Aktuelle Entwicklungen bei Verwahrentgelten beziehungsweise Negativzinsen von Banken
der Abgeordneten Stefan Liebich, Fabio De Masi, Jörg Cezanne, Klaus Ernst, Thomas Lutze, Pascal Meiser, Bernd Riexinger, Dr. Axel Troost, Alexander Ulrich, Dr. Sahra Wagenknecht und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Immer mehr Banken erheben auf Kontoguthaben sog. Verwahrentgelte bzw. Negativzinsen. D. h., Sparerinnen und Sparer müssen für ihr angelegtes Geld der Bank Zinsen zahlen oder ein Entgelt auf ihr Guthaben entrichten. Diese Entwicklung hat sich im Jahr 2021 noch einmal deutlich verschärft – „Strafzins wird allmählich zum Standard“ (Fonds professionell, Weitere Sparkasse wechselt ins „Strafzins“-Lager, 25. Mai 2021).
Mehr als 150 Banken und Sparkassen haben bis April dieses Jahres ein Verwahrentgelt, meist in Höhe von 0,50 Prozent pro Jahr, für private Einlagen (in der Regel von Neukundinnen und Neukunden) eingeführt. Rund ein Drittel davon hat den Freibetrag, der von den Negativzinsen ausgenommen ist, auf 25 000 Euro oder weniger gesetzt. 23 Geldhäuser langen bereits ab dem ersten Euro zu. Ein Übergreifen auf Bestandskundinnen und Bestandskunden droht. Alles in allem gibt es mittlerweile gut 410 Banken und Sparkassen, die Negativzinsen auf private Guthaben berechnen. Seit Mitte 2019 hat sich die Zahl bei Privatkundinnen und Privatkunden von 30 auf nunmehr gut 410 Banken mehr als verzehnfacht. Knapp 460 Institute erheben ein Verwahrentgelt im Firmenkundengeschäft (vgl. https://www.biallo.de/geldanlage/ratgeber/so-vermeiden- sie-negativzinsen, 5. Mai 2021).
Fast verdoppelt hat sich – Stand Ende Juni 2021 – nur innerhalb eines halben Jahres die Zahl der Kreditinstitute, die von den Sparerinnen und Sparern Negativzinsen verlangen (vgl. DER SPIEGEL, 349 Banken verlangen Negativzinsen, 30. Juni 2021; Frankfurter Allgemeine Zeitung, Knapp 500 Banken nehmen Negativzinsen, 30. Juni 2021).
Gewiss wird es für Kreditinstitute im Niedrigzinsumfeld immer schwerer, mit vermeintlich sicheren und langlaufenden Anlagen überhaupt noch Zinsen mit dem Geld der Kundinnen und Kunden zu erwirtschaften. Auch Banken und Sparkassen müssen einen Einlagezins zahlen, wenn sie überschüssige Mittel bei der Europäischen Zentralbank (EZB) lagern; minus 0,50 Prozent beträgt zurzeit der EZB-Einlagenzins (Einlagefazilität). Allerdings wird den Geldhäusern von der EZB ein Freibetrag in Höhe des Sechsfachen der gesetzlichen Mindestreserve eingeräumt, was in etwa 1 Prozent der Kundeneinlagen entspricht.
Es besteht nach Ansicht der Fragesteller mithin der Verdacht, dass Banken den Negativzins als weitere Möglichkeit entdeckt haben, mit ihren Kundinnen und Kunden gutes Geld zu verdienen. Die Erträge aus den Negativzinsen liegen nämlich oft viel höher als die an die EZB tatsächlich bezahlten Negativzinsen (vgl. Versicherungsbote, Sparbücher nun auch von Verwahrentgelten betroffen, 3. Mai 2021).
Die Beschwerden der Kundinnen und Kunden über Verwahrentgelte haben in letzter Zeit stark zugenommen und damit zugleich die Kritik an der von den Kreditinstituten angewandten Methoden (vgl. Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung, Negativzinsen, nein danke, 23. Mai 2021, Süddeutsche Zeitung, Angriff auf das Sparbuch, 25. April 2021). Dies lässt den Schluss zu, dass Negativzinsen auch ein „Symptom des Machtgefälles zwischen Banken und Verbraucher:innen“ darstellen (taz, Symptom des Machtgefälles, 30. Juni 2021).
