Leerverkäufe
der Abgeordneten Manfred Zöllmer, Petra Ernstberger, Iris Gleicke, Ute Kumpf, Nicolette Kressl, Thomas Oppermann, Joachim Poß, Dr. Frank-Walter Steinmeier und der Fraktion der SPD
Vorbemerkung
Mit dem Gesetz zur Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte wurden ungedeckte Leerverkäufe in deutschen Aktien, ungedeckte Leerverkäufe in Staatspapieren von Staaten der Eurozone und Kreditausfallversicherungen auf Ausfallrisiken von Staaten der Eurozone, die keinen Absicherungszwecken dienen, verboten. Dabei beschränkt sich das Verbot der Leerverkäufe von Aktien und Schuldverschreibungen auf Wertpapiere, die an einer deutschen Börse im regulierten Markt zugelassen sind. Dies sind Aktien deutscher und einiger weniger ausländischer Emittenten sowie ausschließlich deutsche und österreichische Staatstitel. Für diese Werte gibt es einen Anknüpfungspunkt und eine klare Regelungsbefugnis für den deutschen Gesetzgeber.
Zugleich wird das Bundesministerium der Finanzen ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen und einzelne Ausnahmen von den gesetzlichen Verboten zuzulassen.
Daneben hat die Europäische Kommission am 15. September 2010 einen Vorschlag für eine „Verordnung über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps (CDS)“ angenommen. Durch den Vorschlag sollen ein harmonisierter Rahmen für koordinierte Maßnahmen der Aufsichtsbehörden auf europäischer Ebene geschaffen, die Transparenz verbessert und Risiken verringert werden. Der Vorschlag für die EU-Verordnung wird dem Europäischen Parlament und dem Rat zur Verhandlung und Verabschiedung unterbreitet. Bei planmäßiger Verabschiedung würde die Verordnung ab dem 1. Juli 2012 direkt in Deutschland gelten.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen29
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über das Volumen ungedeckter Leerverkäufe in Deutschland vor?
Aus welchen Quellen und statistischen Erhebungen heraus wird das Volumen von Leerverkäufen bestimmt?
Wie bewertet die Bundesregierung die im letzten Jahr veröffentlichten Erkenntnisse des Internationalen Währungsfonds (IWF), wonach das seit Mai 2010 in Deutschland geltende Verbot ungedeckter Leerverkäufe von Aktien und Staatsanleihen von Euroländern seine Wirkung gänzlich verfehlt hat und das sich die Effizienz und die Qualität der Märkte an der Börse deutlich verschlechtert haben?
Welche Auswirkungen hatte das Verbot auf den Finanzplatz Deutschland?
Wie sind die Auswirkungen auf den Handel?
Wie beurteilt die Bundesregierung den mit dem geplanten Erlass einheitlicher europäischer Vorschriften über Leerverkäufe und Kreditausfallversicherungen verbundenen Verzicht auf die nationale Regelungshoheit?
Wird nach Auffassung der Bundesregierung mit dem Erlass der EU-Verordnung das Ziel einer Angleichung der nationalen Vorschriften zum Verbot ungedeckter Leerverkäufe und einer einheitlichen Rechtsanwendung auf europäischer Ebene erreicht?
Wie schätzt die Bundesregierung die Auswirkungen des EU-Vorschlags für die Verordnung auf den deutschen Finanzplatz ein, der im Gegensatz zur deutschen Regelung grundsätzlich alle Finanzinstrumente umfasst, die zum Handel an einem multilateralen Handelssystem (MTF) oder regulierten Markt in der EU zugelassen sind?
Wie wirkt sich der Umstand auf den deutschen Finanzplatz aus, dass Finanzinstrumente auch dann von der Verordnung erfasst werden sollen, wenn sie außerhalb dieser trading venues gehandelt werden?
Wie will die Bundesregierung die momentan eher unbefriedigende Situation, dass zuverlässige Informationen über Leerverkäufe im Markt nur schwer oder gar nicht verfügbar sind, verbessern?
Stimmt die Bundesregierung mit dem Ansatz der EU-Verordnung überein, mehr Transparenz zu schaffen, indem an den Handelsplätzen alle Leerverkäufe in Aktien als solche gekennzeichnet werden müssen (sogenanntes Flagging)?
Teilt die Bundesregierung den Ansatz, durch die Pflicht zur Offenlegung signifikanter Netto-Short-Positionen in Aktien bei Erreichen oder Überschreiten bestimmter Schwellenwerte den Markt mit besseren Informationen zu versorgen?
