Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet
Sorge- und Umgangsrecht im Kontext häuslicher Gewalt
Fraktion
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Ressort
Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz
Datum
01.04.2026
Aktualisiert
10.04.2026
BT21/477618.03.2026
Sorge- und Umgangsrecht im Kontext häuslicher Gewalt
Kleine Anfrage
Volltext (unformatiert)
Deutscher Bundestag Drucksache 21/4776
21. Wahlperiode 18.03.2026
Kleine Anfrage
der Abgeordneten Misbah Khan, Ulle Schauws, Helge Limburg, Denise Loop,
Nyke Slawik, Dr. Anja Reinalter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN
Sorge- und Umgangsrecht im Kontext häuslicher Gewalt
Die Dunkelfeldstudie „Lebenssituation, Sicherheit und Belastung im Alltag (˽
LeSuBiA)“, die am 10. Februar 2026 veröffentlicht wurde, zeichnet ein
besorgniserregendes Bild. Gewalterfahrungen in der Kindheit sind weit verbreitet.
Etwa jede zweite Person hat in der Kindheit oder Jugend mindestens einmal
durch Erziehungsberechtigte unmittelbar körperliche Gewalt erfahren. Etwa
jede vierte Person musste als Kind Gewalt zwischen den Erziehungsberechtigten
miterleben. Bereits das Miterleben von Gewalt zwischen den
Erziehungsberechtigten kann als Kindeswohlgefährdung eingestuft werden. Die Folgen von
Gewalterfahrungen in der Kindheit sind gravierend. Betroffene leiden häufiger
unter Depressionen, Angst- und Essstörungen (www.bka.de/SharedDocs/Down
loads/DE/Publikationen/Publikationsreihen/Forschungsergebnisse/260210_LeS
uBiA_Ergebnisse_I.html?nn=261272, S. 114 f.). Zudem zeigt die Befragung
auch, dass Personen, die Gewalt zwischen den Erziehungsberechtigten erlebten,
auch häufiger selbst Gewalt durch die Erziehungsberechtigten erlebten. Bei
körperlicher Gewalt traf das auf 80 Prozent, bei psychischer Gewalt auf
62,2 Prozent der Kinder und Jugendlichen zu (ebd., S. 115).
Diese Befunde unterstreichen, wie wichtig das Vorhaben im aktuellen
Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD (S. 90) ist, häusliche Gewalt als
Kindeswohlgefährdung zulasten des Gewalttäters im Sorge- und
Umgangsrechts maßgeblich zu berücksichtigen.
Dabei kann das Kindeswohl nicht isoliert von Gewaltschutzinteressen der
Elternteile betrachtet werden. Nach Artikel 31 der Istanbul-Konvention ist
Deutschland verpflichtet, bei Entscheidungen über Sorge- und Umgangsrechte
Gewalterfahrungen angemessen zu berücksichtigen und die Sicherheit
gewaltbetroffener Elternteile und Kinder vorrangig sicherzustellen. Hier besteht
dringender Handlungsbedarf. Studien zeigen, dass das Risiko, Gewalt bis hin zur
(versuchten) Tötung ausgesetzt zu sein, für Frauen sowie gemeinsame Kinder
des Paares, kurz nach der Trennung um ein Fünffaches steigt. Dennoch wird
häusliche Gewalt teilweise als nicht relevant für das Umgangsrecht des
gewaltausübenden Elternteils beurteilt, was zu hochrisikohaften bis hin zu
lebensbedrohlichen Konsequenzen führen kann (www.institut-fuer-menschenrechte.de/pu
blikationen/detail/haeusliche-gewalt-im-umgangs-und-sorgerecht, S. 12).
