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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Heizungsgesetze - Stand der Wärmeplanung und Dekarbonisierung der Fernwärme

(insgesamt 6 Einzelfragen mit zahlreichen Unterfragen)

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

Datum

13.01.2025

Aktualisiert

24.01.2025

Deutscher BundestagDrucksache 20/1416111.12.2024

Heizungsgesetze – Stand der Wärmeplanung und Dekarbonisierung der Fernwärme

der Abgeordneten Dr. Lukas Köhler, Michael Kruse, Renata Alt, Christine Aschenberg-Dugnus, Christian Bartelt, Nicole Bauer, Jens Beeck, Dr. Jens Brandenburg (Rhein-Neckar), Mario Brandenburg (Südpfalz), Carl-Julius Cronenberg, Dr. Marcus Faber, Daniel Föst, Otto Fricke, Maximilian Funke-Kaiser, Martin Gassner-Herz, Anikó Glogowski-Merten, Nils Gründer, Julian Grünke, Thomas Hacker, Philipp Hartewig, Ulrike Harzer, Peter Heidt, Katrin Helling-Plahr, Katja Hessel, Manuel Höferlin, Dr. Christoph Hoffmann, Reinhard Houben, Olaf in der Beek, Dr. Ann-Veruschka Jurisch, Karsten Klein, Konstantin Kuhle, Dr. Thorsten Lieb, Michael Georg Link (Heilbronn), Kristine Lütke, Frank Schäffler, Ria Schröder, Anja Schulz, Dr. Stephan Seiter, Judith Skudelny, Bettina Stark-Watzinger, Benjamin Strasser, Jens Teutrine, Stephan Thomae, Sandra Weeser, Katharina Willkomm und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Gemäß dem Wärmeplanungsgesetz müssen deutschlandweit kommunale Wärmepläne erstellt werden. Aus vielen Kommunen ist zu hören, wie herausfordernd sich die Suche nach gewünschten Alternativen zur Wärmeversorgung gestaltet. So wird etwa in Hamburg für die Versorgung des Fernwärme-Westnetzes der Stadt noch immer eines der ältesten und umweltschädlichsten Kohlekraftwerke der Bundesrepublik Deutschland betrieben.

Über das Gebäudeenergiegesetz ist die Fernwärme privilegiert; insbesondere in Bezug auf die Vorgabe, dass andere, neu verbaute Heizungen in Bestandsgebäuden mindestens 65 Prozent klimaneutrale Wärme einbinden müssen. Denn dies ist bei der Fernwärme aufgrund der vielfachen Wärmeversorgung auf Kohle- und Gasbasis in der Regel nicht der Fall. Auch alternative Konzepte zur großflächigen Wärmeversorgung lassen seit mehr als einem Jahrzehnt auf sich warten. Turbinen für Kraftwerke, die Wasserstoff verbrennen, werden in Aussicht gestellt; von den möglichen zukünftigen Herstellern ist eine Marktreife allerdings bisher nicht bestätigt.

Zudem war der deutsche Strommix Anfang November 2024 aufgrund der Dunkelflaute so CO2-reich wie seit langer Zeit nicht mehr. Strom zum Heizen wird genau zu den Zeiten im Herbst und Winter gebraucht, wenn Dunkelflauten häufig auftreten.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen6

1

Wie viele der in Deutschland von Kommunen zu erstellenden Wärmepläne im Sinne des Wärmeplanungsgesetzes inklusive zugehöriger Fernwärmekonzepte liegen bereits vor?

a) Für welche Kommunen liegen diese Konzepte vor?

b) Wie viele Konzepte liegen mithin noch nicht vor?

2

Für welche Kohlekraftwerke, die auch in Fernwärmenetze eingebunden sind, liegen bereits Ersatzkonzepte vor?

a) Wann sollen diese Kraftwerke jeweils im Regelbetrieb ersetzt werden?

b) Wann sollen diese Kohlekraftwerke jeweils in den Reservebetrieb gehen?

c) Wann sollen diese Kohlekraftwerke jeweils endgültig vom Netz gehen?

3

Soweit Ersatzkonzepte die Nutzung von Wasserstoff zur Strom- und Wärmeerzeugung beinhalten, woher soll dieser ab wann über welche Infrastruktur bezogen werden, welches der benannten Kraftwerke hat bereits wasserstofffähige Turbinen geordert?

4

Welche Konzepte haben die Bundesregierung und das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK), um für ausreichend sauberen Strom während der Heizperiode zu sorgen?

5

Welche Investitionsbedarfe entstehen für die Fernwärmeversorger aus den vorgegebenen Mindestanteilen für klimaneutrale Wärme im Wärmeplanungsgesetz, und wie können diese im Rahmen der derzeitigen Vorgaben der Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Fernwärme (AVBFernwärmeV) refinanziert werden?

6

Inwiefern ist der angestrebte Ausbau der leitungsgebundenen Wärmeversorgung mit der faktischen Vorgabe der Warmmieteneutralität in der Wärmelieferverordnung und § 556c des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) bei Abschluss von Wärmelieferverträgen für Mietwohnräume vereinbar?

a) Sind aus Sicht der Bundesregierung rechtliche Anpassungen notwendig?

b) Wenn ja, welche?

Berlin, den 4. Dezember 2024

Christian Dürr und Fraktion

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