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Kleine AnfrageWahlperiode 17Beantwortet

Reisewarnungen durch das Auswärtige Amt

Reisewarnungen sowie Sicherheits- und Reisehinweise des Auswärtigen Amtes: Kriterien für die Einschätzung der Situation vor Ort, Austausch mit anderen Ländern, Einbeziehung externer Experten sowie von Reiseveranstaltern, Hinweise auf die Lage der Menschenrechte sowie besondere Gefahren, unterschiedliche Bewertung der Lage für deutsche Touristen in Tunesien und in Ägypten, Reisewarnungen für Tunesien, für Jemen, für Libyen sowie für &bdquo;frozen conflict Gebiete&ldquo; im Südkaukasus beziehungsweise in Osteuropa<br /> (insgesamt 20 Einzelfragen)

Fraktion

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Ressort

Auswärtiges Amt

Datum

04.04.2011

Aktualisiert

26.07.2022

Deutscher BundestagDrucksache 17/515621. 03. 2011

Reisewarnungen durch das Auswärtige Amt

der Abgeordneten Markus Tressel, Omid Nouripour, Tom Koenigs, Viola von Cramon-Taubadel und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

Vorbemerkung

Die vergangenen Wochen haben zu gravierenden Veränderungen des gesellschaftlichen Lebens in der arabischen/nordafrikanischen Welt geführt. Die Volksbewegungen haben zu Ausnahmezuständen in verschiedenen Ländern geführt. Neben Tunesien, Ägypten und Libyen betrifft das unter anderem auch den Jemen. Das Auswärtige Amt hat dabei zu äußerst verschiedenen Zeitpunkten Reisewarnungen beziehungsweise Reise- und Sicherheitshinweisen (Teilreisewarnungen) ausgesprochen.

Medien haben diese Praxis erheblich in Frage gestellt. Auch bei deutschen Staatsangehörigen, die sich zur Zeit der Unruhen in Ägypten aufhielten, führte die Zurückhaltung zu erheblichem Missmut. Es sei nicht ausreichend auf die dramatische Lage reagiert worden. Weder Bundesregierung noch die deutsche Botschaft vor Ort hätten der Situation angemessen reagiert, hieß es in verschiedenen Berichterstattungen (vgl. u. a. Kontrovers vom 2. Februar 2011). Erst auf Druck der Medien reagierte das Auswärtige Amt und sprach am 3. Februar 2011 spätabends erstmals für bestimmte Regionen Ägyptens Reisewarnungen aus.

Aktuell (Stand: 2. März 2011) gelten für die Länder Elfenbeinküste, Jemen, Libyen, Irak, für den Gaza-Streifen, Haiti, die Demokratische Republik Kongo, Somalia und Afghanistan Reisewarnungen. Teilreisewarnungen gelten für Libanon, Algerien, Mali, Niger, Mauretanien, die Palästinensische Gebiete, Eritrea, Pakistan und Georgien (vgl. www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/01-Reisewarnungen-Liste_node.html). Für Tunesien und Ägypten gelten trotz weiterhin unruhiger Lage in verschiedenen Regionen der Länder keinerlei Reise- und Sicherheitshinweise oder Reisewarnungen mehr.

Auf zwei Schriftliche Fragen bezüglich der Praxis von Reisewarnungen antwortete das Auswärtige Amt erst verspätet und äußerst ausweichend. Die Interpretation, die daraus abzuleiten ist, dass das Auswärtige Amt keine objektiven Kriterien hat, wann zwischen Reisewarnung sowie Reise- und Sicherheitshinweisen unterschieden werden muss. Wenn es sie doch geben sollte, ist es absolut unverständlich, warum weder auf die Schriftlichen Fragen (Schriftliche Fragen 25 und 26 des Abgeordneten Markus Tressel auf Bundestagsdrucksache 17/4813) noch auf Fragen im Rahmen des Ausschusses für Tourismus am 9. Februar 2011 adäquat geantwortet worden ist. Dort hob das Auswärtige Amt hervor, sich regelmäßig zu Krisengesprächen zusammenzusetzen, bei denen auch Vertreter der Reiseindustrie anwesend wären.

Während sich in Tunesien zum Zeitpunkt der Reisewarnung verhältnismäßig wenige Urlauber aufhielten, herrschte am Roten Meer in Ägypten Hochsaison. Somit waren ungleich mehr Touristen betroffen. In den Medien entstand schnell der Verdacht, dass das Auswärtige Amt seine Reisewarnung für Ägypten hinauszögerte, sie erst nach anderen europäischen Ländern aussprach, um größere finanzielle Verluste für die deutsche Tourismusindustrie abzuwenden. Gestützt wurde dieses durch die Expertise vom Reiserechtsexperten Prof. Ernst Führich in der Sendung „Kontrovers“ vom 2. Februar 2011 im Bayerischen Rundfunk. Er unterstellte dem Auswärtigen Amt, dass sich Wirtschaftsinteressen gegenüber Sicherheitsüberlegungen durchgesetzt hätten. Thomas Cook erwartet beispielsweise, dass sich der Gewinn durch die Unruhen in Ägypten um rund 23,7 Mio. Euro reduziert (AFP-Meldung vom 8. Februar 2011). Auch die TUI-Reisetochter TUI-Travel meldete, dass die Unruhen in Ägypten und Tunesien bis zu 35 Mio. Euro Gewinn kosten würden (dapd-Meldung vom 3. Februar 2011).

