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Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet
Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Familiennachzug und Umgang der Bundesregierung mit einer parlamentarischen Anfrage hierzu
(insgesamt 28 Einzelfragen)
Fraktion
DIE LINKE
Ressort
Auswärtiges Amt
Datum
19.03.2026
Antwortdauer
28 Tage
Aktualisiert
08.04.2026
BT21/418919.02.2026
Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum Familiennachzug und Umgang der Bundesregierung mit einer parlamentarischen Anfrage hierzu
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4189
21. Wahlperiode 19.02.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Clara Bünger, Doris Achelwilm, Anne-Mieke Bremer, Agnes
Conrad, Mandy Eißing, Katrin Fey, Dr. Gregor Gysi, Luke Hoß, Ferat Koçak, Jan
Köstering, Sonja Lemke, Bodo Ramelow, David Schliesing, Aaron Valent, Donata
Vogtschmidt, Christin Willnat und der Fraktion Die Linke
Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zum
Familiennachzug und Umgang der Bundesregierung mit einer parlamentarischen
Anfrage hierzu
Am 24. Juli 2025 trat das Gesetz zur Aussetzung des Familiennachzugs zu
subsidiär Schutzberechtigten trotz umfangreicher Kritik (vgl. z. B. die
Sachverständigenanhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages: www.bun
destag.de/ausschuesse/inneres/anhoerungen/1092000-1092000) in Kraft. Die
Möglichkeit eines Familiennachzugs im Rahmen der Härtefallregelung nach
§ 22 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) soll eine Vereinbarkeit der
Aussetzungsregelung mit höherrangigem Recht gewährleisten. Aufgrund von
Erfahrungen der Jahre 2016 bis 2018 werden jedoch nur sehr wenige Betroffene
hiervon profitieren können, wurde bereits im Gesetzgebungsverfahren kritisiert
(vgl. z. B. www.bundestag.de/resource/blob/1093944/21-4-012-F-Stellungnah
me-Dr-Corinna-Ujkasevic-IRAP-Familiennachzug-21-321-21-349.pdf,
S. 6 ff.). Trotz Zehntausender Betroffener (zu den diesbezüglich sehr
unterschiedlichen Einschätzungen vgl. die Vorbemerkung der Fragesteller in der
Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 19/14640) wurden in einem Zeitraum von fast drei Jahren insgesamt nur
280 Visa nach § 22 AufenthG erteilt (vgl. Antwort zu Frage 27 auf
Bundestagsdrucksache 19/14640).
In Bezug auf die aktuelle Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär
Geschützten gab das Bundesministerium des Innern (BMI) auf die Schriftliche
Frage 21 auf Bundestagsdrucksache 21/3373 am 16. Dezember 2025 bekannt,
dass „bislang“, d. h. fast fünf Monate nach Inkrafttreten der Regelung, nur zwei
Visa nach § 22 AufenthG erteilt worden seien. 2 586 entsprechende
Härtefallanzeigen seien bei der Internationalen Organisation für Migration (IOM)
eingegangen, die meisten von ihnen befänden sich „noch in der Phase der
Sachverhaltskonsolidierung“, die Anzeigen zu 90 Personen würden durch das
Auswärtige Amt (AA) geprüft. Zu der Frage, wie die geringe Zahl der erteilten
Visa mit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) vereinbar sei, verwies die Bundesregierung auf Antworten auf älteren
Bundestagsdrucksachen, die nach Auffassung der Fragstellenden hierauf keine
Antwort bieten.
Die Große Kammer des EGMR hat in einer Grundsatzentscheidung vom 9. Juli
2021 (M.A. gegen Dänemark, Beschwerde Nummer 6697/18) eine dänische
Regelung mit dreijähriger Wartefrist beim Nachzug zu subsidiär
Schutzberechtigten als einen Verstoß gegen Artikel 8 der Europäischen
Menschenrechtskonvention (EMRK) bewertet. Diese Feststellung erfolgte, obwohl es im dänischen
Recht eine Ausnahmeregelung für außergewöhnliche Fälle gab und obwohl der
EGMR den Staaten grundsätzlich einen weiten Ermessensspielraum bei
Nachzugsregelungen beimisst (vgl. hierzu auch die Ausarbeitung der
Wissenschaftlichen Dienste (WD) des Deutschen Bundestages, „Familiennachzug von
subsidiär Schutzberechtigten im Lichte von Artikel 8 EMRK“, www.bundestag.de/re
source/blob/1063434/WD-2-008-25-pdf.pdf). Zwar vermittle Artikel 8 EMRK
kein generelles Recht auf Familienzusammenführung, aber aus der
vorzunehmenden Güterabwägung im Einzelfall kann sich eine Verpflichtung der Staaten
zur Gewährleistung des Familiennachzugs im konkreten Fall ergeben (ebd.,
S. 9). Bei Familien mit subsidiärem Schutzstatus können diese
Voraussetzungen häufig vorliegen, denn ihnen ist es nicht möglich, die Familieneinheit im
Herkunftsland zu leben. Im konkreten Fall M.A. gegen Dänemark sah der
EGMR einen Verstoß gegen Artikel 8 EMRK, obwohl es „nur“ um den
Nachzug der Ehepartnerin eines subsidiär Schutzberechtigten ging und keine
minderjährigen Kinder betroffen waren, deren Interessen bei einer
