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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Rechtsextreme Vernetzung nach dem Vereinsverbot von "Combat 18 Deutschland"

(insgesamt 26 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat

Datum

09.08.2021

Antwortdauer

27 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/3152013.07.2021

Rechtsextreme Vernetzung nach dem Vereinsverbot von „Combat 18 Deutschland“

der Abgeordneten Dr. Irene Mihalic, Dr. Konstantin von Notz, Monika Lazar Luise Amtsberg, Canan Bayram, Marcel Emmerich, Britta Haßelmann, Katja Keul, Filiz Polat, Tabea Rößner, Dr. Manuela Rottmann, Wolfgang Wetzel und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die rechtsextreme Vereinigung „Combat 18 Deutschland“ wurde am 23. Januar 2020 auf Grundlage des Vereinsgesetzes durch den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat (BMI) verboten. Grundlage des Betätigungsverbots waren dabei unter anderem die rassistische und antisemitische Ausrichtung der Organisation, ihre Wesensverwandtschaft mit dem Nationalsozialismus sowie die strafrechtlich relevanten Tätigkeiten der Vereinigung. Seit dem Inkrafttreten des Vereinsverbots ist es zudem unter anderem verboten, unterschiedliche Kennzeichen von „Combat 18 Deutschland“ öffentlich zu tragen und in Schriften sowie durch Ton- oder Bildträger weiterzuverbreiten (vgl. https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/sicherheit/vereinsverbot-combat-18/vereinsverbot-combat-18-liste.html;jsessionid=E677AA652EC8D8B59B7B471DAF065D73.2_cid364).

Aus parlamentarischen Anfragen geht nach Ansicht der Fragestellenden hervor, dass lediglich sieben Mitgliedern von „Combat 18 Deutschland“ in sechs Bundesländern eine Verbotsverfügung zugestellt wurde, obwohl die Bundesregierung von ca. 20 Personen ausging, die vor dem Vereinsverbot bei „Combat 18 Deutschland“ aktiv waren (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/19261). Des Weiteren zeigte das Ergebnis investigativer Recherchen, dass sich mehr als 50 „Combat 18 Deutschland“-Mitglieder in drei unterschiedlichen regionalen Sektionen organisierten. Recherchen verweisen unter anderem auf öffentlich gewordene Kontoauszüge von Stanley R., der als Kassenwart einer „Combat 18“-Sektion fungiert hatte (vgl. https://www.dw.com/de/combat-18-neonazis-droht-verbot/a-49497867).

Darüber hinaus gibt es nach Ansicht der Fragestellenden weitere, vom Vereinsverbot unberührte, regionale Vereinigungen, welche dicht in das „Combat 18“-Netzwerk eingebunden waren oder in dieses aufgenommen worden sind. So berichtet die „Süddeutsche Zeitung“ darüber, dass die weiterhin bestehende Gruppierung „Brigade 8“ als sächsische Ortsgruppe von „Combat 18 Deutschland“ fungiert habe und bezieht sich dabei auf die Aussagen mehrerer Abgeordneter des sächsischen Landtags (vgl. https://www.sueddeutsche.de/politik/extremismus-dresden-abgeordnete-nach-combat-18-auch-brigade-8-verbieten-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-200123-99-596020). Die Gruppierung „Brigade 8“ war von dem im Jahr 2020 durchgesetzten Betätigungsverbot für „Combat 18 Deutschland“ nicht betroffen. Eine weitere Vereinigung, welche offensichtlich eng in die Strukturen von „Combat 18“ eingebunden war, sind die „Turonen/Garde 20“, die vor allem in Thüringen aktiv sind. Die Gruppierung veranstaltete unter anderem gemeinsame Treffen mit Mitgliedern von „Combat 18 Deutschland“.

Die Thüringer Gruppierung „Turonen/Garde 20“ scheint darüber hinaus auch in das internationale „Combat 18“-Netzwerk eingebunden zu sein. So berichtete „Belltower News“ im März 2021 von einer Kooperation zwischen den „Turonen/Garde 20“ und der schweizerischen „Combat 18“-Sektion, wobei unter anderem im Jahr 2016 ein gemeinsames rechtsextremes Musikfestival in der Schweiz organisiert worden ist (vgl. https://www.belltower.news/grossrazzia-in-thueringen-die-biker-nazis-der-turonen-garde-20-bruderschaft-thueringen-112619/). Angesichts dieser Erkenntnisse zu den unterschiedlichen regionalen „Combat 18“-Zellen sowie den nicht formalisierten Zusammenschlüssen zwischen „Combat 18 Deutschland“ und anderen Gruppierungen entsteht bei den Fragestellenden der Eindruck, dass das bestehende Betätigungsverbot gegen „Combat 18 Deutschland“ dem beschriebenen informellen und regionalen Charakter der Organisation nicht gerecht wird und so lediglich wenige Mitglieder einer, von Stanley R. geführten, Sektion betraf.

