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Kleine AnfrageWahlperiode 21Beantwortet

Auslegung des § 46 Abs. 2a Soldatengesetz im Bundesministerium der Verteidigung und nachgeordneten Dienststellen

Fraktion

AfD

Ressort

Bundesministerium der Verteidigung

Datum

22.04.2026

Aktualisiert

23.04.2026

Deutscher BundestagDrucksache 21/522408.04.2026

Auslegung des § 46 Absatz 2a Soldatengesetz im Bundesministerium der Verteidigung und nachgeordneten Dienststellen

der Abgeordneten Heinrich Koch, Achim Köhler und der Fraktion der AfD

Vorbemerkung

Am 17. November 2023 hat der Bundestag ein Gesetz „zur Beschleunigung der Entfernung von verfassungsfeindlichen Soldatinnen und Soldaten aus der Bundeswehr“ beschlossen (https://dserver.bundestag.de/btd/20/086/2008672.pdf).

Insbesondere bildet hierbei § 46 Absatz 2a eine Neuerung hinsichtlich möglicher Entlassungstatbestände Aufgrund der schwerwiegenden Verfolgung von gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung Bestrebungen oder der nachdrücklichen Unterstützung von Personenzusammenschlüssen die gegen die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen verfolgen oder verfolgt haben (www.gesetze-im-internet.de/sg/__46.html). Hierbei ergeben sich aus Sicht der Fragesteller mehrere Fragen im Hinblick Anwendungspraxis der neuen Entlassungstatbestände.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen5

1

Auf Grundlage welcher Dienstvorschriften und Anweisungen legen das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr (BAPersBw) und der militärische Abschirmdienst (MAD) den § 46 Absatz 2a Soldatengesetz (SG) in welcher Weise aus (bitte die Volltexte zitieren)?

2

Wie viele Soldaten wurden auf Grundlage des § 46 SG Absatz 2a Soldatengesetz bislang entlassen (bitte aufschlüsseln nach Datum, Verband oder vergleichbarer Dienststelle)?

3

Auf Grundlage welcher Verdachtsmomente und zugrundeliegender Dienstvorschriften werden der MAD und das BAPersBw tätig?

4

Gibt es von Seiten der Leitung des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) Anweisungen, Erlasse oder Rundschreiben, die darauf abzielen, dass der MAD bei seinen Ermittlungen, gemäß § 46 Absatz 2a Unterpunkt 2 SG auf die die Alternative für Deutschland rekurriert?

5

Wurden auf Grundlage des Urteils des Verwaltungsgerichtes Köln mit dem Aktenzeichen 13 L 1109/25 vom 26. Februar 2026 mittlerweile Dienstvorschriften oder Anweisungen beim BMVg, MAD oder BAPersBw geändert oder angepasst (wenn ja, bitte aufschlüsseln nach Vorschrift, Datum, Gegenüberstellung neuer Inhalt und alter Inhalt)?

Berlin, den 23. März 2026

Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion

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