Teilhabe bei Pflegebedarf – Umsetzung bei Menschen unter 65
der Abgeordneten Corinna Rüffer, Simone Fischer, Dr. Armin Grau, Ricarda Lang, Lisa Paus, Sylvia Rietenberg, Timon Dzienus und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Vorbemerkung
Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) verpflichtet Deutschland seit 2009 zur Gewährleistung der vollen und wirksamen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am gesellschaftlichen Leben. Teilhabe ist ein Menschenrecht, das unabhängig von der Schwere einer Behinderung oder des Pflegebedarfs zu gewährleisten ist. Artikel 19 UN-BRK garantiert das Recht auf unabhängige Lebensführung, freie Wahl des Wohnorts sowie den Zugang zu gemeindenahen Unterstützungsleistungen. Dieses Recht gilt unabhängig von Art und Schwere der Behinderung sowie vom Umfang des Pflegebedarfs.
Aus Gesprächen mit Praxisvertreterinnen und Praxisvertretern wird berichtet: Junge Menschen mit hohem Pflegebedarf werden zunehmend als „nicht teilhabefähig“ oder „zu pflegebedürftig für Teilhabe“ eingestuft und damit aus der Eingliederungshilfe (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)) herausgedrängt. Sie erhalten dann ausschließlich Leistungen der Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)), die jedoch keine Teilhabeleistungen umfasst. Die Folge ist häufig eine Unterbringung in Pflegeheimen, wo sie – oft über Jahrzehnte – ohne Zugang zu Bildung, Arbeit, altersgerechter Tagesstruktur oder sozialer Teilhabe leben.
Der in der Verwaltungspraxis verwendete Begriff der „Teilhabeunfähigkeit“ oder vergleichbare Zuschreibungen stehen im fundamentalen Widerspruch zum menschenrechtlichen Verständnis von Behinderung der UN-BRK, das besagt, dass nicht die individuelle „Fähigkeit“, sondern gesellschaftliche Barrieren und fehlende Unterstützungsstrukturen Teilhabe verhindern. Die UN-BRK kennt keine Abstufung des Rechts auf Teilhabe nach Schwere der Beeinträchtigung, Unterstützungsintensität oder Pflegegrad.
Berichte aus der Praxis deuten darauf hin, dass unter zunehmendem Kostendruck auf kommunaler Ebene und in den Sozialsystemen sowie aufgrund unklarer Schnittstellen zwischen SGB IX und SGB XI strukturelle Fehlanreize bestehen, Menschen mit hohen Pflegebedarf oder komplexem Unterstützungsbedarf aus der Eingliederungshilfe zu verdrängen. Eine systematische Datengrundlage zur Bewertung dieser Entwicklung fehlt bislang weitgehend, was eine evidenzbasierte Politikgestaltung und die Wahrnehmung der bundesstaatlichen Verantwortung für die Umsetzung der UN-BRK erschwert.
Wir fragen die Bundesregierung:
Fragen27
Wie viele Menschen unter 65 Jahren leben derzeit in Pflegeheimen in Deutschland (bitte nach Altersgruppen: unter 18 Jahre, 18 bis 25 Jahre, 26 bis 40 Jahre, 41 bis 65 Jahre und nach Bundesländern aufschlüsseln)?
Wie viele Menschen unter 65 Jahren erhalten ausschließlich Leistungen der Pflegeversicherung (SGB XI) ohne (ergänzende) Leistungen der Eingliederungshilfe (SGB IX), und wie hat sich diese Zahl in den Jahren 2020 bis 2024 entwickelt (bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln)?
Liegen der Bundesregierung Daten dazu vor, wie viele Anträge auf Leistungen der Eingliederungshilfe in den Jahren 2020 bis 2024 abgelehnt wurden, wenn ja, mit der Begründung a) es sei aufgrund der Schwere der Beeinträchtigung keine Teilhabe (mehr) möglich, b) der Pflegebedarf „überwiege“ den Bedarf an Eingliederungshilfe, c) die antragstellende Person sei „nicht teilhabefähig“ oder es wurde eine vergleichbare Begründung verwendet (bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln), und wenn nein, welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über solche Vorgänge, und plant sie eine entsprechende Datenerhebung?