Sind die Schwellenwerte richtig gewählt?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass diese Schwellenwerte national festgelegt werden sollten?
Ist die Bundesregierung damit einverstanden, dass die EU-Wertpapieraufsichtsbehörde (ESMA) dazu berechtigt ist, zu jeder Zeit zusätzliche Informationen von den nationalen Aufsichtsbehörden anzufordern?
Hält die Bundesregierung die in der Verordnung vorgesehene Befristung der Befugnis der Aufsichtsbehörden zur Beschränkung und dem Verbot von Leerverkäufen auf drei Monate für angemessen, oder sollte eine andere Frist gewählt werden?
Ist die Bundesregierung mit der Rolle der ESMA im Hinblick auf die Beschränkung und das Verbot von Short Selling einverstanden, die zunächst nur eine koordinierende Rolle einnehmen, bei bestimmten Sachverhalten eine Stellungnahme abgeben und unter besonderen Voraussetzungen auch eigenständig befristete Maßnahmen ergreifen können soll?
Ist die Bundesregierung damit einverstanden, dass die nationalen Regulierungsbehörden dazu befugt sein sollen, bei einem signifikanten Kursverfall eines Finanzinstruments innerhalb eines einzigen Tages, Leerverkäufe in diesem Instrument bis zum Ende des nächsten Handelstages zu beschränken?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass sich hierdurch die Kosten für die Einhaltung der verschiedenen Regularien verringern, die den Marktteilnehmern derzeit aufgrund der Divergenzen zwischen den nationalen Regelungen entstehen?
Teilt die Bundesregierung die Auslegung, dass der Verordnungsentwurf ein Verbot von ungedeckten Leerverkäufen enthält, obwohl die Europäische Kommission diesen Begriff vermeidet?
Hält die Bundesregierung es für sachgerecht, dass Leerverkäufe nach dem Verordnungsvorschlag nur gestattet sein sollen, wenn der Investor sich die betreffenden Instrumente geliehen, eine Leihvereinbarung getroffen oder von einem Dritten die Zusage erhalten hat, die Instrumente zu lokalisieren und zu reservieren, so dass sie bis zum Fälligkeitsdatum der Geschäftsabwicklung (spätestens T+4) geliefert werden können?
Stimmt die Bundesregierung mit der in dem Verordnungsentwurf vorgesehenen Vorgehensweise überein, nach der Handelsplätze sicherstellen sollen, dass geeignete Vorkehrungen für Eindeckungsverfahren (Buy-In) mit Aktien oder öffentlichen Schuldtiteln bestehen, und dass Geldstrafen zu entrichten sind und weitere Leerverkäufe verboten werden, falls die Abwicklung einer Transaktion scheitert?
Welche Geldstrafen und in welcher Höhe sollten normiert werden?
Wer würde diese erheben?
Ist die Bundesregierung der Auffassung, dass an diesem Punkt eine Harmonisierung der Settlement-Zyklen wünschenswert wäre?
Wie beurteilt die Bundesregierung, dass ungedeckte CDS nach dem Entwurf der EU-Verordnung im Gegensatz zu den deutschen Regularien grundsätzlich nicht verboten sein sollen?
Sind nach Auffassung der Bundesregierung die im Vorschlag für die Verordnung vorgesehenen Ausnahmen gerechtfertigt, z. B. für einige genau beschriebene Tätigkeiten, die eine wichtige Rolle für die Bereitstellung von Liquidität spielen (Market Maker, Designated Sponsor etc.) oder entscheidende Bedeutung für ein ordnungsgemäßes Funktionieren der Primärmärkte für Anleihen haben?
Wenn ja, warum?
Sollten nach Ansicht der Bundesregierung die im Vorschlag für eine Verordnung zudem ausgenommenen Aktien von Unternehmen, die vornehmlich auf einem Handelsplatz außerhalb der EU gehandelt werden, nicht doch in das Transparenzgebot oder das Verbot von Short Selling einbezogen werden?
Wie kann auf europäischer Ebene sichergestellt werden, dass die in der neuen EU-Verordnung vorgesehenen Beschränkungen nicht auch umgangen werden?
Welchen über die deutsche gesetzliche Regelung und die beabsichtigte EU-Verordnung hinausgehenden Regelungsbedarf sieht die Bundesregierung im Bereich der Leerverkäufe – auch mittel- oder langfristig?