Wirtschaftspolitik der Bundesregierung in der Corona-Krise – Legislative Auswirkungen des sogenannten Belastungsmoratoriums
der Abgeordneten Dr. Manuela Rottmann, Dr. Danyal Bayaz, Claudia Müller, Lisa Paus, Katharina Dröge, Luise Amtsberg, Canan Bayram, Anja Hajduk, Britta Haßelmann, Dieter Janecek, Katja Keul, Sven-Christian Kindler, Monika Lazar, Dr. Irene Mihalic, Beate Müller-Gemmeke, Dr. Konstantin von Notz, Filiz Polat, Tabea Rößner, Corinna, Rüffer, Stefan Schmidt, Wolfgang Wetzel und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Am 22. April 2020 hat der Koalitionsausschuss folgenden Beschluss gefasst: „Durch die Corona-Krise hat sich die wirtschaftliche Situation für die Beschäftigten und Unternehmen in unserem Land deutlich geändert. Deshalb wird die Koalition besonders darauf achten, Belastungen für Beschäftigte und Unternehmen durch Gesetze und andere Regelungen möglichst zu vermeiden“ (vgl. https://www.cdu.de/corona/ergebnis-koalitionsausschuss). Daraufhin wurde dieser Beschluss unter dem Begriff „Belastungsmoratorium“ wiederholt in der Presse als auch in Plenardebatten aufgegriffen (vgl. www.tagesschau.de/wirtsch aft/altmaier-herbstprognose-103.html; Abgeordneter Ralph Brinkhaus, Plenarprotokoll 19/198) ohne dabei jedoch näher konkretisiert zu werden. Auf mehrfache Nachfragen der Abgeordneten Dr. Manuela Rottmann erläutert die Bundesregierung, dass grundsätzlich alle nationalen Gesetzgebungsvorhaben, die sich in der Abstimmung befinden und die potentiell mit Belastungen für die Wirtschaft einhergehen, darunterfallen können (vgl. Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs beim Bundesminister für Wirtschaft und Energie Thomas Bareiß auf die Mündliche Frage 16 der Abgeordneten Dr. Manuela Rottmann, Plenarprotokoll 19/208). „Es gibt zahlreiche Gesetze und Verordnungen in unterschiedlichen Entstehungsphasen, die für ein solches Belastungsmoratorium relevant sind. Hierzu gehören grundsätzlich alle Gesetzgebungsvorhaben, die sich in der Abstimmung befinden und die potenziell mit Belastungen für die Wirtschaft einhergehen.“ (vgl. Antwort des Staatssekretärs beim Bundesminister für Wirtschaft und Energie Dr. Ulrich Nußbaum auf die Schriftliche Frage 71 der Abgeordneten Dr. Manuela Rottmann auf Bundestagsdrucksache 19/26785). Das Belastungsmoratorium finde nicht nur Anwendung auf vollständige Gesetzgebungs- und Verordnungsvorhaben, sondern könne sich auch auf bestimmte Teilregelungen innerhalb eines Gesetzgebungsvorhabens beziehen. Dies betreffe eine Vielzahl von in der letzten Zeit seitens der Bundesregierung beschlossenen Gesetzgebungsvorhaben, bei denen im Verlauf der Ressortabstimmungen im Ursprungsentwurf enthaltene Belastungen für Beschäftigte und Unternehmen deutlich reduziert worden seien, z. B. durch ein späteres Inkrafttreten der Regelungen, den Verzicht auf umfassende Dokumentationspflichten oder den besonderen Umständen angepasste Regelungen zur Anwendbarkeit und Praktikabilität.
(vgl. Antwort der Staatssekretärin beim Bundesminister für Wirtschaft und Energie Claudia Dörr-Voß auf die Schriftliche Frage 96 auf Bundestagsdrucksache 19/27531 der Abgeordneten Dr. Manuela Rottmann.
„Eine abschließende Liste der Vorhaben, bei denen Belastungen für Beschäftigte und Wirtschaft im Gesetzgebungsprozess aufgrund des Belastungsmoratoriums reduziert wurden, wird in der Bundesregierung nicht geführt.“ (Antwort der Staatssekretärin Claudia Dörr-Voß auf die Schriftliche Frage 96 der Abgeordneten Dr. Manuela Rottmann auf Bundestagsdrucksache 19/27531).
Der Begriff des „Belastungsmoratoriums“ bleibt nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller vage, und es ist nicht nachvollziehbar, welche konkreten Vorhaben darunterfallen. Hierdurch entsteht ein intransparentes, politisches Kriterium, das eine unbestimmte Zahl an Verfahren inhaltlich betrifft, ohne dass dies öffentlich kommuniziert wird. Zudem ist nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller dabei völlig unklar, ob und inwieweit der Nutzen von geplanten Gesetzesvorhaben für Beschäftigte und Unternehmen mit möglichen zusätzlichen Kosten abgewogen wird.
