Künftige Voraussetzungen von Sustainable Finance und nachhaltiger wirtschaftlicher Tätigkeit (EU-Taxonomie)
der Abgeordneten Janine Wissler, Dr. Gesine Lötzsch, Ali Al-Dailami, Sevim Dağdelen, Klaus Ernst, Christian Görke, Susanne Hennig-Wellsow, Andrej Hunko, Caren Lay, Ralph Lenkert, Christian Leye, Thomas Lutze, Pascal Meiser, Żaklin Nastić, Victor Perli, Bernd Riexinger, Alexander Ulrich, Dr. Sahra Wagenknecht und der Fraktion DIE LINKE.
Vorbemerkung
Die Taxonomie bildet das Herzstück des sogenannten Sustainable-Finance-Aktionsplans der EU. Ziel ist es, den europäischen Finanzmarkt stärker auf die Erreichung nachhaltiger („sustainable“) einschließlich klima- und umweltpolitischer Ziele (im Sinne von „green finance“) auszurichten. Die Taxonomie funktioniert dabei als ein einheitliches Klassifikationssystem, um über nachhaltige Wirtschaftsaktivitäten in Investmentanlagen, Portfolios und Geschäftsbereichen transparent und vergleichbar zu informieren. Im Vordergrund steht hierbei, mehr privates und öffentliches Kapital in diese Wirtschaftsaktivitäten zu lenken und darüber die gewünschte Nachhaltigkeitswende in der Wirtschaft zu befördern. In erster Linie adressiert die Taxonomie die Akteure des Finanzsektors – die damit verbundenen Berichtspflichten richten sich an institutionelle Anlegerinnen und Anleger, an Finanzinstitute, Vermögensverwalterinnen und Vermögensverwalter und an der Börse notierte Großunternehmen. Für Anlageberaterinnen und Anlageberater besteht zukünftig die Pflicht, auf „grüne“ Investitionsmöglichkeiten hinzuweisen (vgl. Deutscher Bundestag, Aktueller Begriff: Die EU-Taxonomie nachhaltiger Aktivitäten).
Sowohl im Beihilferecht als auch bei Förderprogrammen stellt die EU künftig auf die Taxonomie ab. Auch deshalb kommt ihr eine hohe politische Bedeutung zu.
Im Zusammenhang mit der Diskussion, ob der Betrieb von Gas- und Kernkraftwerken übergangsweise als nachhaltig einzustufen ist, hat die sogenannte EU-Taxonomie erheblich an öffentlicher Aufmerksamkeit gewonnen. Gleichzeitig hat sie dadurch aber auch viel Kritik auf sich gezogen: Durch die Aufnahme von Atomenergie in eine solche „öffentliche“ Klassifikation von nachhaltig wirtschaftlicher Tätigkeit droht nach Ansicht der fragestellenden Fraktion der gesamte Prozess an Reichweite und Glaubwürdigkeit zu verlieren. So hat das Forum Nachhaltige Geldanlagen, ein deutscher Verband der Finanzbranche mit 220 Mitgliedern, der sich für nachhaltige Geldanlagen einsetzt, in einem Brief an die EU-Kommission gewarnt, dass die Kategorisierung von Atomkraft als nachhaltige Wirtschaftsaktivität die Umlenkung von Finanzströmen in Richtung Nachhaltigkeit behindert (https://www.forum-ng.org/fileadmin/News/Open_letter_Offener_Brief_Atomkraft_als_Ausschlusskriterium.pdf). So ist die Lagerung von risikobehaftetem Atommüll ungelöst. Auch stelle Atomkraft europaweit eines der wichtigsten Ausschlusskriterien etablierter Nachhaltigkeitssiegel, darunter jenes Frankreichs, dar. Mit anderen Worten: Somit ist nicht nur der Greenwashing-Faktor angesichts einer nachhaltigen Einstufung von Atomenergie hoch, auch die „öffentliche“ Taxonomie fällt hinter private Zertifizierungsinitiativen zurück, sodass die beanspruchte Lenkungswirkung schon im Vergleich zu privaten Siegelinitiativen geringer ausfallen dürfte.
