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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Praktischer Regulierungseffekt des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes

(insgesamt 29 Einzelfragen)

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

19.04.2021

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/2802526.03.2021

Praktischer Regulierungseffekt des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes

der Abgeordneten Manuel Höferlin, Stephan Thomae, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Dr. Marco Buschmann, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Thomas Hacker, Reginald Hanke, Peter Heidt, Torsten Herbst, Dr. Gero Clemens Hocker, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Pascal Kober, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Dr. Martin Neumann, Dr. Hermann Otto Solms, Bettina Stark-Watzinger, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Benjamin Strasser, Gerald Ullrich, Nicole Westig, Katharina Willkomm und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Am 1. Oktober 2017 trat das Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG) in Kraft. Seitdem hat das Bundesministerium für Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) Professor Dr. Martin Eifert, LL.M., mit der Erstellung eines juristischen Gutachtens zur Evaluation des NetzDG beauftragt, welches im Sommer 2020 vorgelegt wurde (im Folgenden: „BMJV-Evaluation“; abrufbar unter: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/News/PM/090920_Juristisches_Gutachten_Netz.pdf?__blob=publicationFile&v=3; zuletzt abgerufen am 24. März 2021). Basierend auf dieser Evaluation hat die Bundesregierung im Herbst 2020 selbst einen Bericht zur Evaluierung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes vorgelegt (Bundestagsdrucksache 19/22610; im Folgenden: „NetzDG-Bericht“). Zudem wurde die in § 3 Absatz 5 NetzDG vorgesehene Monitoringstelle zur Überwachung der Beschwerdeverfahren durch die Anbieter sozialer Netzwerke eingerichtet. Mit der Übernahme dieser Aufgabe ist seit dem 1. Januar 2019 die Intelligent Data Analytics GmbH & Co. KG beauftragt (vgl. NetzDG-Bericht, S. 15; BMJV-Evaluation, S. 61). In Bezug auf das Phänomen des sogenannten Overblocking kommt die BMJV-Evaluation zu dem Ergebnis, die „ursprünglich weit verbreitete Annahme, das NetzDG führe zu systematischem Overblocking, bleib(e) (…) ohne umfassende inhaltliche Evaluation bloße Spekulation“ (vgl. BMJV-Evaluation, S. 54). Auch die Bundesregierung kommt in ihrem vorgelegten Bericht zu dem Schluss, dass aus ihrer Sicht keine Anhaltspunkte für ein „Overblocking“ festzustellen seien. (vgl. NetzDG-Bericht, S. 16).

Am 24. März 2021 wurde eine neue Studie zur Teilevaluation des NetzDG durch Prof. Dr. Marc Liesching und weitere Autoren vorgelegt (im Folgenden: „Liesching-Studie“; abrufbar unter: https://www.carlgrossmann.com/liesching-das-netzdg-in-der-praktischen-anwendung/; zuletzt abgerufen am 24. März 2021). Im Gegensatz zur BMJV-Evaluation und zum NetzDG-Bericht etabliert die Studie inhaltliche Kriterien, anhand derer die Möglichkeit des Vorliegens von „Overblocking“ untersucht wird. Aufgrund der Subsumtion der vorhandenen Daten unter diese Kriterien kommt die Studie von Professor Dr. Marc Liesching zu dem Ergebnis, dass sich Anhaltspunkt für ein „Overblocking“ durch die Anbieter sozialer Netzwerke erkennen lassen (vgl. Liesching-Studie, S. 143 ff.). Außerdem stellt die Studie fest, dass die „Analyse der NetzDG-Bußgeldahndungspraxis sowie der Monitoring-Berichte nach § 3 Absatz 5 NetzDG (…) eher darauf hin(deuten), dass das Netzwerkdurchsetzungsgesetz keinen unmittelbaren, signifikanten Regulierungseffekt“ hat (Liesching-Studie, S. 359). Im Gegensatz zu den häufig automatisiert veranlassten Sperrungen bzw. Löschungen von Inhalten durch die Anbieter sozialer Netzwerke nach ihren eigenen Gemeinschaftsstandards (AGB) haben die Sperrungen bzw. Löschungen von Inhalten, die nur nach dem NetzDG vorgenommen werden, eine sehr geringe Bedeutung.

Die Fragesteller sehen vor dem Hintergrund der deutlich unterschiedlichen Ergebnisse verschiedener NetzDG-Evaluierungen Klärungsbedarf im Hinblick auf den praktischen Regulierungseffekt des NetzDG insgesamt und die Existenz des sogenannten Overblockings.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen29

1

Wie bewertet die Bundesregierung den praktischen Regulierungseffekt des NetzDG allgemein?

