Umsetzung und Konsequenzen des Hisbollah-Verbots in Deutschland
der Abgeordneten Dr. Irene Mihalic, Dr. Konstantin von Notz, Omid Nouripour, Luise Amtsberg, Britta Haßelmann, Monika Lazar, Dr. Tobias Lindner, Tabea Rößner, Wolfgang Wetzel und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Der schiitischen Terrororganisation Hisbollah (auch Hizb Allah, „Partei Gottes“) wurde am 30. April 2020 nach Polizeidurchsuchungen in zahlreichen Städten ein Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz durch den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer erteilt. Als wichtigstes ideologisches Ziel der politisch-militärischen Organisation, die Teile des libanesischen Staates kontrolliert und im Parlament als politische Partei vertreten ist, gilt die Vernichtung des Staates Israel (vgl. https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2020/04/betaetigungsverbot-hizb-allah.html; https://ajcgermany.org/de/broschuere/ajc-broschuere-2019-die-hisbollah-deutschland-und-europa). Darüber hinaus sollen Ermittlungen zur sogenannten Zeder-Operation Bezüge der Hisbollah zur internationalen Organisierten Kriminalität (OK) aufzeigen. Die Organisation soll u. a. mit südamerikanischen Kartellen im Kokainhandel sowie bei der Geldwäsche zusammenarbeiten (vgl. Spiegel Online vom 23. September 2020 „Weltkonzern der Geldwäsche“, abrufbar unter: https://www.spiegel.de/politik/ausland/libanon-warum-die-hisbollah-von-hassan-nasrallah-eine-wirtschaftsmacht-ist-a-ed8d714f-da46-45c6-bd78-ad623eab7503).
Bereits 2013 hatte der Rat der Europäischen Union den militärischen Arm der Organisation auf die EU-Terrorliste gesetzt. Teile des politischen oder zivilen Arms der Organisation, der sich u. a. aus Kulturvereinen, Moscheen und Stiftungen zusammensetzt, konnten jedoch weiterhin in Deutschland agieren. Nach Verboten in zahlreichen anderen Staaten, wie u. a. in den USA und Großbritannien, wurde wiederholt darauf hingewiesen, dass Deutschland als Rückzugsort für die Terrororganisation fungieren könnte (vgl. https://www.welt.de/politik/deutschland/article207646507/Terrormiliz-Was-aus-Deutschlands-Hisbollah-Verbot-folgt.html). Der Organisation werden nach Angaben des Bundesamts für Verfassungsschutz (BfV) in Deutschland rund 1 050 Anhängerinnen und Anhänger aus dem islamistischen Spektrum zugeordnet. Vier Vereine gelten laut dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat als Teilorganisationen der Hisbollah: das Imam Mahdi Zentrum in Münster, der Moschee-Verein El-Irschad e. V. in Berlin-Neukölln, die Al-Mustafa Gemeinschaft in Bremen und die Gemeinschaft libanesischer Emigranten e. V. in Dortmund (vgl. https://ajcgermany.org/de/broschuere/ajc-broschuere-2019-die-hisbollah-deutschland-und-europa). Darüber hinaus sind dem Hamburger Landesamt für Verfassungsschutz 30 weitere Kultur- und Moscheevereine bekannt, in denen sich nach Angaben des Hamburger Verfassungsschutzes „regelmäßig eine Klientel trifft, die der Hizb Allah, beziehungsweise deren Ideologie, nahesteht“ (vgl. Bericht des Hamburger Landesamts für Verfassungsschutz 2018, S. 50). Nach dem Betätigungsverbot sind Ansammlungen von Hisbollah-Anhängerinnen und Hisbollah-Anhängern sowie das Tragen von Kennzeichen der Organisation verboten.
Die fragestellende Fraktion ist der Ansicht, dass das Betätigungsverbot kein reiner Selbstzweck sein darf, sondern Teil einer größer angelegten Strategie zur Bekämpfung der Aktivitäten der anti-israelischen Terrororganisation Hisbollah sein muss. Mit Blick auf die weiterhin stattfindenden Zusammenkünfte von der Hisbollah nahestehenden Personen in anderen Kultur- und Moscheevereinen stellt sich die Frage nach dem bisherigen Erfolg des Betätigungsverbots.