Dass aus der Aufnahme von Atomenergie in die EU-Nachhaltigkeitsklassifizierung an den Finanzmärkten ein wirtschafts- und industriepolitisch „fragwürdiger Wettbewerb der Transformationsmodelle“ (Abgeordneter Omid Nouripour zitiert nach „DER SPIEGEL“ vom 8. Januar 2022: „Atomkraft ist nicht nachhaltig“) erwächst, erscheint nach Ansicht der fragestellenden Fraktion angesichts der geringen Rentabilität der relativ teuren Atomkraftwerke, einschließlich der viel zitierten neuen Reaktormodelle, die es so und auf lange Zeit noch gar nicht gibt (vgl. World Nuclear Industry Status Report 2021) eher fraglich. In erster Linie sorgt die Aufnahme von Atomenergie in die EU-Nachhaltigkeitsklassifizierung in diesem neuen Marktsegment für mehr Intransparenz bei den Anlegerinnen und Anlegern im Dickicht der Siegelinitiativen, insbesondere wenn bei den Offenlegungspflichten seitens der Anbieterinnen und Anbieter nicht nachgeschärft wird.
Mit dem „Final Report on Social Taxonomy“, den die EU-Plattform für Nachhaltige Finanzen im Februar 2022 vorgelegt hat, geht auch die Erarbeitung der zweiten Säule eines nachhaltigen Finanzsystems in der EU in eine nächste Beratungsrunde. (https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/business_economy_euro/banking_and_finance/documents/280222-sustainable-finance-platform-finance-report-social-taxonomy.pdf). Im Hinblick auf Russlands Angriffskrieg in der Ukraine und die durch den Bundeskanzler Olaf Scholz in Aussicht gestellte Wiederaufrüstung stellt sich die Frage nach der Einstufung von Rüstungsanbietern in der Sozialtaxonomie, die aktuell auf EU-Ebene gestaltet wird. Hier gibt es Anhaltspunkte für dementsprechende Bemühungen seitens der in der Koalition mitregierenden FDP. Laut Informationen der „WirtschaftsWoche“ hält der liberale Koalitionspartner das Nachhaltigkeitskriterium für die Verteidigungsindustrie für angemessen (vgl. WirtschaftsWoche vom 24. Januar 2022, „Der Taxonomie-Streit spaltet die Ampelkoalition“).
Nach den Rückäußerungen der Mitgliedstaaten haben die EU-Kommissionsmitglieder den umstrittenen delegierten Rechtsakt unter der Nachhaltigkeitstaxonomie am 2. Februar 2022 angenommen. Das Europäische Parlament und der Rat haben ab diesem Datum vier Monate Zeit, den Rechtsakt zu prüfen und ggf. Einwände zu erheben. Beide Organe können eine Verlängerung der Frist um weitere zwei Monate beantragen. Einwände im Rat müssten mindestens 72 Prozent der Mitgliedstaaten (mindestens 20 Mitgliedstaaten), die mindestens 65 Prozent der Bevölkerung der EU vertreten, unterstützen. Das Europäische Parlament kann ihn mit einer Mehrheit (mindestens 353 Abgeordnete) im Plenum ablehnen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen18
Wie beurteilt die Bundesregierung die Lenkungswirkung der EU-Taxonomie unter dem delegierten Rechtsakt der EU-Kommission, der bestimmte Gas- und Kernenergietätigkeiten einbezieht?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung des Forums Nachhaltige Geldanlagen, dass die Kategorisierung von Atomkraft als nachhaltige Wirtschaftsaktivität die Umlenkung von Finanzströmen in Richtung Nachhaltigkeit behindert?
