Rechtmäßigkeit und Belastungen von Grenzkontrollen und Zurückweisungen an den Binnengrenzen
der Abgeordneten Marcel Emmerich, Dr. Irene Mihalic, Filiz Polat, Dr. Konstantin von Notz, Lukas Benner, Chantal Kopf, Leon Eckert, Julian Joswig, Marlene Schönberger, Lamya Kaddor, Schahina Gambir und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Die Bundesregierung hat mit Anordnung vom 7. Mai 2025 Bundespolizistinnen und Bundespolizisten an den deutschen Außengrenzen angewiesen, Zurückweisungen durchzuführen – auch gegenüber Personen, die ein Asylgesuch gestellt haben. Laut einem Medienbericht plante die Bundesregierung dazu, weitere 3 000 Bundespolizistinnen und Bundespolizisten einzusetzen (www.stern.de/politik/deutschland/alexander-dobrindt-will-3000-polizisten-zusaetzlich-an-grenze-schicken-35703206.html). In seiner Weisung vom 7. Mai 2025 fordert der Bundesminister des Innern, Alexander Dobrindt, die Anwendung von § 18 Absatz 2 Nummer 2 des Asylgesetzes, wonach einem Ausländer die Einreise zu verweigern ist, wenn die Person über einen anderen EU-Mitgliedstaat eingereist ist.
Nach der von den Fragestellenden geteilten Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts (VG) Berlin waren Zurückweisungen nach dieser Weisung, über die das Gericht zu entscheiden hatte, rechtswidrig, denn die Anwendung von § 18 Absatz 2 des Asylgesetzes widerspricht dem vorrangig geltenden EU-Recht. Nach der Dublin-III-Verordnung (Verordnung (EU) Nummer 604/2013) hat ein Staat erst eine Prüfung über das Asylgesuch durchzuführen und darf nicht ohne Prüfung eine Person zurückweisen. Darüber hinaus hat eine Lösungssuche mit unseren europäischen Nachbarn und Partnern vor Erlass der Zurückweisungsanordnung nicht stattgefunden. Erst nach der Anordnung vom 7. Mai 2025 wurden EU-Kommission und Nachbarstaaten am 8. Mai 2025 informiert (vgl. Antwort auf die Schriftliche Frage 25 auf Bundestagsdrucksache 21/664).
Das Bundesministerium des Innern (BMI) beruft sich für diesen auch nach Ansicht der Fragestellenden stattfindenden Rechtsbruch auf Artikel 72 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der den EU-Mitgliedstaaten erlaube „im Ausnahmefall und unter den dort genannten Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und zum Schutz der inneren Sicherheit auf das nationale Recht zurückzugreifen und von EU-Sekundärrecht abzuweichen“ (vgl. Antworten zu den Fragen 11 bis 13 auf Bundestagsdrucksache 21/820,). Die Anforderungen für den Rückgriff auf Artikel 72 AEUV sind sehr hoch und wurden vom Europäischen Gerichtshof noch nie als ausreichend befunden (vgl. VG Berlin – VG 6 L 191/25 – Beschluss vom 2. Juni 2025, S. 16/17). Bislang konnte das BMI keine fundierte Begründung für diese Rechtsgrundlage vorbringen. Deswegen hat auch die Bundesministerin der Justiz und für Verbraucherschutz, Dr. Stefanie Hubig, einen Rückgriff auf Artikel 72 AEUV für schwierig erklärt (www.lto.de/recht/nachrichten/n/hubig-zurueckweisungen-dobringt-muss-begruendung-schnell-nachliefern), und nur drei Wochen nach Erteilung der Weisung hat das Verwaltungsgericht Berlin in seiner Eilentscheidung vom 2. Juni 2025 die Zurückweisung von Schutzsuchen an deutschen Grenzen für rechtswidrig erklärt (vgl. VG Berlin, siehe oben).
Das Verwaltungsgericht entschied diese Verfahren aufgrund der grundsätzlichen Bedeutung mit einer rechtlichen Begründung mit allgemeiner Tragweite über die drei konkreten Fälle hinausgehend als Kammer. Trotzdem führt Bundesinnenminister Alexander Dobrindt die demnach rechtswidrigen Zurückweisungen fort.
Vor diesem Hintergrund möchte sich die Fragendstellenden ein breites Bild von der Tragweite dieser Entscheidungen machen.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen44
Wie viele Zurückweisungen gemäß § 18 Absatz 2 des Asylgesetzes (AsylG) hat es seit dem 7. Mai 2025 bis heute gegeben (bitte nach Monaten und Wochen differenzieren)?
