Beschlagnahme von sogenannten Feindeslisten und Ermittlungen nach § 126a des Strafgesetzbuches
der Abgeordneten Martina Renner, Dr. André Hahn, Gökay Akbulut, Clara Bünger, Anke Domscheit-Berg, Nicole Gohlke, Susanne Hennig-Wellsow, Ina Latendorf, Cornelia Möhring, Petra Pau, Sören Pellmann, Dr. Petra Sitte, Kathrin Vogler und der Gruppe Die Linke
Vorbemerkung
Immer wieder werden bei Durchsuchungen im Rahmen von Ermittlungen gegen Angehörige der extremen Rechten sogenannte „Feindeslisten“ mit Namen und Einrichtungen politischer Gegner*innen gefunden. Das Sammeln von Informationen dient in der rechtsextremen Szene der mittelbaren und unmittelbaren Vorbereitung von Angriffen. In den 1990er Jahren ging dieses Vorgehen in der „Anti-Antifa“-Strategie der Szene auf. Betroffene kritisierten mehrfach die Sicherheitsbehörden, weil diese sie nur unzureichend informieren und schützen und außerdem die Bedrohungslage relativieren würden (vgl. u. a. www.taz.de/!5405726).
Zuletzt wurden bei sogenannten Reichsbürgern Listen mit Daten politischer Gegnerinnen und Gegner gefunden (vgl. www.tagesschau.de/inland/reichsbuerger-razzia-forderungen-103.html).
Im Jahr 2018 verfasste das Bundeskriminalamt noch folgende Einschätzung: „Im Zuge verschiedener Ermittlungsverfahren des Bundeskriminalamtes (BKA) im Phänomenbereich der Politisch motivierten Kriminalität Rechts wurden eine Vielzahl von Listen sichergestellt, die Adress-, Personen- und Telefondaten enthielten. Diese Aufstellungen waren Gegenstand polizeilicher Ermittlungen und Bewertungen. Dabei haben sich bisher keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass es sich um ‚Feindes-‘ oder gar ‚Todeslisten‘ handelt. Konkrete Erkenntnisse, dass es sich bei den Personen und Institutionen, die sich auf den diversen Listen befinden, tatsächlich um potenzielle Anschlagsopfer handelt oder handeln sollte, liegen bisher nicht vor.“ (vgl. Niedersächsischer Landtag – 18. Wahlperiode, Drucksache 18/1516)
Im September 2021 wurde allerdings der neue § 126a des Strafgesetzbuches (StGB) (Gefährdendes Verbreiten personenbezogener Daten) eingeführt, um Bürger*innen besser vor Drohungen und Anfeindungen zu schützen. Dies soll auch einer Einschüchterung entgegenwirken, die von der Veröffentlichung solcher Daten ausgeht. Mit der Sozialadäquanzklausel in § 126 Absatz 3 StGB sollte zugleich sichergestellt werden, dass insbesondere journalistischer Berichterstattung oder auch der „Veröffentlichung der Recherchearbeit von Vereinen zur Aufdeckung extremistischer Bestrebungen“ straflos gewährleistet bleiben (Bundestagsdrucksache 19/28678).
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen11
Wie viele Ermittlungsverfahren wegen einer möglichen Straftat nach § 126a StGB gegen wie viele Beschuldigte wurden nach Kenntnis der Bundesregierung bisher eingeleitet (bitte jeweils nach Jahren und Bundesland getrennt beantworten)?
Wie viele Betroffene der Verbreitungshandlungen personenbezogener Daten gab es nach Kenntnis der Bundesregierung in den in Frage 1 genannten Ermittlungsverfahren jeweils?
Wie erfolgte in den in Frage 1 genannten Ermittlungsverfahren jeweils eine Veröffentlichung, die geeignet ist, eine Person der Gefahr der Begehung von Straftaten auszusetzen, und welche Stellen wurden dabei nach Kenntnis der Bundesregierung einbezogen (bitte unter Angabe der jeweils entscheidungserheblichen Kriterien darstellen)?
In wie vielen und welchen der in Frage 1 genannten Ermittlungsverfahren handelte es sich nach Kenntnis der Bundesregierung nicht um allgemein zugängliche personenbezogene Daten, und konnte anlässlich der Ermittlungen jeweils die Herkunft, der nicht zugänglichen personenbezogenen Daten festgestellt werden?
In wie vielen und welchen der in Frage 1 genannten Ermittlungsverfahren handelte es sich nach Kenntnis der Bundesregierung um Straftaten der Politisch Motivierten Kriminalität (PMK), oder waren die Tatverdächtigen bereits zuvor durch solche Delikte aufgefallen (bitte nach Phänomenbereichen der PMK aufschlüsseln)?
In wie vielen und welchen der in Frage 1 genannten Ermittlungsverfahren stand nach Kenntnis der Bundesregierung der Strafverfolgung die Sozialadäquanzklausel des § 126a Absatz 3 StGB entgegen?
In wie vielen und welchen der in Frage 1 genannten Ermittlungsverfahren wurde nach Kenntnis der Bundesregierung eine der Strafverfolgung entgegenstehende Wirkung der Sozialadäquanzklausel des § 126a Absatz 3 StGB abgelehnt?
In wie vielen und welchen der in Frage 1 genannten Ermittlungsverfahren wurde nach Kenntnis der Bundesregierung inzwischen Anklage erhoben oder das Ermittlungsverfahren eingestellt?
In wie vielen und welchen der in Frage 1 genannten Ermittlungsverfahren wurden neben den strafrechtlichen Ermittlungen zugleich Maßnahmen nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz entweder geprüft, ergriffen oder davon h abgesehen (bitte unter Angabe der jeweils in Betracht kommenden Maßnahmen nach dem Netzwerkdurchsetzungsgesetz auflisten)?
In wie vielen und welchen Fällen wurden nach Kenntnis der Bundesregierung seit 2022 Listen mit personenbezogenen Daten wie Namen, Anschrift usw. bei Personen oder Vereinigungen der extremen Rechten oder der sogenannten Reichsbürgerszene gefunden (bitte Fälle auflisten)?
a) Wie viele Personen und/oder Einrichtungen befanden sich jeweils auf diesen Listen?
b) Wo wurden die Listen gefunden?
c) Welche Daten enthielten die Listen?
d) Aus welchen Bereichen (Parteien, Gewerkschaften, antifaschistische Initiativen, Journalismus, Bundespolitik etc.) kommen die betroffenen Personen und Einrichtungen?
e) Wurden die Personen und Einrichtungen informiert?
f) Welche Stellen beurteilten die von dieser Sammlung ausgehende Gefährdung?
g) In wie vielen Fällen wurden die Listen bei gegenwärtigen oder ehemaligen Angehörigen der Bundeswehr gefunden?
h) In wie vielen Fällen wurden die Listen bei gegenwärtigen oder ehemaligen Polizistinnen oder Polizisten gefunden?
i) In wie vielen Fällen wurden die Listen bei Reservistinnen oder Reservisten gefunden?
Werden Feindeslisten bzw. Personen und Einrichtungen, die auf entsprechenden Listen geführt werden, bundeseinheitlich erfasst?