Ebenso ist nach Auffassung der Fragestellerinnen und Fragesteller kritisch zu beleuchten, inwiefern das Ziel der Zerschlagung des Rekrutierungs- und Finanzierungsnetzwerks der Hisbollah, das mit dem Betätigungsverbot erreicht werden sollte, weiter vorangebracht werden konnte – insbesondere mit Blick auf die Rolle der Hisbollah in der Organisierten Kriminalität und im internationalen Drogenhandel (vgl. Goertz 2018: 67; https://ajcgermany.org/de/broschuere/ajc-broschuere-2019-die-hisbollah-deutschland-und-europa; https://www.ardaudiothek.de/organisiertes-verbrechen-recherchen-im-verborgenen/die-libanon-connection-3-3/86784960).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen28
Welche Kenntnis haben die Bundesregierung und die ihr nachgeordneten Behörden bzw. die Landesämter für Verfassungsschutz nach Kenntnis der Bundesregierung insgesamt über die Aktivitäten der Hisbollah in der Bundesrepublik Deutschland seit 2018?
Welche Personen werden als Mitglieder der Hisbollah gezählt, und wie viele Personen sind dies aktuell insgesamt?
Wie häufig waren Vorkommnisse und/oder Personen bzw. Gruppierungen im Kontext Hisbollah in den letzten fünf Jahren Gegenstand von Beratungen zwischen der Bundesregierung, der ihr nachgeordneten Behörden und der Landesämter für Verfassungsschutz im Gemeinsamen Terrorabwehrzentrum (GTAZ)?
Welche Konsequenzen hatte das Betätigungsverbot der Hisbollah nach Kenntnis der Bundesregierung und der ihr nachgeordneten Behörden bzw. der Landesämter für Verfassungsschutz nach Kenntnis der Bundesregierung auf die Aktivitäten der Terrororganisation in Deutschland?
Welche Erkenntnis hat die Auswertung der bei den Durchsuchungen der vier Vereine am 30. April 2020 sichergestellten Dokumente und Datenträger insbesondere, aber nicht ausschließlich, mit Blick auf die Vernetzung der Hisbollah, die Rekrutierung von neuen Mitgliedern, die Finanzierung der eigenen Arbeit, die Spenden an andere Organisationen bzw. Gruppierungen, sowohl im In- wie im Ausland, sowie auf mögliche Anschlagsplanungen ergeben?
Inwiefern hat die Hisbollah nach Kenntnis der Bundesregierung und der ihr nachgeordneten Behörden bzw. der Landesämter für Verfassungsschutz nach Kenntnis der Bundesregierung ihre Strukturen in Deutschland nach dem Verbot durch den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat Horst Seehofer in Deutschland verändert bzw. angepasst?
In welchem Ausmaß wurde bislang Vermögen der Gruppierung in Deutschland beschlagnahmt (bitte möglichst detailliert aufschlüsseln)?
Inwiefern erkennen die Bundesregierung und die ihr nachgeordneten Behörden bzw. die Landesämter für Verfassungsschutz nach Kenntnis der Bundesregierung nach dem Betätigungsverbot der vier Vereine, die als Teilorganisationen der Hisbollah gelten, eine Verlagerung der Aktivitäten zu anderen Vereinen bzw. Gemeinden bzw. den Versuch der Fortführung der Aktivitäten, und wenn ja, in welcher konkreten Form?
Welche Kenntnis haben die Bundesregierung und die ihr nachgeordneten Behörden bzw. die Landesämter für Verfassungsschutz nach Kenntnis der Bundesregierung über die 30 weiteren Kultur- und Moscheevereine, die nicht unter das Betätigungsverbot gefallen sind, in denen sich nach Angaben des Hamburger Verfassungsschutzes jedoch „regelmäßig eine Klientel trifft, die der Hizb Allah, beziehungsweise deren Ideologie, nahesteht“ (Bericht des Hamburger Landesamts für Verfassungsschutz 2018, S. 50)?
a) Wie hoch wird das Personenpotential dieser Vereine veranschlagt (bitte möglichst detailliert aufschlüsseln)?
b) Inwiefern stehen alle oder einige der vom Hamburger Landesamt für Verfassungsschutz gemeinten Kultur- und Moscheevereine unter Beobachtung durch das Bundesamt bzw. durch Landesämter für Verfassungsschutz, und wenn ja, welche Kultur- und Moscheevereine konkret?
c) Stehen Funktionäre oder Vereinsmitglieder der Vereine, die unter das Betätigungsverbot gefallen sind, unter Beobachtung durch das Bundesamt bzw. durch Landesämter für Verfassungsschutz, und wenn ja, wie viele Personen insgesamt?
d) Warum ist das Islamische Zentrum Hamburg (IZH), das seit langem aufgrund seiner islamistischen Ausrichtung unter Beobachtung des Hamburger Landesamts für Verfassungsschutz steht, durch eine enge ideologische und finanzielle Anbindung an das iranische Regime auffällt und am jährlich stattfindenden Al-Kuds-Tag beteiligt ist (vgl. Bericht des Hamburger Landesamts für Verfassungsschutz 2019, S. 70 ff.), nicht vom Betätigungsverbot der Bundesregierung betroffen?
e) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung und den ihr nachgeordneten Behörden bzw. den Landesämtern für Verfassungsschutz nach Kenntnis der Bundesregierung über die Aktivitäten von Mitgliedern der vom Betätigungsverbot betroffenen Vereine vor?
