Hybride Steuergestaltungen im ATAD-Umsetzungsgesetz
der Abgeordneten Katja Hessel, Christian Dürr, Frank Schäffler, Dr. Florian Toncar, Markus Herbrand, Till Mansmann, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Carl-Julius Cronenberg, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Reginald Hanke, Peter Heidt, Torsten Herbst, Dr. Gero Clemens Hocker, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Olaf in der Beek, Karsten Klein, Pascal Kober, Konstantin Kuhle, Ulrich Lechte, Dr. Martin Neumann, Dr. Wieland Schinnenburg, Frank Sitta, Dr. Hermann Otto Solms, Bettina Stark-Watzinger, Katja Suding, Stephan Thomae, Dr. Florian Toncar, Nicole Westig und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Die nationale Umsetzung der europäischen ATAD (Anti Tax Avoidance Directive) hätte spätestens bis zum 31. Dezember 2019 erfolgen müssen. Bereits im Januar 2020 wurden wegen der fehlenden Umsetzung in deutsches Recht zwei formelle Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland eingeleitet (vgl. Infringement Decisions of the European Commission, 2021, abrufbar unter: https://www.ec.europa.eu/atwork/applying-eu-law/infringements-proceedings/infringement_decisions/index.cfm?lang_code=EN&typeOfSearch=false&active_only=1&noncom=1&r_dossier=&decision_date_from=01%2F01%2F2020&decision_date_to=29%2F01%2F2020&d_type=1&EM=DE&DG=TAXU&title=&submit=Search). Gegenstand der europäischen Richtlinie zur Bekämpfung von Steuervermeidung sind steuerliche Regelungen zur Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung (Artikel 5 ATAD), zur Hinzurechnungsbesteuerung (Artikel 7 und 8 ATAD) sowie zur Neutralisierung von Besteuerungsinkongruenzen im Zusammenhang mit Hybriden Gestaltungen (Artikel 9 und 9b ATAD). Diese ATAD-Vorgaben sind in nationales Recht umzusetzen, soweit sie nicht bereits dem von der ATAD vorgegebenen Mindeststandard entsprechen. Die ATAD setzt dabei insbesondere auch Vorschläge und BEPS-Aktionspunkte der OECD um, die der globalen Bekämpfung von Steuervermeidungsmodellen dienen.
Mit dem Regierungsentwurf von März 2021 (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Gesetzestexte/Gesetze_Gesetzesvorhaben/Abteilungen/Abteilung_IV/19_Legislaturperiode/Gesetze_Verordnungen/2021-03-24-ATADUmsG/2-Regierungsentwurf.pdf?__blob=publicationFile&v=2, im Folgenden: der Regierungsentwurf) plant die Bundesregierung, die ATAD-Vorgaben in deutsches Recht umzusetzen. Hinsichtlich einzelner Regelungen geht der Regierungsentwurf über die ATAD-Vorgaben und die OECD-Mindeststandards hinaus.
Aus Sicht der Fragesteller birgt dieses Goldplating Risiken für den Standort Deutschland im globalen Steuerwettbewerb. Zudem sollte die Auslandstätigkeit von Wirtschaftssubjekten schon im Lichte der besonderen Bedeutung der deutschen Außenwirtschaft für die Konjunktur nicht diskriminiert werden.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen10
Wie viele Doppelbesteuerungsabkommen (DBAs) zwischen Deutschland und anderen Staaten enthalten eine AOA (Authorized OECD-Approach)-Vereinbarung?
Wie viele DBAs werden zwischen Deutschland und anderen Staaten zurzeit nachverhandelt, um den AOA-Grundsatz mit aufzunehmen?
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung das jährliche Volumen der Steuereinnahmen, die der Bundesrepublik Deutschland durch „Deduction/No Inclusion“-Konstellationen entgehen?
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung das jährliche Volumen der Steuereinnahmen, die der Bundesrepublik Deutschland durch Double-Deduction-Konstellationen entgehen?
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung das jährliche Volumen der Steuereinnahmen, die der Bundesrepublik durch „Indirect Deduction/No Inclusion“-Konstellationen entgehen?
