Rüstungslieferungen an den NATO-Partner Türkei trotz Völkerrechtsverletzungen
der Abgeordneten Sevim Dağdelen, Heike Hänsel, Dr. Diether Dehm, Andrej Hunko, Żaklin Nastić, Dr. Alexander S. Neu und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Seit Mitte 2016 erfolgt laut Bundesregierung eine vertiefte Einzelfallprüfung der Anträge auf den Export von Rüstungsgütern in die Türkei unter besonderer Berücksichtigung von Risiken wie insbesondere einem „möglichen Einsatz im Kontext des Kurdenkonflikts oder regionaler Konflikte“. Darüber hinaus habe sie entschieden, „keine neuen Genehmigungen für Exporte von Rüstungsgütern in die Türkei zu erteilen, die in Syrien zum Einsatz kommen könnten“ (Antwort zu Frage 14 auf Bundestagsdrucksache 19/17662). Die 2009 genehmigten Lieferungen von U-Boot-Komponenten dürfen aber weiter ausgeführt werden. Dabei geht es vor allem um sechs U-Boote, die in der Türkei unter maßgeblicher Beteiligung des Konzerns ThyssenKrupp Marine Systems montiert werden (dpa vom 22. Dezember 2020).
Gerade diese Ausfuhren kritisiert Griechenland. Wegen des Konflikts mit der Türkei im östlichen Mittelmeer hatte Deutschlands EU-Partner Griechenland die Bundesregierung im Oktober 2020 förmlich zu einem Waffenembargo gegen Ankara aufgefordert. Doch trotz der im Widerspruch zum Völkerrecht stehenden Militäroperationen der Türkei in Syrien (www.tagesschau.de/inland/tuerkeiwissensch-dienst-101.html) und im Irak (www.bundestag.de/resource/blob/705826/ec1d59d7709a4dfd3c0f14cb8fea6b76/WD-2-057-20-pdf-data.pdf), des Bruchs des Waffenembargos gegenüber Libyen (www.dw.com/de/t%C3%BCrkischea400m-bringen-waffen-nach-libyen/a-54691319), der Förderung des islamistischen Terrorismus durch die mutmaßliche Verlegung von Dschihadisten nach Libyen und Aserbaidschan (AFP vom 2. Oktober 2020) sowie der militärischen Drohungen gegenüber Griechenland und Zypern lehnt die Bundesregierung einen Rüstungsexportstopp in die Türkei ab. Begründet wird das unter anderem damit, dass Rüstungsexporte an NATO-Partner nach den Politischen Grundsätzen grundsätzlich nicht zu beschränken seien und die Bundesregierung in den vergangenen Jahren keine neuen Genehmigungen für die Ausfuhr kritischer Rüstungsgüter erteilt habe, die von der Türkei im Kontext von regionalen Militäroperationen eingesetzt werden können. Darüber hinaus seien wertmäßig circa 80 Prozent der im ersten Halbjahr 2020 genehmigten Rüstungsexporte für die Türkei im Rahmen von Gemeinschafts- oder EU-Programmen erfolgt, an denen weitere Mitgliedstaaten beteiligt sind (Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 28, Plenarprotokoll 19/182).
Dabei wurden allerdings immer wieder Rüstungsgüter unter anderem der Ausfuhrlisten-Position (AL-Position) A0010 (Luftfahrzeuge, Luftfahrtgerät nach dem Prinzip leichter-als-Luft, unbemannte Luftfahrzeuge, Triebwerke, Luftfahrzeug-Ausrüstung, Zusatzausrüstung und Bestandteile wie folgt, besonders konstruiert oder geändert für militärische Zwecke), der AL-Position A0009 (Kriegsschiffe über oder unter Wasser, Marine-Spezialausrüstung, Zubehör, Bestandteile hierfür und andere Überwasserschiffe) oder auch der AL-Position A0015 (Bildausrüstung oder Ausrüstung für Gegenmaßnahmen, besonders konstruiert für militärische Zwecke, wie Infrarot- oder Wärmebildausrüstung, Kameras etc.) genehmigt (siehe Rüstungsexportbericht 2019, S. 100, Schriftliche Frage 37 auf Bundestagsdrucksache 19/21374).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen26
Welche Rüstungsgüter definiert die Bundesregierung als „kritische Rüstungsgüter“ (Antwort der Bundesregierung auf die Mündliche Frage 28, Plenarprotokoll 19/182), die von der Türkei im Kontext von regionalen Militäroperationen eingesetzt werden können?