Nicht ganz klar ist, ob das Aussprechen einer Reisewarnung auch juristische Auswirkungen für Verbraucherinnen und Verbraucher hat. Ohne Reisewarnung fällt in der Regel kein kostenloses Storno-Recht an. Hier ist die Rechtsprechung bislang wenig eindeutig. Nicht jeder Veranstalter hat mit der Kulanz reagiert, die die Branchenriesen zeigen konnten.

Wir fragen die Bundesregierung:

Fragen20

1

Welche objektiven Kriterien werden einer Reisewarnung zugrunde gelegt?

2

Welche objektiven Kriterien werden Sicherheitshinweisen und Reisehinweisen zugrunde gelegt?

3

Inwieweit werden externe Experten für die Einschätzung herangezogen, ob es eine Reisewarnung, einen Sicherheits- oder Reisehinweis seitens des Auswärtigen Amts gibt?

4

Wie sieht dieser Beratungsprozess aus?

5

Inwieweit spielen wirtschaftliche und außenwirtschaftliche Erwägungen dabei eine Rolle?

6

Inwieweit werden Reiseveranstalter bei der Erstellung von Reisewarnungen konsultiert?

7

Wer waren die Wirtschaftsvertreter, die die Entscheidung in Ägypten beeinflusst haben und die das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie dazu veranlasst haben im Fall Ägypten die „Gute Zusammenarbeit von Bundesregierung und Reiseindustrie“ ausdrücklich in Form einer Pressemitteilung zu loben (vgl. Pressemitteilung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie: „Ägypten – Gute Zusammenarbeit von Bundesregierung und Reiseindustrie bewährt sich erneut“ vom 3. Februar 2011)?

8

Inwieweit versteht die Bundesregierung Reisewarnungen auch als ein politisches Instrument, auf Instabilität in einem Land hinzuweisen?

9

Welche Rolle spielen die Fachabteilungen des Auswärtigen Amts beziehungsweise der jeweiligen Botschaften, und werden diese gegebenenfalls durch wirtschaftliche Interesse „korrigiert“?

10

Welche objektiven Kriterien wurden der Reisewarnung in Tunesien zugrunde gelegt?

In welchem Gremium ist diese Entscheidung getroffen worden?

Welche Stakeholder waren daran beteiligt?

11

Welche objektiven Kriterien wurden der Reisewarnung im Jemen zugrunde gelegt?

In welchem Gremium ist diese Entscheidung getroffen worden?

Welche Stakeholder waren daran beteiligt?

12

Welche objektiven Kriterien wurden der Reisewarnung in Libyen zugrunde gelegt?

In welchem Gremium ist diese Entscheidung getroffen worden?

Welche Stakeholder waren daran beteiligt?

13

Welches waren die Sicherheitsüberlegungen, die dazu führten, die Lage für deutsche Touristen in Tunesien und Ägypten (bis zum Stand 31. Januar 2011) unterschiedlich zu bewerten?

14

In welcher Form bestand Austausch mit anderen Ländern, wie zum Beispiel Luxemburg und Österreich, die zu diesem Zeitpunkt schon eine Reisewarnung ausgesprochen hatten und Staatsangehörigen die sichere Ausreise mit extra bereitgestellten Flugzeugen gewährten, und inwiefern hat das die Einschätzung der Bundesregierung bezüglich der Reisewarnungen beeinflusst?

15

Warum wurde keine Reisewarnung ausgesprochen, wenn selbst Reiseveranstalter (dapd-Meldung vom 31. Januar 2011) davon abrieten, nach Ägypten zu reisen?

16

Wieso besteht aktuell eine Reisewarnung für die Teilrepublik von Georgien, Abchasien, obwohl gerade Abchasien traditionell ein touristisch gut erschlossenes, landschaftlich sehr reizvolles Gebiet ist und mit Genehmigung der georgischen Regierung ebenso gut zu bereisen ist?

In den Reisewarnungen wird von „Zwischenfällen“ in Abchasien gesprochen, auf welche Zwischenfälle konkret wird sich hier bezogen?

17

Wieso gibt es im Gegensatz dazu keine Reisewarnung für andere „frozen conflict Gebiete“ im Südkaukasus beziehungsweise in Osteuropa wie Nagorny-Karabakh oder Transnistrien, die aus sicherheitspolitischer Sicht und aufgrund aktueller Vorfälle deutlich schwieriger zu bereisen sind und in denen potentielle Touristen deutlich größeren Gefährdungen ausgesetzt sind?

18

Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, bereits bei den jeweiligen Sicherheitshinweisen für ein Land auf die Lage der Menschenrechte und der Entwicklung der demokratischen Strukturen hinzuweisen?

19

Ist es nach Auffassung der Bundesregierung möglich, bei den jeweiligen Reisehinweisen auch die regierungs- und wirtschaftsunabhängigen Erkenntnisse etwa von Amnesty International oder des von der britischen Zeitschrift „Economist“ jährlich veröffentlichten Demokratie-Index einfließen zu lassen?

Wenn nein, warum nicht?

20

Welche Möglichkeiten sieht die Bundesregierung, bei diesen Sicherheitshinweisen auch auf die besonderen Gefahren und Probleme hinzuweisen, mit denen bestimmte Touristen in verschiedenen Ländern zu rechnen haben, beispielsweise bekennende Homosexuelle in den Vereinigten Arabischen Emiraten, und solche Hinweise dann auch so prominent zu platzieren, wie etwa bei Thailand auf die besonders schweren Strafandrohungen für Drogenbesitz hingewiesen wird?

Berlin, den 18. März 2011

Renate Künast, Jürgen Trittin und Fraktion

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