Einzelfallabwägung besondere Berücksichtigung finden müssen. Weiter geht aus dem Urteil
hervor (ebd., S. 6), dass der EGMR bei seiner Prüfung von einer individuellen
Wartefrist ausging, d. h. dass es um eine Wartezeit ab Zuerkennung des
Schutzstatus im konkreten Fall ging, während die deutsche Aussetzungsregelung eine
pauschale (zusätzliche) zweijährige Wartezeit bewirkt, selbst wenn anerkannt
Schutzberechtigte schon seit Jahren auf den Nachzug warten. Der EGMR wies
darauf hin, dass zur gesetzlichen Wartefrist noch weitere Trennungszeiten
hinzukommen, etwa infolge der Flucht und angesichts der Dauer von
Asylverfahren (vgl. Randnummer 179 des Urteils), und er merkte schließlich an, dass auch
der deutliche Rückgang der Zahl der Asylgesuche in Dänemark „kein
Überdenken der Drei-Jahres-Regelung nach sich gezogen zu haben“ schien
(Randnummer 180) – dass der deutsche Gesetzgeber den Familiennachzug trotz der
deutlich zurückgehenden Asylzahlen aussetzte, dürfte nach Auffassung der
Fragestellenden deshalb im Rahmen der zu treffenden Abwägung von individuellen
und öffentlichen Interessen ebenfalls von Bedeutung sein.
Prof. Dr. Robert Uerpmann-Wittzack wies darauf hin (vgl. „Aussetzung des
Familiennachzugs im Lichte der Rechtsprechung des EGMR“, in: ZAR
(Zeitschrift für Ausländerrecht und Ausländerpolitik) 9/2025, S. 348), dass bereits
die Nachzugsregelung nach § 36a AufenthG wegen der Kontingentierung zu
einer Wartezeit von 22 Monaten allein auf einen Termin zur Vorsprache in der
Visastelle in Beirut geführt habe (vgl. auch die Vorbemerkung der Fragesteller
in der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 20/12922), sodass die vom EGMR noch für unproblematisch
gehaltene zweijährige Wartezeit schon nach alter Rechtslage überschritten worden
sei. Durch die zusätzliche gesetzliche zweijährige Aussetzung ergäben sich
Wartezeiten, die weit über der Zwei-Jahres-Frist des EGMR lägen und
„hochgradig rechtfertigungsbedürftig“ seien (a. a. O., S. 349). Wieso trotz
rückläufiger Asylzahlen eine zweijährige gesetzliche Aussetzung erforderlich sei, ergebe
sich aus der Gesetzesbegründung nicht, so Uerpmann-Wittzack, eine
„Abwägung mit den Belangen der Betroffenen wird nicht einmal angedeutet“ (a. a. O.,
S. 350). Deutschland sei damit „eine tragfähige Begründung schuldig
geblieben“, warum die Aussetzung mit der Rechtsprechung des EGMR vereinbar sei
(a. a. O., S. 351). „Verfassungsrechtlich geboten“ sei eine „weite Auslegung
von § 22 AufenthG“, denn das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) fordere,
dass die Grundrechte „in Einklang mit den Garantien der EMRK und der
diesbezüglichen Rechtsprechung des EGMR auszulegen sind“ (ebd.). Uepermann-
Wittzack stellte zudem fest, dass „bislang“ Artikel 6 des Grundgesetzes (GG)
„so gelesen“ worden sei, „dass er nur in Extremfällen einen Familiennachzug
gebietet“, „die einschlägige Rechtsprechung und Literatur befindet sich jedoch
auf dem Stand vor dem M.A.-Urteil des EGMR“ (ebd.).
Laut Antwort zu Frage 1 auf Bundestagsdrucksache 21/1732 haben die
„betroffenen Auslandsvertretungen am 23. Juli 2025 Informationen zur Anwendung
des § 22 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) erhalten“. Obwohl in der
Frage um Ausführungen zu entsprechenden Vorgaben innerhalb des AA „mit
Datum und so genau wie möglich, möglichst im Wortlaut“ gebeten worden war,
beschränkte sich die Bundesregierung in ihrer Antwort auf wenige eher
allgemeine Ausführungen. Das Informationsportal FragDenStaat.de hatte zuvor ein
fünfseitiges Papier mit „Stand: 22. Juli 2025, VS‑NfD“ veröffentlicht, das die
interne Weisung im AA zur „Bewertung von Härtefallanzeigen nach § 22 S. 1
AufenthG im Kontext des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten“
wiedergeben soll. Die Fragestellenden halten dieses Dokument für authentisch,
zumal es mit den Angaben der Antwort der Bundesregierung auf die Kleine
Anfrage auf Bundestagsdrucksache 21/1732 vereinbar ist. In Kenntnis des
veröffentlichten Dokuments erschienen ihnen die Ausführungen der
Bundesregierung hierzu als unzureichend, die Parlamentarische Geschäftsführerin der
Fraktion Die Linke im Deutschen Bundestag, Ina Latendorf, beschwerte sich
deshalb mit Schreiben vom 27. Oktober 2025 beim BMI, weil mit der „knappen
Zusammenfassung der Weisung (…) Wesentliches und erkennbar
Interessierendes vorenthalten“ worden sei. Das BMI antwortete am 11. November 2025,
dass die Frage so verstanden worden sei, dass nach „allgemeinen Vorgaben“
gefragt worden sei – trotz der Bitte um Ausführungen „mit Datum und so
genau wie möglich, möglichst im Wortlaut“. Auch an dieser Stelle nahm das BMI
keine Konkretisierung in Bezug auf die internen Anwendungshinweise des AA
vor.