Ist es zutreffend, dass die seit März 2022 geltende EU-Offenlegungsverordnung, die Kategorien für ESG-Produkte vorschreibt, es Fondsanbietern ermöglicht, ihre Produkte mit der nötigen Begründung selbst einzustufen (vgl. Süddeutsche Zeitung vom 18. November 2021, „Zu viel des Grünen“)?
Wie bewertet die Bundesregierung die Schärfe der Kriterien für die Bezeichnung der Fonds, auf Basis derer in solche mit geringem oder keinem Nachhaltigkeitsanspruch (Artikel 6 der EU-Offenlegungsverordnung), in „hellgrüne“, die Umwelt- oder soziale Kriterien berücksichtigen (Artikel 8 der EU-Offenlegungsverordnung) und „dunkelgrüne“, die explizit positive Wirkungen auf Nachhaltigkeitsziele haben (Artikel 9 der EU-Offenlegungsverordnung) unterschieden werden kann?
a) Teilt die Bundesregierung die Ansicht der fragestellenden Fraktion, dass davon falsche Anreizwirkungen ausgehen, insofern Fondsanbieter dazu versucht sein könnten, möglichst viele Fonds als nachhaltig zu klassifizieren (bitte ausführen)?
b) Wie überprüfen Aufsicht und Wirtschaftsprüfer im Rahmen der jährlichen Prüfung der Fondsprospekte, ob bei den Produkten wirklich so „grün“ investiert wird, wie von den Anbietern beansprucht und eingestuft?
Welche Haltung vertritt die Bundesregierung in Hinsicht auf eine Implementierung eindeutiger qualitativer Vorgaben in den Artikeln 8 und 9 der Offenlegungsverordnung, um – so die Auffassung der fragestellenden Fraktion – aus Anlegersicht mehr Transparenz und Eindeutigkeit zu schaffen in Anbetracht der möglicherweise noch größeren Abstufungen und Schattierungen von Nachhaltigkeit?
Setzt sich die Bundesregierung für Nachschärfungen bei der EU-Offenlegungsverordnung ein, nach der Finanzunternehmen offenlegen müssen, wie nachhaltig ihre Produkte sind, und beabsichtigt sie auf EU-Ebene im ECOFIN auf Veränderungen hinzuwirken?
a) Wenn ja, für welche, und wenn nein, warum nicht?
b) Sollten Finanzmarktunternehmen neben Nachhaltigkeitsrisiken auch den Umgang mit diesen Risiken bzw. deren Abbau offenlegen müssen und hierzu verpflichtet werden, und wenn nein, warum nicht?
c) Sollten variable Zahlungen wie Boni an Nachhaltigkeitsziele geknüpft werden, und wenn nein, warum nicht?
Sind Verteidigungsgüter deutscher Rüstungsfirmen aus Sicht der Bundesregierung als nachhaltig einzustufen?
Welche Position wird die Bundesregierung im Hinblick auf die Einstufung von Verteidigungsgütern im Zusammenhang mit der Sozialtaxonomie auf EU-Ebene vertreten (bitte begründen)?
a) Positiv (im Sinne der Nachhaltigkeit)?
b) Neutral (im Sinne der Nachhaltigkeit)?
c) Negativ bzw. sozial schädlich?
Hat zwischen Vertreterinnen und Vertretern der Bundesregierung und Vertreterinnen und Vertretern deutscher Rüstungsfirmen seit Amtsantritt der Bundesregierung ein Austausch zur Einstufung von Rüstungsgütern im Rahmen der Nachhaltigkeitskriterien der Sozialtaxonomie stattgefunden, wenn ja, mit welchen Firmen, Verbänden, wann, und mit welchen Ergebnissen?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus dem Angriffskrieg Russlands und aus dem aktuellen Kriegsgeschehen in der Ukraine,
a) im Hinblick auf die Ausgestaltung ihrer klima- und energiepolitischen Ziele und auf eine sich hieran orientierende Sustainable-Finance-Strategie,
b) im Hinblick auf die Voraussetzungen nachhaltiger wirtschaftlicher Tätigkeiten und die Ausgestaltung der EU-Taxonomie,
c) und welchen Bedarf für Veränderungen leitet sie hieraus ggf. ab?