Es ist Aufgabe des Gesetzgebers und der Bundesregierung, Maßnahmen zu treffen, die die Bewältigung der derzeitigen Lage ermöglichen. Weshalb jedoch nicht publik gemacht wird, welche Gesetzesvorhaben aufgrund welcher angenommenen Belastungen gestoppt oder geändert wurden, ist nach Ansicht der Fragestellerinnen und Fragesteller nicht nachvollziehbar. Bei allen bisherigen Nachfragen verweist die Bundesregierung lediglich stets auf den Beschluss des Koalitionsausschusses.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen32
Welche politischen Funktionen und Aufgaben obliegen nach Auffassung der Bundesregierung dem Koalitionsausschuss, und auf welche rechtlichen Grundlagen stützt sich der Koalitionsausschuss dabei?
Welche Bindungswirkung entfalten nach Auffassung der Bundesregierung Beschlüsse des Koalitionsausschusses?
Welche Schlüsse zieht die Bundesregierung aus dem Umstand, dass der Koalitionsausschuss – laut Aussage der Bundesregierung – am 22. April 2020 das sogenannte Belastungsmoratorium beschlossen hat, dieses in der Nachfolge aber im Oktober vom CDU-nahen Wirtschaftsrat (https://www.wirtschaftsrat.de/wirtschaftsrat.nsf/id/corona-19--beitrag-coronadebatte-de) und von NRW-Ministerpräsident Armin Laschet gefordert wurde (https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/nrw-fordert-vom-bund-belastungsmoratorium-fuer-die-wirtschaft-16988708.html) – vor allem im Hinblick auf eine transparente und für die Bürgerinnen und Bürger nachvollziehbare Regierungskommunikation?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller, dass nicht eindeutig kommuniziert wurde, ob es einen Beschluss über ein sogenanntes Belastungsmoratorium gibt, und welche Schlüsse zieht die Bundesregierung vor diesem Hintergrund aus der Aussage des Abgeordneten Ralph Brinkhaus, Mitglied des Koalitionsausschusses, in welcher er sich im Dezember 2020 auf den Abgeordneten Dr. Rolf Mützenich, ebenfalls Mitglied des Koalitionsausschusses, bezieht: „Ich habe ja mal ein Belastungsmoratorium vorgeschlagen. Das hat bei unserem Koalitionspartner, Herr Mützenich, keine Begeisterung hervorgerufen.“ (vgl. Plenarprotokoll 19/198)?
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung ggf. vor dem Hintergrund der Fragen 3 und 4 aus der immer wiederkehrenden Forderung nach einem „Belastungsmoratorium“, obwohl dieses nach Aussage der Bundesregierung schon am 22. April 2020 im Koalitionsausschuss beschlossen wurde?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller, dass die Entscheidung des Koalitionsausschusses vom 22. April 2020 über das sogenannte Belastungsmoratorium weitreichende und zugleich nicht klar zu konturierende Auswirkungen (vgl. Antwort der Staatsekretärin Claudia Dörr-Voß auf die Schriftliche Frage 96 der Abgeordneten Dr. Manuela Rottmann) auf Gesetzgebungsvorhaben hat und es gleichzeitig an oppositionellen Kontrollmöglichkeiten sowie an Transparenz mangelt?
Wenn nein, wieso nicht?
Inwiefern hatte das sogenannte Belastungsmoratorium nach Ansicht der Bundesregierung Auswirkungen auf die Konjunkturlage 2020 (vgl. https://www.wiwo.de/politik/konjunktur/katastrophenjahr-2020-coronakrise-trifftwirtschaft-mit-wucht/26798158.html)?
Inwiefern hat die Bundesregierung im Rahmen des sogenannten Belastungsmoratoriums zwischen unterschiedlichen Branchen und Unternehmensgrößen sowie deren unterschiedliche Betroffenheit und Bedürfnisse differenziert?
Inwiefern hat die Bundesregierung mit Blick auf Frage 8 auch den zu erwartenden Nutzen für die unterschiedlichen Branchen und Unternehmensgrößen berücksichtigt?
Zu welchem Zeitpunkt eines Gesetzgebungsverfahrens werden nach Kenntnis der Bundesregierung Änderungen aufgrund des sogenannten Belastungsmoratoriums vorgenommen, und werden diese im parlamentarischen Verfahren ausdrücklich thematisiert (vgl. Antwort der Staatssekretärin Claudia Dörr-Voß auf die Schriftliche Frage 96 der Abgeordneten Dr. Manuela Rottmann)?
Wenn nein, wieso nicht?