Es stellt sich nach Auffassung der Fragesteller allgemein die Frage, wie Verbraucherinnen und Verbraucher und ihre Sparguthaben angesichts dieser aktuellen Entwicklungen besser zu schützen sind.
Wir fragen deshalb die Bundesregierung:
Fragen19
Wie beurteilt die Bundesregierung die jüngsten Entwicklungen rund um Verwahrentgelte bzw. Negativzinsen von Kreditinstituten?
Wie werden diese Entwicklungen insbesondere in ihren Auswirkungen auf
a) Privatkundinnen und Privatkunden und
b) Geschäftskundinnen und Geschäftskunden von der Bundesregierung beurteilt?
Wie werden diese Entwicklungen insbesondere in ihren Auswirkungen auf
a) Bestandskundinnen und Bestandskunden und
b) Neukundinnen und Neukunden von der Bundesregierung beurteilt?
Welche „Stoppmarken“ bzw. rechtlichen Schranken gibt es nach Auffassung der Bundesregierung, nach denen die Freiheit der Kreditinstitute, die von ihnen angebotenen Dienstleistungen und deren Bepreisung nach eigenem geschäftspolitischem Ermessen zu bestimmen, eingeschränkt werden darf bzw. muss?
Wie müsste sich die Marktdurchdringung von Verwahrentgelten und Negativzinsen entwickeln, damit eine Einschränkung aus Sicht der Bundesregierung geboten erscheint?
Inwieweit ist es nach Auffassung der Bundesregierung ausreichend, dass die Mehrzahl der deutschen Banken von Privatkundinnen und Privatkunden Einlagen ohne Verwahrentgelte entgegennimmt?
Hat die Bundesregierung Erkenntnisse, inwieweit es Eingriffe in die marktüblichen Preisbildungsmechanismen rechtfertigen würde, wenn zukünftig nur noch 49 Prozent, 25 Prozent oder 5 Prozent der deutschen Banken Guthaben ohne Negativzinsen oder Verwahrentgelte zuließen, und wenn ja, welche?
Wie sind nach Auffassung der Bundesregierung insbesondere ältere und/oder weniger Onlinebanking-affine Menschen vor Verwahrentgelten bzw. Negativzinsen zu schützen, da es diesen u. a. in der Regel schwerer fällt, ein Konto bei einer anderen Bank zu eröffnen (vgl. NDR, Negativzinsen: Wie kann man sie vermeiden, 27. Mai 2021)?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass bereits heute für Banken hohe rechtliche Risiken bestehen, innerhalb bestehender Verträge Aufwendungen für Negativzinsen einseitig auf ihre Kundinnen und Kunden abzuwälzen (vgl. RND, Was sind eigentlich Negativzinsen, 1. Juli 2021), und wenn ja, inwieweit teilt sie das, bzw. welche konkreten Risiken bestehen aus ihrer Sicht?
Teilt die Bundesregierung die Argumentation des Deutschen Sparkassen- und Giroverbands, wonach der Vertragszweck bei herkömmlichen Sparverträgen grundsätzlich auf eine Vermögensbildung gerichtet sei und Negativzinsen damit ausgeschlossen seien (vgl. Süddeutsche Zeitung, Angriff auf das Sparbuch, 25. April 2021), und wenn ja, inwieweit?
Inwieweit sind nach Auffassung der Bundesregierung auf Sparkonten und Sparbüchern, also Einlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist, überhaupt Minuszinsen zulässig, und inwiefern können Banken überhaupt – trotz Zustimmung der Kundinnen und Kunden – einfach den Vertragstyp ändern (vgl. Handelsblatt, Die Banken riskieren mit ihrer Strategie der Negativzinsen das Vertrauen der Kunden, 21. April 2021)?
Welche Bedeutung misst die Bundesregierung in diesem Zusammenhang dem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27. April 20.21 bei (Aktenzeichen: XI ZR 26/20), wonach einzelne Klauseln der AGB (z. B. zur „stillschweigenden Zustimmung“) unwirksam seien, weil sie Kundinnen und Kunden unangemessen benachteiligten?
