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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Internationale Streitbeilegung im Steuerrecht

(insgesamt 13 Einzelfragen mit zahlreichen Unterfragen)

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium der Finanzen

Datum

21.06.2021

Antwortdauer

17 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/3030904.06.2021

Internationale Streitbeilegung im Steuerrecht

der Abgeordneten Katja Hessel, Christian Dürr, Frank Schäffler, Dr. Florian Toncar, Markus Herbrand, Till Mansmann, Grigorios Aggelidis, Renata Alt, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Thomas Hacker, Reginald Hanke, Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Pascal Kober, Konstantin Kuhle, Michael Georg Link, Alexander Müller, Dr. Martin Neumann, Dr. Wieland Schinnenburg, Matthias Seestern-Pauly, Frank Sitta, Dr. Hermann Otto Solms, Bettina Stark-Watzinger, Dr. Marie-Agnes Strack-Zimmermann, Katja Suding, Stephan Thomae, Manfred Todtenhausen, Gerald Ullrich, Sandra Weeser, Nicole Westig und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Die europäische Streitbeilegungsrichtlinie wurde im Jahr 2019 mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/1852 des Rates vom 10. Oktober 2017 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union in deutsches Recht umgesetzt. Hintergrund ist das Ziel der Verbesserung von Rechtsverfahren zur Vermeidung innerhalb der EU auftretender Doppelbesteuerungen und zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten bei Auslegungskonflikten der Anwenderstaaten.

Im Falle einer Doppelbesteuerung kann der Steuerpflichtige bei den zuständigen Behörden eine Streitbeilegungsbeschwerde einreichen. Als bilaterales Verfahren sind die Verfahrenshandlungen dabei vor den zuständigen Behörden beider Staaten vorzunehmen. Wurde Streitbeilegungsbeschwerde eingereicht, ist ein Antrag auf Durchführung eines Verfahrens nach DBA oder der EU-Schiedskonvention nicht mehr zulässig. Laufende andere Verfahren werden nach Einreichung der Streitbeilegungsbeschwerde von Amts wegen beendet. Das europäische Streitbeilegungsverfahren ist mithin vorrangig im Vergleich zu den anderen Verfahrensarten (vgl. https://www.roedl.de/themen/internationale-steuergestaltung/eu-streitbeilegung-doppelbesteuerungskonflikt-verstaendigungsverfahren).

Nach Zulassung der Beschwerde besteht die Möglichkeit des Schiedsverfahrens mit Beratendem Ausschuss auf Wunsch des Steuerpflichtigen. Ziel dieses Verfahrens ist eine verbindliche Schlichtung der Streitfrage. Damit gibt es neben dem Verständigungsverfahren nach Artikel 25 des OECD-Musterabkommens und dem Verfahren nach der EU-Schiedskonvention nun ein transparentes Verfahren zur Streitschlichtung im internationalen Steuerrecht, das nicht auf Verrechnungspreise oder die Gewinnzuweisung von Betriebsstätten beschränkt ist (vgl. https://www.roedl.de/de-de/de/themen/internationale-steuergestaltung/publishingimages/2020/4-1500-streitbeilegung.jpg).

Daneben ist in einigen Doppelbesteuerungsabkommen (im Folgenden: DBA) die Streitbeilegung vor einem Schiedsgericht vorgesehen (so beispielsweise das DBA zwischen Österreich und Deutschland, abrufbar unter: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/Internationales_Steuerrecht/Staatenbezogene_Informationen/Laender_A_Z/Oesterreich/2002-04-05-Oesterreich-Abkommen-DBA-Gesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=3).

Im Gegensatz zum Streitbeilegungsverfahren nach dem OECD-Musterabkommen, sieht das österreichisch-deutsche DBA die Anrufung des EuGH vor, soweit ein vorab eingeleitetes Verständigungsverfahren drei Jahre nach Einleitung nicht zum Abschluss geführt hat (vgl. Wassermeyer/Stefaner, 2021, DBA Österreich, Artikel 25 Rn. 1). Möglich ist dies durch Artikel 273 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der eine Anrufung des EuGH als Schiedsgericht ermöglicht, soweit es sich um eine Streitigkeit zwischen Mitgliedstaaten handelt, die mit dem Unionsrecht in Zusammenhang steht und die Zuständigkeit des EuGH aufgrund eines Schiedsvertrags vorgesehen ist.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen13

1

Wie lange dauert nach Kenntnis der Bundesregierung ein Streitbeilegungsverfahren im Durchschnitt?

a) Wie lange dauert durchschnittlich die Beschwerdephase?

b) Wie lange dauert durchschnittlich die Verständigungsphase?

c) Wie lange dauert durchschnittlich die Streitbeilegungsphase, wenn ein Beratender Ausschuss eingesetzt worden ist?

d) Wie lange dauert durchschnittlich die Streitbeilegungsphase, wenn auf einen Beratenden Ausschuss verzichtet wird?