Neben gesetzlichen Klarstellungen ist eine interdisziplinäre Aus- und
Fortbildung aller an den Verfahren beteiligten Berufsgruppen ein entscheidender
Baustein. Sie müssen befähigt werden, jegliche Formen von häuslicher Gewalt und
ihre Auswirkungen auf gewaltbetroffene Elternteile und die kindliche
Entwicklung zu erkennen. Zudem braucht es ein fundiertes kinderrechtliches
Verständnis des Kindeswohls, welches nach Auslegung von Artikel 3 Absatz 1 der UN-
Kinderrechtskonvention (UN = United Nations) durch Anhörung der Kinder
unter Abwägung ihrer Rechte zu ermitteln ist.
Bei der Qualifizierung der beteiligten Fachkräfte scheint es jedoch trotz der
Normierungen in § 23b Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG),
§ 158a des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) und § 8a des Achten
Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII; „insoweit erfahrene Fachkraft“) in der
Praxis Umsetzungsdefizite zu geben. Die Experten- und Expertinnengruppe des
Europarats zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt
(GREVIO) kritisierte 2022, dass die Rechte und Sicherheit Betroffener bei
Sorge- und Umgangsstreitigkeiten oft zu kurz kommen (www.bmbfsfj.bund.de/
resource/blob/202386/3699c9bad150e4c4ff78ef54665a85c2/grevio-evaluierung
sbericht-istanbul-konvention-2022-data.pdf, S. 71 ff.). Das Deutsche Institut für
Menschenrechte machte Ende 2024 deutlich, dass mangelnde Sensibilisierung
in der Familiengerichtsbarkeit dazu führt, dass Sicherheitsbedenken nicht
ausreichend gewichtet werden (www.institut-fuer-menschenrechte.de/publikatione
n/detail/monitor-gewalt-gegen-frauen-umsetzung-der-istanbul-konvention-in-d
eutschland, S. 148 ff.).
Wir fragen die Bundesregierung:
1. Wie bewertet die Bundesregierung die Umsetzung von Artikel 31 der
Istanbul-Konvention in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren in
Deutschland, und welchen weiteren gesetzgeberischen, organisatorischen oder
fortbildungsbezogenen Handlungsbedarf sieht sie, um gewaltbetroffene
Elternteile und ihre Kinder wirksam vor weiterer direkter und indirekter
bzw. selbst erlebter und miterlebter Gewalt und den daraus resultierenden
Folgen zu schützen?
2. Liegen der Bundesregierung Daten darüber vor, in wie vielen Sorge- und
bzw. oder Umgangsrechtsverfahren in den Jahren von 2021 bis 2025
häusliche Gewalt gegen einen Elternteil und bzw. oder gegen Kinder
Gegenstand des Verfahrens war, und wenn nein, ist eine Erhebung dieser Daten
geplant?
3. Welche empirischen Kenntnisse liegen der Bundesregierung darüber vor,
wie sich häusliche Gewalt zwischen Erziehungsberechtigten und bzw.
oder Gewalt an Kindern durch Erziehungsberechtigte auf
familiengerichtliche Entscheidungen über Sorge oder Umgang auswirkt?
4. Liegen der Bundesregierung Daten darüber vor, in wie vielen Verfahren
nach dem Gewaltschutzgesetz in den Jahren von 2021 bis 2025 zugleich
Regelungen zum Sorge- oder Umgangsrecht, insbesondere im Wege
gerichtlicher Vergleiche, getroffen wurden, und gibt es darüber hinaus
Erkenntnisse darüber, in wie vielen Fällen dabei eine eigenständige und
dokumentierte Kindeswohlprüfung erfolgte?
5. Liegen der Bundesregierung Daten darüber vor, in wie vielen Sorge- und
Umgangsverfahren in den Jahren von 2021 bis 2025 bestehende
Schutzanordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz zugunsten der Ausgestaltung
oder Durchsetzung von Umgangsregelungen eingeschränkt oder
ausgesetzt wurden, und wenn nein, ist eine Erhebung dieser Daten geplant?