Über welche aufsichtsrechtlichen Instrumente verfügt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) im Rahmen ihres Mandates zur Sicherung des kollektiven Verbraucherschutzes, mit denen eine etwaige systematische Missachtung der Rechtslage bezüglich Verwahrentgelten bzw. Minuszinsen durch Banken unterbunden werden könnte?
Wann genau liegen in diesem Zusammenhang „verbraucherschutzrelevante Missstände“ vor (bitte mit Beispielen)?
Wie oft, und in welchem Zusammenhang kamen diese aufsichtsrechtlichen Instrumente nach Kenntnis der Bundesregierung in den vergangenen fünf Jahren zur Anwendung (bitte einzeln aufschlüsseln)?
Inwieweit war nach Kenntnis der Bundesregierung (unter Hinzuziehung der BaFin) in den vergangenen Monaten zu beobachten, dass Kundinnen und Kunden von Banken verstärkt zu Investitionen in alternative Anlagen wie Fonds oder Rentenversicherungen gedrängt bzw. gelockt wurden, um Verwahrentgelten bzw. Negativzinsen entgehen zu können (vgl. Frankfurter Allgemeine Sonntagszeitung, Negativzinsen, nein danke, 23. Mai 2021)?
Inwieweit ist nach Kenntnis der Bundesregierung seit Beginn des Jahres 2021 eine Zunahme von Investments privater Kundinnen und Kunden in Fonds oder Rentenversicherungen bei gleichzeitiger Abnahme des Volumens von Sparguthaben etc. bei deutschen Banken zu beobachten (bitte pro Monat aufschlüsseln)?
Inwieweit ist für diesen Zeitraum eine Zunahme von Investments privater Kundinnen und Kunden in Einzelaktien zu beobachten, die regelmäßig als Mittel gegen Negativzinsen beworben werden (vgl. u. a. onvista.de, Allianz-Aktie: Ideal bei Negativzinsen, 22. Mai 2021, oder: The Motley Fool, Vonovia-Aktie: 3 attraktive Merkmale bei Negativzinsen, 24. Mai 2021; bitte pro Monat aufschlüsseln)?
Wie haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung Kontoführungsgebühren und andere Entgelte und Gebühren deutscher Banken in den vergangenen fünf Jahren (bitte einzeln nach Gebühren- bzw. Entgeltart und jährlich aufschlüsseln) und speziell im Jahr 2021 (bitte einzeln und monatlich aufschlüsseln) entwickelt?
Wie haben sich in diesem Zeitraum die Dispositions- und Überziehungszinsen deutscher Banken entwickelt (bitte wie bei Frage 14 aufschlüsseln)?
Sollte nach Auffassung der Bundesregierung aus aktuellem Anlass ein gesetzlicher Rahmen festgelegt werden, um die Ausweitung von Straf- bzw. Negativzinsen der Banken auf Kleinsparerinnen und Kleinsparer zumindest einzuschränken, und wenn ja, inwieweit?
Sollte nach Auffassung der Bundesregierung – im Rahmen der Einlagensicherung – Kreditinstituten untersagt werden, Guthaben unter 100 000 Euro mit Verwahrentgelten bzw. Negativzinsen zu belegen, und wenn ja, inwieweit?
Welche Auswirkungen auf die Gebühren- und Zinspolitik der Kreditinstitute in Deutschland gibt es nach Auffassung der Bundesregierung, wenn die EZB Bankkundinnen und Bankkunden eigene Konten mit staatlich garantiertem digitalem Zentralbankgeld anbieten würde (vgl. iwd, EZB plant digitalen Euro für Privatkunden, 17. Juni 2021)?
Sollten die bestehenden Regelungen aus Sicht der Bundesregierung dahingehend geändert werden, dass fortan Banken und Sparkassen das Verwahrentgelt beim Girokonto in der sog. Entgeltinformation gemäß Zahlungskontengesetz (ZKG) ausweisen müssen (vgl. https://www.biallo.de/geldanlage/ratgeber/so-vermeiden-sie-negativzinsen, 5. Mai 2021), und wenn ja, inwiefern?