Umsatzsteuerrechtliche Beurteilung von Sachspenden
der Abgeordneten Till Mansmann, Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, Frank Schäffler, Katja Hessel, Markus Herbrand, Renata Alt, Nicole Bauer, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Dr. Marco Buschmann, Dr. Marcus Faber, Reginald Hanke, Katrin Helling-Plahr, Torsten Herbst, Manuel Höferlin, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Daniela Kluckert, Pascal Kober, Frank Sitta, Linda Teuteberg, Manfred Todtenhausen, Gerald Ullrich und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
In Deutschland werden jährlich neuwertige Konsumgüter im Wert mehrerer Milliarden Euro entsorgt, obwohl sie zur weiteren Verwendung beispielsweise im gemeinnützigen Sektor geeignet wären (ZEIT ONLINE, 12. Februar 2020, Warum die Vernichtung von Retouren weiter nicht verboten ist). Grund dafür sind unter anderem die aktuellen umsatzsteuerrechtlichen Regelungen, die es Betrieben in vielen Fällen kostengünstiger erscheinen lassen, die besagten Produkte zu entsorgen, anstatt sie an Dritte in Form von Sachspenden weiterzureichen. So unterliegt zwar grundsätzlich nur der Leistungsaustausch der Umsatzbesteuerung, dem eine Spende prinzipiell nicht entspricht. Allerdings kennt das Umsatzsteuerrecht die Fiktion eines Leistungsaustausches in Form unentgeltlicher Wertabgaben, sodass bislang auch Spenden regelmäßig der Umsatzbesteuerung unterlagen. Um hier Besserung zu bewirken, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) ein Schreiben zur allgemeinen umsatzsteuerlichen Behandlung von Sachspenden abgestimmt und im März 2021 veröffentlicht (GZ: III C 2 - S 7109/19/10002 :001 | DOK: 2021/0251308). Flankierend erfolgte in einem weiteren BMF-Schreiben eine befristete Billigkeitsregelung für Sachspenden (GZ: III C 2 - S 7109/19/10002 :001 | DOK: 2021/0251343). Aus Sicht der Fragesteller ist die Problematik damit jedoch nicht gelöst, weil die BMF-Schreiben rechtliche Unklarheiten hinsichtlich der Höhe der geminderten Bemessungsgrundlage schaffen und in vielen Fällen weiterhin eine Umsatzbesteuerung von Sachspenden vorgesehen ist.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen8
In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung von den Regelungen des BMF-Schreibens zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Sachspenden beziehungsweise der Bemessungsgrundlage bei Sachspenden (GZ: III C 2 - S 7109/19/10002 :001 | DOK: 2021/0251308) bislang Gebrauch gemacht?
In welcher Höhe kam es hierdurch nach Kenntnis der Bundesregierung zu Umsatzsteuermindereinnahmen?
In wie vielen Fällen wurde nach Kenntnis der Bundesregierung von den Regelungen des befristeten BMF-Schreibens zur Umsatzbesteuerung von Sachspenden von Einzelhändlern an steuerbegünstigte Organisationen (GZ: III C 2 - S 7109/19/10002 :001 | DOK: 2021/0251343) Gebrauch gemacht?
In welcher Höhe kam es hierdurch nach Kenntnis der Bundesregierung zu Umsatzsteuermindereinnahmen?
Wie hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung die Veröffentlichung der beiden BMF-Schreiben auf die Spendentätigkeit von Unternehmen ausgewirkt, und an welchen Zahlen macht sie das fest?
Wie hoch war nach Kenntnis der Bundesregierung seit Beginn der 19. Wahlperiode das Umsatzsteueraufkommen aus Sachspenden?
Hat die Bundesregierung eine Einschätzung zur dem Risiko, dass Waren, die aus wirtschaftlichen oder logistischen Gründen aus dem Warenverkehr ausgesondert werden mussten, nach Möglichkeit lieber gemeinnützigen Zwecken gespendet werden sollten, anstatt sie zu vernichten?
Hat die Bundesregierung eine Einschätzung zur dem Risiko, dass die Umsatzbesteuerung von Sachspenden als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Absatz 1b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) Anreize für Unternehmer schafft, von einer entsprechenden Sachspende abzusehen?
Welche Überlegungen der Bundesregierung haben dazu geführt, dass sie eine eingeschränkte Verkehrsfähigkeit von Neuware auch dann ausdrücklich ausschließt, wenn diese Neuware ansonsten vernichtet werden würde (GZ: III C 2 - S 7109/19/10002 :001 | DOK: 2021/0251308)?
Plant die Bundesregierung, eine Anpassung der umsatzsteuerrechtlichen Vorgaben zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage bei Sachspenden neuwertiger Ware an gemeinnützige Organisationen vorzunehmen, sodass für Sachspenden zumindest solcher Neuware, die ansonsten vernichtet werden würde, zukünftig regelmäßig eine Bemessungsgrundlage von 0 Euro angesetzt wird?