Ein weiterer Aspekt, welcher in der Verbotsverfügung gegen „Combat 18 Deutschland“ vernachlässigt wurde, ist die besondere Bedeutung und tragende Rolle der rechtsextremen Dortmunder Rockband „Oidoxie“ für die deutsche „Combat 18“-Struktur. So kam der 3. Parlamentarische Untersuchungsausschuss der 16. Wahlperiode (NSU) des Landtags Nordrhein-Westfalen in seinem Schlussbericht zu dem Urteil, dass die Band „Oidoxie“ bereits seit dem Jahr 2000 eng in das Netzwerk von „Combat 18 Deutschland“ eingebunden war. Die Sachverständige Andrea Röpke erklärte sogar, dass sich die Band bereits zu dieser Zeit nicht nur als Unterstützerin von „Combat 18 Deutschland“, sondern als eine „kampfbereite, vermummte und bewaffnete Zelle“ betrachtete und sich auch öffentlich als eine solche Zelle präsentierte (vgl. Drucksache 16/14400, S. 178 ff., https://www.landtag.nrw.de/Dokumentenservice/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD16-14400.pdf). Die Band propagierte ihre Zugehörigkeit zum „Combat 18“-Netzwerk bereits in ihren Texten. So heißt es in dem Lied „Ready for War“: „We are Combat 18, who the fuck are you?“ (vgl. https://www.belltower.news/rechtsrock-rechtsterror-teil-3-oidoxie-103043/). Darüber hinaus fiel „Oidoxie“ durch häufige Auftritte auf Musikveranstaltungen nationaler wie auch internationaler „Combat 18“-Gruppierungen auf. In diesem Zusammenhang beschrieb der Sachverständige Jan Raabe vor dem NSU-Untersuchungsausschuss in Nordrhein-Westfalen, dass zahlreiche der Auslandskonzerte bei denen „Oidoxie“ auftrat, von „Blood & Honour/Combat 18“-Gruppierungen organisiert worden seien. Dies beschreibt er als „Alleinstellungsmerkmal“ der Band, da keine andere deutsche Band Auftritte „in dem Organisationszusammenhang in dieser Häufigkeit“ aufweisen könne (vgl. Drucksache 16/14400, S. 180, https://www.landtag.nrw.de/Dokumentenservice/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD16-14400.pdf). Dies legt für die Fragestellenden den Verdacht nahe, dass Konzerte der Band „Oidoxie“ zur Koordination von „Combat 18 Deutschland“-Mitgliedern sowie zum Aufbau neuer Ortsgruppen im europäischen Ausland genutzt wurden und möglicherweise immer noch dazu genutzt werden.

Trotz dieser Zusammenhänge wurden im Rahmen des Betätigungsverbots für „Combat 18 Deutschland“ keine Maßnahmen gegen die Bandmitglieder von „Oidoxie“ um Marko G. getroffen. Unterschiedlichen Berichten zufolge organisieren sich Marko G. und weitere vermeintlich ehemalige Mitglieder von „Combat 18 Deutschland“ mittlerweile unter dem Namen „Brothers of Honour“ und sind dabei vor allem in Nordrhein-Westfalen aktiv (vgl. https://www.nw.de/nachrichten/zwischen_weser_und_rhein/22689586_Verfassungsschutz-ueberprueft-Erben-von-Combat-18.html; https://www.waz.de/region/rhein-und-ruhr/neonazi-gruendete-offenbar-rechte-terrorgruppe-in-dortmund-id6660280.html). Für die Fragestellenden liegt die Vermutung nahe, dass die Vereinigung „Brothers of Honour“ als Ersatzorganisation von „Combat 18 Deutschland“ dient. Darauf weist auch die Tatsache hin, dass das Merchandise von „Brothers of Honour“ den Leitspruch „whatever it takes“ trägt. Diesen Satz beschrieb auch das Bundesinnenministerium in einer Pressemitteilung als Slogan von „Combat 18 Deutschland“ und verbot, diesen öffentlich in Kombination mit dem „Combat 18“-Drachen zu tragen (vgl. https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/sicherheit/vereinsverbot-combat-18/vereinsverbot-combat-18-liste.html;jsessionid=E677AA652EC8D8B59B7B471DAF065D73.2_cid364).

