Finanzieller Verbraucherschutz bei der Nutzung von Neo-Brokern
der Abgeordneten Fabio De Masi, Jörg Cezanne, Klaus Ernst, Stefan Liebich, Thomas Lutze, Pascal Meiser, Bernd Riexinger, Dr. Axel Troost, Alexander Ulrich, Dr. Sahra Wagenknecht und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Neo-Broker, also Anbieter von Plattformen, auf denen man online mit Wertpapieren handeln kann, verbreiten sich in Deutschland. Auf dem Computer oder Smartphone ist der Handel meist 24 Stunden am Tag möglich. Soziale Netzwerke, wie z. B. YouTube, sind beliebte Werbekanäle für Neo-Broker. Oft kooperieren Neo-Broker mit Influencerinnen und Influencern, die durch Vergütungen Anreize bekommen, auf Social-Media-Plattformen wie Instagram oder YouTube für Wertpapierhandel zu werben (vgl. https://www.wiwo.de/my/finanzen/geldanlage/financial-influencer-das-hilft-mir-aus-der-trader-einsamkeit/26818312-2.html). Während die Regulierung bei klassischen Vertriebswegen für Finanzprodukte vergleichsweise hoch ist, ist aus Sicht der Fragesteller unklar, inwiefern die Aufsicht über Wertpapierangebote und -bewerbung in Sozialen Medien hinreichend gewährleistet ist. Denn dort werben häufig Quereinsteigerinnen oder Quereinsteiger mit wenig Investmenterfahrungen für Finanzprodukte. Besonders während des pandemiebedingten Lockdowns soll die Zahl an Nutzerinnen und Nutzern von digitalen Handelsplattformen stark gestiegen sein (vgl. https://www.wiwo.de/my/finanzen/geldanlage/boom-der-smartphone-broker-wie-einst-am-neuen-markt/26797094-3.html).
Nach Aussetzung des Handels auf der Plattform TradeRepublic im Zusammenhang mit der Aktie von GameStop im Januar 2021 wurden in der Öffentlichkeit vermehrt die Risiken der Nutzung von Neo-Broker-Plattformen thematisiert. So befürchtet die Verbraucherzentrale, dass die ständige Verfügbarkeit auf mobilen Apps zu Sucht führen kann, oder dass unerfahrene Anlegerinnen und Anleger verdeckte Kosten nicht erkennen (vgl. https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/geld-versicherungen/sparen-und-anlegen/neobroker-kosten-und-risiken-desschnellen-wertpapierhandels-per-app-62408). Auch die BaFin hat in ihrem Journal für Juni 2021 kritisiert, dass Neo-Broker mit vermeintlich kostenlosen Angeboten werben, aber später Transaktionsgebühren der Market-Maker, an die die Neo-Broker die Handelsaufträge weiterleiten, anfallen (vgl. https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/BaFinJournal/2021/bj_2106.pdf?__blob=publicationFile&v=6, S. 24). Kürzlich hat die Europäische Bankenaufsicht ESMA Neo-Broker dazu angehalten, die Verbraucherschutzvorschriften, die sich aus der Richtlinie MiFID II ergeben, einzuhalten. Konkret sei beim Geschäftsmodell der Rückvergütungen oder „Payment for Order Flow“, bei dem die Market-Maker Rückvergütungen an die Neo-Broker für die Weiterleitung der Handelsaufträge bezahlen, eine Kompatibilität mit den MiFID-II-Vorschriften „in den meisten Fällen unwahrscheinlich“ (vgl. https://www.boersen-zeitung.de/esma-knoepft-sich-Neo-Broker-vor-eba2f394-e340-11eb-93b5-13bcf6962daf). Die ESMA forderte nationale Aufseher (in Deutschland die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht – BaFin) auf, die Prüfung dieser Geschäftsmodelle zu priorisieren.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen15
Welche gesetzlichen Regelungen wurden seit dem Aufkommen sog. Neo-Broker zu deren Regulierung und besseren Beaufsichtigung durch die BaFin umgesetzt (bitte einzeln aufführen)?
Welche weiteren Regulierungen bezüglich Neo-Brokern wurden bzw. werden in der Bundesregierung diskutiert, und mit welcher jeweiligen Stoßrichtung?
Wie bewertet die Bundesregierung die bislang vorhandenen Aufsichtsinstrumente zur Regulierung von Neo-Brokern auf nationaler wie auf europäischer Ebene?
Welche unseriösen Neo-Broker bzw. Online-Broker sind der Bundesregierung aus den vergangenen zehn Jahren bekannt, und was wurde von der BaFin jeweils gegen sie unternommen?
Was waren nach Kenntnis der Bundesregierung dabei die häufigsten Betrugsmaschen?
Wie viele Neo-Broker mit Sitz in EU- und Nicht-EU-Staaten bieten nach Kenntnis der Bundesregierung ihr Angebot in Deutschland an (bitte aufschlüsseln, welche davon ihren Sitz in EU-Staaten und welche in Nicht-EU-Staaten haben)?
Inwiefern werden Neo-Broker mit Sitz in EU- und Nicht-EU-Staaten, die Dienstleistungen in Deutschland anbieten, beaufsichtigt, und erachtet die Bundesregierung dies zur Umsetzung eines angemessenen Verbraucherschutzniveaus für ausreichend, weil die BaFin laut eigenen Angaben anscheinend keinen Handlungsspielraum hat, wenn beispielsweise Neo-Broker mit Sitz im Ausland mit „kostenlosen“ Angeboten werben (vgl. https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/BaFinJournal/2021/bj_2106.pdf?__blob=publicationFile&v=6, S. 26)?