Wie viele Personen waren darunter, die ein Schutzgesuch gestellt haben?
Wie viele von diesen wurden als „erkennbar vulnerabel“ weitergeleitet an deutsche Stellen zur Durchführung eines Asylverfahrens?
Wie stellt die Bundespolizei fest, ob eine schutzsuchende Person „erkennbar vulnerabel“ ist (bitte für alle Vulnerabilitätskriterien aufführen)?
Welche konkreten Schulungen und Anweisungen erhalten Mitarbeitende der Bundespolizei im Hinblick auf die Einschätzung, ob eine Person vulnerabel ist?
Ist der Bundesregierung bekannt, was nach den Zurückweisungen mit den Schutzsuchenden passiert ist bzw. wo diese verblieben sind (bitte in dem Falle auflisten)?
Sofern über den weiteren Verbleib in EU-Mitgliedstaaten keine Kenntnisse bestehen, werden bei allgemeinen Asylgesuchen in Deutschland Datenabgleiche vorgenommen, ob die Person bereits an der deutschen Grenze zurückgewiesen wurde?
Wie viele von den Zurückgewiesenen sind nach Zurückweisung erneut nach Deutschland eingereist und haben ein Asylgesuch gestellt?
Wie viele dieser Zurückweisungen wurden aufgehoben bzw. abgebrochen?
Wie viele sogenannte unerlaubte Einreisen gab es an deutschen Grenzen seit dem 7. Mai 2025?
An welchen Grenzübergängen finden diese statt (bitte auflisten)?
Wie viele der sogenannten unerlaubten Einreisen haben ein Asylgesuch gestellt?
Welche juristischen Auffassungen und Auswertungen werden im Vermerk der Bundesregierung zur Beurteilung von stationären Grenzkontrollen und Zurückweisungen vertreten („Auswirkungen auf internationale Beziehungen“: Kanzleramt sperrt Gutachten zu Grenz-Zurückweisungen; www.tagesspiegel.de/politik/auswirkungen-auf-internationale-beziehungen-kanzleramt-sperrt-gutachten-zu-grenz-zuruckweisungen-14485826.html), und wird der Vermerk dem Parlament zur Verfügung gestellt?
Wie begründet die Bundesregierung den Rückgriff auf Artikel 72 AEUV, der dann vorliegt – wie von der Bundesregierung angegeben –, wenn „die vom Sekundärrecht abweichende Maßnahme für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und den Schutz der inneren Sicherheit erforderlich und verhältnismäßig ist“ (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/820), konkret, bzw. welche tatsächlichen Voraussetzungen liegen in Deutschland vor, die den Vorrang des EU-Rechts umkehren könnten?
Wie sieht die vorgebrachte „Überlastung der Systeme in Deutschland durch das insgesamt zu hohe Migrationsgeschehen in den letzten Jahren“ (Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf Bundestagesdrucksache 21/820) konkret aus, die zur Rechtfertigung des Bezugs auf Artikel 72 AEUV herangezogen wird?
Wie begründet die Bundesregierung ihre Entscheidung, in dem anhängigen Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Berlin zur Rechtmäßigkeit einer Zurückweisung einer Asylsuchenden an der deutschen Binnengrenze sich vorsorglich mit der Erklärung der Erledigung einverstanden erklärt zu haben (www.lto.de/recht/hintergruende/h/zurueckweisung-bmi-verwaltun gsgericht-berlin-klagen-rueckzug-faelle-grenze-eu-recht), nachdem der Bundesinnenminister zuvor eine gerichtliche Klärung angekündigt hatte, und aus welchen Gründen wurde auf eine Entscheidung in der Hauptsache verzichtet, obwohl diese ursprünglich ausdrücklich beabsichtigt war?
Akzeptiert die Bundesregierung letztinstanzliche Entscheidungen von Verwaltungsgerichten zur fehlenden Rechtmäßigkeit von Zurückweisungen, und wie geht sie auf die Feststellung von Rechtsexpertinnen und Rechtsexperten sowie Richterinnen und Richtern ein, wie dem Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts, dass diese Beschlüsse die fehlende Rechtmäßigkeit von Zurückweisungen grundsätzlicher Art adressieren (www.handelsblatt.com/politik/deutschland/zurueckweisungen-oberster-verwaltungsrichter-loest-neuen-asyl-streit-aus/100138156.html)?
In wie vielen Fällen haben von Zurückweisungen an den Binnengrenzen Betroffene einstweiligen Rechtsschutz beantragt?