6. Liegen der Bundesregierung Daten darüber vor, in wie vielen Sorge- und
Umgangsverfahren in den Jahren von 2021 bis 2025 bei Vorliegen von
Anhaltspunkten für häusliche Gewalt,
a) systematische Gefährdungsanalysen durchgeführt wurden,
b) getrennte Anhörungen oder weitere Schutzvorkehrungen ermöglicht
wurden,
c) der Umgang mit dem gewaltausübenden Elternteil zeitweise oder
dauerhaft ausgeschlossen oder nur in begleiteter Form angeordnet wurde,
d) die Ausübung oder Wiederaufnahme des Umgangs von der vorherigen
Teilnahme des gewaltausübenden Elternteils an einem Täterprogramm
abhängig gemacht wurde,
und wenn nein, ist eine Erhebung dieser Daten geplant?
7. Welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung, um dem erhöhten
Risiko von erneuter oder eskalierender Gewalt gegen betroffene Elternteile
und Kinder nach der Trennung im familiengerichtlichen Kontext wirksam
zu begegnen?
8. Inwiefern teilt die Bundesregierung die dargestellte Auffassung der
Fragestellenden, dass es für eine stärkere Berücksichtigung von häuslicher
Gewalt in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren neben gesetzlichen
Klarstellungen einer flächendeckenden Qualifizierung der beteiligten Fachkräfte
bedarf?
9. Wie wirkt die Bundesregierung strukturellen Defiziten in der Aus- und
Fortbildung von Familienrichterinnen und Familienrichtern,
Verfahrensbeiständinnen und Verfahrensbeistand und Mitarbeitenden der
Jugendämter und der freien Jugendhilfe im Bereich häuslicher Gewalt entgegen?
10. Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über den Einfluss von
antifeministischen Männerrechtsorganisationen, sog. Väterrechtlern
(https://correctiv.org/aktuelles/haeusliche-gewalt/2023/09/19/die-netzwer
ke-der-vaeterrechtler/), auf Inhalte und Ausgestaltung von
Qualifizierungsangeboten für Familienrichterinnen und Familienrichter,
Verfahrensbeiständinnen und Verfahrensbeistand, Mitarbeitende der Jugendämter
und der freien Kinder- und Jugendhilfe vor, und wie bewertet die
Bundesregierung diesen Einfluss im Hinblick auf eine evidenzbasierte und
gewaltschutzorientierte Fortbildungspraxis?
11. Ist es nach Auffassung der Bundesregierung eine öffentliche Aufgabe,
ausreichende Qualifizierungsangebote bereitzustellen, damit die
angesprochenen Berufsgruppen die in § 23b Absatz 3 GVG, § 158a FamFG und
§ 8a SGB VIII normierten Kenntnisse erlangen können, wenn ja, sind
nach Ansicht der Bundesregierung der Bund, die Länder oder die
Kommunen zuständig, und wenn es sich um eine geteilte Zuständigkeit
handelt, welche Aufgabe kommt dem Bund dabei zu (bitte jeweils nach
Berufsgruppe aufschlüsseln)?
12. Welche Qualifizierungsangebote für Familienrichterinnen und
Familienrichter und Verfahrensbeistände sind der Bundesregierung aktuell bekannt,
damit diese die Anforderungen von § 23b GVG bzw. § 158a FamFG
erfüllen können?
13. Welche Qualifizierungsangebote, die sich explizit auf die Rechte von
Kindern und ihre Anhörung in familiengerichtlichen Verfahren beziehen, sind
der Bundesregierung für,
a) Familienrichterinnen und Familienrichter,
b) Verfahrensbeiständinnen und Verfahrensbeistand und
c) Mitarbeitende der Jugendämter und der freien Jugendhilfe bekannt?
14. Welche Qualifizierungsangebote, die sich explizit auf das Thema
häusliche Gewalt nach Artikel 3 Buchstabe b der Istanbul-Konvention im
Kontext von Sorge- und Umgangsrechtsverfahren beziehen, sind der
Bundesregierung für,
a) Familienrichterinnen und Familienrichter,
b) Verfahrensbeiständinnen und Verfahrensbeistand und
c) Mitarbeitende der Jugendämter und der freien Jugendhilfe bekannt?
