Tötung deutscher Staatsangehöriger durch US-Drohnenangriff – Eingreifen der deutschen Justiz
der Abgeordneten Jerzy Montag, Hans-Christian Ströbele, Omid Nouripour, Ingrid Hönlinger, Katja Keul, Tom Koenigs, Agnes Malczak, Claudia Roth (Augsburg) und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Medien berichten, dass bei einem US-Angriff in der Grenzregion zwischen Pakistan und Afghanistan möglicherweise auch die deutschen Staatsangehörigen Naamen Meziche, Shahab Dashti sowie Bünyamin E. getötet wurden. Von einer Drohne seien zwei Raketen auf ein Haus im Dorf Charkhel in der pakistanischen Region Nordwaziristan abgeschossen worden, über die Gesamtzahl der Toten wird spekuliert (vgl. SPIEGEL ONLINE vom 4. Oktober 2010).
In der Fragestunde des Deutschen Bundestages am 8. Oktober 2010 teilte der Staatsminister Dr. Werner Hoyer im Namen der Bundesregierung auf eine Frage des Abgeordneten Hans-Christian Ströbele zu weiteren Einzelheiten des Vorfalles mit (Plenarprotokoll 17/64):
„Diese Informationen haben wir noch nicht. Wir bemühen uns aber mit Hochdruck darum, weil wir ein sehr großes Interesse daran haben, Klarheit darüber zu schaffen, was dort passiert ist.“ (a. a. O., S. 6720 (D))
Auf die Frage, welche Anstrengungen dazu unternommen würden, wurde mitgeteilt:
„Wir haben diese Sache sowohl gegenüber Pakistan als auch gegenüber den Vereinigten Staaten auf bilateraler Ebene aufgegriffen. Wir haben die Befassung der NATO gar nicht erst anregen müssen, weil sie automatisch stattgefunden hat.“ (a. a. O., S. 6721 (A))
Das Völkerrecht verbietet bestimmte Methoden der Kriegsführung und schützt die Opfer von Konflikten. So ist das gezielte Töten von Zivilisten immer verboten, in internationalen sowie in nichtinternationalen bewaffneten Konflikten (siehe Artikel 51 des ersten Zusatzprotokolls zum IV. Genfer Übereinkommen über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte aus dem Jahre 1977 und Artikel 3 des IV. Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten von 1949 sowie Artikel 13 des ersten Zusatzprotokolls zum IV. Genfer Übereinkommen über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte aus dem Jahre 1977).
Nach Auffassung des Bundesministers des Auswärtigen ist die gezielte Tötung von gegnerischen Kämpfern im nichtinternationalen Konflikt völkerrechtlich gerechtfertigt:
„Die Rechtslage ist eindeutig diesbezüglich. Wir müssen wissen, dass gegnerische Kämpfer in einem nicht internationalen bewaffneten Konflikt in dem vom humanitären Völkerrecht gesteckten Rahmen gezielt bekämpft werden können und auch dürfen.“ (WELT ONLINE vom 4. Oktober 2010).
Das Völkerstrafgesetzbuch (VStGB) bestimmt in § 11 Absatz 1 Nummer 1, 3 VStGB:
„(1) Wer im Zusammenhang mit einem internationalen oder nichtinternationalen bewaffneten Konflikt 1. mit militärischen Mitteln einen Angriff gegen die Zivilbevölkerung als solche oder gegen einzelne Zivilpersonen richtet, die an den Feindseligkeiten nicht unmittelbar teilnehmen, […] 3. mit militärischen Mitteln einen Angriff durchführt und dabei als sicher erwartet, dass der Angriff die Tötung oder Verletzung von Zivilpersonen oder die Beschädigung ziviler Objekte in einem Ausmaß verursachen wird, das außer Verhältnis zu dem insgesamt erwarteten konkreten und unmittelbaren militärischen Vorteil steht, […] wird mit Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren bestraft.“
Das Gerichtsverfassungsgesetz bestimmt in § 120 GVG:
„(1) In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, für das Gebiet des Landes zuständig für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug […] 8. bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch. (2) Diese Oberlandesgerichte sind ferner für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug zuständig […] 3. bei Mord (§ 211 des Strafgesetzbuchs), Totschlag (§ 212 des Strafgesetzbuchs) […]“
Zuständig für die Verfolgung von Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch ist der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof (§ 120 Absatz 1 Nummer 8 i. V. m. § 142a GVG).
