Rechtskreiswechsel ukrainischer Geflüchteter – Integrationspolitische Risiken und fiskalische Folgen des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes
der Abgeordneten Timon Dzienus, Sylvia Rietenberg, Filiz Polat, Karoline Otte, Lisa Paus, Dr. Armin Grau, Ricarda Lang, Corinna Rüffer und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Der Ausschuss für Arbeit und Soziales des Deutschen Bundestages hat sich in seiner öffentlichen Anhörung am 23. Februar 2026 mit dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewährung von Leistungen für Personen befasst, die in Anwendung der Richtlinie 2001/55/EG eine Aufenthaltserlaubnis zur Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz erhalten oder beantragt haben (Leistungsrechtsanpassungsgesetz, Bundestagsdrucksachen 21/3539 und 21/4086).
Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Geflüchtete aus der Ukraine mit Aufenthaltsrecht nach der sogenannten Massenzustromrichtlinie, die nach dem 1. April 2025 nach Deutschland eingereist sind, künftig Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) erhalten sollen. Damit würde die bisherige Regelung beendet, wonach ukrainische Geflüchtete Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) beziehen konnten.
Aus Sicht der Fragestellenden äußerten in der Anhörung zahlreiche Sachverständige erhebliche Bedenken gegen den geplanten Rechtskreiswechsel. Der Caritasverband sprach von einem strukturellen Systemwechsel mit integrationspolitisch weitreichenden Folgen. Der Paritätische Wohlfahrtsverband sowie der Deutsche Gewerkschaftsbund kritisierten insbesondere eine Verschlechterung der sozialen Absicherung, Einschränkungen bei Gesundheitsleistungen, die Abkehr vom Prinzip der Geldleistungen sowie eine erschwerte Arbeitsmarktintegration.
Auch Vertreterinnen und Vertreter der kommunalen Ebene warnten vor zusätzlichen Bürokratiebelastungen und finanziellen Risiken für Städte und Gemeinden. Aus sozialwissenschaftlicher Perspektive wurde zudem darauf hingewiesen, dass die vorgesehene Leistungsabsenkung und der Zuständigkeitswechsel von den Jobcentern in das AsylbLG eine Verlangsamung der Arbeitsmarktintegration sowie langfristige Mehrbelastungen zur Folge haben könnten. Vor diesem Hintergrund ergeben sich zahlreiche offene Fragen hinsichtlich der integrations-, sozial- und haushaltspolitischen Folgen des geplanten Rechtskreiswechsels.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen31
Wie viele Personen aus der Ukraine haben seit dem 1. April 2025 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes beantragt bzw. erhalten, und wie verteilen sich diese Personen nach Bundesland, kreisfreien Städten und Landkreisen sowie nach Alter und Geschlecht?
Aus welchen Gründen hält die Bundesregierung am Stichtag der Einreise zum 1. April 2025 fest, obwohl mehrere Sachverständige eine Anwendung erst ab Inkrafttreten des Gesetzes empfohlen haben?
Wie vereinbart die Bundesregierung die Schaffung neuer Bürokratielasten und von erhöhtem Verwaltungsaufwand durch das Leistungsrechtsanpassungsgesetz mit den Vorschlägen der Sozialstaatskommission, steuerfinanzierte Sozialleistungen weitgehend zu entbürokratisieren und vereinfachen?
Welche Einsparungen erwartet die Bundesregierung infolge des Rechtskreiswechsels insgesamt, wie hoch beziffert sie demgegenüber die zusätzlichen Ausgaben (u. a. für Ausgleichszahlungen, verzögerte Integration, Verwaltungskosten, Gesundheitskosten sowie IT-Anpassungen), und zu welchem gesamtstaatlichen Nettobetrag gelangt die Bundesregierung insgesamt (Bund, Länder, Kommunen) je Haushaltsjahr?
Wurden integrationspolitische Folgekosten (z. B. verzögerte Arbeitsmarktintegration) in die Haushaltskalkulation einbezogen?
Auf welchen konkreten finanziellen Ausgleichsmechanismus hat sich die Bundesregierung mit den Ländern verständigt, um den Umstellungs-, Vollzugs- und Verwaltungsaufwand der Kommunen infolge des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes vollständig zu kompensieren?