Nach Auffassung der Fragestellenden wird damit dem Parlament eine effektive
Kontrolle staatlichen Regierungshandelns bei der Anwendung eines
parlamentarisch beschlossenen Gesetzes erschwert. Dass die Informationsplattform
FragDenStaat.de die internen Hinweise mutmaßlich veröffentlicht hat, ersetzt
das Instrumentarium einer auf die Öffentlichkeit hin gerichteten
parlamentarischen Anfrage nicht, zumal eine Verlinkung „geleakter“ Informationen in
Bundestagsdrucksachen (wie der vorliegenden) nach den Regeln der
Bundestagsverwaltung nicht zulässig ist. Aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20
Absatz 2 Satz 2 GG folgt nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts ein Frage- und Informationsrecht der Abgeordneten, dem
grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung korrespondiert (BVerfG,
Beschluss vom 1. Juli 2009 – 2 BvE 5/06 –, BVerfGE 124, 161,
Randnummer 123). Das Frage- und Informationsrecht des Parlaments wird verletzt,
wenn auf parlamentarische Anfragen ohne rechtfertigenden Grund nicht, nicht
vollständig oder bewusst falsch geantwortet wird (BVerfG, Urteil vom 14.
Dezember 2022 – 2 BvE 8/21, Randnummer 46).
Es ist nach Auffassung der Fragestellenden schon nicht ersichtlich, weshalb die
Anwendungshinweise des AA als vertrauliches Dokument („VS-Nur für den
Dienstgebrauch“) eingestuft und z. B. nicht Bestandteil des öffentlich
einsehbaren Visumhandbuchs (www.auswaertiges-amt.de/resource/blob/207816/4a7c62
32702495822cc934ee6a6ba25e/visumhandbuch-data.pdf) wurden, zumal die
Koalitionsfraktionen CDU, CSU und SPD im Gesetzgebungsverfahren zu
Protokoll gaben, dass die „Härtefallregelung gemäß § 22 AufenthG transparent“
gestaltet werden solle, weshalb „Informationen zum Verfahren nach § 22
AufenthG … zugänglich sein“ müssten (Bundestagsdrucksache 21/634, S. 7).
Ein Motiv der Bundesregierung für die Nichtbekanntgabe des genauen Inhalts
bzw. für die fehlende Veröffentlichung der Anwendungshinweise zu § 22
AufenthG könnte nach Auffassung der Fragestellenden sein, dass ansonsten
ersichtlich werden könnte, wie extrem restriktiv diese Vorgaben sind und dass sie
nicht mit den Rechtsprechungsvorgaben des EGMR übereinstimmen (siehe
oben). In seiner Antwort auf die o. g. Beschwerde behauptete das BMI zwar,
dass die Auslandsvertretungen „die Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 8
EMRK beachten“ würden, allerdings wird diese Rechtsprechung des EGMR
jedenfalls in dem von FragDenStaat.de veröffentlichten fünfseitigen Dokument
mit keinem einzigen Wort erwähnt.
Auch inhaltlich bezweifeln die Fragestellenden, dass die Rechtsprechung des
EGMR bei der Anwendung des § 22 AufenthG beachtet wird: Während der
EGMR eine dreijährige Wartefrist für unvereinbar mit Artikel 8 EMRK hielt
(s. o.), werden in den mutmaßlichen Anwendungshinweisen des AA
Trennungszeiten (berechnet ab der Asylantragstellung) von fünf Jahren (bei
Kleinkindern) bis zu zehn Jahren (ohne Kinder) für mit Artikel 6 GG und Artikel 8
EMRK vereinbar gehalten, und zwar in den Fällen, in denen die familiäre
Lebensgemeinschaft nicht in einem Drittstaat gelebt werden kann, sonst gelten
noch längere Fristen, bis zu 12,5 Jahre. Als Härtefälle können nach den
mutmaßlichen Anwendungshinweisen außerdem nur Konstellationen
berücksichtigt werden, die eine „außergewöhnliche Härte“ darstellen, obwohl eine solch
restriktive Ausnahmeregelung vom EGMR ausdrücklich für unzureichend
erachtet wurde (s. o.). Dennoch wird demnach ein „singuläres Einzelschicksal“
verlangt, das sich von der vergleichbaren Lage anderer Betroffener
unterscheiden und ein Eingreifen zwingend erforderlich machen müsse, zum Beispiel
eine schwere, nur im Bundesgebiet zu behandelnde Krankheit, eine dringende
Gefahr für Leib und Leben oder ein in Kürze bevorstehender Tod (das stimmt
mit Vorgaben im Visumhandbuch zu § 22 AufenthG überein, wonach eine
Aufnahme „auf besonders gelagerte Einzel- und Ausnahmefälle beschränkt“ sein
und eine solche „Sondersituation“ sich „deutlich von der Lage vergleichbarer
Ausländer im Aufenthaltsstaat unterscheiden“ müsse, die Aufnahme müsse
„ein unabweisbares Gebot der Menschlichkeit sein“, a. a. O., S. 110 f.