2

Wie lange dauern nach Kenntnis der Bundesregierung die DBA-Streitbeilegungsverfahren durchschnittlich, die nicht nach den Vorgaben der europäischen Streitbeilegungsrichtlinie ablaufen?

a) Wie lange dauern die Streitbeilegungsverfahren nach der EU-Schiedskonvention (vgl. https://ec.europa.eu/taxation_customs/business/company-tax/transfer-pricing-eu-context/transfer-pricing-arbitration-convention_de)?

b) Wie lange dauern die Verständigungsverfahren nach Artikel 25 des OECD-Musterabkommens?

3

Wie viele Streitbeilegungsverfahren sind aktuell nach Kenntnis der Bundesregierung anhängig?

a) Wie viele dieser Verfahren befinden sich aktuell in der Beschwerdephase?

b) Wie viele dieser Verfahren befinden sich aktuell in der Verständigungsphase?

c) Wie viele Verfahren befinden sich aktuell in der Streitbeilegungsphase?

4

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie viele kleine und mittlere Unternehmen nach § 267 des Handelsgesetzbuchs (HGB) Beschwerden einlegen?

5

Welche Kenntnisse hat die Bundesregierung darüber, wie häufig Beschwerden zurückgewiesen werden?

a) Wie häufig werden die Beschwerden der Steuerpflichtigen durch das Bundeszentralamt für Steuern zurückgewiesen?

b) Wie häufig werden die Beschwerden der Steuerpflichtigen durch das Bundeszentralamt für Steuern angenommen?

6

Wie viele Einspruchsverfahren sind aktuell nach Kenntnis der Bundesregierung gegen zurückgewiesene Beschwerden in Deutschland anhängig?

7

In wie vielen Fällen kommt nach Kenntnis der Bundesregierung zwischen den Steuerbehörden der beteiligten Staaten in der Phase des Verständigungsverfahrens keine Einigung zustande?

8

Wie häufig wird nach Kenntnis der Bundesregierung ein Beratender Ausschuss beantragt?

a) In wie vielen Fällen wird die Einsetzung des Beratenden Ausschusses zum Zwecke eines verbindlichen Schlichtungsspruchs beantragt?

b) In wie vielen Fällen wird auf diesen verbindlichen Schlichtungsspruch verzichtet?

9

In wie vielen Fällen macht das Bundeszentralamt für Steuern von der sechsmonatigen Verhandlungsfrist nach der Mitteilung des verbindlichen Schlichtungsspruchs durch den Beratenden Ausschuss Gebrauch?

a) In wie vielen Fällen akzeptiert das Bundeszentralamt den Schlichtungsspruch?

b) In wie vielen Fällen wird innerhalb der sechsmonatigen Frist eine erneute einvernehmliche Regelung als Alternative zum Schlichtungsspruch gesucht?

10

Wie begründet die Bundesregierung, dass neben Deutsch nicht auch Englisch als Verfahrenssprache des europäischen Streitbeilegungsverfahrens zulässig ist?

11

Wie viele DBA von Deutschland sehen neben dem österreichischen noch eine Streitentscheidung durch den EuGH nach Artikel 73 AEUV vor?

12

Wie viele Verfahren sind nach Kenntnis der Bundesregierung aufgrund solcher Schiedsgerichtsklauseln in DBA beim EuGH rechtshängig geworden?

13

Plant die Bundesregierung, sich bei den Verhandlungen über künftige DBA mit europäischen Mitgliedstaaten ebenfalls für eine der Artikel 25 Absatz 5 des DBA-Österreich-Deutschland vergleichbare Schiedsgerichtsklausel einzusetzen (Antwort bitte begründen)?

Berlin, den 19. Mai 2021

Christian Lindner und Fraktion

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