Beabsichtigt die Bundesregierung, den Begriff und das Verfahren bezüglich des sogenannten Belastungsmoratoriums transparenter und öffentlicher zu gestalten, wie etwa das Belastungsmoratorium in Begründungen zu Gesetzentwürfen oder zu bestimmten Teilregelungen aufzuführen, und wenn nein, wieso nicht?
Welche Gesetze (bitte auflisten) sind gemeint, wenn sich der Bundesminister für Wirtschaft und Energie Peter Altmaier gegenüber der Presse wie folgt äußert: „Wir als Bundesregierung müssten den Mut haben, jetzt auf zusätzliche Belastungen zu verzichten. (…) Das heißt aber auch mit Gesetzen vorsichtig zu sein, die neue Informationspflichten und neue Handlungspflichten für Unternehmen begründen.“ (https://www.faz.net/aktuell/wirtschaft/nrw-fordert-vom-bund-belastungsmoratorium-fuer-die-wirtscha ft-16988708.html)?
Wie bemisst die Bundesregierung zusätzliche Belastungen für Unternehmen durch neue Informations- und Handlungspflichten, und wie bestimmt sie die Belastung der Unternehmen durch diese Pflichten?
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus dem Einwand des Abgeordneten Dr. Jan-Marco Luczak, dass Unternehmen durch eine Pflicht zur Einrichtung von Hinweisgebermeldesystemen belastet werden (vgl. https://www.deutschlandfunkkultur.de/diskussion-ueber-whistleblow er-richtlinie-der-ehrliche-ist.976.de.html?dram:article_id=491537), und wenn ja, welche konkreten zusätzlichen Belastungen und welchen Nutzen erwartet sie?
Wie positioniert sich die Bundesregierung zu der in der Stellungnahme der FAMILIENUNTERNEHMER e. V. (https://www.familienunternehmer.eu/ fileadmin/familienunternehmer/publikationen/stellungnahmen/2020/famu_ stellungnahme_refentwurf_gesetz_st%C3%A4rkung_integrit%C3%A4t_2 020_06_11.pdf) festgehaltenen Auffassung, dass die Bundesregierung aufgrund des Beschlusses im Koalitionsausschuss an das Belastungsmoratorium gebunden sei, und fallen die Regelungen des Entwurfs des Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft nach Auffassung der Bundesregierung unter das sogenannte Belastungsmoratorium?
Fallen nach Kenntnis der Bundesregierung auch solche Vorhaben unter das sogenannte Belastungsmoratorium, die der Aufklärung von kriminellem Handeln in der Wirtschaft dienen, wie etwa ein neues Instrument der Verbandssanktionen, aber auch ein verbesserter Hinweisgeberschutz, die jeweils auch zu einem besseren Schutz von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und fairer Wettbewerber führen, und wie erfolgt hierbei die Abwägung hinsichtlich der Belastung für Unternehmen und Beschäftigte?
Wie erfolgt vor dem Hintergrund, dass das „Mobile-Arbeit-Gesetz“ ein Vorhaben ist, das aufgrund des sogenannten Belastungsmoratoriums, bei welchem „Belastungen für Beschäftigte und Unternehmen durch Gesetze und andere Regelungen vor dem Hintergrund der Corona-Krise besondere Beachtung finden sollen und möglichst zu vermeiden“ sind, gestoppt wurde (vgl. Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Thomas Bareiß auf die Mündliche Frage 16 der Abgeordneten Dr. Manuela Rottmann, Plenarprotokoll 19/208) nach Kenntnis der Bundesregierung die Abwägung der Interessen der Unternehmen gegenüber den Interessen der Beschäftigten – insbesondere vor dem Hintergrund, dass ein Viertel der Erwerbstätigen unter dem Einfluss der Corona-Pandemie laut Umfrage im Homeoffice arbeiten (https://www.capital.de/karriere/so-laeuft-das-arbeiten-in-der-zweiten-welle)?
Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, analog zum sogenannten Belastungsmoratorium für die Wirtschaft, im öffentlichen Dienst zu treffen, wie den dortigen Abbau von Bürokratie, und wenn hierzu keine Maßnahmen vorgesehen sind, wieso nicht?
Plant die Bundesregierung, noch in dieser Legislaturperiode ein Bürokratieentlastungsgesetz IV oder ein dementsprechendes Gesetzesvorhaben vorzulegen, und wenn ja, wann, und mit welchen Inhalten?
In welcher Weise werden nach Ansicht der Bundesregierung die bürokratischen Hürden (https://www.tagesschau.de/wirtschaft/konjunktur/corona-hilfen-109.html), die die Auszahlungen der Corona-Hilfsgelder an Unternehmen seit Monaten erschweren, der Intention des Koalitionsbeschlusses gerecht, Unternehmen nicht zusätzlich zu belasten?
