BundestagKleine Anfragen
Zurück zur Übersicht
Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Völkerrechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zur Einführung gesetzlicher Frauenquoten in Vorständen und Aufsichtsräten nach dem VN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW)

Nichtumsetzung der im UN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau geforderten Maßnahmen zu Gleichberechtigung, Festhalten der Bundesregierung an freiwilligen Selbstverpflichtungen der Wirtschaft trotz ausbleibender Erfolge, internationale Kritik an der Unterrepräsentanz von Frauen<br /> (insgesamt 8 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend

Datum

16.03.2011

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/496028. 02. 2011

Völkerrechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland zur Einführung gesetzlicher Frauenquoten in Vorständen und Aufsichtsräten nach dem VN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW)

der Abgeordneten Tom Koenigs, Volker Beck (Köln), Marieluise Beck (Bremen), Viola von Cramon-Taubadel, Ekin Deligöz, Katja Dörner, Britta Haßelmann, Ulrike Höfken, Ingrid Hönlinger, Thilo Hoppe, Uwe Kekeritz, Katja Keul, Ute Koczy, Agnes Krumwiede, Monika Lazar, Agnes Malczak, Jerzy Montag, Kerstin Müller (Köln), Omid Nouripour, Tabea Rößner, Claudia Roth (Augsburg), Manuel Sarrazin, Dr. Frithjof Schmidt, Hans-Christian Ströbele und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die bereits seit dem 2. Juli 2001 bestehende Vereinbarung zwischen der Bundesregierung und den Spitzenverbänden der deutschen Wirtschaft zur Förderung der Chancengleichheit von Frauen und Männern in der Privatwirtschaft ist gescheitert. In den letzten zehn Jahren hat sich der Frauenanteil in Aufsichtsräten und Vorständen nur minimal erhöht. Daher bezeichnete die Bundesministerin für Arbeit und Soziales, Dr. Ursula von der Leyen, die Vereinbarung sogar als „krachend gescheitert“.

Obwohl Frauen inzwischen genauso gut ausgebildet sind wie Männer, mitunter sogar besser, sind sie in den oberen Hierarchieebenen von Unternehmen immer noch unterrepräsentiert. Nach einer aktuellen Studie des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung e. V. (DIW) lag der Anteil von Frauen in Führungspositionen in der Privatwirtschaft im Jahr 2007 bei nur 27 Prozent. Der Studie zufolge beträgt in Deutschland der Anteil von Frauen in Vorständen der 200 größten Unternehmen (ohne Finanzsektor) lediglich 2,5 Prozent. In den Aufsichtsräten nehmen Frauen nur ein Zehntel aller Sitze ein. In den 100 größten Banken sind 2,6 Prozent, in den 62 größten Versicherungen 2,8 Prozent aller Vorstandsmitglieder Frauen.

Trotz dieser verschwindend kleinen Zahlen wurde im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und FDP von 2009 keine gesetzlich verbindliche Frauenquote beschlossen. Stattdessen wurde ein Stufenplan zur Erhöhung des Anteils von Frauen in Führungspositionen vereinbart, der auf verbindliche Berichtspflichten und transparente Selbstverpflichtungen setzt. Bisher haben auch diese auf Freiwilligkeit bauenden Maßnahmen keine Erfolge erzielt.

Dabei zeigen gesetzlich vorgeschriebene Frauenquoten in anderen Staaten durchaus ihre Wirkung. In Norwegen ist das im Jahr 2003 beschlossene Gesetz zur Einhaltung einer Frauenquote bereits erfolgreich. Hier sind rund 42 Prozent der Mitglieder von Vorständen und Aufsichtsräten Frauen. Damit belegt Norwegen den Spitzenplatz in Europa. Frankreich hat am 13. Januar 2011 in zweiter Lesung ein Gesetz über eine Quotenregelung zum Ausgleich des Frauen- und Männeranteils in Aufsichts- und Verwaltungsräten verabschiedet. Demnach muss sich der Frauenanteil in den Führungsgremien innerhalb von sechs Jahren, d. h. bis zum Jahr 2017, auf 40 Prozent steigern.

Die unzureichende Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst in der Bundesrepublik Deutschland ist Gegenstand der Kritik des CEDAW-Ausschusses der Vereinten Nationen (VN). Als Vertragsausschuss hat er die Aufgabe, die Umsetzung der aus dem VN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW) hervorgehenden menschenrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsstaaten zu überwachen.

Die Bundesrepublik Deutschland hat das VN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau am 3. September 1981 ratifiziert. Durch die Ratifizierung wurde CEDAW zugleich Bestandteil des deutschen Rechts.