15. Inwieweit befassen sich die der Bundesregierung bekannten
Fortbildungsangebote ausdrücklich mit
a) den Auswirkungen häuslicher Gewalt auf gewaltbetroffene Elternteile
und Kinder,
b) Gewaltdynamiken in Trennungs- und Hochkonfliktfamilien sowie
c) der fachlichen Einordnung von Vorwürfen sogenannter
Bindungsintoleranz und Eltern-Kind-Entfremdung (PAS) im Kontext häuslicher
Gewalt?
16. Inwiefern hat sich nach Kenntnis der Bundesregierung nach Inkrafttreten
von § 23b Absatz 3 Satz 3 bis 5 GVG und § 158a FamFG zum 1. Januar
2022 das Aus- und Weiterbildungsangebot für Verfahrensbeistände und
Familienrichterinnen und Familienrichter verändert?
17. Liegen der Bundesregierung Informationen darüber vor, wie groß der
aktuelle Qualifizierungsbedarf der genannten Berufsgruppen ist?
18. Wer ist aus Sicht der Bundesregierung für die Überprüfung der Einhaltung
des § 23b Absatz 3 Satz 3 GVG verantwortlich?
19. Hat die Bundesregierung empirische Erkenntnisse über die Umsetzung
von § 23b Absatz 3 GVG und darüber, in welchem Zeitrahmen die
Nachholung dieser Kenntnisse nach § 23b Absatz 4 GVG in der Praxis
durchschnittlich dauert?
20. Wie bewertet die Bundesregierung in diesem Kontext den Vorschlag einer
gesetzlichen Fortbildungspflicht für Berufsgruppen, die mit häuslicher
Gewalt im Kontext von Sorge- und Umgangsrecht befasst sind,
beispielsweise durch eine entsprechende Ergänzung in § 23b Absatz 3 Satz 3
GVG?
21. Wie bewertet die Bundesregierung den Vorschlag, die Formulierung in
§ 23b Absatz 3 Satz 3 GVG von einer Soll- zu einer Muss-Vorschrift zu
ändern?
22. Wie bewertet die Bundesregierung das Qualifikationsniveau von
Verfahrensbeiständen, sieht die Bundesregierung Verbesserungsbedarf, und wenn
ja, welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung zur Verbesserung
und Vereinheitlichung der Qualifikation?
23. Braucht es nach Auffassung der Bundesregierung bundesweite
Qualifikationsstandards oder Zertifizierungen für freie und öffentliche Träger der
Jugendhilfe, die begleiteten Umgang durchführen?
24. Fördert die Bundesregierung Forschung zu häuslicher Gewalt in Sorge-
und Umgangsrechtsverfahren, zu deren Auswirkungen auf Kinder (auch
bei miterlebter bzw. indirekter Gewalt) und zu dem Zusammenhang
zwischen dem Ausgang von Strafrechtsverfahren und der Entscheidung in
Sorge- und Umgangsrechtsverfahren, wenn ja, in welchem Umfang, und
mit welchen Schwerpunkten?
Berlin, den 18. März 2026
Katharina Dröge, Britta Haßelmann und Fraktion
Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co. KG, Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83–91, 12103 Berlin, www.heenemann-druck.de
Vertrieb: Bundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln, Telefon (02 21) 97 66 83 40, Fax (02 21) 97 66 83 44, www.bundesanzeiger-verlag.de
ISSN 0722-8333
Ähnliche Kleine Anfragen
Kenntnis der Bundesregierung über die Beteiligung von Privatpersonen an Scharfschützen-Morden während der Belagerung Sarajevos
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN09.04.2026
Entwicklung der Kostenelemente und der Einnahmen aus Trassenpreisen im Zeitraum 2019 bis 2026
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN08.04.2026
Ökologische Leerstellen in der Nationalen Tourismusstrategie
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN08.04.2026
Rohstoffe und Menschenrechte bei Handels- und Wirtschaftsabkommen mit Indonesien
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN08.04.2026