Sieht die Bundesregierung den Anwendungsbereich des Ausnahmetatbestandes von § 4k Absatz 2 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG-E) ihres Regierungsentwurfs nur für Fälle des Nichtvorliegens eines Doppelbesteuerungsabkommens mit der Bundesrepublik Deutschland vor?
a) Wenn ja, warum?
b) Wenn ja, von wie vielen Anwendungsfällen geht die Bundesregierung schätzungsweise in diesem Fall pro Jahr aus?
Welcher Anwendungsbereich ist nach Ansicht der Bundesregierung für § 4k Absatz 2 Satz 3 EStG-E des Regierungsentwurfs eröffnet, wenn das Betriebsausgabenabzugsverbot dem Wortlaut nach nur für Erträge „desselben Steuerpflichtigen“ und „in dem Staat des Gläubigers“ möglich ist?
a) Von wie vielen Anwendungsfällen pro Jahr geht die Bundesregierung bei dieser Konstellation schätzungsweise aus, bei der Erträge „desselben Steuerpflichtigen“ zusätzlich „in dem Staat des Gläubigers“ vorliegen?
b) Plant die Bundesregierung eine Maßnahme (z. B. BMF (Bundesministerium der Finanzen)-Schreiben), mit der § 4k Absatz 2 Satz 3 EStG-E auch dann anwendbar ist, wenn der Steuerpflichtige nach inländischem Recht von dem Steuerpflichtigen nach ausländischem Recht abweicht, die Tatbestandsvoraussetzung „desselben Steuerpflichtigen“ also nicht erfüllt ist? Wenn nein, warum nicht?
c) Wie begründet die Bundesregierung, dass ausländische Gruppensysteme oder Hinzurechnungsbesteuerungssysteme aufgrund dieser engen Begrenzung auf denselben Steuerpflichtigen in der Praxis nicht vom Anwendungsbereich des § 4k Absatz 2 Satz 3 EStG-E erfasst sein dürften und infolgedessen doppelt besteuert werden könnten?
d) Welche Maßnahmen oder Konsequenzen zieht die Bundesregierung daraus?
Wie begründet die Bundesregierung die Rückwirkung des Betriebsausgabenabzugs bei Besteuerungsinkongruenzen (§ 4k EStG-E des Regierungsentwurfs) auf Aufwendungen bzw. Erträge, die nach dem 31. Dezember 2019 entstanden sind und damit auf einen abgeschlossenen Veranlagungszeitraum (vgl. § 8c des Außensteuergesetzes (AStG-E) des Regierungsentwurfs)?
a) Sieht die Bundesregierung verfassungsmäßige Probleme an dieser Rückwirkung?
b) Wenn ja, welche, und welche Konsequenzen zieht sie daraus?
c) Sieht die Bundesregierung Probleme für die steuerpflichtigen Unternehmen hinsichtlich ihres Tax Accountings oder des Erstellens der Steuererklärung für 2020?
d) Wenn ja, welche, und welche Konsequenzen/Maßnahmen zieht die Bundesregierung daraus?
Wie stellt sich die Bundesregierung die Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen für ausländische Sachverhalte nach § 90 Absatz 3 der Abgabenordnung (AO) in den Fällen des § 4k EStG-E vor, in denen der Steuerpflichtige keinen rechtlich durchsetzbaren Informationsanspruch gegen die verbundenen Unternehmen oder ausländischen Gesellschafter hat?
a) Plant die Bundesregierung Maßnahmen (z. B. BMF-Schreiben), um die Beweislast zwischen Finanzverwaltung und Steuerpflichtigen bei § 4k EStG-E klar zu regeln?
b) Wenn nein, warum nicht?
Wie begründet die Bundesregierung die allgemeine Mitwirkungsregel des § 90 Absatz 3 AO in den Fällen des § 4k EStG-E, in denen die Finanzverwaltungen mit dem betroffenen Staat ein Informationsaustauschabkommen geschlossen hat und so an einen Beweis für den Nichtabzug der Betriebsausgabe durch die ausländische Steuerverwaltung gelangen könnte?