2

Inwiefern wurden durch das NetzDG die gesetzgeberisch intendierten Ziele nach Ansicht der Bundesregierung erreicht?

3

Ist der Bundesregierung bekannt, welche der in § 1 Absatz 3 NetzDG genannten Tatbestände nicht bereits durch die Gemeinschaftsstandards (AGB) der verpflichteten Anbieter sozialer Netzwerke abgedeckt sind? Um welche Tatbestände handelt es sich dabei im Einzelnen (bitte nach den Anbietern sozialer Netzwerke einzeln aufschlüsseln)?

4

Welche Zahlen liegen der Bundesregierung zum Verhältnis der gelöschten bzw. gesperrten Inhalte, die ausschließlich aufgrund des NetzDG von Anbietern sozialer Netzwerke zu löschen bzw. sperren sind, zu den gelöschten bzw. gesperrten Inhalten, die aufgrund der Gemeinschaftsstandards (AGB) der Anbieter sozialer Netzwerke gelöscht bzw. gesperrt werden, vor?

5

Welche Zahlen liegen der Bundesregierung zum Verhältnis der gelöschten bzw. gesperrten Inhalte, die automatisiert von Anbietern sozialer Netzwerke gelöscht bzw. gesperrt werden, zu den gelöschten bzw. gesperrten Inhalten, die aufgrund einer Meldung gegenüber dem Anbieter sozialer Netzwerke gelöscht bzw. gesperrt werden, vor?

6

Wie bewertet die Bundesregierung das Verhältnis von Löschungen bzw. Sperrungen von Inhalten nach den eigenen Gemeinschaftsstandards (AGB) der Anbieter sozialer Netzwerke und den Löschungen bzw. Sperrungen, die exklusiv nach einem im NetzDG vorgesehene Tatbestand vorgenommen werden, im Hinblick auf eine mögliche Weiterentwicklung des NetzDG?

7

Wie bewertet die Bundesregierung auf Grundlage der vorliegenden Zahlen die praktische Bedeutung des NetzDG bei der Löschung bzw. Sperrung von Inhalten durch die verpflichteten Anbieter sozialer Netzwerke insgesamt?

8

Wie bewertet die Bundesregierung auf Grundlage der vorliegenden Zahlen die praktische Bedeutung des NetzDG bei der Löschung bzw. Sperrung von Inhalten, die sowohl durch die verpflichteten Anbieter sozialer Netzwerke in ihren eigenen Gemeinschaftsstandards (AGB) verboten sind als auch von einem der im NetzDG vorgesehenen Tatbestände erfasst sind?

9

Welcher praktische Anwendungsspielraum bleibt für Löschungen bzw. Sperrungen nach dem NetzDG nach Einschätzung der Bundesregierung überhaupt noch bestehen, wenn man automatisierte Löschungen bzw. Sperrungen der Anbieter von sozialen Netzwerken (ohne vorherige Meldung durch einen Nutzer) und Löschungen bzw. Sperrungen nach den Gemeinschaftsstandards (AGB) aus den Zahlen herausrechnet?

10

Ab welcher Zahl von Löschungen bzw. Sperrungen aufgrund von NetzDG-Beschwerden lässt sich nach Ansicht der Bundesregierung der durch das NetzDG bei den Anbietern sozialer Netzwerke entstandene Aufwand zur Einrichtung eines separaten Meldeverfahrens, neben den bereits erforderlichen Meldewegen zur effektiven Umsetzung des sogenannten Notice-and-take-down-Prinzips, rechtfertigen?

11

Ist aus Sicht der Bundesregierung eine Regulierung der Gemeinschaftsstandards (AGB) dahingehend notwendig, dass die Ausübung des Hausrechts durch die Anbieter sozialer Netzwerke, neben den allgemeinen Vorschriften zu AGB, speziellen gesetzlichen Vorgaben unterworfen wird? Wenn ja, wie sollte eine solche Regulierung aussehen, und inwieweit wäre aus Sicht der Bundesregierung eine solche Regulierung von Gemeinschaftsstandards zulässig?

12

Ist aus Sicht der Bundesregierung eine Regulierung dahingehend rechtlich möglich und zulässig, dass Anbieter sozialer Netzwerke dazu verpflichtet werden, Inhalte primär gemäß gesetzlicher Vorgaben zu überprüfen und erst auf einer zweiten Ebene nach ihren Gemeinschaftsstandards (AGB)? Strebt die Bundesregierung eine solche Regulierung an?

13

Welche Schlussfolgerung zieht die Bundesregierung aus den von der Monitoringstelle nach § 3 Absatz 5 NetzDG vorgelegten Berichten für ihr weiteres Vorgehen in Bezug auf das NetzDG?