Liegen der Bundesregierung Daten dazu vor, wie viele laufende Leistungen der Eingliederungshilfe in den Jahren 2020 bis 2024 beendet wurden mit der Begründung, dass die Leistungsberechtigten aufgrund veränderter Bedarfe – insbesondere erhöhten Pflegebedarfs – nicht mehr teilhabefähig seien, wenn ja, wie viele Leistungen wurden entsprechend beendet (bitte nach Jahren und Bundesländern aufschlüsseln), und wenn nein, wie bewertet die Bundesregierung diese Datenlücke im Hinblick auf ihre Verantwortung zur Umsetzung der UN-BRK?
Welche Daten erhebt die Bundesregierung selbst über Menschen, die sowohl pflegebedürftig sind als auch einen Anspruch auf Eingliederungshilfe haben könnten, aber ausschließlich Pflegeleistungen erhalten, und wie bewertet sie die derzeitige Datenlage im Hinblick auf ihre Steuerungs- und Berichtspflichten zur Umsetzung von Artikel 19 UN-BRK, falls die Bundesregierung bisher keine Daten erhebt, wird sie dies veranlassen, und wenn nein, warum nicht?
Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass der Begriff der „Teilhabeunfähigkeit“ im Widerspruch zur UN-Behindertenrechtskonvention steht, die Teilhabe als Menschenrecht definiert, das nicht von individuellen „Fähigkeiten“ abhängig gemacht werden darf, und welche Schlussfolgerungen zieht sie daraus für die bundesrechtliche Steuerung?
Inwiefern ist nach Auffassung der Bundesregierung die Schwere einer Behinderung oder die Höhe des Pflegebedarfs ein zulässiges Kriterium für die Ablehnung von Leistungen der Eingliederungshilfe?
Plant die Bundesregierung Maßnahmen, um die Verwendung des Begriffs „Teilhabeunfähigkeit“ in der Verwaltungspraxis zu unterbinden, wenn ja, welche, und wenn nein, warum nicht?
Wie bewertet die Bundesregierung die tatsächliche Umsetzung des Anspruchs auf Teilhabe nach Artikel 19 UN-BRK für Menschen mit hohem Pflegebedarf in der Praxis, und durch welche Instrumente stellt sie die Einhaltung dieses Anspruchs sicher?
Wie überprüft die Bundesregierung, ob die im SGB IX verankerten Vorgaben zum menschenrechtlichen bzw. biopsychosozialen Verständnis von Behinderung in der Praxis der Bedarfsermittlung und Leistungsbewilligung tatsächlich angewendet werden, und wie bewertet sie die tatsächliche Anwendung?
Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass die Pflegeversicherung (SGB XI) explizit keine Teilhabeleistungen vorsieht und finanziert, Menschen mit hohem Pflegebedarf aber faktisch häufig ausschließlich auf Leistungen nach SGB XI verwiesen werden, und welche strukturellen Ursachen sieht sie hierfür?
Inwiefern sieht die Bundesregierung im Leistungsrecht des SGB XI Defizite bei der Umsetzung von Artikel 19 UN-BRK für junge Menschen mit hohem Pflegebedarf, und welche Maßnahmen plant sie, um sicherzustellen, dass auch Menschen, die in Pflegeheimen leben, Zugang zu Teilhabeleistungen (wie Assistenz zur Bildung, Arbeit, sozialen Teilhabe etc.) erhalten?
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass bei der Bedarfsfeststellung für Eingliederungshilfe nicht nur der aktuelle Zustand in institutionellen Settings berücksichtigt wird (wo mangels Teilhabeleistungen faktisch keine Teilhabe stattfindet), sondern die Potenziale bei Vorhandensein angemessener Unterstützung?
Wie wirkt die Bundesregierung darauf hin, dass das mögliche Nebeneinander von Leistungen nach SGB IX und SGB XI in der Praxis nicht durch Zuständigkeitsabgrenzungen, Finanzierungslogiken oder Verwaltungspraxis faktisch zu einem „Entweder-Oder“ (entweder Eingliederungshilfe oder Pflege) wird?