Inwieweit wird die Wirtschaft nach Ansicht der Bundesregierung durch kurzfristige, teilweise rückwirkende, immer weiter ausdifferenzierte Rechtsänderungen während der Corona-Pandemie wie die mehrfachen, befristeten Veränderungen der Insolvenzantragspflicht belastet?
Inwieweit war für das Unterlassen von Vorhaben vor der Pandemielage, wie beispielsweise der Etablierung eines international konkurrenzfähigen, kollektiven Rechtsschutzes, nach Ansicht der Bundesregierung ausschlaggebend dafür, dass diese Vorhaben auch außerhalb der Pandemie „der Wirtschaft wahrscheinlich mehr schaden als nutzen würden“ (vgl. Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Thomas Bareiß auf Nachfrage zu der Mündlichen Frage 16 der Abgeordneten Dr. Manuela Rottmann, Plenarprotokoll 19/208, 26235)?
Bestehen laut Ansicht der Bundesregierung Regulierungslücken, die kriminelles Handeln in der Wirtschaft in den vergangenen Jahren begünstigt und dessen Aufklärung erschwert haben – insbesondere mit Blick auf den Dieselskandal sowie den Wirecard-Skandal?
Ist nach Kenntnis der Bundesregierung noch in dieser Legislaturperiode geplant, das Gesetzgebungsverfahren zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden abzuschließen – auch mit Blick auf die Umsetzungsfrist – vor dem Hintergrund, dass der Referentenentwurf zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 bisher nicht veröffentlicht wurde, und wenn nein, wieso nicht?
Bewertet die Bundesregierung eine sogenannte Eins-zu-Eins-Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, also eine Umsetzung, die sich auf Regelungen für Meldungen für Verstöße gegen Unionsrecht beschränkt, die Meldungen von Verstößen gegen nationales Recht aber nicht umfasst als ent- oder belastend für die Wirtschaft, angesichts der Tatsache, dass in diesem Falle der Aufwand für die Etablierung von Meldekanälen gleich bliebe, lediglich der Schutz der Hinweisgeber geringer wäre?
Wie bewertet die Bundesregierung Gesetzgebungsvorhaben, die „potentiell mit Belastungen für die Wirtschaft einhergehen“ vor dem Hintergrund, dass Vorhaben, wie die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, in nationales Recht, derzeit augenscheinlich nicht weiterverfolgt werden, obwohl ein verbesserter Hinweisgeberschutz der Aufklärung von kriminellem Handeln in der Wirtschaft deutlich zuträglich wäre (vgl. Erwägungsgründe 1 bis 3 der Richtlinie (EU) 2019/1937 und https://www.bmjv.de/SharedDoc s/Interviews/DE/2021/Print/0120_Handelsblatt.html)?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller, dass der sogenannte Wirecard-Skandal durch eine intensivere Behördenaufsicht und Behördenabstimmung früher hätte aufgedeckt werden können?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung führender Ökonomen, dass ein geordnetes Zugänglichmachen und Verarbeiten von Insider-Informationen zu fragwürdigen wirtschaftlichen oder unternehmensinternen Handlungen Skandale wie den Wirecard-Skandal und die daraus erwachsenen Schäden für Anlegerinnen und Anleger und die Reputation des Wirtschaftsstandorts Deutschland verhindert hätte (https://www.faz.net/aktuell/finanzen/klage- gegen-bafin-wirecard-skandal-haette-verhindert-werden- koennen-16874863.html), und wenn nein, warum nicht?
Ist die Bundesregierung der Meinung, dass der Abschlussbericht zur Stärkung der Aufsichtsstruktur der BaFin (https://www.bundesfinanzministeri um.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Internationales_Finanzmarkt/2021-02-02-roland-berger-abschlussbericht.pdf?__blob=publicationFile &v=4) eine ausreichende Grundlage für den Entwurf des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes bietet (wenn ja, bitte begründen)?
Welche weiteren Grundlagen, Daten und Erkenntnisse wurden nach Kenntnis der Bundesregierung für den Entwurf des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes erstellt, und ist die Bundesregierung der Ansicht, dass sie den gesetzgeberischen Handlungsbedarf ausreichend – auch mit Blick auf den sogenannten Wirecard-Skandal – evaluiert hat (wenn ja, bitte begründen)?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass der Entwurf des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes unter das sogenannte Belastungsmoratorium gefasst werden kann, und wenn nein, wieso nicht?
Wie hoch sind nach Ansicht der Bundesregierung die Belastungen für die Wirtschaft bei den Entwürfen des Finanzmarktintegritätsstärkungsgesetzes, des Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft sowie des Hinweisgeberschutzgesetzes, und wie wird die Belastung durch verschiedene Vorhaben in der Gesamtschau bewertet und priorisiert?