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Kleine AnfrageWahlperiode 19Beantwortet

Beantwortungspraxis von Bundesministerien bei Medienanfragen

(insgesamt 7 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Datum

01.10.2021

Antwortdauer

14 Tage

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 19/3250017.09.2021

Beantwortungspraxis von Bundesministerien bei Medienanfragen

der Abgeordneten Tabea Rößner, Margit Stumpp, Canan Bayram, Dr. Janosch Dahmen, Kai Gehring, Monika Lazar, Filiz Polat, Dr. Konstantin von Notz, Wolfgang Wetzel und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Das Bundesverfassungsgericht hatte bereits in der „Spiegel“-Entscheidung (BVerfGE 20, 162, Randnummer 37) festgestellt, dass die Gewährleistung der Pressefreiheit nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) den Staat – unabhängig von subjektiven Berechtigungen Einzelner – verpflichtet, in seiner Rechtsordnung überall, wo der Geltungsbereich einer Norm die Presse berührt, dem Postulat ihrer Freiheit Rechnung zu tragen. Dazu gehören auch „Auskunftspflichten der öffentlichen Behörden“ als „prinzipielle Folgerungen daraus“. Die Pressefreiheit schützt zudem den gesamten Bereich publizistischer Vorbereitungstätigkeit, zu der insbesondere die Beschaffung von Informationen gehört.

Die von der CDU/CSU geführten Bundesregierungen haben es nach Ansicht der Fragestellenden ebenso wie die Koalition der Fraktionen der CDU/CSU und SPD allerdings seit 2013 versäumt, von der Gesetzgebungskompetenz des Bundes Gebrauch zu machen und einen Gesetzentwurf zu einem Auskunftsanspruch für die Presse gegenüber Bundesbehörden einzubringen. Es ist von besonderer Bedeutung, Transparenz und Rechtssicherheit für die Presse hinsichtlich des Umfangs des verfassungsrechtlich verbürgten Auskunftsanspruchs (genauer: Medieninformationszugangsrechts) und insbesondere bezüglich der eng zu haltenden und rechtlich begründeten Ausnahmen und des Verfahrens zu schaffen. Es ist nach Auffassung der Fragestellenden mit dem verfassungsrechtlich geschützten öffentlichen Auftrag der Presse nicht vereinbar, dass seit Jahren vielfach erst im Wege langwieriger Rechtsstreitigkeiten die Einzelheiten des Medieninformationszugangsrechts gesichert werden müssen (vgl. zu alledem die Gesetzesvorschläge der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu einem Presseauskunftsgesetz [Medieninformationszugangsgesetz], zuletzt auf Bundestagsdrucksache 19/4572(neu) i. V. m. Bundestagsdrucksache 19/13600, dort S. 6 ff.).

Ein Bündnis aus Journalistinnen- und Journalisten-Verbänden, Medienverbänden, dem Deutschen Presserat und den Anstalten des öffentlich-rechtlichen Rundfunks kritisiert aktuell sich häufende Fälle einer Behinderung von Recherchen durch mehrere Bundesministerien (vgl.https://www.djv.de/fileadmin/user_upload/Infos_PDFs/Medienpolitik/02072021_SN_Medienbuendnis_Presserechtlicher_Auskunftsanspruch.pdf). Demnach verzögerten z. B. das Bundesministerium für Gesundheit sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die Beantwortung von Medienanfragen in mehreren Fällen um mehrere Wochen, indem sie erst dann Auskunft erteilten, nachdem von den Anfragen „betroffene Dritte“ angehört wurden. Bei dieser in der Kritik stehenden Praxis hätten sich die Bundesministerien jeweils auf ein vom Bundesgesundheitsministerium in Auftrag gegebenes Gutachten von Prof. Dr. Matthias Rossi (https://fragdenstaat.de/dokumente/9603-kurzgutachten-rossi/) berufen. Nach Auffassung des Medienbündnisses ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts zu Auskunftsansprüchen von Medien gegenüber Bundesbehörden jedoch keine Pflicht zur Anhörung Drittbetroffener, wie sie das Gutachten postuliere. Auch die 16 Landespressegesetze kennen keine solche Anhörungspflicht. Im Gegenteil sei den höchstrichterlichen Urteilen zu entnehmen, dass eine Anhörung Drittbetroffener nicht oder allenfalls in Ausnahmefällen rechtens ist. Eine allgemeine Anhörungspflicht könnte dagegen die öffentlichen Aufgaben der Presse gefährden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28. August 2000 – 1 BvR 1307/91, juris, Randnummern 35 bis 37).