In welcher Höhe sind der Bundesregierung im Zuge dieser Verfahren jeweils Anwalts- und Gerichtskosten entstanden?
In wie vielen Fällen, in denen die Betroffenen einstweiligen Rechtsschutz beantragt haben, wurden die Einreiseverweigerungen zurückgenommen, wie in dem Fall der Ukrainerin, die am 17. Juni 2025 an der Grenze zu Österreich zurückgewiesen worden war (www.lto.de/recht/hintergruende/ h/drei-weitere-klagen-gegen-zurueckweisungen), und aus welchen Gründen wurden diese Zurückweisungen jeweils zurückgenommen (bitte nach verschiedenen Gründen auflisten)?
Wie gewährleistet die Bundesregierung bei den Zurückweisungen von Schutzsuchenden einen effektiven Zugang zum Verfahren zur Gewährleistung internationalen Schutzes, wie zum Beispiel im Fall von Zurückweisungen nach Polen, das die Annahme von Asylgesuchen bis mindestens Ende September 2025 gestoppt hat für Schutzsuchende, die über die belarussische Grenze nach Polen gekommen sind?
Wie und wo sollen Schutzsuchende ein Asylverfahren innerhalb der EU erhalten?
Wie kann festgestellt werden, welcher EU-Mitgliedstaat tatsächlich zuständig ist, wenn Deutschland durch die Zurückweisung die Verfahren zur Zuständigkeitsfeststellung systematisch unterlässt?
Gilt für die Bundesregierung weiterhin das im Dublin-System enthaltene Prinzip der Vermeidung von „refugee in orbit“, wonach kein Mitgliedstaat eine rein negative Zuständigkeitsentscheidung treffen darf, wie es vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt wurde (vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. Mai 2021 – 1 C 39.20 – juris Randnummer 15)?
Wie unterscheiden sich nach rechtlicher Einschätzung des BMI Entscheidungen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach dem AsylG, die von einem Einzelrichter oder von einer Kammer entschieden werden, und inwiefern geht die letztinstanzliche Entscheidung eines Kammergremiums über die Entscheidung eines Einzelrichters hinaus, und wie lässt sich im Sinne der allgemeinen Entscheidungspraxis erklären, dass der Gesetzgeber keine Rechtsmittel in diesen Verfahren vorsieht (vgl. § 80 AsylG)?
Wie geht die Bundesregierung auf die Kritik der Gewerkschaft der Polizei zur Belastung von Bundespolizistinnen und Bundespolizisten durch die dauerhaften stationären Grenzkontrollen und Zurückweisungen ein?
Wie viele Kontrollstellen werden durch die Bundespolizei pro Tag an Binnengrenzen eingerichtet, und wie viel Personal wird für eine Kontrollstelle von der Bundespolizei veranschlagt?
Wie hoch war die Anzahl an Überstunden, die in den Jahren 2023, 2024 und aktuell von den Beamtinnen und Beamten der Bundespolizei abgebaut werden konnten?
Aus welchen Gründen hat die Bundesregierung erst nach dem Erlass der Zurückweisungsanordnung am 7. Mai 2025, nämlich am 8. Mai 2025, auf politischer Ebene die Nachbarstaaten sowie die EU-Kommission über die verstärkten Binnengrenzkontrollen und Zurückweisungen informiert?
Wie ist es nach Einschätzung des BMI zulässig, die Weisung zu den Zurückweisungen von Schutzsuchenden vom 7. Mai 2025 zu erteilen, ohne die betreffenden Mitgliedstaaten zuvor in Kenntnis zu setzen und sie lediglich im Nachhinein zu informieren, gerade vor dem Hintergrund des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit gemäß Artikel 4 Absatz 3 des Vertrags über die Europäische Union, der sowohl die Europäische Union als auch ihre Mitgliedstaaten dazu verpflichtet, sich gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben, zu achten und zu unterstützen?
Wie begegnet die Bundesregierung der anhaltenden Kritik Polens an den verlängerten Grenzkontrollen und Zurückweisungen?
Welche Probleme für Wirtschaft, Pendlerinnen und Pendler und Studierende sind der Bundesregierung bekannt, die durch die Kontrollen auf der deutsch-polnischen Seite und Polens Kontrollen an der polnischdeutschen Grenze auftreten?