14

Welche Schlüsse in Bezug auf die Wirksamkeit des NetzDG insgesamt zieht die Bundesregierung aus den von der Monitoringstelle nach § 3 Absatz 5 NetzDG vorgelegten Berichten?

15

Inwiefern haben die Erkenntnisse aus den von der Monitoringstelle nach § 3 Absatz 5 NetzDG vorgelegten Berichten Eingang in das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität gefunden?

16

Inwiefern haben die Erkenntnisse aus der Monitoringstelle nach § 3 Absatz 5 NetzDG vorgelegten Berichten Eingang in den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes gefunden?

17

Wurde der mit der Intelligent Data Analytics GmbH & Co. KG geschlossene Vertrag zur Beauftragung als Monitoringstelle nach § 3 Absatz 5 NetzDG um weitere 24 Monate (oder einen anderen Zeitraum) verlängert?

18

Falls der Vertrag mit der Intelligent Data Analytics GmbH & Co. KG nicht verlängert wurde, wer wurde mit der Übernahme der Funktion als Monitoringstelle gemäß § 3 Absatz 5 NetzDG seit dem 1. Januar 2021 beauftragt?

19

Wurden Professor Dr. Eifert neben dem Bericht der Monitoringstelle nach § 3 Absatz 5 NetzDG zum ersten Testzyklus vom 1. Januar 2019 bis 30. Juni 2019, auf welchen er sich auf S. 30 der BMJV-Evaluation bezieht, auch die weiteren Berichte der Monitoringstelle zur Verfügung gestellt?

20

Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der BMJV-Evaluation für ihr weiteres Vorgehen in Bezug auf das NetzDG?

21

Inwiefern haben die Erkenntnisse aus der BMJV-Evaluation Eingang in das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität gefunden?

22

Inwiefern haben die Erkenntnisse aus der BMJV-Evaluation Eingang in den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes gefunden?

23

Wie definiert die Bundesregierung das sogenannte Overblocking? Welche Kriterien sind nach Ansicht der Bundesregierung anzulegen, um die Lösch- bzw. Sperrpraxis der Anbieter sozialer Netzwerke auf „Overblocking“ zu untersuchen?

24

Warum wurde von der Bundesregierung in der BMJV-Evaluation keine empirische Untersuchung mit Hinblick auf das mögliche Vorliegen von „Overblocking“ und wie das NetzDG dieses gegebenenfalls begünstigt, beauftragt?

25

Plant die Bundesregierung die Beauftragung einer empirischen Untersuchung, die das mögliche Vorliegen von „Overblocking“ durch das Löschbzw. Sperrverhalten der Anbieter sozialer Netzwerke und wie das NetzDG „Overblocking“ gegebenenfalls begünstigt, erforscht? Falls ja, für wann ist die Beauftragung einer solchen Untersuchung geplant?

26

Wie bewertet die Bundesregierung die Zahl der seit dem Bestehen des NetzDG geführten Bußgeldverfahren durch das Bundesamt für Justiz (BfJ) als Bußgeldbehörde nach § 4 Absatz 4 NetzDG in Relation zum jeweils eingeplanten Personalaufwand (bitte Personalansatz und tatsächlich anfallenden Personalaufwand nach Jahren aufschlüsseln)?

27

Wie bewertet die Bundesregierung im Hinblick auf das Herkunftslandprinzip die Anwendbarkeit des NetzDG auf Anbieter sozialer Netzwerke, deren Sitzland nicht die Bundesrepublik Deutschland, sondern ein anderer EU-Mitgliedstaat ist (bitte gegebenenfalls nach den unterschiedlichen Verpflichtungen des NetzDG differenzieren)?

28

Aus welchem Grund hat die Bundesregierung in § 3e NetzDG-E im Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes vorgeschlagen, Video-Sharing-Plattformdienste aus dem Anwendungsbereich des NetzDG großflächig auszunehmen, wenn diese ihr Sitzland nicht in der Bundesrepublik Deutschland haben? Aus welchem Grund hat die Bundesregierung eine ähnliche Regelung nicht für andere Anbieter sozialer Netzwerke vorgeschlagen?

29

Wie bewertet die Bundesregierung vor dem Hintergrund ihrer Erkenntnisse zum praktischen Regulierungseffekt des NetzDG das Stützen einer Regulierung von Anbietern sozialer Netzwerke auf die Ausnahme des Herkunftslandprinzips nach § 3 Absatz 5 des Telemediengesetzes (TMG)?

Berlin, den 24. März 2021

Christian Lindner und Fraktion

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