Entlohnung an einem Tarifvertrag oder an einer kirchlichen Regelung orientieren, a) eine sachliche Begründung der Entlohnung nötig sein wird; b) die Refinanzierung der gezahlten Entlohnung als ortsunüblich hoch (teilweise) abgelehnt wird, weil die „ortsübliche Arbeitsvergütung“ unter dem Niveau der tariforientierten Entlohnung liegt?
Wenn nein, warum nicht?
Besteht nach Ansicht der Bundesregierung nach dem geplanten § 82c die Möglichkeit, dass der Pflegemindestlohn als ortsüblicher Maßstab der wirtschaftlichen Entlohnungsstruktur angesetzt werden kann?
Wenn nein, warum nicht?
Wie wird nach Kenntnis der Bundesregierung die „ortsübliche Arbeitsvergütung“ in der Pflege berechnet, und welche Entlohnung liegt dieser zugrunde?
Wie wird nach diesem Vorhaben der Bundesregierung künftig der Nachweis erbracht, dass tatsächlich tariflich entlohnt wird?
Könnte nach Auffassung der Bundesregierung ein Zielkonflikt bestehen, wenn künftig der Spitzenverband Bund der Pflegekassen festlegt, welche Entlohnung ortsüblich und wirtschaftlich ist, weil die Pflegekassen primär ein Interesse an niedrigen Kosten für die Pflegeversicherung haben, während aufgrund des Fachkräftemangels in der Pflege nach Ansicht der Fragestellenden ein deutlich höheres Lohnniveau nötig ist?
Wenn nein, wie soll das verhindert werden?
Wird nach Ansicht der Bundesregierung das geplante Pflegereformgesetz die Löhne aller Pflegekräfte in gleicher Weise auf ein tarifliches Niveau anheben wie der bisher favorisierte Tarifvertrag, der allgemein verbindlich erklärt werden sollte?
Wenn ja, in welcher Form?
Wenn nein, warum nicht?