Wie begegnet die Bundespolizei den Belastungen von Grenzregionen wie etwa der Großregion Saar-Lor-Lux-Rheinland-Pfalz-Wallonie (www.sueddeutsche.de/politik/migration-luxemburg-legt-erneut-einspruch-gegen-grenzkontrollen-ein-dpa.urn-newsml-dpa-com-20090101-250916-930-44076) und Grenzstädten wie Frankfurt (Oder), Kehl und Straßburg (www.t-online.de/nachrichten/deutschland/innenpolitik/id_100734048/grenzkontrollen-buergermeister-schreiben-brief-an-merz.html) durch die dauerhaften stationären Kontrollen, und wie geht die Bundesregierung auf die Einwände der Grenzstädte und Grenzregionen ein?
Wann, und in welchen Formaten hat sich die Bundesregierung seit dem 7. Mai 2025 mit den betroffenen Grenzstädten und Grenzregionen zu den Binnengrenzkontrollen und Zurückweisungen ausgetauscht?
Steht die Bundesregierung mit dem Großherzogtum Luxemburg im Austausch über die von der luxemburgischen Bevölkerung und lokalen Grenzgängerinnen und Grenzgängern offiziell eingereichten Erfahrungen, Beschwerden und Hinweise zu den regionalen Grenzkontrollen (www.lessentiel.lu/de/story/deutsche-asylpolitik-luxemburgs-regierung-richtet-mailbox-fuer-grenzkontroll-kritik-ein-103342179), und inwiefern werden diese in der Evaluation der Maßnahmen berücksichtigt?
Wie begegnet die Bundesregierung der Kritik aus der Wirtschaft, wie dem Bundesverband Großhandel, Außenhandel, Dienstleistungen (BGA), den Industrie- und Handelskammern (IHKen) und zahlreichen Handwerksbetrieben zu den anhaltenden Belastungen durch die stationären Binnengrenzkontrollen?
Vor dem Hintergrund der Antwort auf die Schriftliche Frage 32 auf Bundestagsdrucksache 21/469 kurz nach Einführung der intensivierten Binnengrenzkontrollen, wonach sich diese „so wenig wie möglich auf den Güterverkehr und Handel, auf den Alltag von Pendlerinnen und Pendlern sowie auf den übrigen Reiseverkehr“ auswirken sollen, welche konkreten wirtschaftlichen und sozialen Indikatoren nutzt die Bundesregierung, um die Auswirkungen der intensivierten Binnengrenzkontrollen auf Grenzpendlerinnen und Grenzpendler, grenzüberschreitende Lieferketten, Standortattraktivität und Fachkräftemobilität in den deutschen Grenzregionen zu erfassen und zu bewerten, und welche Ergebnisse liegen hierzu bereits vor?
Welche quantitativen Daten zu Wartezeiten, Transportkosten, Produktionsausfällen, Pendlerströmen, Lieferverzögerungen und Umsatzeinbußen liegen der Bundesregierung über die sozio-ökonomischen Folgen der Binnengrenzkontrollen vor (bitte Ergebnisse einzeln darstellen), und sind zusätzliche Datenerhebungen geplant, und wenn ja, welche?
Inwiefern plant die Bundesregierung, vorliegende und künftig erhobene Erkenntnisse regelmäßig zu veröffentlichen oder den betroffenen Landesregierungen, Wirtschaftsakteuren und Sozialpartnern in den Grenzregionen zur Verfügung zu stellen, und wie sollen diese Daten in die Bewertung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit der Maßnahmen einfließen?
Welche langfristigen Risiken sieht die Bundesregierung für den europäischen Binnenmarkt, die grenzüberschreitende Mobilität und die Stabilität des Schengenraums, wenn nationale Binnengrenzkontrollen dauerhaft beibehalten oder ausgeweitet werden, und welche Maßnahmen ergreift sie, um einer schleichenden Erosion dieser europäischen Freiheiten entgegenzuwirken (vgl. Stiftung Wissenschaft und Politik, „Vierzig Jahre Schengen“, www.swp-berlin.org/publikation/vierzig-jahre-schengen)?
Plant die Bundesregierung, an den von ihr intensivierten stationären Grenzkontrollen und Zurückweisungen festzuhalten, und welche Kriterien legt die Bundesregierung für ein Ende der andauernden Grenzkontrollen und Zurückweisungen zugrunde?
Inwiefern steht die Bundesregierung in Austausch mit der EU-Kommission zu den Grenzkontrollen?
Wie viele Treffen oder Austauschformate hat es bilateral mit der Kommission seit Mai 2025 dazu gegeben?
Wann, und in welchem Format fanden sie statt?