Eine bundesministerielle Beantwortungspraxis, die bei Drittbetroffenheit grundsätzlich diese Dritten anhört, wäre auch nach Auffassung der fragestellenden Fraktion mit der Medienfreiheit unvereinbar. Denn eine dadurch erfolgende Verzögerung der Informationsherausgabe, aber u. a. auch die Gefährdung von Vertraulichkeit im Recherchestadium durch Bundesbehörden wäre ein ernstzunehmendes Problem für die Pressefreiheit und würde zu erheblichen informationellen Nachteilen für die Öffentlichkeit führen können.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen7

1

Welche Schlüsse für ihr eigenes Handeln zieht die Bundesregierung aus der Stellungnahme des Medienbündnisses (https://www.djv.de/fileadmin/user_upload/Infos_PDFs/Medienpolitik/02072021_SN_Medienbuendnis_Presse-rechtlicher_Auskunftsanspruch.pdf)?

2

Entspricht das Prüfprogramm der Bundesregierung und ihrer Geschäftsbereichsbehörden bei Auskunftsbegehren der Medien stets den verfassungsrechtlichen Anforderungen wie sie sich zuletzt etwa aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. August 2000 – 1 BvR 1307/91 ergeben?

3

Dient das erwähnte Gutachten von Prof. Dr. Matthias Rossi der gesamten Bundesregierung (einschließlich nachgeordneter Behörden) als Grundlage ihrer Praxis der Beantwortung von Auskunftsbegehren der Medien?

4

Wie viele Auskunftsbegehren von Medien hat die Bundesregierung mit Verweis auf die Anhörung Drittbetroffener seit 2020 erst später beantwortet (bitte nach Geschäftsbereichen einschließlich Geschäftsbereichsbehörden aufschlüsseln)?

5

Wie viele Auskunftsbegehren der Medien sind von Juli 2019 bis Juli 2021 bei der Pressestelle des Bundesministeriums für Gesundheit eingegangen (bitte nach Monaten aufschlüsseln), und wie viele davon sind insgesamt

a) innerhalb eines Tages,

b) innerhalb von sieben Tagen,

c) innerhalb von 14 Tagen,

d) innerhalb von 28 Tagen,

e) nach 28 Tagen,

f) nicht beantwortet worden?

6

Wie viele Auskunftsbegehren der Medien sind von Juli 2019 bis Juli 2021 bei der Presseabteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie eingegangen (bitte nach Monaten aufschlüsseln), und wie viele davon sind insgesamt

a) innerhalb eines Tages,

b) innerhalb von sieben Tagen,

c) innerhalb von 14 Tagen,

d) innerhalb von 28 Tagen,

e) nach 28 Tagen,

f) nicht beantwortet worden?

7

Welche konkreten Maßnahmen hat die Bundesregierung in der aktuellen Legislaturperiode unternommen, um die Auskunftsrechte für Medien gegenüber Bundesbehörden zu stärken, wie es 2018 im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD als Bekenntnis zur Medien- und Pressefreiheit (S. 18, Zeile 669 f.) vereinbart wurde?

Berlin, den 9. September 2021

Katrin Göring-Eckardt, Dr. Anton Hofreiter und Fraktion

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