Kann die Bundesregierung ausschließen, dass die von ihr genehmigten Rüstungsexporte in die Türkei mit der AL-Position
a) A0010,
b) A0009,
c) A0015 (siehe Rüstungsexportbericht 2019, Schriftliche Frage 37 auf Bundestagdrucksache 19/21374) in den endmontierten Rüstungsgütern nicht von der Türkei im Kontext von regionalen Militäroperationen eingesetzt werden können?
Für welche Rüstungsgüter hat die Bundesregierung seit 2019 keine Genehmigungen für Exporte in die Türkei erteilt, weil diese in Syrien zum Einsatz kommen könnten (Antwort zu Frage 12 auf Bundestagsdrucksache 19/20883)?
Kann die Bundesregierung ausschließen, dass Waren aus dem maritimen Bereich, die im Rahmen der tatsächlichen Ausfuhr von Kriegswaffen in die Türkei beispielsweise 2018 und 2019 mit einem Exportvolumen von 243 beziehungsweise 345 Mio. Euro (dpa vom 22. Dezember 2020) von der Türkei im Kontext von regionalen Militäroperationen eingesetzt werden bzw. eingesetzt werden können?
Teilt die Bundesregierung die im jüngsten Bericht des Panels der UN-Experten zum Libyen-Embargo von März 2021 getroffene Feststellung, wonach die Flüge türkischer Airbus-A400M-Transporter nach Libyen klare Verstöße gegen das UN-Embargo darstellen, da es sich um Militärmaschinen handelt?
a) Wenn ja, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus bezüglich der Sicherstellung des Flugbetriebs der A400M-Transportmaschinen durch Serviceleistungen (Wartung und Ersatzteilversorgung) des Airbus-Konzerns (https://www.stern.de/politik/deutschland/tuerkei-fliegt-mit-airbus-a400m-zu-militaerbasis-in-libyen-9511944.html)?
b) Wenn ja, welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus bezüglich des Kriteriums 1 des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP (Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik) betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern, wonach eine Ausfuhrgenehmigung zu verweigern ist, wenn ihre Erteilung im Widerspruch stünde „zu den internationalen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten sowie ihren Verpflichtungen zur Durchsetzung von Waffenembargos der Vereinten Nationen, der Europäischen Union oder der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa“?
c) Wenn nicht, warum nicht?
Sieht die Bundesregierung in der Beteiligung der Bundeswehr an der durch die Europäische Union geführten militärischen Krisenbewältigungsoperation im Mittelmeer EUNAVFOR MED IRINI, deren Hauptaufgabe es ist, einen Beitrag zur Umsetzung des durch den Sicherheitsrat der Vereinten Nationen verhängten Waffenembargos gegen Libyen zu leisten, einen Widerspruch darin, dass auch mit deutscher Unterstützung Transportflugzeuge Airbus 400M gewartet werden, mit denen die Türkei das UN-Waffenembargo bricht (Spiegel vom 3. April 2021, S. 28)?
Teilt die Bundesregierung diese Einschätzung?
Wenn ja, welche Folgen ergeben sich daraus für die Bundesregierung?
Wenn nein, warum nicht?
In welchem Gesamtwert hat die Bundesregierung im Jahr 2020 Einzelgenehmigungen für den Export von Rüstungsgütern in die Türkei erteilt (bitte einschließlich der Anzahl der Einzelgenehmigungen angeben; sofern eine endgültige Auswertung für 2020 noch nicht erfolgt ist, bitte die vorläufigen Zahlen angeben)?
In welchem Gesamtwert hat die Bundesregierung im Jahr 2020 Anträge auf Erteilung von AWG (Außenwirtschaftsgesetz)-Genehmigungen für endgültige Ausfuhren von Rüstungsgütern in die Türkei abgelehnt (bitte einschließlich der Anzahl der Ablehnungen angeben; sofern eine endgültige Auswertung für 2020 noch nicht erfolgt ist, bitte die vorläufigen Zahlen angeben)?