In welchem Maße werden die EU-Taxonomie und der sie ergänzende delegierte Rechtsakt nach Kenntnis der Bundesregierung sowohl für das EU-Beihilferecht als auch für die Förderprogramme der EU bestimmend sein?
Ist es zutreffend, dass auch europäische grüne Anleihen, die auf mittelfristige Sicht geplant sind und die durch die EZB emittiert werden sollen, der EU-Nachhaltigkeitstaxonomie und dem sie ergänzenden delegierten Rechtsakt unterliegen bzw. hieran als Standard anknüpfen?
Welche weiteren EU-Regelwerke unterliegen der EU-Taxonomie bzw. sind an dieser orientiert?
Wird von der Bundesregierung erwogen, die Emission grüner Bundesanleihen an die Maßstäbe von Nachhaltigkeit der EU-Taxonomie anzupassen?
Gibt es innerhalb der Bundesregierung Überlegungen, im Zusammenhang mit der Einbeziehung von Atomenergie in die EU-Nachhaltigkeitstaxonomie auf eine private Versicherungslösung zur Absicherung der Risiken hinzuwirken, und werden nach Kenntnis der Bundesregierung innerhalb des ECOFIN oder der EU-Kommission derartige Überlegungen diskutiert?
a) Wenn ja, welche Pläne werden hierzu derzeit diskutiert?
b) Auf welcher Grundlage und Berechnungsmethodik ist beabsichtigt, die Risiken aus der riskanten Kernenergie in die Taxonomie einzupassen?
c) Wie werden im Zusammenhang mit der Klassifikation nachhaltiger wirtschaftlicher Tätigkeiten und einer sich hieran orientierenden Investition die Kosten einer privatrechtlichen Versicherung eingepreist?
Wie bewertet die Bundesregierung den Einfluss ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2022 auf den am 2. Februar 2022 von der Kommission nach Konsultationen mit den Mitgliedstaaten angenommenen delegierten Taxonomie-Rechtsakt (https://ec.europa.eu/info/publications/220202-sustainable-finance-taxonomy-complementary-climate-delegated-act_en), der bestimmte Gas- und Kernenergietätigkeiten einbezieht, und welche inhaltlichen Änderungen und/oder Ergänzungen wurden im Vergleich zum Entwurf erzielt?
Wird sich die Bundesregierung im EU-Rat dafür einsetzen, dass der vorgelegte Entwurf für einen delegierten Rechtsakt zur Ergänzung der Taxonomie-Verordnung abgelehnt wird, und wird sie auf Ratsebene aktiv für eine Mehrheit in dieser Position werben?
Wenn ja, wie beabsichtigt sie vorzugehen, um eine Mehrheit für eine Ablehnung des delegierten Taxonomie-Rechtsaktes, der bestimmte Gas- und Kernenergietätigkeiten einbezieht, zu erreichen?
Hat die Bundesregierung den Klageweg inzwischen geprüft, und zu welchem Ergebnis ist sie hierzu gekommen?
a) Will sie sich diesbezüglich eng mit Österreich und Luxemburg abstimmen, deren Regierungen im Falle einer Verabschiedung Klage gegen die Umsetzung des delegierten Rechtsaktes vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) angekündigt hatten?
b) Wenn nein, welche Schritte behält sie sich vor angesichts dessen, dass sie in ihrer Stellungnahme vom 21. Januar 2022 (unter Hinweis auf die Probleme des Atommülls) selbst auch „rechtliche Bedenken“ gegen den delegierten Rechtsakt äußert, „da es zweifelhaft ist, ob die Aufnahme von Atomenergie mit den Vorgaben der Taxonomieverordnung vereinbar ist“ (vgl. Stellungnahme der Bundesregierung, S. 1)?