Nach Ansicht Fragesteller erstreckt sich das durch das Bundesinnenministerium erlassene Betätigungsverbot für „Combat 18 Deutschland“ lediglich auf einen Bruchteil der tatsächlichen Mitglieder dieser Vereinigung. Ein Großteil der Mitglieder, der Führungsfiguren, der regionalen Sektionen, der verbündeten Organisationen und der Ersatzorganisationen bleiben vom Betätigungsverbot unberührt. Die Strukturen von „Combat 18 Deutschland“ und damit die von ihr ausgehenden Gefahren für unsere offene Gesellschaft und freiheitlichdemokratische Grundordnung bestehen fort. Daher gilt es, gegen die beschriebenen und alle etwaigen bisher unbekannten Parallel- bzw. Ersatzorganisationen und deren Mitglieder weiter vorzugehen, um ein Fortbestehen bzw. eine Reorganisation zu verhindern.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen43

1

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung zur Zahl der „Combat 18 Deutschland“-Mitglieder vor, und geht die Bundesregierung davon aus, dass es sich hierbei um abschließende Erkenntnisse handelt (bitte gegebenenfalls nach unterschiedlichen Mitgliederarten aufschlüsseln)?

1

Wie viele Mitglieder und wie viele Unterstützerinnen und Unterstützer von „Combat 18 Deutschland“ zählt die Bundesregierung?

1

Welche Kriterien wurden durch die ermittelnden Stellen angewandt, um zwischen Mitgliedern und Unterstützerinnen und Unterstützern von „Combat 18 Deutschland“ zu unterscheiden?

2

Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse zur Organisationsstruktur der mittlerweile verbotenen Organisation „Combat 18 Deutschland“ vor, und wenn ja, welche?

3

Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung insbesondere hinsichtlich der Koordinierung, Finanzierung und Expansion von „Combat 18 Deutschland“ vor?

3

Wie viele Personen waren nach Kenntnis der Bundesregierung hauptverantwortlich für die Leitung von „Combat 18 Deutschland“?

3

Wie viele waren nach Kenntnis der Bundesregierung hauptverantwortlich für die Finanzierung und die Verwaltung der Finanzen von „Combat 18 Deutschland“?

4

Inwiefern hat die Bundesregierung Kenntnis zur genauen Anzahl der Personen, welche einmalig oder mehrmals Mitgliedsbeiträge an das Konto von Stanley R., der Berichten zufolge als Kassenwart einer der „Combat 18 Deutschland“-Sektionen fungierte, überwiesen hat (vgl. https://www.dw.com/de/combat-18-neonazis-droht-verbot/a-49497867)?

5

Hat die Bundesregierung eine Erklärung dafür, dass lediglich einer der in Nordrhein-Westfalen ansässigen Personen nach dem Verbot von „Combat 18 Deutschland“ eine Verbotsverfügung zugestellt wurde (vgl. die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 19/19261), obwohl die Landesregierung Nordrhein-Westfalens von zwölf polizeilich bekannten Personen berichtete, die „Combat 18 Deutschland“ im Jahr 2017 allein in Nordrhein-Westfalen zugerechnet werden konnten (vgl. Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucksache 17/5475, Antwort Nummer 4 https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-5475.pdf)?

Und wenn ja, wie lautet diese?

5

Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, dass Personen zwischen 2017 und 2020 ihre Mitgliedschaft bei „Combat 18 Deutschland“ beendet haben?

5

Inwiefern liegen der Bundesregierung unterschiedliche Angaben zur Mitgliederanzahl von „Combat 18 Deutschland“ vor, und sind die Zahlen aus Nordrhein-Westfalen in Gänze in die Bewertung der Bundesregierung eingeflossen?

6

Betrachtet die Bundesregierung Marko G. insbesondere vor dem Hintergrund seiner im NSU-Untersuchungsausschuss in Nordrhein-Westfalen beschriebenen Rolle als Mitbegründer und Repräsentant von „Combat 18 Deutschland“ als leitende Figur in den deutschen Strukturen von „Combat 18 Deutschland“ (vgl. S. 193 bis 194 https://www.landtag.nrw.de/Dokumentenservice/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD16-14400.pdf)?

6

Wenn nein, mit welcher Begründung?

6

Wenn ja, welche Schlüsse zieht die Bundesregierung daraus?

7

Bei wie vielen Personen, und in welchen Bundesländern wurden nach Kenntnis der Bundesregierung im Zusammenhang mit dem Vereinsverbot von „Combat 18 Deutschland“ Durchsuchungen durchgeführt (bitte aufschlüsseln)?

