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Kleine AnfrageWahlperiode 20Beantwortet

Klimaschutzwirkung und Kosten des Kohleausstiegs

(insgesamt 6 Einzelfragen mit zahlreichen Unterfragen)

Fraktion

FDP

Ressort

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

Datum

19.02.2025

Aktualisiert

27.02.2025

Deutscher BundestagDrucksache 20/1486403.02.2025

Klimaschutzwirkung und Kosten des Kohleausstiegs

der Abgeordneten Olaf in der Beek, Lukas Köhler und der Fraktion der FDP

Vorbemerkung

Das Gesetz zur Reduzierung und zur Beendigung der Kohleverstromung und zur Änderung weiterer Gesetze (Kohleverstromungsbeendigungsgesetz – KVBG) regelt die Reduzierung und Beendigung der Kohleverstromung in Deutschland. Die Bundesregierung geht davon aus, dass mit dem kontinuierlichen Kohleausstieg die CO2-Emissionen zwischen 2020 und 2030 voraussichtlich um rund 10 Millionen Tonnen pro Jahr sinken. Damit die Beendigung der Kohleverstromung in Deutschland überhaupt eine Minderung von CO2-Emissionen bewirken kann, muss von den im Umlauf befindlichen Emissionsberechtigungen des EU-Emissionshandels (EUA) eine entsprechende Menge entzogen werden. Zu diesem Zweck besteht nach § 8 Absatz 1 Treibhausgas-Emissionshandelsgesetz (TEHG) die Möglichkeit einer Löschung von EUA.

Um Einvernehmen mit den Kraftwerksbetreibern und Rechtssicherheit herzustellen, sollen die Betreiber von Braunkohlekraftwerken mit insgesamt 4,35 Mrd. Euro für die Stilllegungen entschädigt werden. Die Mittel dafür sollen dem Klima- und Transformationsfonds (KTF) entnommen werden.

In einer Mitteilung vom 2. April 2024 kritisiert der Bundesrechnungshof, die Kraftwerkstilllegungen seien ohne ausreichenden Klimaeffekt, da es der Bundesregierung nicht gelungen sei, Löschungen von Berechtigungen nach § 8 TEHG für die im Jahr 2021 nach KVBG stillgelegten Kohlekraftwerke wirksam zu notifizieren. Werden EUA nicht durch Löschung entnommen oder durch die MSR (Marktstabilitätsreserve) entzogen, würden frei werdende Emissionsberechtigungen anderen Teilnehmern am EU-Emissionshandel weiterhin zur Verfügung stehen und in diesem Umfang zu Emissionen berechtigen.

Im Jahr 2021 sind gemäß KVBG 7,2 GW Kohlekraftwerksleistungen stillgelegt worden. Im Jahr 2021 sind den Betreibern dafür 650 Mio. Euro Stilllegungsentschädigungen gezahlt worden. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) schätzte die durch die in 2021 erfolgten Kraftwerksstilllegungen verminderten CO2-Emissionen im Jahr 2021 auf netto 5,23 Millionen t und im Jahr 2022 auf netto 5,58 Millionen t.

Das BMWK argumentierte in einer Stellungnahme, dass mit einer Reform des EU-Emissionshandels im Jahr 2023 neue Rahmenbedingungen für die MSR eingetreten seien. Die zusätzlichen Minderungseffekte des Kohleausstiegs müssten nur durch nationale Löschungsnotifizierungen abgebildet werden, wenn die neue MSR dieser nicht bereits vorweggreife. Für das Jahr 2021 geht das BMWK davon aus, dass die im TEHG vorgesehene Klimawirkung vollständig durch die Wirkung der MSR erreicht würde. Das BMWK hat Ende Dezember 2023 der EU-Kommission rechtswirksam angezeigt, für die im Jahr 2022 stillgelegten Kohlekraftwerke hinsichtlich der Netto-Emissionsverringerungen im Jahr 2022 EUA gemäß § 8 TEHG löschen zu wollen. Bis zum 31. Mai 2024 musste dazu das BMWK die Löschungsmenge gegenüber der EU-Kommission konkretisieren.