Nach den mutmaßlichen Anwendungshinweisen des AA soll ein Visum nach
§ 22 AufenthG zudem grundsätzlich nicht erteilt werden, wenn seit der
Aufenthaltserteilung fünf Jahre verstrichen sind, weil dann die zeitlichen
Voraussetzungen für eine Niederlassungserlaubnis erfüllt seien und darüber der
Familiennachzug beantragt werden könne. Die für eine Niederlassungserlaubnis
erforderlichen Integrationsleistungen seien „zumutbar“ – doch dazu gehört unter
anderem die Zahlung von Beiträgen zur Rentenversicherung über 60 Monate
hinweg (vgl. § 9 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 AufenthG), was nach Einschätzung
der Fragestellenden bei Menschen, die spontan als Schutzsuchende und nicht
im Wege der Arbeitskräfteeinwanderung nach Deutschland gekommen sind,
eine sehr hohe Hürde darstellt.
Nach einer Fachinformation des Deutschen Roten Kreuzes für Beratungsstellen
sind die Vorgaben des AA so restriktiv, dass „nur in Ausnahmefällen eine
Aufnahme gemäß § 22 AufenthG in Betracht kommen wird“ – „machen Sie den
Ratsuchenden keine unnötige Hoffnung“, heißt es dort (a. a. O., S. 12) (www.dr
k-suchdienst.de/fileadmin/user_upload/05_interner_bereich/01_familienzusam
menfuehrung/teil_c_fluechtlinge/Anhang_zum_Handbuch__Teil_C__FZ/Fachi
nformation_2025/FACHIN_2.PDF). Das erklärt nach Auffassung der
Fragestellenden auch, warum trotz der vielen Betroffenen nur vergleichsweise
wenige Härtefallanzeigen gestellt wurden. Liegt kein extremer, besonderer
Einzelfall vor, besteht keine Chance auf Erteilung eines Härtefallvisums, selbst wenn
z. B. Kleinkinder betroffen sind und eine Trennung bereits mehr als zwei Jahre
andauert, d. h. auch in Fällen, in denen nach Auffassung der Fragestellenden
viel dafür spricht, dass entsprechend der Rechtsprechung des EGMR nach einer
ergebnisoffenen Einzelfallabwägung die Familienzusammenführung
mehrheitlich gewährleistet werden müsste (s. o.).
Die Abgeordnete Clara Bünger bat die Wissenschaftlichen Dienste (WD) des
Deutschen Bundestages, zu prüfen, inwiefern die mutmaßlichen
Anwendungshinweise des AA mit der Rechtsprechung des EGMR vereinbar sind. Das AA
lehnte eine Übermittlung ihrer Anwendungshinweise an die WD für diesen
Zweck jedoch ab. In einer Ausarbeitung der WD vom 14. Oktober 2025 (WD
2 – 3000 – 057/25; WD 3 – 3000 – 074/25) hieß es, dass die Inhalte der
Anwendungshinweise nicht im Einzelnen bewertet werden könnten, auch weil
unklar bleibe, „ob und inwieweit dem Dokument innerbehördliche
Bindungswirkung“ zukomme (ebd., S. 5). Gleichwohl wird in dieser Ausarbeitung mit Blick
auf die Rechtsprechung des EGMR betont, dass es beim Familiennachzug stets
einer Einzelfallprüfung mit individueller Güterabwägung bedürfe (ebd., S. 8
und 11), wobei ab einer Trennungsdauer von zwei Jahren der Umstand
unüberwindbarer Hindernisse für ein Familienleben im Herkunftsland zunehmend an
Gewicht gewinne (ebd., S. 8): „Die Entscheidungen des Gerichtshofs deuten
darauf hin, dass eine Ausnahmeregelung Raum für eine individuelle
Interessensabwägung geben und nicht auf sehr begrenzte Ausnahmen beschränkt sein
sollte“ (ebd., S. 13). Das Menschenrecht auf Familienleben müsse so
gewährleistet werden, „dass es praktisch und wirksam und nicht theoretisch und
illusorisch ist“ (ebd., S. 10). Eine Regelung in Schweden zur Aussetzung des
Familiennachzugs sei vom EGMR unter anderem nur deshalb für
menschenrechtskonform bewertet worden, weil es „keine Grundlage für die Annahme“ gab,
„dass nur sehr begrenzte Ausnahmen unter die Ausnahmebestimmung fallen“
(ebd., S. 11). Nach Auffassung der Fragestellenden spricht deshalb alles dafür,
dass die strenge Anwendungspraxis des AA zu § 22 AufenthG bei der
Aussetzung des Familiennachzugs nicht mit der Rechtsprechung des EGMR vereinbar
ist.