Das deutsche Strafgesetzbuch bestimmt zudem in § 7 Absatz 1 StGB:
„(1) Das deutsche Strafrecht gilt für Taten, die im Ausland gegen einen Deutschen begangen werden, wenn die Tat am Tatort mit Strafe bedroht ist oder der Tatort keiner Strafgewalt unterliegt.“
Die Zuständigkeit für die Verfolgung von Straftaten im Ausland ergibt sich zumindest aus § 13a der Strafprozessordnung (StPO):
„Fehlt es im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes an einem zuständigen Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, so bestimmt der Bundesgerichtshof das zuständige Gericht.“
Verfahrensrechtlich gilt allerdings bei Auslandstaten das Opportunitätsprinzip, wonach von der Strafverfolgung abgesehen werden kann (§ 153c Absatz 1 Nummer 1, § 153f StPO).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen30
Über welche genaueren Informationen zum Hergang des Drohnenangriffs im pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet am 4. Oktober 2010 verfügt die Bundesregierung?
Wie viele Menschen wurden nach Erkenntnissen der Bundesregierung durch den oben genannten Angriff getötet oder verletzt, und wie viele darunter besaßen die deutsche Staatsangehörigkeit oder hatten zuletzt und über längere Zeit ihren festen Wohnsitz in Deutschland?
Inwiefern handelt es sich nach Auffassung der Bundesregierung bei den Opfern des benannten Drohnenangriffs um Zivilpersonen oder Beteiligte am innerafghanischen Konflikt bzw. an anderen Gewaltauseinandersetzungen?
Auf welche Erkenntnisse werden nach Auffassung der Bundesregierung diese Vorwürfe gestützt, und wer hat die Entscheidung für den Angriff getroffen?
Inwieweit ist der Bundesregierung bekannt, ob die drei Opfer des Drohnenangriffs vom 4. Oktober 2010 – und gegebenenfalls weitere Personen und insbesondere deutsche Staatsangehörige – auf pakistanischem oder afghanischem Gebiet getötet wurden?
Falls die Personen auf pakistanischem Gebiet getötet wurden, inwieweit ist diese Handlung dann noch innerhalb des bewaffneten Konflikts geschehen, den das ISAF-Mandat (ISAF: International Security Assistance Force – Internationale Sicherheitsunterstützungstruppe) umfasst, das sich ja nur auf Afghanistan bezieht?
Falls Frage 5 mit ja beantwortet wird, wie weit entfernt vom jeweiligen Mandats- und Einsatzgebiet – geographisch gesehen – dürfen dann solche Tötungen – insbesondere bei der Überschreitung souveräner und international anerkannter Grenzen – in einem anderen Staat vorgenommen werden?
Falls die Tötung der drei Personen auf pakistanischem Boden stattfand, inwieweit gab es im Vorfeld des Einsatzes hierzu ein Einverständnis der pakistanischen Regierung?
Inwieweit handelt es sich bei den Gewaltauseinandersetzungen in Afghanistan nach Auffassung der Bundesregierung um internationale oder nichtinternationale bewaffnete Konflikte?
Inwieweit handelt es sich bei den Gewaltauseinandersetzungen in Pakistan nach Auffassung der Bundesregierung um internationale oder nichtinternationale bewaffnete Konflikte?
Inwieweit wurde die Bundesregierung vorab informiert,
dass ein solcher Angriff stattfinden würde,
ggf. auch darüber, dass dabei Deutsche getötet werden könnten?
Falls sie darüber informiert wurde, hat sie an der Durchführung der Operation mitgewirkt, beispielsweise durch Informationen über die getöteten Personen, deren Reise- und Aufenthaltsdaten, und ggf. wie?
Inwieweit hat sich die Bundesregierung angesichts der Tatsache, dass die USA nach Medienberichten im pakistanisch-afghanischen Grenzgebiet bereits Hunderte von Menschen mit Hilfe von Drohnen per Fernsteuerung getötet hat, bis zu diesem Zeitpunkt jemals bei der US-Regierung erkundigt,
ob sich unter den identifizierten Zielpersonen Deutsche befinden könnten,
ob sich unter den Angegriffenen und Opfern Deutsche befunden haben,
ob es sich bei den Opfern um Zivilisten gehandelt hat?
Ist der Bundesregierung bekannt, ob US-Geheimdienste oder die Streitkräfte der USA den Angriff veranlasst bzw. ausgeführt haben?
