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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Klimaschutzwirkung und Kosten des Kohleausstiegs

(insgesamt 5 Einzelfragen mit zahlreichen Unterfragen)

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

Datum

10.02.2025

Aktualisiert

13.02.2025

Deutscher BundestagDrucksache 20/1464123.01.2025

Klimaschutzwirkung und Kosten des Kohleausstiegs

der Abgeordneten Olaf in der Beek, Lukas Köhler und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Das Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleverstromungsbeendigungsgesetz – KVBG) regelt die Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung in Deutschland. Die Bundesregierung geht davon aus, dass mit dem kontinuierlichen Kohleausstieg die CO2-Emissionen zwischen 2020 und 2030 voraussichtlich um rund 10 Millionen Tonnen pro Jahr sinken. Damit die Beendigung der Kohleverstromung in Deutschland überhaupt eine Minderung von CO2-Emissionen bewirken kann, muss von den im Umlauf befindlichen Emissionsberechtigungen des EU-Emissionshandels (European Union Allowance – EUA) eine entsprechende Menge entzogen werden. Zu diesem Zweck besteht nach § 8 Absatz 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes (TEHG) die Möglichkeit einer Löschung von EUA.

Um Einvernehmen mit den Kraftwerksbetreibern und Rechtssicherheit herzustellen, sollen die Betreiber von Braunkohlekraftwerken mit insgesamt 4,35 Mrd. Euro für die Stilllegungen entschädigt werden. Die Mittel dafür sollen dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) entnommen werden.

In einer Mitteilung vom 2. April 2024 kritisiert der Bundesrechnungshof, die Kraftwerksstilllegungen seien ohne ausreichenden Klimaeffekt, weil es der Bundesregierung nicht gelungen sei, Löschungen von Berechtigungen nach § 8 TEHG für die im Jahr 2021 nach KVBG stillgelegten Kohlekraftwerke wirksam zu notifizieren. Werden EUA nicht durch Löschung entzogen oder durch die Marktstabilitätsreserve (MSR) entzogen, würden freiwerdende Emissionsberechtigungen anderen Teilnehmern am EU-Emissionshandel weiterhin zur Verfügung stehen und in diesem Umfang zu Emissionen berechtigen.

Im Jahr 2021 sind gemäß KVBG 7,2 Gigawatt (GW) Kohlekraftwerksleistungen stillgelegt worden. Im Jahr 2021 sind den Betreibern dafür 650 Mio. Euro Stilllegungsentschädigungen gezahlt worden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) schätzte die durch die im Jahr 2021 erfolgten Kraftwerksstilllegungen verminderten CO2-Emissionen im Jahr 2021 auf netto 5,23 Mio. Tonnen (t) und im Jahr 2022 auf netto 5,58 Mio. t (Abschließende Mitteilung an das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz über die Prüfung Deutscher Kohleausstieg – Löschung von Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen und Überprüfung der Auswirkungen des Ausstiegs auf die Versorgungssicherheit, www.bundesrechnungshof.de/SharedDocs/Downloads/DE/Berichte/2024/kohleausstieg-volltext.pdf?__blob=publicationFile&v=2).

Das BMWK argumentierte in einer Stellungnahme, dass mit einer Reform des EU-Emissionshandels im Jahr 2023 neue Rahmenbedingungen für die MSR eingetreten seien. Die zusätzlichen Minderungseffekte des Kohleausstiegs müssten nur durch nationale Löschungsnotifizierungen abgebildet werden, wenn die neue MSR dieser nicht bereits vorweggreife. Für das Jahr 2021 gehe das BMWK davon aus, dass die im TEHG vorgesehene Klimawirkung vollständig durch die Wirkung der MSR erreicht würde. Das BMWK hat Ende Dezember 2023 der EU-Kommission rechtswirksam angezeigt, für die im Jahr 2022 stillgelegten Kohlekraftwerke hinsichtlich der Netto-Emissionsverringerungen im Jahr 2022 EUA gemäß § 8 TEHG löschen zu wollen. Bis zum 31. Mai 2024 musste dazu das BMWK die Löschungsmenge gegenüber der EU-Kommission konkretisieren.

