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Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet
Sanktionen bei Kindern
(insgesamt 18 Einzelfragen)
Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ressort
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Datum
20.02.2026
Aktualisiert
03.03.2026
BT21/401905.02.2026
Sanktionen bei Kindern
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
[Deutscher Bundestag Drucksache 21/4019
21. Wahlperiode 05.02.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Misbah Khan, Timon Dzienus, Denise Loop, Dr. Anja Reinalter,
Ulle Schauws, Nyke Slawik und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Sanktionen bei Kindern
Rund 1,8 Millionen Kinder unter 18 Jahren leben im Bürgergeld. Damit ist die
Lebensphase der Kindheit und Jugend weiterhin mit einem erhöhten
Armutsrisiko verbunden. Der Anteil der Kinder in Bedarfsgemeinschaften liegt bei
12,7 Prozent, während insgesamt 8,1 Prozent der Bevölkerung Leistungen nach
dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehen (Statistik der
Bundesagentur für Arbeit, Stand Juni 2025).
Die Leistungen für Kinder im SGB-II-Bezug sichern ihr soziokulturelles
Existenzminimum nicht. So ist das Leben von Kindern und Jugendlichen, die im
Bürgergeld aufwachsen, häufig durch Mangel, Verzicht, Stigmatisierung und
Scham bestimmt. Sie haben schlechtere Entwicklungs-, Bildungs- und
Gesundheitschancen (www.bertelsmann-stiftung.de/fileadmin/files/Projekte/Familie_u
nd_Bildung/Factsheet_BNG_Kinder-_und_Jugendarmut_2023.pdf). Durch
Leistungsminderungen bei Eltern von minderjährigen Kindern wird diese
Kinderarmut weiter verstärkt, denn das Haushaltseinkommen sinkt, auch wenn
der Regelbedarf von Kindern selbst nicht betroffen ist.
Die Bundesregierung plant mit der Umgestaltung der Grundsicherung laut
Gesetzentwurf die „Leistungsminderungen bei Meldeversäumnissen deutlicher
und spürbarer“ zu gestalten (Bundestagsdrucksache 21/3541). Diese können
durch die Herabsetzung der Altersgrenze in § 10 Absatz 1 Nummer 3 zukünftig
auch Erziehende von Kindern ab Vollendung des ersten Lebensjahres betreffen.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie viele Bedarfsgemeinschaften mit minderjährigen Kindern waren von
mindestens einer Leistungsminderung betroffen (bitte nach
Alleinerziehenden- und Paar-Bedarfsgemeinschaften aufschlüsseln, die
Jahre von 2018 bis 2024 einzeln aufschlüsseln)?
2. Wie hoch war die durchschnittliche Leistungsminderung in Prozent und in
Euro (bezogen auf alle Bedarfsgemeinschaften mit Kindern mit
mindestens einer Leistungsminderung; bitte die Jahre von 2018 bis 2024 einzeln
aufschlüsseln)?
3. Wie hoch ist der Anteil der von mindestens einer Leistungsminderung
betroffenen Bedarfsgemeinschaften mit Kindern bezogen auf alle
Bedarfsgemeinschaften mit Kindern (bitte nach Anzahl der Kinder aufschlüsseln,
die Jahre von 2018 bis 2024 einzeln aufschlüsseln)?
4. Wie viele Kinder unter 18 Jahren lebten insgesamt in einer
Bedarfsgemeinschaft mit mindestens einer Leistungsminderung (bitte die Jahre von
2018 bis 2024 einzeln aufschlüsseln)?
5. Welche Minderungsgründe wurden für Bedarfsgemeinschaften mit
Kindern festgestellt (bitte die Jahre von 2018 bis 2024 einzeln aufschlüsseln)?
6. Wie viele minderjährige erwerbsfähige Leistungsberechtigte gab es (bitte
die Jahre von 2018 bis 2024 einzeln aufschlüsseln)?
7. Wie viele minderjährige erwerbsfähige Leistungsberechtigte waren
mindestens von einer Leistungsminderung betroffen (bitte nach
Minderungsgrund aufschlüsseln, die Jahre von 2018 bis 2024 einzeln aufschlüsseln)?
8. Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse darüber vor, wie häufig bei
Bedarfsgemeinschaften mit Kindern § 31a SGB II Anwendung findet und
aufgrund einer außergewöhnlichen Härte im Einzelfall keine
Leistungsminderung erfolgt?
9. Unter welchen Umständen hält die Bundesregierung die
Leistungsminderung bei Bedarfsgemeinschaften mit Kindern um 30 Prozent, bei
wiederholter Pflichtverletzung um den vollständigen Regelsatz ohne Kosten der
Unterkunft und bei jeder weiteren Pflichtverletzung vollständig für
zulässig und nicht für eine außergewöhnliche Härte aufgrund der Betroffenheit
der Kinder?
10. Wie definiert die Bundesregierung den Begriff des Härtefalls in
Bedarfsgemeinschaften mit minderjährigen Kindern im Zusammenhang mit
einem vollständigen Leistungsentzug?
11. Wie soll nach Auffassung der Bundesregierung das menschenwürdige
Existenzminimum von Haushalten mit minderjährigen Kindern gesichert
werden, wenn im Rahmen von Sanktionen der Regelbedarf von
Alleinerziehenden vollständig entfällt, und welche Ausgleichsmechanismen, wie
beispielsweise Geld- oder Sachleistungen, sind hierfür vorgesehen?
12. Welche Bewertung nimmt die Bundesregierung hinsichtlich der
Vereinbarkeit von Leistungskürzungen gegenüber Familien mit minderjährigen
Kindern mit dem Schutzauftrag der Kinder- und Jugendhilfe nach § 8a des
Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) vor, und welche Rolle
kommt Jugendämtern bei der Identifikation und Prävention möglicher
Kindeswohlgefährdungen im Zusammenhang mit solchen Kürzungen zu?
13. In welchem Verhältnis stehen die Härtefallprüfung durch das Jobcenter
und die Kindeswohlprüfung nach § 8a SGB VIII zueinander, und wie wird
eine Doppel- oder Fehleinschätzung vermieden?
14. Nach welchen konkreten Kriterien sollen Jobcenter bei einem Entfall des
Leistungsanspruchs in Bedarfsgemeinschaften mit minderjährigen
Kindern entscheiden, ob eine enge Zusammenarbeit mit den Trägern der
Kinder- und Jugendhilfe nach § 18 Absatz 1 Nummer 1 SGB II
erforderlich ist?
15. In welchen konkreten Fallkonstellationen hält die Bundesregierung eine
Datenübermittlung vom Jobcenter an das Jugendamt nach § 71 Absatz 1
Satz 6 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) für zulässig?
16. Hält die Bundesregierung eine Verpflichtung zu einer Vollzeittätigkeit für
Alleinerziehende mit Kindern unter drei Jahren für angemessen, sofern ein
entsprechender Betreuungsplatz zur Verfügung steht?
17. Wie bewertet die Bundesregierung die Diskrepanz zwischen der
Neuregelung der Zumutbarkeit (§ 10 Absatz 1 Nummer 3 SGB II) und dem
gesetzlichen Anspruch aller Eltern auf bis zu drei Jahre Elternzeit, und sieht
sie darin eine Ungleichbehandlung von Eltern, die Leistungen nach dem
SGB II beziehen?
18. Wie begründet die Bundesregierung, dass im Zuge der geplanten
Neuregelung der Vermögensfreibeträge im SGB II für minderjährige
Leistungsberechtigte ein Freibetrag von 5 000 Euro vorgesehen ist, während
für minderjährige Leistungsberechtigte im SGB XII weiterhin lediglich
ein Vermögensfreibetrag von 500 Euro gilt, obwohl diese Kinder häufig
aufgrund von Krankheit oder Behinderung ihrer Eltern auf Hilfe zum
Lebensunterhalt angewiesen sind, und wie bewertet sie diese
Ungleichbehandlung im Hinblick auf Gleichbehandlung, Kindeswohl und
Systemkohärenz?
Berlin, den 27. Januar 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333]
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