Das VN-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau ist eine umfassende und rechtsverbindliche Übereinkunft. Das Übereinkommen überprüft auch, durch welche proaktiven Maßnahmen und Programme seitens der Vertragsstaaten die tatsächliche Umsetzung der Diskriminierungsfreiheit und Gleichheit erzielt wird. Artikel 4 CEDAW adressiert beispielsweise zeitweilige Sondermaßnahmen der Vertragsstaaten „zur beschleunigten Herbeiführung der De-facto-Gleichberechtigung von Mann und Frau“. In seiner allgemeinen Empfehlung Nr. 5 von 1988 empfiehlt der CEDAW-Ausschuss den Vertragsstaaten ausdrücklich, die in Artikel 4 genannten zeitweiligen Sondermaßnahmen im Rahmen von Quoten zu ergreifen. Ähnliche Empfehlungen werden in der allgemeinen Empfehlung Nr. 25 von 2004 geäußert.

In seinen abschließenden Bemerkungen von 2009 zum sechsten Staatenbericht Deutschlands kritisiert der CEDAW-Ausschuss, dass den geäußerten Empfehlungen nicht hinreichend Beachtung geschenkt wurde und fordert die Bundesrepublik Deutschland erneut auf „konkrete Ziele wie Quoten und Fristen festzulegen, um das Erreichen einer substantiellen Gleichstellung zwischen Frau und Mann […] zu beschleunigen.“

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen8

1

Verstößt die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre menschenrechtlichen und völkerrechtlichen Verpflichtungen, wenn sie nach zehn Jahren erfolgloser freiwilliger Selbstverpflichtung der Wirtschaft weiterhin auf fakultative Maßnahmen setzt, anstatt die in Artikel 4 CEDAW geforderten „zeitweiligen Sondermaßnahmen […] zur beschleunigten Herbeiführung der De-facto-Gleichberechtigung von Mann und Frau“ zu ergreifen?

2

Ist die Bundesregierung nach Artikel 4 CEDAW verpflichtet, temporäre Sondermaßnahmen wie gesetzliche Frauenquoten zu erlassen, wenn freiwillige Maßnahmen keinen Erfolg gezeigt haben?

Wenn nein, warum nicht?

3

Inwieweit ist das weitere Festhalten der Bundesregierung an freiwilligen Selbstverpflichtungen der Wirtschaft trotz ausbleibender Erfolge mit Artikel 2 CEDAW vereinbar, der Vertragsstaaten verpflichtet, „geeignete Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau“ zu ergreifen?

4

Inwieweit ist die Haltung der Bundesregierung, die sich gegen eine gesetzliche Frauenquote ausgesprochen hat, mit Artikel 11 CEDAW vereinbar, der die Vertragsstaaten auffordert, „alle geeigneten Maßnahmen zur Beseitigung der Diskriminierung der Frau im Berufsleben“ zu ergreifen?

5

Betrachtet die Bundesregierung die freiwillige Selbstverpflichtung der Wirtschaft als „geeignete“ Maßnahme im Sinne der Artikel 2 und 11 CEDAW?

Wenn ja, wie begründet die Bundesregierung ihre Position angesichts der ausbleibenden Erfolge solcher fakultativen Maßnahmen?

6

Inwiefern sind die Maßnahmen der Bundesregierung zur freiwilligen Selbstverpflichtung der Wirtschaft mit den abschließenden Bemerkungen des CEDAW-Ausschusses von 2009 zum sechsten Staatenbericht Deutschlands vereinbar, die die Bundesregierung auffordern, „konkrete Ziele wie Quoten und Fristen festzulegen, um das Erreichen einer substantiellen Gleichstellung zwischen Frau und Mann […] zu beschleunigen“?

7

Wie verhält sich die Bundesregierung gegenüber den allgemeinen Empfehlungen des CEDAW-Ausschusses Nr. 5 (1988) und Nr. 25 (2004), der die Anwendung zeitweiliger Sondermaßnahmen, insbesondere Frauenquoten empfiehlt?

a) Mit welchen konkreten Maßnahmen plant die Bundesregierung, die Empfehlungen des CEDAW-Ausschusses umzusetzen?

b) Wenn sie keine Umsetzung plant, warum nicht?

8

Bei welcher Gelegenheit (beispielsweise beim Universal Periodic Review) wurde die Bundesregierung im Menschenrechtsausschuss der Vereinten Nationen oder in anderen internationalen Gremien von welcher Seite (Nichtregierungsorganisationen, anderen Staaten oder VN-Institutionen) auf die ungleiche Bezahlung zwischen Männern und Frauen oder die Unterrepräsentanz von Frauen in bestimmten Bereichen angesprochen, und wie hat sie hierauf jeweils geantwortet?

Berlin, den 25. Februar 2011

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

Ähnliche Kleine Anfragen