Ist der Bundesregierung bekannt, inwiefern die unter Neo-Brokern übliche Begrenzung auf ein oder zwei Handelsplätze als Handelsoptionen für den Handel mit Wertpapieren mit den Best-Execution-Regelungen oder mit MiFID II vereinbar ist?
Was ist die Reaktion der BaFin auf die in der Vorbemerkung der Fragesteller dieser Kleinen Anfrage genannte Kritik der ESMA (vgl. https://www.esma.europa.eu/press-news/esma-news/esma-warns-firms-and-investors-about-risks-arising-payment-order-flow)?
Plant die BaFin diesbezüglich Maßnahmen, und wenn ja, welche?
Wie ist nach Kenntnis der Bundesregierung die Zahlung von Provisionen bzw. Rückvergütungen bei den fünf umsatzstärksten Neo-Brokern in Deutschland geregelt?
Auf welche Höhe beläuft sich jeweils die Provision (bitte an drei Musterbeispielen verdeutlichen)?
a) Inwieweit legen nach Auffassung der Bundesregierung die Neo-Broker diese Provisionen gegenüber ihren Kundinnen und Kunden offen dar?
b) Gab es nach Kenntnis der Bundesregierung bislang Beschwerden von Verbraucherinnen und Verbrauchern über die Rückvergütungsregelungen und möglicherweise intransparente Preisgestaltung von Neo-Brokern?
Sind angesichts der sehr unterschiedlichen Konditionen und Bezahlmodelle verschiedener Neo-Broker Maßnahmen seitens des Bundesministeriums der Finanzen oder der BaFin geplant, um Mindestanforderungen für Angebote, Aufträge oder Preise der Dienstleistungen von Neo-Brokern einzuführen?
Wenn ja, welche Maßnahmen sind geplant, und bis wann sollen solche Mindeststandards implementiert werden?
Ist der Bundesregierung bekannt, ob Neo-Broker Rückvergütungen von Emittenten von Wertpapieren, insbesondere von Derivateanbietern, erhalten, um diese bei der Auswahl von derivativen Finanzinstrumenten für ihre Kunden zu begünstigen?
a) Wie würde sich ein solches Vorgehen auf die Angemessenheit der Preise von über Neo-Broker angebotenen Finanzinstrumenten auswirken?
b) Welche Maßnahmen gegen derartige etwaige Interessenkonflikte haben Aufsichtsbehörden in Deutschland verhängt?
c) Hat die Bundesregierung Kenntnis davon, ob den Kunden diese Vorgehensweise von Seiten der Neo-Broker bekannt gemacht wird?
Welche Kenntnisse liegen der Bundesregierung in Bezug auf die von deutschen Privatanlegerinnen und Privatanlegern am meisten gehandelten Wertpapiere im Jahr 2020 und im laufenden Jahr 2021 vor (bitte nach Jahren aufschlüsseln)?
a) Was waren nach Kenntnis der Bundesregierung die 20 am häufigsten von deutschen Privatanlegerinnen und Privatanlegern gehandelten Wertpapiere nach Transaktionsvolumen in diesem Zeitraum?
b) Was waren beim nach Kundenzahl führenden Neo-Broker Trade Republic nach Transaktionsvolumen die 20 am meisten gehandelten Wertpapiere im vergleichbaren Zeitraum?
Inwiefern ist die Bundesregierung über gängige Vergütungsmodelle zwischen Neo-Brokern und Vermittlerinnen und Vermittlern, die auf Social-Media-Plattformen für Aktienkäufe werben, in Kenntnis?
a) Welche Details liegen den Aufsichtsbehörden zu diesen Praktiken vor?
b) Welche Regelungen zur Vergütung gibt es?
c) Welche Praktiken verstießen oder verstoßen bislang nach Kenntnis der Bundesregierung gegen bestehende Gesetze?
Inwiefern beobachtet die Bundesregierung die Werbepraktiken von Neo-Brokern, weil im Gegensatz zu der Regulierung bei klassischen Vertriebswegen für Finanzprodukte in den Sozialen Medien teilweise Quereinsteigerinnen oder Quereinsteiger mit wenig Investmenterfahrungen für Finanzprodukte, wie Aktien oder Brokeraccounts, werben können?
a) Wie schätzt die BaFin vor diesem Hintergrund die Anwendbarkeit und die Einhaltung der Anforderungen ihres Rundschreibens „05/2018 (WA) – Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und weitere Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten – MaComp“ ein?
b) Wie werden hier geltende Regulierungen angewendet, und wie wird dieser Markt kontrolliert?
c) Gibt es Überlegungen von Seiten der Bundesregierung, hier stärker regulierend einzugreifen?
Ist der Bundesregierung bekannt, dass bei Kooperationen zwischen Medienproduzenten und Finanzproduktanbietern von Finanzproduktanbietern Sendeplätze gekauft werden können, ohne dass es eine Kennzeichnung über diese Zahlungen gibt?
Wieso ist diese Praxis zulässig, wenn auf der anderen Seite Börsenbriefe und Analysten einer strengen Regulierung unterliegen und mögliche Interessenkonflikte stets offengelegt werden müssen?
Welche Rolle spielen die Aufsicht von Neo-Brokern sowie von Wertpapierbewerbung und -vertrieb über Social Media im Rahmen des von der BaFin benannten Aufsichtsschwerpunkts „Kollektiver Verbraucherschutz“ im Jahr 2021?