Im Gesetzgebungsverfahren hatte auch der von der Regierungsfraktion
CDU/CSU benannte Sachverständige Prof. Dr. Daniel Thym darauf
hingewiesen, dass die Härtefallregelung nach § 22 AufenthG „nicht nur auf dem Papier“
stehen dürfe (Wortprotokoll zur Anhörung des Innenausschusses vom 23. Juni
2025, S. 15). Mit Blick auf die strenge deutsche Rechtsprechung zu § 22
AufenthG, die auf singuläre, besondere Einzelschicksale abstellt, erklärte er,
die Norm des § 22 AufenthG passe entgegen manchen Stimmen „dogmatisch
perfekt“. Denn neben „dringenden humanitären Gründen“ würden auch
„völkerrechtliche“ Gründe und in diesem Rahmen dann auch die Grund- und
Menschenrechte auf Familienleben berücksichtigt: „Denn wenn die Grundrechte
eine menschenrechtliche Aufnahme erzwingen, ist das ein völkerrechtlicher
Grund, der eine Aufnahme vorgibt“ (ebd.). „Das werden auch die Gerichte
realisieren, indem sie ihre Rechtsprechung anpassen und vom bisherigen Fokus
auf das Einzelfallschicksal auf grundrechtliche Fragen umstellen“ (ebd.).
Eine solche Anpassung der Rechtsprechung hat es nach Wahrnehmung der
Fragestellenden noch nicht bzw. allenfalls in Ansätzen gegeben: So urteilte die
18. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin am 12. November 2025 (18 K
159/25 V), dass die Aussetzung des Familiennachzugs mit Verfassungsrecht
vereinbar sei. Zur Begründung hieß es, dass zur Vorläuferregelung der
Aussetzung des Familiennachzugs „bereits höchstrichterlich entschieden“ worden sei,
„dass diese verfassungsgemäß war“, und die „dabei angestellten
verfassungsrechtlichen Erwägungen gelten gleichermaßen“ für die aktuelle
Ausschlussregelung (Randnummer 25). Auf den grundlegenden Unterschied beider
Aussetzungsregelungen (individuelle Wartefrist bzw. pauschale, zusätzliche
Aussetzung, s. o.) ging das Gericht dabei nicht ein. Auch die zwischenzeitlich
ergangenen Urteile des EGMR erwähnte das Gericht nur knapp und behauptete, dass
die „Umstände des Einzelfalls (…) ausreichend berücksichtigt werden“
könnten – „jedenfalls bei einer weiten Auslegung des § 22 Satz 1 AufenthG“, fügte
es unter Bezugnahme auf Uepermann-Wittzack (s. o.) hinzu (Randnummer 28),
ohne jedoch zu berücksichtigen, dass von einer solchen „weiten Auslegung des
§ 22 Satz 1 AufenthG“ in der Praxis des AA nach dem oben Ausgeführten nach
Auffassung der Fragestellenden keine Rede sein kann.
Demgegenüber stellte die 38. Kammer des Verwaltungsgericht (VG) Berlin mit
Urteil vom 3. Dezember 2025 (38 K 427/24 V) klar, dass die Prüfung
dringender humanitärer Gründe nach § 22 AufenthG „nicht anhand des
hergekommenen, eine Sondersituation voraussetzenden Maßstabs“ erfolgen dürfe
(Urteilsabdruck, S. 12). Denn ein solcherart gebildeter Maßstab würde „die Vorgaben
des höherrangigen Rechts nicht ausreichend berücksichtigen“ und einen
„Ehegattennachzug faktisch unmöglich“ machen (a. a. O., S. 13). Verfassungs- und
konventionsrechtlich geboten seien deshalb Einzelfallprüfungen im Rahmen
des § 22 AufenthG (ebd.).
Nach Auffassung der Fragestellenden konnten die Gerichte bei der ersten
Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten noch hoffen
bzw. unterstellen, dass über § 22 AufenthG die von der Rechtsprechung des
EGMR geforderte einzelfallbezogene Abwägung trotz der generellen
Aussetzung möglich sei. Dies ist vor dem Hintergrund der vorliegenden Zahlen zur
äußerst restriktiven Anwendung von § 22 AufenthG bei der ersten Aussetzung
des Familiennachzugs zu (nur circa 100 Ausnahmevisa pro Jahr) und dem
Festhalten der Bundesregierung an einer Begrenzung auf besonders extreme
Einzelfälle ihrer Auffassung nach jetzt nicht mehr möglich.