Mit welchen zusätzlichen Haushaltsbelastungen für die Bundesagentur für Arbeit rechnet die Bundesregierung infolge des Rechtskreiswechsels (bitte einzeln für die Bereiche Beratung, Sprachförderung, Arbeitsmarktintegration und Verwaltung aufschlüsseln)?
Auf welchen konkreten finanziellen Ausgleichsmechanismus hat sich die Bundesregierung mit der Bundesagentur für Arbeit verständigt, um die Umstellungsaufwände infolge des Leistungsrechtsanpassungsgesetzes vollständig zu kompensieren?
Hat die Bundesregierung die Kostenkalkulation für den Gesetzentwurf angepasst, nachdem kommunale Spitzenverbände in der Anhörung kritisierten, dass der Gesetzentwurf zu dauerhaft höherem Verwaltungsaufwand für Länder und Kommunen führen wird?
Welche Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus der Warnung des Deutschen Städtetages, wonach ein Rechtskreiswechsel zu erhöhten kommunalen Unterbringungskosten führen könne, wenn integrationsfördernde Arbeitsmarktinstrumente entfallen oder verzögert greifen?
Welche Berechnungen liegen der Bundesregierung zu möglichen Mehrbelastungen von Kommunen, etwa in Großstädten wie Hamburg, infolge längerer Aufenthaltsdauer von ukrainischen Geflüchteten in kommunaler Unterbringung vor?
Mit welchen Mehrkosten rechnet die Bundesregierung, weil aufgrund des im AsylbLG wegfallenden pauschalierten Pflegegeldes mehr Pflegesachleistungen oder stationäre Pflegeeinrichtungen von den Kommunen bezahlt werden müssen?
Welche Auswirkungen erwartet die Bundesregierung auf Armutsrisiken und soziale Teilhabe durch die Reduktion der monatlichen Leistungen um 19,2 Prozent für erwachsene ukrainische Geflüchtete im AsylbLG (bzw. 40 Prozent für Familien mit Kindern durch den Wegfall von Mehrbedarfszuschlägen)?
Welche verfassungsrechtliche Prüfung wurde bezüglich eines möglichen Verstoßes gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz gemäß Artikel 3 des Grundgesetzes (GG) hinsichtlich der Frage vorgenommen, ob die Einreise zu einem Stichtag eine Ungleichbehandlung mit anderen Geflüchteten aus der Ukraine bzw. anderen anerkannten Schutzberechtigten rechtfertigen kann?
Wie begründet die Bundesregierung die dauerhafte Zuordnung von Geflüchteten aus der Ukraine zum AsylbLG, insbesondere angesichts der Tatsache, dass beispielsweise Asylsuchende bei Zuerkennung eines Schutzstatus den Rechtskreis des AsylbLG verlassen oder Personen mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 5 AufenthG 18 Monate nach der Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung ebenfalls nicht mehr dem AsylbLG zugeordnet sind?
Hat die Bundesregierung eine Prognose über den bloß vorübergehenden Aufenthalt von Geflüchteten aus der Ukraine angestellt, und wenn ja, wie hat sie hierbei den Umstand einbezogen, dass die Höchstfrist der Geltung der Richtlinie zum vorübergehenden Schutz von drei Jahren im Falle der Geflüchteten aus der Ukraine überschritten wurde?
Wie beabsichtigt die Bundesregierung mit gemischten Bedarfsgemeinschaften umzugehen, in denen einzelne Mitglieder dem SGB II und andere dem AsylbLG zugeordnet sind, insbesondere im Hinblick auf Vermögensschutz, Gesundheitsversorgung und arbeitsmarktpolitische Integrationsleistungen, und welcher Rechtskreis findet in solchen Konstellationen für die Bedarfsgemeinschaft als Ganzes Anwendung?
Wie rechtfertigt die Bundesregierung den Wegfall des Kinderzuschlags für Personen, die künftig dem AsylbLG zugeordnet wären, zumal dies nahezu ausschließlich Personen betreffen würde, die schon ein hohes Maß an Arbeitsmarktintegration erreicht haben?