8

Welche Erkenntnisse hat die Auswertung der bei den Durchsuchungen mehrerer Vereinsmitglieder in sechs Bundesländern am 23. Januar 2020 sichergestellten Dokumente und Datenträger insbesondere, aber nicht ausschließlich mit Blick auf

die Organisationsstruktur,

die Vernetzung von „Combat 18 Deutschland“ mit anderen Gruppierungen,

die Rekrutierung von neuen Mitgliedern,

die Finanzierung der eigenen Arbeit

sowie mögliche Anschlagsplanungen ergeben?

9

Wurden in Folge des Vereinsverbots von „Combat 18 Deutschland“ Hausdurchsuchungen bei Marko G. durchgeführt, und wenn ja, mit welchem Ergebnis?

Wurden Gegenstände sichergestellt, und wenn ja, welche?

10

Wie viele, und welche „waffenrechtlich relevanten Gegenstände“, welche in der Pressemitteilung des BMI vom 23. Januar 2021 erwähnt wurden, wurden im Rahmen der Hausdurchsuchungen bei Mitgliedern von „Combat 18 Deutschland“ insgesamt festgestellt (vgl. https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/pressemitteilungen/DE/2020/01/combat-18-verbot.html; bitte möglichst detailliert nach Anzahl pro Hausdurchsuchung und Typ der gefundenen Waffen und Munition aufschlüsseln)?

11

Wie viele Ermittlungsverfahren wurden nach Kenntnis der Bundesregierung gegen die vom Vereinsverbot betroffenen Personen im Zusammenhang mit dem Vereinsverbot in welchen Bundesländern eingeleitet?

12

Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über von Mitgliedern und Unterstützerinnen und Unterstützern von „Combat 18 Deutschland“ in den letzten zehn Jahren verübte Straftaten (bitte nach Tatverdacht und Verurteilung sowie Deliktsart, Kurzbeschreibung des Vorfalls, Ort und Anzahl der Tatverdächtigen aufschlüsseln)?

13

Hat die Bundesregierung Kenntnisse davon, dass ehemalige Mitglieder von „Combat 18 Deutschland“ nach dem Vereinsverbot weiterhin an rechtsextremen Veranstaltungen oder Demonstrationen teilgenommen haben?

Wenn ja, an welchen Veranstaltungen (bitte aufschlüsseln)?

14

Inwiefern hat die Bundesregierung Kenntnisse davon, dass ehemalige Mitglieder von „Combat 18 Deutschland“ nach dem Vereinsverbot weiterhin an rechtsextremen Kampfsportveranstaltungen im In- und Ausland teilgenommen haben, Kampfsportstudios betreiben oder in sonstiger Weise in der rechtsextremen Kampfsportszene aktiv waren und sind (bitte aufschlüsseln)?

15

Inwiefern hat die Bundesregierung Kenntnisse davon, dass ehemalige Mitglieder von „Combat 18 Deutschland“ nach dem Vereinsverbot weiterhin in Hooligan- und sonstigen Fangruppen oder in deren Umfeld aktiv waren und sind (bitte aufschlüsseln)?

16

Wie schätzt die Bundesregierung das Gefahrenpotential von ehemaligen und aktuellen Mitgliedern von „Combat 18 Deutschland“, „Blood & Honour Deutschland“ und „Brothers of Honour“ aktuell jeweils ein?

17

Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, ob nach dem Vereinsverbot eine Verlagerung der Aktivitäten zu anderen Vereinen bzw. Organisationsstrukturen bzw. der Versuch der Fortführung der Aktivitäten in anderer Form stattgefunden hat?

Welche Aktivitäten wurden konkret fortgeführt?

Inwiefern hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, dass bereits bestehende Organisationen als Ersatzorganisation für „Combat 18 Deutschland“ fortgeführt werden?

Inwiefern hat die Bundesregierung Kenntnisse darüber, dass nach dem Vereinsverbot Ersatzorganisationen für „Combat 18 Deutschland“ gegründet worden sind?

18

Hat die Bundesregierung Kenntnis von ehemaligen „Combat 18 Deutschland“-Mitgliedern, die mittlerweile in der Gruppierung „Brothers of Honour“ aktiv sind (vgl. https://www.nw.de/nachrichten/zwischen_weser_und_rhein/22689586_Verfassungsschutz-ueberprueft-Erben-von-Combat-18.html)?

18

Wie groß ist zurzeit die Anzahl ehemaliger „Combat 18“-Mitglieder, die in der Gruppierung „Brothers of Honour“ aktiv sind?