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Was genau beinhalten die laut Bundesregierung am 23. Juli 2025 an die
Auslandsvertretungen zur Anwendung des § 22 Satz 1 AufenthG
verschickten Informationen (vgl. Antwort zu Frage 1 auf
Bundestagsdrucksache 21/1732; bitte so ausführlich und umfassend wie möglich im Detail
darlegen, möglichst im Wortlaut und nicht nur allgemein)?
2. Ist die Bundesregierung bereit, diese Anwendungshinweise in einem
Anhang zur Beantwortung dieser Frage zur Verfügung zu stellen, und wenn
nein, warum nicht, auch vor dem Hintergrund, dass dies nach Auffassung
der Fragestellenden erforderlich bzw. hilfreich wäre, um der
Öffentlichkeit und den Abgeordneten eine umfassende Kontrolle des Handelns der
Bundesregierung bei der Umsetzung der gesetzlichen Aussetzung des
Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten zu ermöglichen?
3. Falls die Bundesregierung die genannten Anwendungshinweise nicht als
Anhang oder möglichst im Wortlaut zur Verfügung stellen möchte, wie
wird das begründet vor dem Hintergrund der Protokollerklärung der
Koalitionsfraktionen CDU, CSU und SPD im Gesetzgebungsverfahren,
wonach die „Härtefallregelung gemäß § 22 AufenthG transparent“
gestaltet werden solle, weshalb „Informationen zum Verfahren nach § 22
AufenthG … zugänglich sein“ müssten (Bundestagsdrucksache 21/634,
S. 7)?
4. Warum hat das AA die Anwendungshinweise auch nicht den
Wissenschaftlichen Diensten des Deutschen Bundestages auf Anfrage zur
Verfügung gestellt, damit diese eine Bewertung dazu vornehmen können,
inwiefern die Anwendungshinweise mit der Rechtsprechung des EGMR
vereinbar sind (siehe Vorbemerkung der Fragesteller)?
5. Warum sind die Anwendungshinweise nicht Bestandteil des öffentlich
einsehbaren Visumhandbuchs des AA (siehe Vorbemerkung der
Fragesteller), und weshalb hält die Bundesregierung diese Anwendungshinweise
im Gegensatz zu den anderen im Visumhandbuch versammelten
Anwendungshinweisen gegebenenfalls für besonders vertraulich (bitte
begründen)?
6. Ist die Vermutung der Fragestellenden zutreffend, dass die
Bundesregierung an einer Veröffentlichung der Anwendungshinweise unter anderem
deshalb nicht interessiert ist, weil nicht bekannt werden soll, nach welch
strengen Kriterien Härtefallanzeigen bewertet werden (siehe
Vorbemerkung der Fragesteller, bitte begründen)?
7. Kann die Bundesregierung bestätigen, dass das von FragDenStaat.de
veröffentliche fünfseitige Dokument zur „Bewertung von Härtefallanzeigen
nach § 22 S. 1 AufenthG im Kontext des Familiennachzugs zu subsidiär
Schutzberechtigten“ den Anwendungshinweisen entspricht, die den
Auslandsvertretungen am 23. Juli 2025 zugesandt wurden, und wenn nein,
worin unterscheiden sie sich (bitte ausführen)?
8. Welchen Titel tragen die Informationen, die den Auslandsvertretungen am
23. Juli 2025 zur Anwendung des § 22 Satz 1 AufenthG übermittelt
wurden, welcher Stand war auf diesen Hinweisen gegebenenfalls notiert, und
welchen Umfang (wie viele Seiten) hatten diese Informationen?
9. Wie konnte die Bundesregierung die Frage 1 der Kleinen Anfrage auf
Bundestagsdrucksache 21/1242 in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage
auf Bundestagsdrucksache 21/1732 so verstehen, dass nach „allgemeinen
Vorgaben“ gefragt worden sei (vgl. Antwort des BMI vom 11. November
2025 auf die diesbezügliche Beschwerde der Parlamentarischen
Geschäftsführerin der Fraktion Die Linke im Bundestag Ina Latendorf vom
27. Oktober 2025), obwohl dort nach Vorgaben zur Anwendung „mit
Datum und so genau wie möglich, möglichst im Wortlaut“ gefragt worden
war, was nach Auffassung der Fragestellenden nicht so interpretiert
werden kann, als ob es nur um „allgemeine Vorgaben“ gegangen sei (bitte
ausführen)?
10. Welche Änderungen oder Ergänzungen der an die Auslandsvertretungen
am 23. Juli 2025 verschickten Anwendungshinweise zu § 22 AufenthG
hat es seitdem gegebenenfalls aus welchen Gründen gegeben (bitte
gegebenenfalls mit Datum und Inhalt, so genau wie möglich, möglichst im
Wortlaut, d. h. nicht allgemein, nennen)?
11. Welche staatlichen oder nichtstaatlichen Stellen oder Organisationen sind
an der Bearbeitung oder Vorsortierung von Härtefallanzeigen nach § 22
AufenthG beim Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten
beteiligt, und welche Aufgaben übernehmen sie jeweils (bitte ausführlich
darlegen)?
