Behördlicher Verbraucherschutz in Deutschland
der Abgeordneten Dr. Till Steffen, Stefan Schmidt, Helge Limburg, Lukas Benner, Dr. Lena Gumnior, Awet Tesfaiesus, und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
In inhaltlichem Gleichklang mit der EU-Kommission, die Verbraucherrechtsdurchsetzung als Bewährung des Rechts und Stütze der staatlichen Strukturen ansieht, betont die Bundesregierung nach Wahrnehmung der Fragestellenden, dass sie den verbraucherpolitischen Schwerpunkt im Bereich wirtschaftlicher Verbraucherschutz (also Verbraucherrechte, die in der EU harmonisiert sind, ohne Gesundheit, Lebensmittel und Produktsicherheit) nicht auf eine Verbesserung der Rechtslage, sondern auf die Durchsetzung bestehenden Rechts setzen möchte.
Verbraucherinnen und Verbraucher finden bisher jedoch nur in wenigen Spezialmaterien Behörden, die zuständig sind, um Verbraucherrecht durchzusetzen (z. B. die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) für Banken und Versicherungen, das Luftfahrt- und das Eisenbahnbundesamt für Personenverkehr im Luft-, Bahn- und Busverkehr). Die wesentlichen und alle Branchen abdeckenden Verbraucherrechte, wie sie durch die EU-Richtlinie gegen unlautere Geschäftspraktiken, in der EU-Verbraucherrechterichtline und in der EU-Klauselrichtlinie vorgegeben sind (nachstehend: Kernmaterien wirtschaftlichen Verbraucherschutzes), werden dann nicht erfasst, wenn es um ihre Anwendung außerhalb der von den Spezialbehörden beaufsichtigten Unternehmen geht. Zwar werden Verbraucherverbände finanziell gefördert, aber sie haben gleichwohl oft nur die Möglichkeit, Musterverfahren zu führen – für die flächendeckende Rechtsdurchsetzung auf dem kostenpflichtigen Zivilrechtsweg fehlen ihnen die Ressourcen. Auch Abhilfeklagen binden erhebliche finanzielle Mittel für Prozesskostenvorschuss und Anwaltskosten.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen23
Über wie viele Vollzeitstellenäquivalente verfügt das Umweltbundesamt aktuell und wird künftig das Bundesamt für Justiz verfügen, um im Rahmen der EU-Zusammenarbeit Verbraucherrechtsverletzungen nachzugehen (bitte gesondert Stellen im höheren Dienst, im gehobenen Dienst und im mittleren Dienst angeben, bitte nur Fachebene, also insbesondere Personalverwaltungs-, Haushalts- und der Fachebene vorgesetzte Stellen nicht mitzählen)?
Wie viel Prozent der entsprechenden Gesamtpersonalausstattung der jeweiligen Behörde und des gesamten nachgeordneten Bereichs im Ressort machen die in der Antwort zu Frage 1 aufzuführenden Stellen derzeit aus und werden sie ab 2026 ausmachen?
Inwiefern reicht diese Personalausstattung nach Einschätzung der Bundesregierung aus, um den von der Bundesregierung gesetzten politischen Schwerpunkt auf die Rechtsdurchsetzung (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) zu realisieren?
Welchen fachlichen Disziplinen sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zugehörig, die die in Frage 1 erfragten Stellen besetzen?
Wie viele Juristinnen und Juristen, Psychologinnen und Psychologen, Wirtschaftswissenschaftlerinnen und Wirtschaftswissenschaftler, Informatikerinnen und Informatiker und KI-Expertinnen und KI-Experten (bitte auffächern) sind auf den in Frage 1 erfragten Stellen beschäftigt, soweit diese Disziplinen nicht vertreten sind, ist die Expertise der entsprechenden Fachrichtung verzichtbar, wenn ja, warum, und wenn nein, warum ist sie nicht abgedeckt?
Welche konkreten Maßnahmen werden getroffen, um dem politisch vorgegebenen Schwerpunkt auf die Rechtsdurchsetzung (vgl. Vorbemerkung der Fragesteller) im Rahmen der Zuständigkeit des Bundesamtes für Justiz für die Kernmaterien wirtschaftlichen Verbraucherschutzes auch mit verstärkter Expertise nachgehen zu können?
Wie geht die Bundesregierung operativ vor, um verbraucherrechtsverletzende Dark Patterns zu analysieren (ohne DSA (Digital Services Act)-Verfahren)?
Wie geht die Bundesregierung operativ vor, um zu prüfen, ob in bestimmten Bereichen bzw. Branchen bzw. Sektoren bezogen auf Kernmaterien wirtschaftlichen Verbraucherschutzes Rechtsverletzungen begangen werden, und welche Folgemaßnahmen werden bei solchen Feststellungen ergriffen?
Wie geht die Bundesregierung vor, um Verbraucherrechtsverletzungen zu analysieren, die unter Einsatz von KI erfolgen?
