Kryptoverwahrgeschäft in Deutschland
der Abgeordneten Frank Schäffler, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, Bettina Stark-Watzinger, Markus Herbrand, Katja Hessel, Till Mansmann, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Reginald Hanke, Peter Heidt, Manuel Höferlin, Ulla Ihnen, Daniela Kluckert, Oliver Luksic, Alexander Müller, Frank Sitta, Manfred Todtenhausen, Gerald Ullrich und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat der Coinbase Germany GmbH (Coinbase) am 28. Juni 2021 die Erlaubnis erteilt, das Kryptoverwahrgeschäft und den Eigenhandel – beschränkt auf Kryptowerte und Rechnungseinheiten – zu erbringen. Coinbase ist damit Inhaber der ersten von der BaFin erteilten Erlaubnis für das neu als Finanzdienstleistung eingeführte Kryptoverwahrgeschäft (vgl. https://www.bafin.de/SharedDocs/Veroeffentlichungen/DE/Meldung/2021/meldung_2021_06_28_Coinbase_Germany_Kryptoerlaubnis.html).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen7
Wie viele Erlaubnisse für den Betrieb des Kryptoverwahrgeschäfts wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bis zum 28. Juni 2021 beantragt bzw. erteilt?
Nach welchem Organisationsprinzip werden die Anträge nach Kenntnis der Bundesregierung bei der BaFin bearbeitet (z. B. nach chronologischem Eingang, nach alphabetischer Sortierung etc.)?
Gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung bei der BaFin eine Verwaltungspraxis dahingehend, dass bei neuen Erlaubnissen gleichzeitig gestellte Anträge von potenziellen Konkurrenten grundsätzlich auch gleichzeitig zu bewilligen sind?
a) Wenn ja, wurde bei der Coinbase Zulassung von diesem Prinzip abgewichen?
b) Wenn nicht, gab es eine solche Verwaltungspraxis, und ist sie zwischenzeitlich aufgegeben worden?
Sieht die Bundesregierung bzw. die BaFin etwaige Wettbewerbsverzerrungen, wenn einzelne Anträge auf Erteilung einer Erlaubnis schneller bewilligt werden als andere?
Wenn ja, welche Maßnahmen hat die Bundesregierung bzw. BaFin ergriffen, um eine solche Wettbewerbsverzerrung zu verhindern?
Wann wurde nach Kenntnis der Bundesregierung der Antrag von Coinbase für das Kryptoverwahrgeschäft gestellt?
a) Wie viele Anträge wurden gestellt, bevor Coinbase ihren Antrag auf Erlaubnis gestellt hat?
b) Hat Coinbase nach Kenntnis der Bundesregierung von der Übergangsregelung des § 64y des Kreditwesengesetzes (KWG) Gebrauch gemacht?
c) Kam es nach Kenntnis der Bundesregierung vorab zu einem Treffen bzw. Workshop zwischen Vertretern der Coinbase und der BaFin oder Bundesbank?
Wenn ja, wie oft kam es zu solchen Treffen?
d) Mit wie vielen der anderen 27 Antragsteller (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 15 des Abgeordneten Frank Schäffler auf Bundestagsdrucksache 19/30613) kam es wie oft zu Treffen bzw. Workshops zwischen Antragsteller und BaFin/Bundesbank?
Hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, dass der Antrag auf Erlaubnis von Coinbase gegenüber anderen Anträgen priorisiert wurde?
a) Wenn ja, aus welchem Grund, und von wem wurde diese Entscheidung getroffen?
b) Wurde von Seiten der Bundesregierung oder einer obersten Bundesbehörde Einfluss genommen auf die Entscheidung der BaFin, den Antrag von Coinbase zu priorisieren?
Wenn ja, von wem?
Wie viele Anträge auf Erlaubnis zum Betrieb des Kryptoverwahrgeschäfts sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit anhängig?
Wie ist der Status der derzeit anhängigen Anträge (erste Anhörung, zweite Anhörung, etc.) nach Kenntnis der Bundesregierung?
a) Wie viele Antragsteller sind nach Kenntnis der Bundesregierung von der Regelung des § 15 Absatz 7 des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG) betroffen, wonach eine Erlaubnis für das Kryptoverwahrgeschäft nicht mit einer Erlaubnis nach WpIG kombiniert werden kann?
Wie viele Institute mussten daraufhin ihren Antrag zurückziehen?
b) Wie viele Antragsteller fallen nach Kenntnis der Bundesregierung unter die Regelung des § 86 Absatz 3 WpIG, wonach Eigenhandel für Kryptowerte und Rechnungseinheiten ausnahmsweise mit einer Erlaubnis nach KWG kombiniert werden kann?
c) Wieso wurde die Möglichkeit nach § 86 Absatz 3 WpIG zeitlich begrenzt, sodass es anderen Marktteilnehmern nunmehr verwehrt ist, von der Kombinationsmöglichkeit von Eigenhandel für Kryptowerte und Rechnungseinheiten und Kryptoverwahrgeschäft Gebrauch zu machen?
d) Wieso wurde die Ausnahme nach § 86 Absatz 3 WpIG nur für Eigenhandel, nicht aber für andere Finanzdienstleistungen wie Anlagevermittlung eingeführt?
e) Gab es vor dem Referentenentwurf bzw. nach Beschluss des WpIG bereits Institute, die Eigenhandel für Kryptowerte und Rechnungseinheiten mit dem Kryptoverwahrgeschäft kombiniert haben?