12. Welche Vorgaben hat das Family Assistance Programme (FAP) der
Internationalen Organisation für Migration (IOM) für die Bearbeitung und
Verfahren, Sachverhaltsermittlung und Vollständigkeitsprüfung in Bezug auf
Härtefallanzeigen nach § 22 AufenthG beim Familiennachzug zu
subsidiär Schutzberechtigten erhalten, inwiefern nimmt das FAP der IOM eine
Art Vorprüfung vor, und inwiefern und anhand welcher Kriterien
entscheidet es, ob Härtefallanzeigen weitergeleitet werden oder nicht (bitte zu
allem so ausführlich wie möglich, d. h. nicht nur allgemein, ausführen)?
13. Wann werden Härtefallanzeigen an das Auswärtige Amt weitergeleitet,
und werden nur vollständige Härtefallanzeigen weitergeleitet oder auch
unvollständige Anzeigen, wenn die Betroffenen bestimmte Informationen
und/oder Nachweise nach eigener Aussage (unverschuldet) nicht
erbringen können (bitte so genau wie möglich erläutern)?
14. Ist die Antwort der Bundesregierung zu Frage 8 auf
Bundestagsdrucksache 21/1732 so zu verstehen, dass nach ihrer Auffassung keine
Änderung bzw. Anpassung der Vorgaben des Visumhandbuchs des AA zu § 22
AufenthG erforderlich ist, obwohl die dort vorgesehene Einengung auf
besonders gelagerte, atypische Einzelfälle nach Auffassung der
Fragestellenden nicht mit den Vorgaben des EGMR zu einzelfallbezogenen
Abwägungen öffentlicher mit individuellen Interessen beim Familiennachzug zu
vereinbaren ist (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte begründen,
auch in Auseinandersetzung mit den Vorgaben des EGMR)?
15. Wie begründet die Bundesregierung ihre Antwort zu Frage 9 auf
Bundestagsdrucksache 21/1732, wonach der EGMR mit seinem Urteil vom 9. Juli
2021 eine individuelle Güterabwägung erst „nach Ablauf einer Wartefrist
von zwei Jahren“ gefordert habe (bitte eine entsprechende Fundstelle im
Urteil nennen),
a) vor dem Hintergrund, dass zum Beispiel in der in der Frage in Bezug
genommenen Ausarbeitung der Wissenschaftlichen Dienste des
Deutschen Bundestages, www.bundestag.de/resource/blob/1063434/WD-2-
008-25-pdf.pdf, S. 6) dargelegt wird, dass sich der EGMR an Artikel 8
der EU-Familienzusammenführungsrichtlinie orientiert habe, der von
einer individuellen Wartefrist und keiner generellen Aussetzung für
einen bestimmten Zeitraum ausgeht, was eher dafür spreche, dass eine
generelle Aussetzung, die den Einzelfall nicht berücksichtigt, nicht mit
Artikel 8 EMRK vereinbar sei,
b) obwohl es bei der dänischen Regelung im Fall M.A. um eine
individuelle Wartefrist (ab Zuerkennung des Schutzstatus) ging und der EGMR
diese als Verstoß gegen Artikel 8 EMRK bewertet hat, obwohl es eine
Ausnahmeregelung für außergewöhnliche Fälle gab, was vom EGMR
aber gerade nicht als ausreichend angesehen wurde, weil während der
Wartezeit „keine individuelle Einschätzung des Interesses an der
Familieneinheit im Licht der konkreten Situation der betroffenen
Personen“ möglich gewesen sei, „abgesehen von den sehr engen
Ausnahmen“ (vgl. Randnummer 192 des Urteils; bitte begründen)?
16. Welcher Zeitpunkt ist nach Auffassung der Bundesregierung zu wählen,
wenn es um die Bestimmung und Bewertung des Trennungszeitraums
einer Familie nach den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs für
Menschenrechte geht (z. B. ab Trennung im Herkunftsland, ab Einreise, ab
Asylgesuch, ab Asylantragstellung, ab Schutzzuerteilung, ab
Aufenthaltserteilung)?
17. Wie viele Härtefallanzeigen zur Aufnahme nach § 22 AufenthG im
Rahmen der Aussetzung des Familiennachzugs zu subsidiär
Schutzberechtigten liegen der IOM inzwischen vor (bitte, auch im Folgenden, jeweils
nach Fallzahlen und betroffenen Personen differenzieren), und welche
näheren Angaben oder Einschätzungen können gemacht werden zu den
wichtigsten Herkunftsländern, zum Geschlecht und dem Alter der
Betroffenen (bitte so genau wie möglich darstellen)?
18. Wie viele Interviews mit Anzeigestellenden haben Mitarbeitende der IOM
(oder gegebenenfalls auch anderer Stellen) bislang durchgeführt?