Falls dies nicht bekannt ist, inwieweit hält es die Bundesregierung für notwendig, sich bei der US-Regierung zu erkundigen,
wer diesen Angriff veranlasst bzw. ausgeführt hat und
ob es sich bei diesem Angriff um sog. Akte der gezielten Tötung handelte?
Wie beurteilt die Bundesregierung völkerrechtlich die Akte der gezielten Tötung von Personen im Rahmen von bewaffneten internationalen und nichtinternationalen Konflikten und außerhalb solcher Konflikte?
Inwiefern sieht die Bundesregierung eine ausreichende Rechtsgrundlage im ISAF-Mandat?
Welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung hinsichtlich deutscher Opfer, die im bisherigen Verlauf der Aufstandsbekämpfung in Afghanistan zu Schaden gekommen sind?
Wie gewährleistet die Bundesregierung bei gezielten Tötungen, dass es sich bei den Opfern nicht um (deutsche) Zivilisten handelt?
Inwieweit sieht die Bundesregierung die gesetzlich begründete Notwendigkeit, dass umgehend strafrechtliche und/oder völkerstrafrechtliche Ermittlungen wegen gezielter Tötungen Deutscher im Ausland aufgenommen werden?
Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Zusammenhang die am 20. und 28. Mai 2010 geäußerte Kritik des UN-Sonderberichterstatters für außergerichtliche Exekutionen, Philip Alston, derzufolge Staaten bisher für solche Einsätze keine rechtlichen Grundlagen mitteilten?
Welche Maßnahmen hat die Bundesregierung diesbezüglich bislang zur Einhaltung des Völkerrechts getroffen?
Welche Schritte wird die Bundesregierung selbst einleiten, um den Sachverhalt weiter aufzuklären, auch da der Zentrale Nachrichtendienst, die CIA (Central Intelligence Agency) der USA – wie Medienberichte belegen – nicht offenlegt, wenn Unschuldige bei Angriffen getötet werden, keinerlei Informationen zur Verfügung stellt und niemanden zur Rechenschaft zieht (SPIEGEL ONLINE vom 28. Mai 2010: „Uno-Experte kritisiert Drohnen- Krieg der CIA“)?
Inwiefern wird wegen der oben genannten Tötungen von international zuständigen Ermittlungsbehörden strafrechtlich ermittelt und ggf. von welchen Stellen?
Welche Schritte hat die Bundesregierung bereits eingeleitet, um
den Sachverhalt juristisch aufzuklären,
hierfür notwendige Beweise zu sichern?
Inwieweit besteht nach Erkenntnissen der Bundesregierung die Gefahr, dass spätere Ermittlungen erschwert werden, wenn nicht unverzüglich vor Ort ermittelt wird?
Welche pakistanische, afghanische, internationale oder deutsche staatliche Stelle hat nach Auffassung der Bundesregierung die Möglichkeit und kommt für rechtstaatliche Ermittlungen vor Ort in Betracht und unter welcher Aufsicht?
Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof untersteht der Aufsicht des Bundesministers der Justiz (§ 147 Nummer 1 GVG) und hat bereits Vorermittlungen aufgenommen; inwieweit wird die Bundesregierung darauf dringen, dass die Ermittlungen mit Nachdruck fortgeführt und in ein ordentliches Ermittlungsverfahren nach der StPO überführt werden?
Inwieweit wird die Bundesregierung im vorliegenden Fall auf die Entscheidung des Generalbundesanwalts (GBA), ggf. von einer Anklage abzusehen (Ermessensentscheidung), Einfluss nehmen, wo der Generalbundesanwalt im Fall Kundus auf der Grundlage der vorgelegten Berichte das Ermittlungsverfahren eingestellt hat, ohne einen einzigen Zeugen vernommen oder sonstige eigene Ermittlungen eingeleitet zu haben (vgl. GBA, a. a. O.)?
Inwieweit wird die Bundesregierung den vorliegenden Fall als Frage des humanitären Völkerrechts bzw. Völkerstrafrechts
in internationalen Gremien, beispielsweise dem Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, in dem Deutschland seit dem 12. Oktober 2010 über einen nichtständigen Sitz verfügt, thematisieren?
Wird sie eine Protestnote abgeben?
Wird sie die Einbestellung des US-Botschafters verlangen?
Inwieweit hat die Bundesregierung den Fall bzw. vorangegangene Fälle von Drohnenangriffen, bei denen Personen, insbesondere auch deutsche Staatsbürger getötet wurden, mit den US-amerikanischen Botschaftern in Deutschland, bei der NATO sowie bei den Vereinten Nationen besprochen und mit welchen Ergebnissen?