Ist sich die Bundesregierung bewusst, dass es durch den Rechtskreiswechsel zum Wegfall laufender Rehabilitationsleistungen kommen kann, und welche Vorkehrungen trifft sie, um Leistungsabbrüche zu verhindern?
Wie bewertet die Bundesregierung mögliche negative Auswirkungen des Rechtskreiswechsels auf Menschen mit Behinderungen (u. a. erschwerter Zugang zu Mehrbedarfen, Wegfall des Zugangs zu Leistungen der Eingliederungshilfe), und inwiefern wurden diese bei der Erstellung des Gesetzentwurfs einbezogen?
Mit welchem zeitlichen Effekt auf die durchschnittliche Dauer bis zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung im ersten Arbeitsmarkt rechnet die Bundesregierung infolge des geplanten Rechtskreiswechsels?
Welche politischen Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus den vom Sachverständigen Dr. Moritz Marbach zitierten Studien, wonach Leistungskürzungen für Geflüchtete langfristig zu höheren fiskalischen Kosten und schlechteren Integrationsverläufen führen, insbesondere bei Kindern der Betroffenen, und wurden solche Effekte in die Gesetzesfolgenabschätzung einbezogen?
Aus welchen Gründen verfolgt die Bundesregierung statt eines Rechtskreiswechsels nicht eine Nachschärfung erfolgreicher arbeitsmarktpolitischer Instrumente, etwa einer Ausweitung des sogenannten Jobturbo?
Wie soll eine qualifikationsgerechte Arbeitsaufnahme ermöglicht werden, wenn Ukrainerinnen und Ukrainer mit vorübergehendem Schutzstatus aufgrund der Ausnahme nach § 44 Absatz 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) keinen Zugang zu Integrationskursen erhalten?
Mit welcher Begründung hält die Bundesregierung es für integrationspolitisch zielführend, dass Geflüchtete aus der Ukraine nicht mehr freiwillig an Integrationskursen gemäß § 44 Absatz 4 AufenthG teilnehmen dürfen, sondern von den kommunalen Sozialämtern zu einer Teilnahme verpflichtet werden müssen, falls nach einem Aufenthalt von mindestens drei Monaten kein Arbeitsverhältnis gefunden wurde?
In welcher Höhe sind Haushaltsmittel für die kommunalen Sozialämter vorgesehen, um die Integrationskurse zu finanzieren zu denen Ukrainerinnen und Ukrainer im AsylbLG verpflichtet werden sollen?
In welcher Höhe sind Haushaltsmittel vorgesehen, um die Integrationskurse der geflüchteten Ukrainerinnen und Ukrainer im SGB II zu finanzieren?
Welche politischen Schlussfolgerungen zieht die Bundesregierung aus Analysen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB), wonach Arbeitsgelegenheiten im Vergleich zu anderen Instrumenten der aktiven Arbeitsmarktpolitik die geringsten positiven Effekte auf die nachhaltige Integration Geflüchteter in den ersten Arbeitsmarkt aufweisen, und aus welchen Gründen beabsichtigt sie dennoch, Arbeitsgelegenheiten für ukrainische Geflüchtete im Rahmen des AsylbLG verstärkt einzusetzen?
Hält die Bundesregierung die Entschädigung von Arbeitsgelegenheiten im Rahmen des AsylbLG in Höhe von 80 Cent pro Stunde weiterhin für angemessen?
Gelten aus Sicht der Bundesregierung die Zumutbarkeitsregelungen für die Verpflichtung zu einer Arbeitsgelegenheit gemäß § 5 AsylbLG auch für die geplanten Arbeitsgelegenheiten nach § 5b AsylbLG, und wenn nein, wie wird dies begründet?
Sieht die Bundesregierung mögliche negative Auswirkungen für eine nachhaltige Arbeitsmarktintegration durch eine Bemühenspflicht, die dezidiert dazu verpflichtet sich u. a. um Stellen unterhalb des Qualifikationsniveaus sowie befristete oder einfache Helfertätigkeiten zu bemühen, und ist der Besuch eines Integrationskurses oder die Wahrnehmung anderer Qualifikationsmaßnahmen aus Sicht der Bundesregierung dieser Bemühenspflicht nachgeordnet?