Aus Sicht der Fraktion der FDP leistet der gesetzliche nationale Kohleausstieg keinen wirksamen Beitrag zur Reduktion von Treibhausgasemissionen. Allein der Marktanreiz steigender Preise für Emissionsberechtigungen wäre ausreichend gewesen, einen zügigen Ausstieg aus der Kohleverstromung zu erreichen, gleichzeitig aber Kosten für die Wirtschaft, privaten Haushalte und den Staatshaushalt sowie die Versorgungssicherheit im Blick zu behalten. Zudem wurden die Ausbauziele der erneuerbaren Energieträger im Rahmen des sogenannten Osterpakets deutlich angehoben und die damit verbundene erhöhte Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern hat zu einer stärkeren Verdrängung von Kohlekraftwerkskapazitäten auf dem Strommarkt beigetragen, als zur Zeit der Verabschiedung des KVBG geplant war. Es ist nach Ansicht der Fragesteller zumindest zwingend notwendig, dass die Bundesregierung zweifelsfrei den Nachweis erbringt, in welcher Höhe und über welchen Wirkungspfad der Kohleausstieg die von der Bundesregierung reklamierte Klimawirkung erreicht wird, wie auch der Bundesrechnungshof in seiner Mitteilung gefordert hat.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen15

1

Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Netto-Emissionsminderungen der im Jahr 2021 erfolgten Kraftwerksstilllegungen für die Jahre 2023 und 2024 ein?

1

Wie viele EUA wurden nach Kenntnis der Bundesregierung durch diese Netto-Emissionsverringerungen der Jahre von 2021 bis 2024 in die Marktstabilitätsreserve überführt, die ohne diese Emissionsminderungen nicht überführt worden wären?

1

Um wie viele EUA verringerten die deutschen Budgets an zu versteigernden EUA durch die Zuführungen zur MSR gemäß Frage 1a in den Jahren von 2021 bis 2024, und wie hoch schätzt die Bundesregierung die dadurch resultierenden Mindereinnahmen aus den EUA-Versteigerungen Deutschlands?

1

Ist es richtig, dass zusätzlich zu den Überführungen von EUA in die MSR gemäß Frage 1a keine EUA von Deutschland gelöscht wurden, weil Deutschland die ursprüngliche Absicht zur Löschung nicht rechtzeitig wirksam bei der EU-Kommission notifiziert hat?

2

Wie hoch waren die Stilllegungsentschädigungen für die in den Jahren 2022, 2023 und 2024 gemäß KVBG stillgelegten Kraftwerkskapazitäten mit jeweils welchen Leistungskapazitäten?

2

Wie hoch schätzt die Bundesregierung die durch diese zusätzlich stillgelegten Kraftwerksleistungen entstandenen Netto-Emissionsminderungen jeweils in den Jahren 2022, 2023 und 2024?

2

Wie viele EUA wurden durch die Emissionsminderungen nach Frage 2b in die MSR überführt, die ohne diese nicht überführt worden wären?

2

Um wie viele EUA verringerten sich dadurch die deutschen Budgets an zu versteigernden EUA?

2

Wie hoch schätzt die Bundesregierung die dadurch resultierenden Mindereinnahmen aus den EUA-Versteigerungen Deutschlands?

3

Ist die Konkretisierung der vom BMWK bis zum 31. Mai 2024 angekündigten Löschungsmenge durch die Bundesregierung gegenüber der EU-Kommission tatsächlich erfolgt?

3

Wenn ja, wie groß ist die Löschungsmenge, und ist die Löschung inzwischen erfolgt?

3

Wenn eine Löschung noch nicht erfolgte, wann wird diese erfolgen, und wie hoch schätzt die Bundesregierung die dadurch resultierenden Mindereinnahmen aus den EUA-Versteigerungen Deutschlands?

3

Wenn keine Konkretisierung erfolgte, warum nicht?

4

Hat die Bundesregierung bis Ende Dezember 2024 der EU-Kommission beabsichtigte Löschungen für die Netto-Emissionsminderungen im Jahr 2023 der in den Jahren 2022 und 2023 stillgelegten Kraftwerksleistungen notifiziert, und wenn nein, warum nicht?

5

Welche Klimaschutzwirkung leitet die Bundesregierung aus dem gesetzlichen Kohleausstieg unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und dem 2022 in § 4a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) angehobenen Strommengenpfad bis zum Jahr 2030 und darüber hinaus ab?

Berlin, den 10. Januar 2025

Christian Dürr und Fraktion

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