Besteuerung von Kaffee
der Abgeordneten Till Mansmann, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, Frank Schäffler, Katja Hessel, Markus Herbrand, Nicole Bauer, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Reginald Hanke, Peter Heidt, Ulla Ihnen, Daniela Kluckert, Oliver Luksic, Frank Sitta, Bettina Stark-Watzinger, Manfred Todtenhausen, Gerald Ullrich und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Bei der Kaffeesteuer (KaffeeSt) handelt es sich um eine bundesgesetzlich im Rahmen des Kaffeesteuergesetzes (KaffeeStG) geregelte Verbrauchsteuer. Im deutschen Steuergebiet unterliegen ihr Kaffee sowie kaffeehaltige Waren. Die KaffeeSt fällt bei Entnahme aus dem Steuerlager, d. h. dem Herstellungsbetrieb oder Kaffeelager an, insofern sich kein Steueraussetzungsverfahren anschließt oder der Kaffee im Steuerlager zum Verbrauch entnommen wird. Sie wird durch die Zollverwaltung erhoben. Der Steuersatz richtet sich dabei grundsätzlich danach, ob das zu versteuernde Produkt Röstkaffee, löslicher Kaffee oder eine kaffeehaltige Ware ist. Das Steueraufkommen steht dem Bund zu.
§§ 20 und 21 des Kaffeesteuergesetzes sehen zwar Steuerbefreiungs- bzw. Steuerentlastungstatbestände wie die Vernichtung des Kaffees beziehungsweise kaffeehaltiger Waren unter Steueraufsicht vor, nicht genannt ist dagegen die Zuwendung an gemeinnützige Organisationen im Rahmen einer Sachspende. Aus Sicht der Fragesteller führt das KaffeeStG damit in vielen Fällen dazu, dass noch verkehrsfähiger, aber nicht mehr absetzbarer Kaffee oder kaffeehaltige Waren sich günstiger vernichten als spenden lassen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen3
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller, dass das Kaffeesteuergesetz in seiner aktuellen Form Anreize setzt, verkehrsfähigen aber nicht mehr absetzbaren Kaffee oder kaffeehaltige Waren zu vernichten, statt dieselben Produkte gemeinnützigen Zwecken zu spenden (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller)?
Teilt die Bundesregierung die Einschätzung der Fragesteller, dass das Kaffeesteuergesetz einen Steuerbefreiungs- oder -entlastungstatbestand vorsehen sollte, der es ermöglicht, verkehrsfähigen aber nicht mehr absetzbaren Kaffee an gemeinnützige Organisationen ohne Kaffeesteuerbelastung zu spenden, insbesondere wenn das entsprechende Produkt ansonsten vernichtet werden würde?
Wie viel Kaffee wurde nach Kenntnis der Bundesregierung seit Beginn der aktuellen Legislaturperiode unter Steueraufsicht vernichtet und auf Grundlage dessen von der Kaffeesteuer befreit beziehungsweise entlastet (bitte nach Jahren, Menge des Kaffes und Höhe der Entlastung beziehungsweise Befreiung aufschlüsseln)?