Aus Sicht der Fragesteller leistet der gesetzliche nationale Kohleausstieg keinen wirksamen Beitrag zur Reduktion von Treibhausgasemissionen. Allein der Marktanreiz steigender Preise für Emissionsberechtigungen wäre ausreichend gewesen, einen zügigen Ausstieg aus der Kohleverstromung zu erreichen, gleichzeitig aber Kosten für die Wirtschaft, private Haushalte und den Staatshaushalt sowie die Versorgungssicherheit im Blick zu halten. Zudem wurden die Ausbauziele der erneuerbaren Energieträger im Rahmen des sogenannten Osterpakets deutlich angehoben, und die damit verbundene erhöhte Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern hat zu einer stärkeren Verdrängung von Kohlekraftwerkskapazitäten auf dem Strommarkt beigetragen, als zur Zeit der Verabschiedung des KVBG geplant war. Es ist zumindest zwingend notwendig, dass die Bundesregierung zweifelsfrei den Nachweis erbringt, in welcher Höhe und über welchen Wirkungspfad der Kohleausstieg die von der Bundesregierung reklamierte Klimawirkung erreicht wird, wie auch der Bundesrechnungshof in seiner Mitteilung gefordert hat.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen20

1

Wie hoch sind die Entschädigungszahlungen an die Betreiber von Kohlekraftwerken für die 2021 gemäß KVBG stillgelegten Kraftwerkskapazitäten von 7,2 GW in den Jahren 2022, 2023 und 2024?

1

Wie viele weitere Jahre werden für die 2021 gemäß KVBG stillgelegten Kapazitäten Stilllegungsentschädigungen gezahlt werden?

1

Mit welchen Kosten rechnet die Bundesregierung?

1

Wie aktuell sind die Kostenschätzungen?

2

Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Netto-Emissionsminderungen der in 2021 erfolgten Kraftwerksstilllegungen für die Jahre 2023 und 2024 ein?

2

Wie viele EUA wurden nach Kenntnis der Bundesregierung durch diese Netto-Emissionsverringerungen der Jahre 2021 bis 2024 in die Marktstabilitätsreserve überführt, die ohne diese Emissionsminderungen nicht überführt worden wären?

2

Um wie viele EUA verringerten sich nach Kenntnis der Bundesregierung die deutschen Budgets an zu versteigernden EUA durch die Zuführungen zur MSR gemäß Frage 2a in den Jahren 2021 bis 2024, und wie hoch schätzt die Bundesregierung die dadurch resultierenden Mindereinnahmen aus den EUA-Versteigerungen Deutschlands?

2

Ist es richtig, dass zusätzlich zu den Überführungen von EUA in die MSR gemäß Frage 2a keine EUA von Deutschland gelöscht wurden, weil Deutschland die ursprüngliche Absicht zur Löschung nicht rechtzeitig wirksam bei der EU-Kommission notifiziert hat?

3

Wie hoch waren nach Kenntnis der Bundesregierung die Stilllegungsentschädigungen für die in den Jahren 2022 und 2023 gemäß KVBG stillgelegten Kraftwerkskapazitäten in Höhe von 3,4 GW in den Jahren 2022, 2023 und 2024?

3

Wie viele weitere Jahre werden dafür weitere Stilllegungsentschädigungen in welcher Höhe gezahlt werden?

3

Wie hoch schätzt die Bundesregierung die durch diese zusätzlich stillgelegten Kraftwerksleistungen entstandenen Netto-Emissionsminderungen in den Jahren 2022, 2023 und 2024?

3

Wie viele EUA wurden durch die in Frage 3b erfragten Emissionsminderungen in die MSR überführt, die ohne diese nicht überführt worden wären?

3

Um wie viele EUA verringerten sich dadurch die deutschen Budgets an zu versteigernden EUA?

3

Wie hoch schätzt die Bundesregierung die dadurch resultierenden Mindereinnahmen aus den EUA-Versteigerungen Deutschlands?

4

Ist die Konkretisierung der vom BMWK bis zum 31. Mai 2024 angekündigten Löschungsmenge durch die Bundesregierung gegenüber der EU-Kommission tatsächlich erfolgt?

4

Wenn ja, wie groß ist die Löschungsmenge, und ist die Löschung inzwischen erfolgt?

4

Wenn eine Löschung noch nicht erfolgte, wann wird dies erfolgen, und wie hoch schätzt die Bundesregierung die dadurch resultierenden Mindereinnahmen aus den EUA-Versteigerungen Deutschlands?

4

Wenn keine Konkretisierung erfolgte, warum nicht?

5

Hat die Bundesregierung bis Ende Dezember 2024 der EU-Kommission die beabsichtigten Löschungen für die Netto-Emissionsminderungen im Jahr 2023 der in den Jahren 2022 und 2023 stillgelegten Kraftwerksleistungen notifiziert, und wenn nein, warum nicht?

6

Welche Klimaschutzwirkung leitet die Bundesregierung aus dem gesetzlichen Kohleausstieg unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energieträgern und dem 2022 in § 4a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) angehobenen Strommengenpfad bis zum Jahr 2030 und darüber hinaus ab?

Berlin, den 10. Januar 2025

Christian Dürr und Fraktion

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