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Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet

Umfang und Inhalt staatlich geförderter Erinnerungskultur außerhalb der Gedenkstättenkonzeption des Bundes

(insgesamt 11 Einzelfragen)

Fraktion

AfD

Ressort

Beauftr. der Bundesregierung für Kultur und Medien

Datum

05.03.2026

Aktualisiert

13.03.2026

Deutscher BundestagDrucksache 21/420119.02.2026

Umfang und Inhalt staatlich geförderter Erinnerungskultur außerhalb der Gedenkstättenkonzeption des Bundes

der Abgeordneten Matthias Helferich, Dr. Götz Frömming, Martin Erwin Renner, Ronald Gläser, Nicole Hess, Sven Wendorf, Dr. Alexander Gauland, Tobias Teich und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Bei der öffentlichen Anhörung zur Gedenkstättenkonzeption des Bundes am 17. Dezember 2025 verteidigte der Staatsminister für Kultur und Medien, Dr. Wolfram Weimer, die Neufassung der Gedenkstättenkonzeption und bekräftigte seinen Entschluss, diese nicht mehr erweitern zu wollen. Er betonte ausdrücklich, dass es bei der Gedenkstättenkonzeption nicht um ein „geschichtspolitisches Gesamtbild unserer Republik“ gehe (www.bundestag.de/dokumente/textarchiv/2025/kw51-pa-kultur-1129518, ab Min. 17:00).

Wie die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages zuletzt im Hinblick auf die Gedenkstättenkonzeption des Bundes herausarbeiteten, hat der Bund nur dann die Kompetenz, Mahn- oder Gedenkstätten zu betreiben, wenn diese Einrichtungen von „nationaler Bedeutung“ seien, oder anders gesagt der „Repräsentation des Gesamtstaates“ dienten. Die Entscheidung, ob eine Einrichtung diese Kriterien erfülle, obliege dem Bund dabei selbst (www.bundestag.de/resource/blob/1110098/WD-1-018-25-WD3-053-25.pdf, S 4, 6 bis 7).

Im Vorwort zur Gedenkstättenkonzeption des Bundes heißt es außerdem: „In Deutschland ist der Bund über die Finanzierung Akteur der Erinnerungskultur, der ermöglicht, aber nicht lenkt. Es wird allen Versuchen eine Absage erteilt, von staatlicher Seite ein Geschichtsbild oder eine bestimmte Lesart vorgeben zu wollen“ (https://kulturstaatsminister.de/fileadmin/user_upload/Downloads/Aufarbeiten/Konzept_Gedenkst%C3%A4tten_05.11.25.pdf, S. 2).

Außerhalb der Gedenkstättenkonzeption des Bundes betreibt oder fördert der Bund entsprechend nur wenige Einrichtungen, wie etwa das sich noch im Bau befindliche Freiheits- und Einheitsdenkmal. Auf die Schriftliche Frage 5 auf Bundestagsdrucksache 21/3373 nach den 20 wichtigsten Erinnerungsorten von nationaler Bedeutung vermied Kulturstaatsminister Dr. Wolfram Weimer es, weitere Erinnerungsorte zu benennen, da er keine „Rangliste der Erinnerungsorte“ führe (https://dserver.bundestag.btg/btd/21/033/2103373.pdf, S. 2 bis 3).

Bei der erwähnten Anhörung kündigte der Kulturstaatsminister gleichwohl an, den deutschen Kolonialismus noch in dieser Legislatur systematisch aufarbeiten zu wollen, und zwar dahin gehend, dass dieser seinen eigenen Ort in unserer Erinnerungskultur bekäme. Ganz konkret nannte er u. a. die Erarbeitung eines Konzepts für einen Erinnerungsort, die Hilfe des Bundes beim Aufbau einer dezentralen Erinnerungslandschaft sowie Rückgabeaktivitäten im musealen Bereich (s. o., Minute 17.00 bis 18.22).

Angesichts dieser aus Sicht der Fragesteller konträren Aussagen des Kulturstaatsministers stellt sich die Frage, nach welchen Kriterien die Bundesregierung Einrichtungen und Erinnerungsorte außerhalb der eigentlichen Gedenkstättenkonzeption des Bundes für sich in Anspruch nimmt, diese spezifisch fördert und inwieweit sie damit doch Einfluss auf die Erinnerungskultur nimmt.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen11

1

Nach welchen Kriterien befindet die Bundesregierung darüber, ob Erinnerungsorte von nationaler Bedeutung sind bzw. ob sie der Repräsentation des Gesamtstaates dienen?

2

Welche Erinnerungsorte und Einrichtungen, die nicht Teil der Gedenkstättenkonzeption des Bundes sind, sind aus Sicht der Bundesregierung von nationaler Bedeutung, und welche dieser Erinnerungsorte und Einrichtungen werden seitens des Bundes gefördert?

3

Welche Erinnerungsorte und Einrichtungen, die zuvor durch den Bund gefördert wurden, werden nicht mehr gefördert?

4

Welche Konzepte verfolgt die Bundesregierung im Umgang mit Gedenkorten von nationaler Bedeutung, die nicht von der Gedenkstättenkonzeption erfasst sind?

5

Aus welchem Anlass und mit welcher Begründung möchte die Bundesregierung den deutschen Kolonialismus verstärkt in ihren Fokus nehmen?

6

Auf welcher rechtlichen Grundlage beabsichtigt die Bundesregierung, Erinnerungsorte für den Kolonialismus zu schaffen?

7

Steht bereits fest, wo sich der zentrale Erinnerungsort für den deutschen Kolonialismus befinden soll?

8

Auf welche Weise wird sichergestellt, dass der Aufbau eines gänzlich neuen Gedenkortes entgegen der Absicht des Kulturstaatsministers (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) kein staatliches Geschichtsbild vorgibt?

9

Beabsichtigt die Bundesregierung, neben dem Kolonialismus weitere Gedenkorte und/oder dezentrale Erinnerungslandschaften aufzubauen, und wenn ja, welche?

10

Beabsichtigt die Bundesregierung, neben dem Kolonialismus weitere bereits bestehende Gedenkorte und/oder dezentrale Erinnerungslandschaften verstärkt zu fördern, und wenn ja, inwiefern sind diese Aktivitäten mit der erinnerungspolitischen Zurückhaltung der Bundesregierung (siehe Vorbemerkung der Fragesteller) vereinbar?

11

Welche konkreten Rückgabeaktivitäten mit Bezug zum deutschen Kolonialismus werden von der Bundesregierung geprüft oder betreut (bitte einzeln auflisten)?

Berlin, den 18. Februar 2026

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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