19. Wie viele der bislang gestellten Härtefallanzeigen befinden sich noch in
der Sachverhaltskonsolidierung durch die IOM (oder gegebenenfalls auch
durch andere Stellen) bzw. werden bereits vom Auswärtigen Amt geprüft
(bitte so differenziert wie möglich darlegen, s. o.)?
20. Welche Stelle im Auswärtigen Amt prüft und entscheidet über die
Härtefallanzeigen nach welchen Kriterien?
21. In wie vielen Fällen wurde den Anzeigestellenden gewährt, bei der
zuständigen Stelle einen Visumantrag stellen zu dürfen (bitte so differenziert
wie möglich, etwa zu Fallzahlen, Personenzahlen, Ehegatten bzw. Kinder,
Herkunftsländer usw., darlegen)?
22. Wurde Anzeigestellenden mitgeteilt, dass sie keinen Visumantrag stellen
dürfen, weil ihre Härtefallanzeigen für nicht ausreichend gehalten werden,
und wenn ja, in wie vielen Fällen ist dies bislang passiert (bitte so
differenziert wie möglich, etwa zu Fallzahlen, Personenzahlen, Ehegatten/
Kinder, Herkunftsländer usw., darlegen), und in welcher Form wurde dies
den Anzeigestellenden mitgeteilt, erhielten die Betroffenen entsprechende
Rechtsbehelfsbelehrungen, wenn ja, was war der Inhalt dieser
Belehrungen, und wenn nein, warum nicht?
23. In wie vielen Fällen, in denen eine Visumantragstellung erlaubt wurde,
wurde bislang eine positive bzw. negative Entscheidung zu wie vielen
Personen (bitte differenzieren: Ehegatten, Kindern) aus welchen
Herkunftsländern getroffen (bitte so differenziert wie möglich darlegen), und in wie
vielen dieser Fälle steht gegebenenfalls noch eine Beteiligung bzw.
Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde aus oder wurde von dieser
ausdrücklich keine Zustimmung erteilt (bitte ebenfalls so differenziert wie
möglich angeben)?
24. Wie viele Visa zur Familienzusammenführung mit subsidiär
Schutzberechtigten nach § 22 AufenthG wurden seit Inkrafttreten der aktuellen
Aussetzungsregelung an wie viele Personen welchen Alters aus welchen
Herkunftsländern erteilt (bitte so differenziert wie möglich darlegen)?
25. Hält die Bundesregierung angesichts der nach Auffassung der
Fragstellenden überaus geringen Zahl erteilter Visa nach § 22 AufenthG (zwei bis
Mitte Dezember 2025, siehe Vorbemerkung der Fragesteller) die
Anwendungshinweise und Praxis zu Ausnahmen von der Aussetzung des
Familiennachzugs zu subsidiär Schutzberechtigten mit der Rechtsprechung des
EGMR für vereinbar, obwohl dieser nach Auffassung der Fragestellenden
eine begrenzte Ausnahmeregelung für außergewöhnliche Fälle für
unzureichend erachtete (siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte
begründen)?
26. Teilt die Bundesregierung die Auffassung von Prof. Dr. Robert
Uerpmann-Wittzack, die von den Fragestellenden geteilt wird, dass
Deutschland eine tragfähige Begründung schuldig geblieben ist, warum
die Aussetzung des Familiennachzugs mit der Rechtsprechung des EGMR
vereinbar sei, und dass eine weite Auslegung von § 22 AufenthG
verfassungsrechtlich geboten ist, weil die bislang praktizierte Beschränkung auf
extreme Einzelfälle das M.A.-Urteil des EGMR nicht berücksichtigt
(siehe Vorbemerkung der Fragesteller, bitte begründen)?
27. Werden Härtefallanzeigen zugleich als Visumanträge gewertet, oder
müssen Betroffene, die Härtefallanzeigen stellen, vorsorglich zugleich
formelle Visumanträge einreichen, um gegebenenfalls ihre Rechte später
umfassend geltend machen zu können (etwa in Bezug auf Untätigkeitsklagen,
bitte ausführen), und werden Betroffene gegebenenfalls explizit darauf
hingewiesen, dass Visumanträge neben Härtefallanzeigen gestellt werden
müssen, bzw. welche Hinweise an die Betroffenen gibt es hierzu (bitte
darlegen)?
28. Was geschieht mit minderjährigen Kindern, die während der Zeit der
Aussetzung des Familiennachzugs volljährig werden, können insbesondere
gegebenenfalls bestehende Nachzugsrechte durch einen Visumantrag
während der Zeit der Aussetzung fristwahrend geltend gemacht werden (bitte
ausführen und dabei auch zwischen dem Nachzug minderjähriger Kinder
und dem Nachzug zu unbegleiteten minderjährigen Kindern
unterscheiden), und inwiefern wird der Umstand, dass Nachzugsrechte durch das
Erwachsenwerden betroffener Kinder dauerhaft verloren gehen können, bei
Härtefallprüfungen nach § 22 AufenthG berücksichtigt (bitte ausführen)?
Berlin, den 9. Februar 2026
Heidi Reichinnek, Sören Pellmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
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