Kennt und wie bewertet die Bundesregierung Erfahrungsberichte, wonach unter Kostendruck in den Ländern und Kommunen und bei den Eingliederungshilfeträgern zunehmend Menschen als „zu pflegebedürftig“ aus der Eingliederungshilfe gedrängt werden, obwohl sie Teilhabebedarf haben, und welche eigenen Erkenntnisse oder Daten liegen der Bundesregierung hierzu vor?
Liegen der Bundesregierung Erkenntnisse vor zu Einschränkungen, Kürzungen oder Beendigungen von Teilhabeleistungen, wenn gleichzeitig Leistungen der Pflegeversicherung gewährt werden, und wenn nein, welche Erkenntnisse hat die Bundesregierung über entsprechende Konstellationen, und wie bewertet sie diese Datenlücke im Hinblick auf ihre Verantwortung für die Umsetzung der UN-BRK?
Wie bewertet die Bundesregierung die Situation junger Menschen unter 65 Jahren, die aufgrund von Behinderung und Pflegebedarf in Altenpflegeheimen leben, insbesondere im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit Artikel 19 UN-BRK und den internationalen Verpflichtungen Deutschlands zur Deinstitutionalisierung?
Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung, um die in den Abschließenden Bemerkungen des UN-Fachausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen von 2023 geforderte Deinstitutionalisierung auch für junge pflegebedürftige Menschen umzusetzen?
Wie viele spezialisierte Wohnformen für junge pflegebedürftige Menschen mit Teilhabebedarf existieren nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit in Deutschland, wie bewertet die Bundesregierung dieses Angebot im Verhältnis zum Bedarf, und auf welche Daten oder Bedarfsanalysen stützt sie diese Bewertung?
Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über Anzahl und regionale Verteilung gemeindenaher, selbstbestimmter Wohn- und Unterstützungsangebote mit 24-Stunden-Assistenz für junge Menschen mit hohem Pflegebedarf vor, und wie bewertet sie deren Verfügbarkeit im Hinblick auf die Verpflichtungen aus Artikel 19 UN-BRK?
Welche Maßnahmen plant die Bundesregierung zum Auf- und Ausbau selbstbestimmter, gemeindebasierter Wohn- und Unterstützungsformen für junge Menschen mit hohem Pflegebedarf als Alternative zur Unterbringung im Pflegeheim?
Wie stellt die Bundesregierung sicher, dass auch junge Menschen in Pflegeheimen tatsächlich und dauerhaft Zugang zu Bildung, Ausbildung, Beschäftigung und altersgerechter sozialer Teilhabe haben?
Plant die Bundesregierung die Einführung eines systematischen Monitorings, um a) die Anzahl junger Menschen in Pflegeheimen ohne Teilhabeleistungen zu erfassen, b) Ablehnungen von Eingliederungshilfe aufgrund zugeschriebener „Teilhabeunfähigkeit“ zu dokumentieren, c) den Übergang von Menschen aus der Eingliederungshilfe in die ausschließliche Pflegeversorgung zu erfassen?
Wie bewertet die Bundesregierung die aktuelle Situation im Hinblick auf die Verpflichtungen aus Artikel 19 (Unabhängige Lebensführung), Artikel 25 (Gesundheit) und Artikel 28 (Angemessener Lebensstandard) der UN-BRK auch vor dem Hintergrund der beschriebenen Kostendynamiken, und welchen konkreten Handlungsbedarf leitet sie daraus ab?
Welche konkreten gesetzgeberischen, konzeptionellen oder administrativen Schritte unternimmt die Bundesregierung, um die Empfehlungen der UN-Staatenprüfung 2023 sowie die Ergebnisse laufender Evaluationen im Bereich Pflege und Teilhabe umzusetzen?
Plant die Bundesregierung eine Überprüfung der Eingliederungshilfe-Verordnung und der Verwaltungspraxis daraufhin, ob die Verwendung des Begriffs „Teilhabefähigkeit“ bzw. „Einschränkung der Teilhabefähigkeit“ mit der UN-BRK vereinbar ist, und wenn nein, warum nicht?
Welche Rolle spielt nach Auffassung der Bundesregierung das in der Eingliederungshilfe-Verordnung verwendete Konzept der „Teilhabefähigkeit“ bei der praktischen Umsetzung des Rechts auf Teilhabe, und plant die Bundesregierung hier Änderungen, und wenn nein, warum nicht?