Welche Systeme werden von der Bundesregierung eingesetzt, um Verbraucherbeschwerden zu sammeln und auszuwerten?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den in Portugal (www.livroreclamacoes.pt/Inicio/) und Frankreich ((DGCCRF); economie.gouv.fr) bestehenden staatlichen Instrumenten, mit denen Verbraucherbeschwerden gesammelt, kanalisiert und einer Lösung zugeführt werden?
Gibt es ein Verbraucherbeschwerdeportal der Bundesregierung, etwa ähnlich dem Portal in Belgien (https://meldestelle.belgien.be/meldpunt/de/willkommen), bei dem Verbraucher Beschwerden hinterlegen können, und wenn nein, warum nicht?
Wie setzt die Bundesregierung KI für die Analyse von Verbraucherbeschwerden ein, vor dem Hintergrund, dass die Verbraucherbehörde UO-KIK in Polen schon längere Zeit ein KI-gestütztes Analysetool einsetzt, um Geschäftsbedingungen im Internet auf Verbraucherrechtsverletzungen zu prüfen (vgl. www.enftech.org/catalogue/arbuz), was ist insoweit in Planung, was wird konzipiert, gibt es laufende Vergabeverfahren für die Entwicklung ähnlicher Instrumente, und wenn nichts geplant ist oder konzipiert wird, warum nicht?
Beabsichtigt die Bundesregierung, die auf das Bundesamt für Justiz übergehende Zuständigkeit für die Kernmaterien des Verbraucherschutzes auf innerstaatliche Verstöße zu erstrecken, und wenn nein, warum nicht?
Beabsichtigt die Bundesregierung, erhebliche innerstaatliche Verstöße gegen Kernmaterien wirtschaftlichen Verbraucherschutzes unter eine allgemein anwendbare Bußgeldandrohung zu stellen, und wenn nein, warum nicht?
Wurde kalkuliert, ob sich eine Verstärkung der Rechtsdurchsetzung unter Einsatz ggf. neu zu schaffender Bußgeldtatbestände finanziell trägt, und wenn ja, mit welchem genauen Ergebnis?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragestellenden, dass Unternehmen und Geschäftsmodelle, die erhebliche Einnahmen aus unlauterem Vorgehen generieren, hinsichtlich dieser Einnahmen nicht schutzwürdig sind und dass die Rechtsdurchsetzung keine belastende Bürokratie darstellt, dass aber nicht flächendeckend gegen solche Geschäftsmodelle mit Verwaltungsakten und Bußgeldbescheiden vorgegangen wird, wenn nein, warum nicht (bitte begründen), und wenn ja, plant die Bundesregierung entsprechende Maßnahmen, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht (bitte begründen)?
Sieht die Bundesregierung Defizite bei der personellen, finanziellen oder technischen Ausstattung bestehender Behörden – insbesondere der Bundesnetzagentur und des Umweltbundesamtes – sowie der Verbraucherzentralen, die einer wirksamen und flächendeckenden Durchsetzung der Kernmaterien wirtschaftlichen Verbraucherschutzes entgegenstehen?
a) Wenn ja, welche konkreten Defizite wurden identifiziert?
b) Wenn ja, welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die Durchsetzungsfähigkeit dieser bestehenden Strukturen zu stärken (z. B. zusätzliche Stellen, spezialisierte Expertise, digitale Analyseinstrumente)?
c) Wenn nein, wie begründet die Bundesregierung ihre Einschätzung, dass die derzeitige Ressourcenausstattung ausreicht, um auch gegenüber wirtschaftlich starken und digital agierenden Geschäftsmodellen eine effektive Rechtsdurchsetzung sicherzustellen?
Plant die Bundesregierung vor dem Hintergrund des Urteils des Verwaltungsgerichts Frankfurt/M. vom 23. Oktober 2024 eine Neufassung oder Klarstellung des § 4 Absatz 1a des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz (FinDAG), um die Eingriffsbefugnisse der BaFin im Bereich des kollektiven Verbraucherschutzes rechtssicher auszugestalten, und wenn ja, in welchem zeitlichen Rahmen?
Wie viele Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) sind bei der BaFin derzeit überwiegend oder ausschließlich mit Aufgaben des kollektiven Verbraucherschutzes befasst (bitte nach Tätigkeitsbereichen aufschlüsseln)?
Wie viele Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) waren in den letzten drei Jahren jeweils bei der BaFin mit dem Betrieb des Mitarbeiter- und Beschwerderegisters nach § 87 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) befasst?
In welchem Umfang (Vollzeitäquivalente) und zu welchem Zeitpunkt werden die durch die Abschaffung des Mitarbeiter- und Beschwerderegisters im Rahmen des Standortfördergesetz freiwerdenden personellen Ressourcen für Aufgaben des Verbraucherschutzes bei der BaFin eingesetzt?
Welche konkreten Maßnahmen sind zur weiteren Verbesserung des Verbraucherschutzes bei der BaFin infolge der Aufhebung des Mitarbeiter- und Beschwerderegisters geplant?