18

Hat die Bundesregierung Kenntnisse davon, dass Mitglieder von „Brothers of Honour“ regelmäßig in Kleidungsstücken mit dem aufgedruckten „Combat 18“-Slogan „whatever it takes“, der auch vom Bundesinnenministerium als einer der zentralen Leitsprüche der Organisation eingestuft wird, auftreten, und wenn ja, wie bewertet sie den Bezug zu „Combat 18 Deutschland“ (vgl. https://exif-recherche.org/?p=6351; https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/sicherheit/vereinsverbot-combat-18/vereinsverbot-combat-18-liste.html;jsessionid=E677AA652EC8D8B59B7B471DAF065D73.2_cid364)?

18

Schließt sich die Bundesregierung der Einschätzung des Innenministeriums Nordrhein-Westfalen an, das den Rechtsextremen Marko G. als Führungsperson von „Brothers of Honour“ beschreibt (vgl. Drucksache 17/8873 Landtag Nordrhein-Westfalen S. 110; https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/dokumentenarchiv/Dokument/MMD17-11081.pdf)?

18

Inwiefern geht die Bundesregierung angesichts der Nähe von Marko G. zu „Combat 18 Deutschland“ und seiner offensichtlichen Leitungsfunktion bei „Brothers of Honour“ davon aus, dass Marko G. „Brothers of Honour“ als Nachfolgeorganisation von „Combat 18 Deutschland“ etabliert hat oder zukünftig etablieren will?

19

Inwiefern teilt die Bundesregierung die Ansicht, dass sich ehemalige Mitglieder auch nach den Verboten von „Combat 18 Deutschland“ und „Blood & Honour Deutschland“ weiterhin durch das öffentliche Tragen des für „Combat 18“ charakteristischen Drachens, des Schriftzuges „whatever it takes“, sowie des Codes „28FF28“ („Blood and Honour Forever, Forever Blood and Honour) zu „Combat 18 Deutschland“ bzw. „Blood & Honour Deutschland“ bekennen?

19

Inwiefern erwägt die Bundesregierung, das bestehende Vereinsverbot gegen „Combat 18 Deutschland“ um ein Verbot des öffentlichen Tragens der beschriebenen Motive bzw. Codes zu erweitern?

19

Inwiefern liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, dass in Deutschland weiterhin ein Album bzw. Sampler mit dem Titel „Combat 18 Deutschland – B&H“ oder andere Alben mit klaren inhaltlichen Bezügen zu „Combat 18“ und/oder „Blood & Honour“ vertrieben werden?

20

Wie viele aktuelle oder ehemalige Mitglieder der Band „Oidoxie“ waren nach Einschätzung der Bundesregierung als Mitglieder von „Combat 18 Deutschland“ aktiv?

21

Inwiefern liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor, ob die Gruppierung „Brigade 8“ als sächsische Ortgruppe in die Strukturen von „Combat 18 Deutschland“ aufgenommen wurde (vgl. https://www.sueddeutsche.de/politik/extremismus-dresden-abgeordnete-nach-combat-18-auch-brigade-8-verbieten-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-200123-99-596020)?

22

Inwiefern liegen der Bundesregierung sonstige Erkenntnisse zu einer Kooperation oder Kontakten zwischen der Gruppierung „Brigade 8“ und „Combat 18 Deutschland“ vor?

23

Inwiefern prüft die Bundesregierung derzeit ein Vereinsverbot der Gruppierung „Brigade 8“?

24

Inwiefern hat die Bundesregierung Kenntnisse, ob die Gruppierung „Turonen/Garde 20”, welche auch unter dem Namen „Bruderschaft Thüringen” bekannt ist, gemeinsame Aktivitäten mit „Combat 18 Deutschland“ durchführte?

25

Wie groß ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Anzahl ehemaliger Mitglieder oder Unterstützerinnen und Unterstützer von „Combat 18 Deutschland“, welche mittlerweile aktive Mitglieder der Gruppierung „Turonen/Garde 20” sind?

26

Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über die Rolle von Thorsten H. bei „Combat 18 Deutschland“?

26

Inwiefern stimmt die Bundesregierung Medienberichten zu, dass Thorsten H. eine zentrale Figur von „Combat 18 Deutschland“ war (vgl. https://www.belltower.news/rechtsrock-rechtsterror-teil-3-oidoxie-103043//)?

26

Welche Kenntnis hat die Bundesregierung über Thorsten H.s Kontakte zu „Blood & Honour“?

26

Welche Bedeutung misst die Bundesregierung Thorsten H. insgesamt in der rechtsextremen Szene in Deutschland zu?

Berlin, den 22. Juni 2021

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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