Welche Kenntnisse haben die Bundesregierung und die ihr nachgeordneten Behörden bzw. die Landesämter für Verfassungsschutz nach Kenntnis der Bundesregierung über Aktivitäten der Hisbollah, die im Zusammenhang mit der Organisierten Kriminalität stehen?
Inwiefern lassen sich nach Kenntnis der Bundesregierung und der ihr nachgeordneten Behörden bzw. der Landesämter für Verfassungsschutz nach Kenntnis der Bundesregierung Verbindungen zwischen der Hisbollah zu Gruppen und Organisationen der OK feststellen?
Welche Kenntnisse haben die Bundesregierung und die ihr nachgeordneten Behörden bzw. die Landesämter für Verfassungsschutz nach Kenntnis der Bundesregierung über die Ermittlungen, die im Rahmen der „Operation Zeder“ geführt wurden, und inwiefern gibt es dabei Verbindungen nach Deutschland (vgl. Spiegel Online, a. a. O.)?
Inwiefern haben die Bundesregierung und die ihr nachgeordneten Behörden bzw. die Landesämter für Verfassungsschutz nach Kenntnis der Bundesregierung Kenntnis darüber, dass hochrangige Vertreter des Sicherheitspersonals des Rafiq-Hariri-Flughafens in Beirut beim internationalen Schmuggel von Waren eingebunden gewesen sein sollen (vgl. ndr.de: Die Libanon-Connection (2/3), abrufbar unter https://www.ndr.de/nachrichten/info/Das-Organisierte-Verbrechen-Folge-5,audio835634.html)?
a) Wurde dieser Sachverhalt in bilateralen Gesprächen zwischen der Bundesregierung und dem Libanon thematisiert?
b) Welche sicherheitspolitischen Schlüsse ziehen die Bundesregierung und die ihr nachgeordneten Behörden bzw. die Landesämter für Verfassungsschutz nach Kenntnis der Bundesregierung aus diesem Sachverhalt?
Inwiefern haben die Bundesregierung und die ihr nachgeordneten Behörden bzw. die Landesämter für Verfassungsschutz nach Kenntnis der Bundesregierung Kenntnisse darüber, dass die Hisbollah an der Einfuhr von Rauschgift nach Deutschland beteiligt ist oder von der Rauschgifteinfuhr nach Deutschland profitiert?
Inwiefern haben die Bundesregierung und die ihr nachgeordneten Behörden bzw. die Landesämter für Verfassungsschutz nach Kenntnis der Bundesregierung Kenntnisse darüber, dass die Hisbollah Einrichtungen oder Strukturen zur Geldwäsche in Deutschland selber nutzt oder von Geldwäsche in Deutschland auf andere Weise profitiert?
Inwiefern nutzt die Hisbollah nach Kenntnis der Bundesregierung und der ihr nachgeordneten Behörden bzw. der Landesämter für Verfassungsschutz nach Kenntnis der Bundesregierung das sogenannte Hawala-Banking in Deutschland (vgl. https://www.spiegel.de/politik/ausland/libanon-warum-die-hisbollah-von-hassan-nasrallah-eine-wirtschaftsmacht-ist-a-ed8d714f-da46-45c6-bd78-ad623eab7503)?
Wie bewerten die Bundesregierung und die ihr nachgeordneten Behörden bzw. die Landesämter für Verfassungsschutz nach Kenntnis der Bundesregierung auch vor dem Hintergrund mutmaßlicher Aktivitäten in der OK die Relevanz von Moschee- und Kulturvereinen für die Vernetzung der Hisbollah?
Welche Auswirkungen hat nach Ansicht der Bundesregierung und der ihr nachgeordneten Behörden bzw. der Landesämter für Verfassungsschutz nach Kenntnis der Bundesregierung das Hisbollah-Betätigungsverbot auf den jährlichen, dieses Jahr am 8. Mai stattfindenden Al-Kuds-Tag, und an diesem Tag angemeldete Demonstrationen, die seit Jahren durch Antisemitismus und Israelfeindlichkeit gekennzeichnet sind?
