Herkunftsnachweis bei Bartransaktionen
der Abgeordneten Christian Dürr, Dr. Florian Toncar, Frank Schäffler, Katja Hessel, Markus Herbrand, Till Mansmann, Renata Alt, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Sandra Bubendorfer-Licht, Dr. Marcus Faber, Reginald Hanke, Katrin Helling-Plahr, Torsten Herbst, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Ulla Ihnen, Pascal Kober, Alexander Müller, Bernd Reuther, Frank Sitta, Manfred Todtenhausen, Gerald Ullrich und der Fraktion der FDP
Vorbemerkung
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat ihre Auslegungs- und Anwendungshinweise – Besonderer Teil für Kreditinstitute – veröffentlicht, die sie nach § 50 Nummer 1 Buchstabe a des Geldwäschegesetzes (GwG) beaufsichtigt. Die Hinweise konkretisieren die gesetzlichen Vorschriften, welche die nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 GwG verpflichteten Kreditinstitute bei der Umsetzung ihrer Pflichten unterstützen sollen (https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Auslegungsentscheidung/dl_ae_aua_bt_ki_gw.pdf;jsessionid=459E866A3994C860800373BFE1730B6A.2_cid501?__blob=publicationFile&v=7).
Von August 2021 an verlangt die BaFin ausweislich Nummer 1 ihrer Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz, Besonderer Teil für Kreditinstitute, bei Bareinzahlungen Nachweise über die Herkunft der Vermögenswerte sowie ggf. Informationen zum ggf. vorliegenden wirtschaftlichen Berechtigten.
Bartransaktionen mit einem Betrag von über 2 500 Euro, die von Kreditinstituten außerhalb einer Geschäftsbeziehung durchgeführt werden, stellen nach den Vorgaben grundsätzlich ein erhöhtes Risiko i. S. d. § 15 Absatz 2 i. V. m. Anlage 2 GwG dar (vgl. die Auslegungs- und Anwendungshinweise, Nummer 1.1).
Bei Bartransaktionen von mehr als 10 000 Euro innerhalb einer bestehenden Geschäftsbeziehung bedarf es der Vorlage eines aussagekräftigen Belegs als Herkunftsnachweis über den Einzahlungsbetrag. Privatkunden sind daher gehalten, bei Einzahlungen von mehr als 10 000 Euro auf ein eigenes Konto einen geeigneten Beleg über die Herkunft des Geldes vorzulegen oder unverzüglich nachzureichen. Dies gilt auch bei Einzahlungen in mehreren Teilbeträgen, wenn die Summe der Teilbeträge 10 000 Euro überschreitet.
Geeignete Belege können nach Auskunft der BaFin insbesondere sein:
- ein aktueller Kontoauszug bezüglich eines Kontos des Kunden bei einer anderen Bank oder Sparkasse, aus dem die Barauszahlung hervorgeht
- Barauszahlungsquittungen einer anderen Bank oder Sparkasse
- ein Sparbuch des Kunden, aus dem die Barauszahlung hervorgeht
- Verkaufs- und Rechnungsbelege (z. B. Belege zu einem Auto- oder Edelmetallverkauf)
- Quittungen über Sortengeschäfte
- letztwillige Verfügung, Testament, Erbschein oder ähnliche Erbnachweise
- Schenkungsverträge oder Schenkungsanzeigen
Im Falle von fehlenden oder nicht ausreichenden Nachweisen können Kreditinstitute die Bartransaktion ablehnen und haben die Meldeverpflichtungen des Geldwäschegesetzes, insbesondere nach § 43 des Geldwäschegesetzes, zu beachten.
Die Hinweise dienen laut BaFin der ordnungsgemäßen Umsetzung der gesetzlich vorgegebenen Sorgfaltspflichten sowie der internen Sicherungsmaßnahmen und folgen dabei einem risikobasierten Ansatz.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen6
Wie viele Bartransaktionen finden nach Kenntnis der Bundesregierung bzw. ihrer Geschäftsbereichsbehörden im Tagesgeschäft der Banken pro Tag und in welchem Gesamtvolumen statt?
Wie hoch ist nach Kenntnis der Bundesregierung bzw. ihrer Geschäftsbereichsbehörden die durchschnittliche Bartransaktion im Tagesgeschäft der Banken?
Haben die Bundesregierung und/oder ihre Geschäftsbereichsbehörden Kenntnisse darüber, wie viele Banken in der Vergangenheit bei Bargeldabhebungen keine Auszahlungsbelege ausgestellt haben?
Beziehungsweise wurde im Rahmen der Konsultation bei der BaFin darauf hingewiesen, dass Banken in der Vergangenheit bei Bargeldabhebungen keine Auszahlungsbelege ausgestellt haben könnten?
Wurde nach Kenntnis der Bundesregierung bzw. der BaFin im Rahmen der Konsultation eingebracht, dass der Herkunftsnachweis über Bargeldabhebungen schwieriger werde könne, je weiter die Barabhebung zurückliege?
Liegen der Bundesregierung und/oder ihren Geschäftsbereichsbehörden Erkenntnisse vor, dass auch einzelne Banken weiterhin bei Bargeldabhebungen keine Auszahlungsbelege ausstellen könnten?
Beabsichtigt die Bundesregierung bzw. die BaFin, die Praktikabilität der erlassenen BaFin-Vorgaben zu evaluieren und damit auch die Ablehnungsquoten der Banken wegen nicht hinreichender Herkunftsnachweise auszuwerten?