Gab es im Jahr 2020 analog zum Jahr 2019 Ablehnungen bei Anträgen auf Erteilung von Genehmigungen für Ausfuhren von Rüstungsgütern in die Türkei auf Basis der Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (Rüstungsexportbericht 2019, S. 100)?
Wenn ja, wie viele Genehmigungsanträge sind entsprechend auf dieser Basis abgelehnt worden (bitte die Anzahl der Ablehnungen entsprechend des jeweiligen Kriteriums auflisten)?
Wie verteilt sich der Gesamtwert der von der Bundesregierung in 2020 erteilten Einzelgenehmigungen für den Export von Rüstungsgütern in die Türkei auf Kriegswaffen und sonstige Rüstungsgüter (bitte entsprechend den jeweiligen Gesamtwert unter Angabe der jeweiligen Anzahl der Genehmigungen nennen)?
Welche durch wen gestellten Reexportanfragen für welche Kriegswaffen sowie Herstellungsausrüstung dafür wurden in 2020 durch die Bundesregierung für das Bestimmungsland Türkei genehmigt (bitte nach Reexportland unter Angabe der Kriegswaffenlistennummer und Güterbeschreibung, Stückzahl und Wert auflisten; sofern eine endgültige Auswertung für 2020 noch nicht erfolgt ist, bitte die vorläufigen Zahlen angeben)?
Welche durch wen gestellten Reexportanfragen für welche sonstigen Rüstungsgüter sowie Herstellungsausrüstung dafür wurden in 2020 durch die Bundesregierung für das Bestimmungsland Türkei genehmigt (bitte nach Reexportland unter Angabe der Ausfuhrlistenposition und Güterbeschreibung, Bestimmungsland, Stückzahl und Wert auflisten; sofern eine endgültige Auswertung für 2020 noch nicht erfolgt ist, bitte die vorläufigen Zahlen angeben)?
In Höhe welchen Wertes sind in 2020 Sammelausfuhrgenehmigungen für das Bestimmungsland Türkei erteilt worden (bitte unter Angabe des Datums der Erteilung, der Laufzeit, des Gesamtwertes, des Rüstungsguts und der Stückzahl, sowie der jeweiligen Inhaber der Sammelausfuhrgenehmigung nennen; sofern eine endgültige Auswertung für 2020 noch nicht erfolgt ist, bitte die vorläufigen Zahlen angeben)?
Bei welchen der genannten Sammelausfuhrgenehmigungen handelt es sich um
a) Gemeinschaftsprogramme, also bi-, tri- und multinationale Entwicklungs- und Fertigungsprogramme für Dual-Use- und Rüstungsgüter, an denen die Bundesregierung beteiligt ist,
b) regierungsamtliche Kooperationen, also Entwicklungs- und Fertigungsprogramme, die unter staatlicher Beteiligung erfolgt sind,
c) Technologietransfers für Studienzwecke außerhalb eines zugelassenen Gemeinschaftsprogramms und
d) Ausfuhren im Rahmen von EDA-Studien außerhalb eines zugelassenen Gemeinschaftsprogramms (vgl. Rüstungsexportbericht 2019, S. 24)?
Hat die Bundesregierung im Jahr 2020 Anträge auf Genehmigung von Handels- und Vermittlungsgeschäfte (Teil I A – Rüstungsgüter; endgültige Ausfuhren) für das Bestimmungsland Türkei abgelehnt?
Wenn ja, wie viele (bitte unter Angabe der Anzahl der Genehmigungen, Gesamtwert, Güterbeschreibung, AL-Position und Ursprungsland auflisten)?
Hat die Bundesregierung im Rahmen der Erteilung von Rüstungsexportgenehmigungen für die Türkei in den Jahren 2019 bis dato Endverbleibserklärungen verlangt und/oder Vereinbarungen über die Endverwendung getroffen?
Wenn ja, welche Festlegungen enthielten diese?
In welchem Gesamtwert hat die Bundesregierung im Jahr 2021 Einzelgenehmigungen für den Export von Rüstungsgütern in die Türkei erteilt (bitte einschließlich der Anzahl der Einzelgenehmigungen angeben; sofern eine endgültige Auswertung für 2021 noch nicht erfolgt ist, bitte die vorläufigen Zahlen angeben)?