Erstrecken sich die Strafverfolgungsermächtigungen gegen die Hisbollah und die PKK in Bezug auf die §§ 129, 129a, 129b des Strafgesetzbuchs (StGB) jeweils
a) sowohl auf mitgliedschaftliche Beteiligung als auch
b) auf Unterstützung und
c) auf Werben um Mitglieder und Unterstützer, oder auf welche je einzelne der zu den Buchstaben a bis c genannten Tätigkeiten, oder/und auf welche anderen Straftatbestände?
Gibt es bezüglich der Hisbollah und der PKK eine oder mehrere Strafverfolgungsermächtigungen nur für den Generalbundesanwalt oder auch für Landesstaatsanwaltschaften, und jeweils zu welchen Straftatbeständen, und bei den §§ 129, 129a, 129b StGB zu welcher der zu Frage 19a bis 19c genannten Tätigkeiten?
Gibt es, und wenn ja, welche und warum, Unterschiede im Umfang der Strafverfolgungsermächtigungen gegenüber der Hisbollah und der PKK bei welchen Straftatbeständen, und bei den §§ 129, 129a, 129b StGB zu welcher der zu Frage 19a bis 19c genannten Tätigkeiten?
Wie bewerten die Bundesregierung und die ihr nachgeordneten Behörden bzw. die Landesämter für Verfassungsschutz nach Kenntnis der Bundesregierung die potenzielle Anschlagsgefahr, die von Hisbollah-Mitgliedern und der Hisbollah nahestehenden Personen aktuell ausgeht (vgl. https://www.tagesspiegel.de/themen/reportage/hetze-geldwaesche-rekrutierung-wie-die-hisbollah-in-berlin-im-verborgenen-agiert/25285418.html)?
a) Inwiefern haben die Bundesregierung und die ihr nachgeordneten Behörden bzw. die Landesämter für Verfassungsschutz nach Kenntnis der Bundesregierung Kenntnis darüber, dass die Hisbollah insbesondere jüdische, israelische oder US-amerikanische Anschlagsziele in Deutschland ausspioniert? Sollten derartige Erkenntnisse vorliegen, welche konkret?
b) Inwiefern befürchten die Bundesregierung und die ihr nachgeordneten Behörden bzw. die Landesämter für Verfassungsschutz nach Kenntnis der Bundesregierung eine erhöhte Anschlagsgefahr durch die Hisbollah im Fall einer Zuspitzung der Konfliktherde im Nahen Osten?
Inwiefern hatte nach Einschätzung der Bundesregierung das Betätigungsverbot der Hisbollah in Deutschland außenpolitische Konsequenzen, insbesondere zum Libanon?
Falls es Konsequenzen gab, welche konkret?
Durch welche konkreten Bemühungen hat die Bundesregierung das Ziel einer EU-weiten Einstufung der gesamten Hisbollah als Terrororganisation vor, während und nach der deutschen EU-Ratspräsidentschaft versucht zu erreichen, und welche Chance sieht die Bundesregierung für eine zeitnahe Umsetzung dieses Ziels?
Welche Kenntnisse haben die Bundesregierung und die ihr nachgeordneten Behörden bzw. die Landesämter für Verfassungsschutz nach Kenntnis der Bundesregierung über die europäische Vernetzung der Hisbollah, insbesondere, aber nicht ausschließlich zu Hisbollah-Mitgliedern und zum Hisbollah-Umfeld in Frankreich, und finden hierzu bilaterale Gespräche und/oder Informationsaustausche auf Regierungsebene oder zwischen den Sicherheitsbehörden statt?
Wenn ja, welche konkret?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über eine Zusammenarbeit von Mitgliedern und Zuarbeitern der Hisbollah mit Vertretern syrischer Nachrichtendienste und des syrischen Botschaftspersonals in Berlin zur Ausspähung und/oder Einschüchterung syrischer Geflüchteter in Deutschland?
Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, dass das für die Explosionskatastrophe im Beiruter Hafen verantwortliche Material in Bomben der syrischen Regierung genutzt wurde, und welche Rolle spielt die Hisbollah dabei (vgl. https://www.spiegel.de/politik/ausland/beirut-was-die-hisbollah-mit-dem-mysterioesen-fall-der-rhosus-verbindet-a-00000000-0002-0001-0000-000172636964)?
Führt die Bundesregierung Gespräche mit politischen Vertreterinnen bzw. Vertretern der Hisbollah über die laufenden Regierungsverhandlungen im Libanon, und wenn ja, wirkt sie auf die Hisbollah ein, die nach Ansicht der Fragestellenden die Regierungsverhandlungen erheblich blockiert?