In welchem Gesamtwert hat die Bundesregierung im Jahr 2021 Anträge auf Erteilung von AWG-Genehmigungen für endgültige Ausfuhren von Rüstungsgütern in die Türkei abgelehnt (bitte einschließlich der Anzahl der Ablehnungen angeben; sofern eine endgültige Auswertung für 2021 noch nicht erfolgt ist, bitte die vorläufigen Zahlen angeben)?
Gab es im Jahr 2021 Ablehnungen bei Anträgen auf Erteilung von Genehmigungen für Ausfuhren von Rüstungsgütern in die Türkei auf Basis der Kriterien des Gemeinsamen Standpunkts 2008/944/GASP betreffend gemeinsame Regeln für die Kontrolle der Ausfuhr von Militärtechnologie und Militärgütern (Rüstungsexportbericht 2019, S. 100)?
Wenn ja, wie viele Genehmigungsanträge sind entsprechend auf dieser Basis abgelehnt worden (bitte die Anzahl der Ablehnungen entsprechend des jeweiligen Kriteriums auflisten)?
Wie verteilt sich der Gesamtwert der von der Bundesregierung in 2021 erteilten Einzelgenehmigungen für den Export von Rüstungsgütern in die Türkei auf Kriegswaffen und sonstige Rüstungsgüter (bitte entsprechend den jeweiligen Gesamtwert unter Angabe der jeweiligen Anzahl der Genehmigungen nennen)?
Welche durch wen gestellten Reexportanfragen für welche Kriegswaffen sowie Herstellungsausrüstung dafür wurden in 2021 durch die Bundesregierung für das Bestimmungsland Türkei genehmigt (bitte nach Reexportland unter Angabe der Kriegswaffenlistennummer und Güterbeschreibung, Stückzahl und Wert auflisten; sofern eine endgültige Auswertung für 2021 noch nicht erfolgt ist, bitte die vorläufigen Zahlen angeben)?
Welche durch wen gestellten Reexportanfragen für welche sonstigen Rüstungsgüter sowie Herstellungsausrüstung dafür wurden in 2021 durch die Bundesregierung für das Bestimmungsland Türkei genehmigt (bitte nach Reexportland unter Angabe der Ausfuhrlistenposition und Güterbeschreibung, Bestimmungsland, Stückzahl und Wert auflisten; sofern eine endgültige Auswertung für 2021 noch nicht erfolgt ist, bitte die vorläufigen Zahlen angeben)?
In Höhe welchen Wertes sind in 2021 Sammelausfuhrgenehmigungen für das Bestimmungsland Türkei erteilt worden (bitte unter Angabe des Datums der Erteilung, der Laufzeit, des Gesamtwertes, des Rüstungsguts und der Stückzahl, sowie der jeweiligen Inhaber der Sammelausfuhrgenehmigung nennen; sofern eine endgültige Auswertung für 2021 noch nicht erfolgt ist, bitte die vorläufigen Zahlen angeben)?
Bei welchen der genannten Sammelausfuhrgenehmigungen handelt es sich um
a) Gemeinschaftsprogramme, also bi-, tri- und multinationale Entwicklungs- und Fertigungsprogramme für Dual-Use- und Rüstungsgüter, an denen die Bundesregierung beteiligt ist,
b) regierungsamtliche Kooperationen, also Entwicklungs- und Fertigungsprogramme, die unter staatlicher Beteiligung erfolgt sind,
c) Technologietransfers für Studienzwecke außerhalb eines zugelassenen Gemeinschaftsprogramms und
d) Ausfuhren im Rahmen von EDA-Studien außerhalb eines zugelassenen Gemeinschaftsprogramms (vgl. Rüstungsexportbericht 2019, S. 24)?
Hat die Bundesregierung im Jahr 2021 Anträge auf Genehmigung von Handels- und Vermittlungsgeschäfte (Teil I A – Rüstungsgüter; endgültige Ausfuhren) für das Bestimmungsland Türkei abgelehnt, und wenn ja, wie viele (bitte unter Angabe der Anzahl der Genehmigungen, Gesamtwert, Güterbeschreibung, AL-Position und Ursprungsland auflisten)?